Urteil des OLG Frankfurt vom 01.09.2005

OLG Frankfurt: staatsangehörigkeit, reisepass, anweisung, aufgebot, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, ehefähigkeit, identitätsnachweis, ausstellung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 160/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 13 BGBEG, § 5 PersStdG, §
11 PersStdV
(Keine Eheschließung eines Ausländers mangels Vorlage
eines Reisepasses)
Leitsatz
Bei der Anmeldung zur Eheschließung kann der Standesbeamte in der Regel zum
Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der Verlobten die Vorlage eines
gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokumentes verlangen. Ein
anderweitiger Nachweis kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beschaffung
der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb
unverhältnismäßig und unzumutbar ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert : 3.000 EUR
Gründe
Die gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27, 29 FGG zulässige
weitere Beschwerde, mit der die Antragsteller weiterhin die Anweisung des
Standesbeamten zur Mitwirkung an der Anmeldung der von ihnen beabsichtigten
Eheschließung erstreben, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung
des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG,
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die amtsgerichtliche
Entscheidung aufgehoben und den Antrag der Antragsteller auf Anweisung des
Standesbeamten zur Vornahme der Anmeldung der Eheschließung abgelehnt, da
der Antragsteller zu 1. keinen ausreichenden Identitäts- und
Staatsangehörigkeitsnachweis vorgelegt hat.
Wie das frühere Aufgebot dient die durch das Eheschließungsrechtsgesetz zum 01.
Juli 1998 (BGBl. I S. 333) an dessen Stelle getretene Anmeldung der Eheschließung
nach §§ 4 und 5 PStG der Feststellung der Identität der Verlobten sowie der
Prüfung, ob deren Ehefähigkeit gegeben ist und keine Ehehindernisse vorliegen
(vgl. Hepting/Gaaz, PStG, § 4 Rn. 5).
Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist durch Urkunden zu führen. Der
Identitätsnachweis hat grundsätzlich durch ein gültiges und mit einem Lichtbild
versehenes Ausweisdokument, in der Regel also durch einen Personalausweis oder
Reisepass zu erfolgen. Da die Voraussetzungen der Eheschließung nach Art. 13
Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er
angehört, bedarf es außerdem des Nachweises der Staatsangehörigkeit. Dieser ist
nach § 11 Abs. 2 S. 1 PStV durch Personen, die keine deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, durch Vorlage der hierfür geeigneten Urkunden,
nämlich eines Personalausweises, Reisepasses oder einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde des Heimatstaates zu führen. Erst hierdurch wird dem
Standesbeamten die Feststellung ermöglicht, welche Eheverbote und
Eheerfordernisse nach dem maßgeblichen ausländischen Recht bestehen. Das
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Eheerfordernisse nach dem maßgeblichen ausländischen Recht bestehen. Das
Landgericht ist deshalb rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Anmeldung
der Eheschließung ohne die Vorlage eines gültigen Passes des Antragstellers zu 1.
nicht erfolgen kann.
Entgegen der Auffassung des Amtsrichters kann dem Standesbeamten im
vorliegenden Falle nicht aufgegeben werden, sich mit der Vorlage anderer
Dokumente, insbesondere der Bescheinigung über die Beantragung eines Passes
beim Generalkonsulat des Königreichs Marokko und des Touristenvisums, bei
dessen Ausstellung im Jahre 2003 der Antragsteller noch über einen gültigen
marokkanischen Reisepass verfügt haben soll, zum Nachweis der Identität und
Staatsangehörigkeit zu begnügen. Zwar kann der Nachweis der Identität und der
Staatsangehörigkeit in Ausnahmefällen nach § 5 Abs. 3 PStG auch in anderer
Weise geführt werden, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder
Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit
unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb unverhältnismäßig und
unzumutbar ist (vgl. KG InfAuslR 2002, 95; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 268;
Weizsäcker InfAuslR 2003, 300/303; Hepting/Gaaz, a.a.O., § 5 Rn. 24). Das
Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen hat das Landgericht jedoch
rechtsfehlerfrei verneint, da die diesbezügliche Anfrage der Bet. zu 3. bei dem
marokkanischen Generalkonsulat ergeben hat, dass einer Passausstellung für den
Bet. zu 1. keine Hinderungsgründe entgegen stehen.
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage
der Gültigkeit und Vollständigkeit der von der Bet. zu 2. zur Anmeldung der
Eheschließung vorzulegenden Unterlagen noch ankommt.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.