Urteil des OLG Frankfurt vom 23.09.2004
OLG Frankfurt: klinik, anschrift, zustellung, patient, praktikum, haus, auskunftspflicht, name, daten, assistent
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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 67/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 261 BGB, § 611
BGB
(Fehlerhafte operative Behandlung: Auskunftsanspruch des
Patienten gegenüber der Klinik hinsichtlich der
behandelnden Ärzte)
Leitsatz
Ein Patient kann von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrags nur dann Auskunft
über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Das berechtigte Interesse entfällt,
wenn sich der Patient aus den ihm zugänglichen Unterlagen so weitgehend informieren
kann, dass ihm eine Klageerhebung und -zustellung gegen die aus seiner Sicht
fehlerhaft handelnden Ärzte möglich ist.
Tenor
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu
tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der
erstinstanzlichen Streitwertbestimmung auf 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beklagte ist Trägerin der …Klinik O1. Der Kläger wurde dort am 14. 3. 1996
operiert. Ihm wurde eine Geradschaftprothese in das Hüftgelenk eingesetzt.
Der Kläger wirft den ihn behandelnden Ärzten vor, ihm eine minderwertige
Prothese eingesetzt zu haben, die später ohne äußeren Einfluss gebrochen sei.
Zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage hat er von der Beklagten verlangt,
ihm die vollständigen Namen und die „ladungsfähigen“ Privat-Anschriften der ihn
während seines Krankenhausaufenthalts vom 11. 3. – 2. 4. 1996 behandelnden
Ärzte bekannt zu geben. Die Beklagte hat dem Kläger vorprozessual die
vollständigen Krankenunterlagen in Kopie übersandt und ihm mitgeteilt, dass
sämtliche Ärzte über die Klinik zu laden seien. Der OP-Bericht (Blatt 24 d. A.)
vermerkt als Operateur „Prof. Dr. med. A“ und als Assistent „AiP C/ …“. Der Kläger
hat dies nicht für ausreichend gehalten, da eine Verwechslungsgefahr im Haus der
Beklagten nicht zu vermeiden sei und da zur Klagezustellung die vollständigen
Namen und Privatanschriften notwendig seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Beklagte habe durch Übersendung der Krankenunterlagen ihrer Auskunftspflicht
genügt. In dem OP-Bericht seien die Namen der in Anspruch zu nehmenden Ärzte
deutlich gemacht, weitere Anspruchsgegner seien nicht ersichtlich. Die Benennung
der Operateure reiche nach neuester Rechtsprechung des BGH zur Klageerhebung
aus (BGH NJW 2001, 885). Die Klageschrift könne notfalls ersatzweise an das
Klinikpersonal zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F.).
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers,
mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Er wirft dem Landgericht vor,
ohne ausreichende Rechtsgrundlage von seiner bisherigen Rechtsprechung
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ohne ausreichende Rechtsgrundlage von seiner bisherigen Rechtsprechung
abgerückt zu sein, wonach die Krankenhausträger aufgrund des
Behandlungsvertrags verpflichtet seien, dem Patienten immer die vollständigen
Namen und Privatanschriften der behandelnden Ärzte mitzuteilen. Da der Erfolg
einer Zustellung in der Klinik nicht garantiert werden könne und außerdem § 178
Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine Ersatzzustellung für in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte
ermögliche, müssten die Privatanschriften herausgegeben werden. Bei dem
Operateur Prof. A gelte dies auch deshalb, weil Namensverwechslungen nicht
ausgeschlossen werden könnten. Der Name A sei ein häufiger Name, der auch
von der Beklagten im OP-Bericht bzw. in der Klageerwiderung unterschiedlich
geschrieben worden sei (A/A1). Der Assistent Dr. C sei gar nicht mehr bei der
Beklagten beschäftigt, so dass der Kläger für seine eigenen Ermittlungen
zumindest auf die letzte Privatanschrift angewiesen sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hat unter Aufrechterhaltung
ihres Rechtsstandpunkts mit Schriftsätzen vom 15. 6. 2004 und vom 12. 8. 2004
die zuletzt bekannte Privatanschrift des bei ihr ausgeschiedenen Arztes C bzw. des
Operateurs Prof. Dr. A mitgeteilt (Blatt 137/160 d. A.). Hierauf haben beide
Parteien den Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt
erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen demnach zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der
Beklagten zur Last. Die Klage war von Anfang an nur insoweit begründet, als der
Kläger Auskunft über den vollständigen Namen und die zuletzt bekannte Anschrift
des Assistenten der OP, des Arztes im Praktikum C verlangt hat. Ansonsten
bestanden überhaupt keine Auskunftsansprüche bzw. die Beklagte hatte sie
vorprozessual durch Übermittlung des OP-Berichts erfüllt. Dazu im einzelnen:
Ein Patient kann von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrags nur dann
Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er
ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist (vgl. dazu Palandt-Heinrichs,
BGB, 62. Aufl., Rn 8 zu § 261 BGB; Rehborn MDR 2001, 1149; OLG Düsseldorf NJW
1984, 670). Das berechtigte Interesse entfällt, wenn sich der Patient aus den ihm
zugänglichen Unterlagen so weitgehend informieren kann, dass ihm eine
Klageerhebung und -zustellung gegen die aus seiner Sicht fehlerhaft handelnden
Ärzte möglich ist (OLG Hamm NJW-RR 2001, 236).
a) Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nur verpflichtet, dem Kläger Auskunft
über Namen und Anschrift der ihn operierenden Ärzte zu erteilen. Ein
weitergehender Auskunftsanspruch, bezogen auf Namen und Anschriften
sämtlicher Ärzte, die den Kläger während seines Krankenhausaufenthalts vom 11.
3. – 2. 4. 2004 behandelt haben, scheidet hier aus, weil der Kläger weder dargelegt
hat, dass diese als Anspruchsgegner noch dass sie als Zeugen im Rahmen seiner
angekündigten Schadensersatzklage Bedeutung gewinnen könnten.
Der Kläger leitet seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche daraus ab, dass
die Operateure ihm keinen „D Geradschaft“ der Fa. G – wie im Patientenpass
angegeben - sondern einen Geradschaft minderwertiger Qualität eingesetzt
hätten. Dass somit weitere Ärzte der Beklagten für den Behandlungsfehler zur
Verantwortung gezogen werden oder dass sie als Zeugen für diese
Schadensersatzklage in Betracht kommen könnten, wird nicht ersichtlich. Auch im
vorgerichtlichen Schriftwechsel hat der Kläger immer nur Ansprüche gegenüber
den Operateuren (und der Klinik) aus einem Fehlverhalten im Rahmen der
Operation angekündigt und deren Namen und Anschriften erbeten (vgl. Schreiben
vom 22. 1. 2003 – Blatt 8 d. A.). Ein berechtigtes Interesse zur Bekanntgabe der
Namen und Anschriften weiterer Ärzte ist nicht dargelegt.
b) Im Hinblick auf den Operateur des Klägers, Herrn Prof. A, hatte die Beklagte
bereits vorgerichtlich ihre Auskunftspflicht erfüllt, weil sie dem Kläger die
Krankenunterlagen und insbesondere den Operationsbericht zur Verfügung
gestellt und als ladungsfähige Anschrift die Klinikadresse genannt hatte. Für den
Kläger war aus den Krankenunterlagen ohne weiteres ersichtlich, wer ihn operiert
hatte und unter welcher Anschrift eine etwaige Klage zugestellt werden konnte.
Dies genügte, weil sich der Kläger daraus ohne weiteres selbst alle notwendigen
Informationen für eine Klageerhebung verschaffen konnte.
Das Landgericht hat an dieser Stelle zutreffend auf die Gründe einer neueren
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. 10. 2000 (NJW 2001, 885 = MDR
2001, 164) zurückgegriffen. Danach genügt die Angabe einer Arbeitsstelle (des
Arztes) als ladungsfähige Anschrift, wenn diese Anschrift sowie der
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Arztes) als ladungsfähige Anschrift, wenn diese Anschrift sowie der
Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau
bezeichnet sind, dass ernsthaft angenommen werden kann, eine Zustellung bei
der Arbeitsstelle werde gelingen.
So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat mit Recht dargelegt, dass der Operateur
„Prof. Dr. med. A“ im Operationsbericht so genau bezeichnet ist, dass sich der
Kläger über die Person seines vermeintlichen Anspruchsgegners nicht im unklaren
wähnen muss. Dass die Beklagte in dieser herausgehobenen Position und mit
diesem akademischen Grad mehrere Personen mit dem Namen „A“ beschäftigt,
ist nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich. Der Kläger konnte daher
ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Klage gegen den Operateur „Prof. Dr.
med. A“ im Haus der Beklagten zugeordnet werden konnte.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, dem
Kläger die Privatanschrift von Prof. Dr. A mitzuteilen. Wie der BGH in der zitierten
Entscheidung ausgeführt hat, muss die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageanschrift an den
Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen (BGH a.a.O. S. 887). Aus den
dargelegten Gründen konnte der Kläger davon ausgehen, dass eine Zustellung der
Klage an den Operateur Prof. Dr. A an dessen Arbeitsstätte, der …Klinik in O1,
auch gelingen würde (§ 177 ZPO n. F.). Auf die Frage, ob hier eine Ersatzzustellung
an das nachgeordnete Klinikpersonal gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO möglich wäre,
kommt es deshalb gar nicht an. Dies hat der Senat dem Kläger bereits durch
Beschluss vom 28. 6. 2004 (Blatt 142/143 d. A.) mitgeteilt.
c) Fraglich blieb allein, ob die Beklagte ihre Auskunftspflicht auch im Hinblick auf
den Assistenten des Operateurs, den Arzt im Praktikum C erfüllt hat. Zur
Identifizierung dieses Arztes im Haus der Beklagten reichten die Angaben in dem
OP-Bericht sicherlich aus. Dass zum damaligen Zeitpunkt mehrere Ärzte im
Praktikum mit dem Nachnamen C tätig gewesen wären, ist nach allgemeiner
Lebenserfahrung nicht zu vermuten.
Trotzdem hat die Beklagte insoweit ihre Auskunftspflichten nicht erfüllt, weil Herr C
bereits am 14. 12. 1996 und somit vor Übersendung des OP-Berichts aus der Klinik
der Beklagten ausgeschieden war. Unter diesen Umständen gebietet es die
Mitwirkungspflicht des Krankenhauses, dem Patienten die zuletzt bekannte
Privatanschrift des Arztes mitzuteilen, um ihm weitere Nachforschungen und
Einwohnermeldeamtsanfragen zu ermöglichen. d) Die Kosten des Rechtsstreits
fallen zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil dem Kläger zur Last, weil seine
Auskunftsklage in den oben unter a) und b) behandelten Teilen von Anfang an
unbegründet war. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach dem
Auskunftsinteresse des Klägers, dass im Hinblick auf die
Schmerzensgeldforderung von 40.000,-- vom Landgericht vertretbar auf 10.000,--
€ festgesetzt worden war.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.