Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2008
OLG Frankfurt: patronatserklärung, wichtiger grund, anfechtbarkeit der kündigung, verweigerung der leistung, recht des gesellschafters, zahlungsunfähigkeit, insolvenz, stille reserven
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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 138/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 Abs 1 BGB
Harte, konzerninterne Patronatserklärung
Orientierungssatz
Zur Auslegung einer sog. harten, konzerninternen Patronatserklärung für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit einer GmbH
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der weitergehenden Berufung
der Beklagten wird auf die Berufung der Beklagten das am 2. August 2006
verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt
am Main teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 822.704,90 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 535.565,53 € seit dem 2.
September 2003 und aus 287.139,37 € seit dem 6. Dezember 2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zahlungen in
Höhe der in dem am 31. Januar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das
Vermögen der AA künftig zur Insolvenztrabelle endgültig festzustellenden
Forderungen zu leisten, wobei sich die Haftung der Beklagten auf den Betrag von
insgesamt 8.000.000,00 € beschränkt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des
unzuständigen Landgerichts Konstanz entstandenen Mehrkosten, die der Kläger
zu tragen hat, hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der gegnerischen
Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Gegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der AA (im Folgenden: Schuldnerin), über deren
Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 31. Januar 2003
das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin ist Tochter der AB GmbH,
diese ist hundertprozentige Tochter der AC GmbH, die wiederum Tochter der
Beklagten ist.
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Ausweislich des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2001 (Anlage K 9 zur Klageschrift, in ges. Bd.) war die Schuldnerin Ende
2001 im Hinblick darauf in der Krise, dass die Bilanz einen nicht durch
Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteil des Kommanditisten in Höhe von
6.340.852,00 € auswies und sie damit handelsbilanziell überschuldet war.
Am 8. Februar 2002 schlossen die Schuldnerin und die seinerzeit noch unter AD
AG firmierende Beklagte eine mit ”Patronatserklärung“ überschriebene
Vereinbarung, in der es auszugsweise heißt:
„1. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der [Schuldnerin] sowie im Fall der
Überschuldung der [Schuldnerin] ist die [Beklagte] auf schriftliche Anforderung der
[Schuldnerin] hin verpflichtet, Verbindlichkeiten der [Schuldnerin], soweit sie fällig
geworden sind, in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der
Überschuldung oder zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit erforderlich ist.
Diese Verpflichtung ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag von 8.000.000,-- €
abzüglich des jeweiligen Betrages der Verbindlichkeiten der [Schuldnerin]
gegenüber [Beklagter].
2. Mit allen Forderungen gegen die [Schuldnerin] bis zu einem Höchstbetrag
von 8.000.000,-- €, sei es aus Zahlungen gemäß Nr. 1. oder aus einem anderen
Rechtsgrund, tritt die [Beklagte] gegenüber allen gegenwärtigen und zukünftigen
Forderungen anderer Gläubiger im Rang zurück. Die Forderungen der [Beklagten]
sollen nur aus dem bilanzmäßigen Reingewinn der [Schuldnerin] befriedigt werden.
Im Fall der Liquidation der [Schuldnerin] soll die [Beklagte] Befriedigung nur aus
dem Liquidationsüberschuss erlangen. Die Forderungen der [Beklagten] erlöschen
durch Erlass, wenn über das Vermögen der [Schuldnerin] das Insolvenzverfahren
formal eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgewiesen wird.
3. Änderungen und Ergänzung dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden. …..“
Diese Vereinbarung wurde im vorerwähnten Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001, S. 4, unter den ”Feststellungen
gemäß § 321 Abs. 1 S. 3 HGB” erwähnt, um – unstreitig – auf diese Weise die
(bilanzielle) Überschuldung der Schuldnerin abzuwenden, weil – unstreitig - eine
kreditweise Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen von dritter Seite zu
diesem Zeitpunkt für die Schuldnerin nicht zu erreichen war.
Am 11. November 2002 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten ausweislich des
Sitzungsprotokolls (Bl. 86-90 d. A.), die weitere Finanzierung der deutschen
Beteiligungsgesellschaften des A Konzerns durch die Beklagte einzustellen.
Daraufhin kündigte die Beklagte noch mit Schreiben vom selben Tag die
Patronatserklärung (Anlage K 6, in ges. Bd.) und den Cashpool-Vertrag (Anlage K 7
in ges. Bd.). Am Folgetag stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
Mit Schreiben vom 18. August 2003 (Anlage K 14 in ges. Bd.) forderte der Kläger
die Beklagte zur Zahlung bis dahin festgestellter Insolvenzforderungen sowie
Masseverbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von vorläufig 535.565,53 € unter
Fristsetzung zum 1. September 2003 erfolglos auf.
In der Klageschrift vom 25. August 2005 hat der Kläger die Anfechtung der
Kündigung nach § 135 InsO erklärt.
Mit der Klage hat der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
aus einer harten Patronatserklärung geltend gemacht und die Ansicht vertreten,
die Kündigung vom 12. November 2002 sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam,
jedenfalls aber nach § 135 InsO anfechtbar, der zu ersetzende Schaden belaufe
sich auf die zur Insolvenztabelle (Anl. K 15 in gesondertem Anl.-Bd.) ange-
meldeten und festgestellten Forderungen bzw. sei betreffend die aufschiebend
bedingt festgestellten Forderungen (Tabelle auf Seite 12/13 der Klageschrift) und
die zum Ausfall festgestellten Forderungen (Tabelle auf S. 14 der Klageschrift)
zukünftig noch festzustellen.
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 822.704,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2003 zu
zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen weiteren Betrag in Höhe
der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AA GmbH & Co. KG künftig
zur Insolvenztabelle endgültig festzustellenden Forderungen zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.
September 2003 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, bei der Vereinbarung vom 8. Februar 2002 handele
es sich nicht um eine Patronatserklärung. Die Vereinbarung sei vor dem
Hintergrund stattfindender Sanierungsbemühungen getroffen worden, um die
Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages gemäß §§ 177 a, 130 a HGB bis zur
Klärung der Sanierungsaussichten aufzuschieben, weil den Parteien bei Abschluss
der Vereinbarung klar gewesen sei, dass das Überleben der Schuldnerin nur im
Falle des Hinzutretens weiterer Finanzierungshilfen von dritter Seite würde erreicht
werden können, deshalb sei die Vereinbarung immanent auf das Scheitern der
Sanierungsbemühungen befristet gewesen.
Aufgrund des Scheiterns der Sanierung habe der Aufsichtsrat den Beschluss, die
weitere Finanzierung der Schuldnerin einzustellen, getroffen. Daher habe auch ein
wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung vorgelegen,
mit der Stellung des Insolvenzantrages habe die Schuldnerin die Kündigung als
wirksam anerkannt.
Zwischen Forderungen, die vor dem 12. November 2002 gegen die Schuldnerin
begründet und fällig geworden seien – von der Vereinbarung gedeckt –, und
solchen, die erst nach Kündigung begründet oder fällig geworden seien – nicht
gedeckt –, müsse unterschieden werden, mangels entsprechenden Vortrags sei
die Klage unsubstantiiert.
Mit Beschluss vom 31. März 2006 hat sich das Landgericht Konstanz für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main –
Kammer für Handelssachen – verwiesen.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung (Bl. 167 bis 180 d. A.),
auf die verwiesen wird, der Klage mit Ausnahme einer Zinszuvielforderung
stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe
gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weil die
Vereinbarung vom 8. Februar 2002 eine sogenannte harte – konzerninterne –
Patronatserklärung darstelle. Von einer immanenten Befristung dieser
Vereinbarung sei nicht auszugehen, das Vorbringen der Beklagten zur befristeten
Dauer sei nicht nur nicht hinreichend konkretisiert und durch den Vertragstext als
solchen überholt. Die Kündigung habe das Vertragsverhältnis nicht beendet, ein
vertragliches Kündigungsrecht sei der Beklagten nicht eingeräumt gewesen, ein
wichtiger Grund – das tatsächliche Scheitern der von der Beklagten behaupteten
Sanierungsbemühungen – sei nicht ausreichend vorgetragen. Von einer etwaigen
Kündigung nicht erfasst seien auch alle Ansprüche aus bereits begründeten
Schuldverhältnissen, selbst wenn diese zu einem Zeitpunkt nach der Kündigung
der Patronatserklärung fällig werden sollten.
Überdies sei die Kündigung nach insolvenzrechtlichen Regeln vom Kläger wirksam
angefochten worden, weil die harte Patronatserklärung Eigenkapitalersatzfunktion
habe und somit gleichgestellte Forderung im Sinne von § 135 InsO sei, insoweit
werde bereits mit der Verpflichtung zur Leistung eine Belastung des eigenen
Vermögens des Versprechenden bewirkt, die Kündigung der Kreditzusage bedeute
die Rücknahme der darin liegenden Leistung, die auch zu einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO geführt habe. Das Bestreiten der
Fälligkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Kündigung sei unbeachtlich, jedenfalls
mit dem Zweck einer harten Patronatserklärung nicht vereinbar.
Das Feststellungsbegehren sei zulässig und begründet.
Wegen der vorgerichtlichen Mahnung eines Betrages von lediglich 535.565,53 € sei
nur für diesen Betrag mit Ablauf des 1. September 2003 Verzug eingetreten,
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nur für diesen Betrag mit Ablauf des 1. September 2003 Verzug eingetreten,
hinsichtlich des Differenzbetrages seien daher nur Prozesszinsen zuzuerkennen,
hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei der Zinsanspruch hingegen
vollumfänglich unbegründet.
Diese Rechtsauffassung bekämpft die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung, mit der sie die vollständige
Abweisung der Klage zu erreichen sucht, während der Kläger das Urteil gegenüber
der Berufung der Beklagten verteidigt und mit seiner Berufung - insoweit teilweise
unter Klageerweiterung – die Ausführungen des Landgericht zum Zinsausspruch
für fehlerhaft hält und die Verurteilung der Beklagten zu Zinsen bezüglich des mit
dem Leistungs- und dem Feststellungsantrag verfolgten Anspruches ab 1.
Dezember 2002 erstrebt.
Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens vor, etwaige mündliche ”Änderungen bzw. Ergänzungen“ der
Patronatserklärung seien schon wegen der Schriftformklausel unbeachtlich, das
angebliche Scheitern von Sanierungsgesprächen könne die Beklagte aber auch
schon nicht von ihrer Verpflichtung aus der Patronatserklärung befreien, ein
Kündigungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Die Beklagte habe mit
Aufkündigung der Patronatserklärung jede weiter Zahlung ernsthaft und endgültig
verweigert, der Zinsanspruch folge auch aus §§ 343, 353, 352 HGB.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichtes vom 2. August 2008 abzuändern, konkret
a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 822.704,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen,
b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zahlungen in
Höhe der in dem am 31.03.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das
Vermögen der AA GmbH & Co. KG künftig noch zur Insolvenztabelle endgültig
festzustellenden Forderungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu leisten, ferner,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich die
Haftung der Beklagten auf den Betrag von insgesamt 8.000.000,00 € beschränkt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägers zurückzuweisen, ferner
das am 2. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main,
Aktenzeichen 3-04 O 40/06 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Klageerweiterung, zu der sie ihr Einverständnis
versagt, die Einrede der Verjährung und trägt weiter vor, die Vereinbarung vom 8.
Februar 2002 sei ohne Kommunizierung an Dritte zur Wiederherstellung oder
Verbesserung der Kreditwürdigkeit der Schuldnerin allein zur Vermeidung der
Insolvenzantragspflicht für den Zeitraum der Sanierungsbemühungen des A
Konzerns geschlossen worden, es sei zudem gewollt und evident gewesen, dass
die Insolvenzantragspflicht nur solange habe vermieden werden sollen, als die
Sanierungsbemühungen Aussicht auf Erfolg haben würden (Beweis:
Zeugenvernehmung).
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz
wird auf folgende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen:
des Klägers vom 5.10.2006 (Bl. 215 - 219 d. A.) sowie vom 15.05.2007 (Bl. 394 –
417 d. A. nebst gesondertem Anl.-Bd.) und der Beklagten vom 6. 11.2006 (Bl. 287
bis 349 d. A.) vom 7. Mai 2007 (Bl. 422 – 424 d. A.).
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben der Kläger die Schriftsätze vom
25.02.2008 (Bl. 433 – 442 d. A.), vom 14.05.2008 (Bl. 450 d. A.) und vom 9. Juni
2008 (Bl. 459 – 461 d. a.) und die Beklagte den Schriftsatz vom 28. Mai 2008 (Bl.
455 – 457 d. A.) eingereicht.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und
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Die Berufungen beider Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und
gerechtfertigt worden und auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers ist vollumfänglich unbegründet, dasjenige der
Beklagten nur in ganz geringem Umfang bezüglich eines Teils der zuerkannten
Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet und zurückzuweisen, wobei auf die
Berufung der Beklagten ferner die rein klarstellende Änderung zum
Haftungsumfang geboten war, weil das angefochtene Urteil – mit Ausnahme
bezüglich der Zinsnebenforderung zu Lasten der Beklagten - weder auf einer
Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht noch die zugrunde zu legenden Tatsachen
eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 280 Abs. 1 BGB), weil die Vereinbarung
zwischen Schuldnerin und Beklagter vom 8. Februar 2002 als sogenannte harte –
konzerninterne – Patronatserklärung einzuordnen ist und die Beklagte sich die
Erfüllung der ihr hiernach obliegenden Verpflichtung, auf schriftliche Anforderung
der Schuldnerin deren Verbindlichkeiten, soweit fällig geworden, in dem Umfang zu
erfüllen, als dies zur Beseitigung der Überschuldung oder zur Vermeidung der
Zahlungsunfähigkeit erforderlich ist, schuldhaft unmöglich gemacht hat. Denn
nach Kündigung der Patronatserklärung mit Schreiben vom 11. November 2002
hat die Schuldnerin am folgenden Tag Insolvenz angemeldet, das
Insolvenzverfahren ist nachfolgend auch eröffnet worden; hiermit steht fest, dass
die Beklagte ihre Verpflichtungen verletzt hat, weil sie die Insolvenz nicht
abgewendet hat, sie schuldet daher Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieser
Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 –XI ZR 112/91, BGHZ 117, 127,
Juris-Rz. 19 ff, Ebenroth/Boujong/Joost/Allstadt-Schmitz, HGB, Bd. 2 (2001), Anhang
IV, Rz. 678).
Die abweichende Ansicht der Beklagten, die das Vorliegen einer harten
Patronatserklärung bereits mit dem Argument, die Überschrift
”Patronatserklärung” sei unzutreffend und irreführend, verneint, ist unzutreffend.
Mit Ziffer 1 der Vereinbarung hat die Beklagte eine unmittelbare rechtliche
Verpflichtung gegenüber der Schuldnerin begründet, die sie als Rechtstatsache in
der Klageerwiderung auch als unstrittig dahin bezeichnet hat, dass zunächst
zwischen den Parteien eine verbindliche Erklärung abgeschlossen worden sei, die
ein eigenes Forderungsrecht der Schuldnerin begründet habe. Die Vereinbarung
stellt eine rechtlich bindende Verpflichtung in Form einer Liquiditätszusage dar,
weil sich die Beklagte gegenüber der Schuldnerin verpflichtete, gegen die
Schuldnerin gerichtete fällige Ansprüche im Fall der Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung insoweit zu erfüllen, als dies zur Beseitigung dieser
Insolvenzgründe erforderlich sein würde, ihr also die entsprechende Liquidität
zuzuführen. Der Einwand, es liege eine Liquiditätszusage nicht vor, weil an die
Stelle der Verbindlichkeit der Schuldnerin der Rückgriffsanspruch der Beklagten
gegen die Schuldnerin habe treten sollen, greift nicht durch. Am Charakter einer
Liquiditätszusage ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Schuldnerin die
zugesagten Mittel unter bestimmten, in Ziffer 2 der Vereinbarung näher
geregelten Voraussetzungen an die Beklagte erstatten sollte. Die Zusage stellt
sich also als aufschiebend bedingtes Darlehensversprechen dar (§ 488 BGB, vgl.
OLG München, ZIP 2004, 2102, 2104; Ebenroth/Boujong/Joost/Allstadt-Schmitz, a.
a. O., Rz. 646). Der Ansicht, isolierte Erklärungen des Patrons gegenüber einer
Tochtergesellschaft seien keine Patronatserklärungen, weil sie wegen der
fehlenden Drittwirkung auf den Kreditgeber ihren Zweck als Kreditsicherungsmittel
nicht erfüllten (so Michalski WM 1994, 1229, 1230 mit Nachw. zur
Gegenauffassung), folgt der Senat nicht. Die Zusage könnte ihren – wenn auch
womöglich nur zeitweisen – Zweck, in der Person der Tochtergesellschaft den
Eintritt der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu
verhindern, nicht erfüllen, wenn der Patron der Tochtergesellschaft nicht zur
Liquiditätshilfe verpflichtet wäre. Der von der Beklagten so genannten
”Kommunizierung“, also Kundgabe nach außen kommt also für diese Frage keine
Bedeutung zu, vielmehr würde der Hinweis des Patrons auf seine Liquiditätszusage
gegenüber irgendeinem Gläubiger zu Lasten des Patrons nur die Frage aufwerfen,
ob statt der internen Patronatserklärung im Sinne eines aufschiebend bedingten
Darlehensversprechens an die Tochter ein schlüssig zustande gekommener
Patronatsvertrag zwischen Patron und Gläubiger vorliegen könnte (vgl.
Ebenroth/Boujong/Joost/Allstadt-Schmitz, HGB, Bankrecht IV, Rz. 646).
Hiernach stehen Überschrift und Wesen der Vereinbarung mit der Annahme einer
harten – konzerninternen – Patronatserklärung in Einklang.
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Die Kündigung der Beklagten ist ursächlich für den Eintritt der Insolvenz geworden.
Die Schuldnerin befand sich unstreitig schon Ende 2001 in der Krise und war
handelsbilanziell überschuldet, unstreitig sollten die insolvenzrechtlichen Folgen
der Überschuldung durch den Abschluss der Vereinbarung vom 8. Februar 2008
beseitigt werden, weil eine kreditweise Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen
von dritter Seite zu diesem Zeitpunkt für die Schuldnerin nicht zu erreichen war.
Relevante stille Reserven, die die Vermutung für die bereits durch die
buchmäßigen Überschuldung indizierte Kreditunwürdigkeit zu erschüttern geeignet
wären, oder eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin
sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich.
Der Ansicht des OLG Celle (OLG Report Celle 2001, 39, 40), wenn - wie hier mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens - der Zweck der Erklärung – Sicherung der
Teilnahme der Gesellschaft am Wirtschaftsleben - verfehlt worden sei, bestehe
eine Verpflichtung zur weiteren Stützung der Gesellschaft nicht mehr, der
Ausstattungsanspruch wandele sich nicht in eine Verpflichtung des Erklärenden
um, die Gesellschaft mit Mitteln zur Befriedigung der Vollstreckungsgläubiger
auszustatten, weil hiermit allein dem Interesse der Gläubiger gedient werde,
vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn hierdurch wäre die harte
Patronatserklärung gegenüber der Schuldnerin wertlos gemacht und die Beklagte
für deren Nichterfüllung belohnt (ebenso OLG München, a. a. O., S. 2004; offen
gelassen von BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 – II ZR 94/05, ZIP 2006, 1370, Juris-Rz.
14). Wenn auch nach Ansicht des erkennenden Senats die Ansicht des OLG Celle
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Einklang stehen dürfte,
lässt er im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten
Entscheidung offen gelassen hat, wie sich die Patronatserklärung in der Insolvenz
auswirkt, wegen der Abweichung von der Entscheidung des OLG Celle die Revision
der Beklagten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr.
2 ZPO) zu.
Da der Anspruch gegen den Patron in die Insolvenzmasse fällt (vgl.
MünchKommInsO/Lwowski/Peters 2. Aufl., § 35 Rz. 405; OLG München, a. a. O., S.
2103), ist der Kläger als Insolvenzverwalter berechtigt zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Zu Unrecht meint die Beklagte, der Vereinbarung sei immanent und für die
Schuldnerin evident gewesen, dass sie auf das Scheitern der
Sanierungsbemühung habe „befristet“ sein sollen, den diesbezüglichen
Beweisantritten war daher nicht nachzugehen. Die Schuldnerin hat, davon muss
ausgegangen werden, mit Wissen und Wollen der Beklagten die Patronatserklärung
in der Jahresbilanz ohne Befristung offen gelegt (§ 325 HGB), worauf das
Landgericht zu Recht abgestellt hat. Hierin liegt die von der Beklagten vermisste
Kommunizierung der Erklärung nach außen, weil der Zweck der Offenlegung
sowohl den Funktionsschutz des Marktes wie auch den Individualschutz der
Marktteilnehmer umfasst. Außer der Höhe des Betrages (8.000.000,00 €) enthält
der offen gelegte Jahresabschluss die von der Beklagten reklamierten
Begrenzungen oder Einschränkungen nicht. Auf den Willen, die Schuldnerin dann
nicht mehr mit Liquidität auszustatten, wenn die Sanierungsbemühungen
scheitern, für diesen Fall also das Erklärte gerade nicht (mehr) zu wollen, kann sich
die Beklagte selbst dann nicht berufen, wenn sie darüber mit der Schuldnerin
Einvernehmen erzielt hätte. Ein dahingehender Vorbehalt beider Vertragsparteien
wäre ein unbeachtlicher geheimer Vorbehalt im Sinne von § 116 Satz 1 BGB, weil
er nicht gegenüber denjenigen offen gelegt ist, für den die Willenserklärung
ebenfalls bestimmt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 116, Rz. 2), nämlich
den Gläubigern. § 116 Satz 2 BGB, wonach die Erklärung nichtig ist, wenn der
Empfänger der Willenserklärung den Vorbehalt kennt, ist nicht anzuwenden, wenn
andere, für die Erklärung ebenfalls bestimmt ist, den Vorbehalt nicht kennen (vgl.
MünchKommBGB/Kramer 4. Aufl., § 116, Rz.11; Prüting/Wegen/Weinreich/Ahrens 3.
Aufl., § 116, Rz.; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 116, Rz. 6; Erman/Palm, BGB
16. Aufl., § 116, Rz. 6; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., § 40, Rz. 593;
Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts II (Rechtsgeschäft), 2. Aufl., § 20
1, S. 404).
Es ist zwar richtig, dass der Abschluss der Vereinbarung noch im Belieben der
Beklagten stand. Die Beklagte kann jedoch im Hinblick auf die privatautonome
Ausübung ihrer Finanzierungsfreiheit nach Eintritt der Krise oder im Stadium der
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Ausübung ihrer Finanzierungsfreiheit nach Eintritt der Krise oder im Stadium der
Insolvenz von ihrer Zusage nicht mehr freikommen, vielmehr muss ab
Krisenbeginn die zwischen Schuldnerin und Gesellschafter – hier der Beklagten –
konsentierte Zwecksetzung der zugesagten ”Gesellschafter”-Leistung sich auch
tatsächlich entfalten mit der Folge, dass die zugesagten Gesellschafterleistungen
ab Krisenbeginn der Schuldnerin nicht mehr entzogen oder vorenthalten werden
können (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., §§ 32 a/b, Rz. 170, 171).
Nachdem unstreitig ist, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Patronatserklärung die Schuldnerin zu marktüblichen Konditionen eine
Finanzierung von dritter Seite nicht mehr hatte erlangen können und nicht
ersichtlich ist, dass sich an diesem Zustand ab Abschluss der Vereinbarung
irgendetwas geändert hätte, ist die Beklagte verpflichtet, Leistungen bis zum
Betrag von 8.000.000,-- € zu erbringen, auch wenn sie wegen Scheiterns der
Sanierungsbemühungen keinen Sinn mehr darin sah, das Konzernunternehmen
am Markt zu erhalten. Wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens kommt es
auf ein konkretes oder auch nur vertyptes Vertrauen aller oder einzelner
Gesellschaftsgläubiger dann nicht an (vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rz. 171).
Die Kündigung der Erklärung durch die Beklagte hat ihre Verpflichtung nicht in
Wegfall geraten lassen.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht – auf die
diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 8, letzter Abs. wird
verwiesen - ein Anerkenntnis der Kündigung im Sinne ihrer Hinnahme als
berechtigt durch die Schuldnerin verneint.
Ein Kündigungsrecht stand der Beklagten nicht zu.
Sie war zur Kündigung nicht deshalb berechtigt, weil nach ihrer Einschätzung die
Sanierungsbemühungen fehlgeschlagen waren und neue Investoren oder
Kooperationspartner nicht hatten gefunden werden können. Dabei kann zu ihren
Gunsten unterstellt werden, dass ihre Gesellschafter die Bereitschaft zur weiteren
Investition von der Bereitschaft etwaiger Investoren, ebenfalls in die Beklagte zu
investieren, abhängig gemacht haben, dass X der einzige in Betracht kommende
Kooperationspartner gewesen ist und sich Anfang November 2002 entschieden
hat, seine Beteiligungsabsicht aus internen Gründen aufzugeben, weshalb es auch
einer dahingehenden Beweisaufnahme nicht bedarf.
Zu Unrecht ist die Beklagte der Ansicht, weil die Vereinbarung keine Regelung zur
ordentlichen Kündigung enthalte, die Patronaterklärung die Kündigung also nicht
ausdrücklich ausgeschlossen habe, müsse ihr – der Beklagten - entsprechend den
Regelungen über die Kündigung langfristiger (Dienst- bzw. Gesellschafts-) Verträge
(§§ 624, 723 BGB) ein Recht zur ordentlichen Kündigung deshalb zustehen, weil die
Parteien der Vereinbarung das gemeinsame Ziel verfolgt hätten, für den Zeitraum
der Sanierungsbemühungen die Insolvenzantragspflicht zu verhindern, weshalb die
Vereinbarung mit ihrem Charakter ”sui generis” einem Gesellschaftsverhältnis
sehr nahe komme und es einer Kündigungsfrist nicht bedurft habe, denn der
Schuldnerin, die sowohl zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung, als auch zum
Zeitpunkt der Kündigung nicht in der Lage gewesen sei, ohne finanzielle
Unterstützung zu überleben, sei durch die fristlose Kündigung kein Nachteil
entstanden.
Zunächst kann von einem fehlenden Nachteil oder davon, die den Gläubigern der
Schuldnerin zur Verfügung stehende Haftungsmasse habe sich durch die
Kündigung der Vereinbarung nicht negativ entwickelt, schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil dieses Argument für die Berechtigung der Kündigung
voraussetzt, dass es einer Kündigung gerade nicht bedurfte, und zwar deshalb
nicht, weil die Verbindlichkeit der Beklagten immanent durch das Scheitern der
Sanierungsbemühungen begrenzt worden ist, wovon aber gerade nicht
auszugehen ist.
Aus dem Fehlen einer Regelung über die Möglichkeit zur – ordentlichen –
Kündigung folgt des Weiteren schon nicht ohne Weiteres, eine solche Kündigung
sei nicht ausgeschlossen. Bei den sogenannten Risikodarlehen oder
Finanzplankrediten kann sich der Gesellschafter nach privatautonomer Ausübung
seiner Finanzierungsfreiheit von dieser Entscheidung nach Eintritt der Krise oder im
Stadium der Insolvenz nicht mehr lösen und muss die versprochene Leistung
erbringen, soweit sie benötigt wird, um die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen
(vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rz. 170). Auch nach der Rechtsprechung des BGH
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(vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rz. 170). Auch nach der Rechtsprechung des BGH
kann das Versprechen des Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, neben der
Einlage der Gesellschaft ein Darlehen zu gewähren, je nach Ausgestaltung der
Abreden einlageähnlichen Charakter haben und gegebenenfalls die Pflicht
begründen, auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der
Gesellschaft das Darlehensversprechen zu erfüllen; aufgehoben werden kann eine
derartige einlageähnlich wirkende Darlehenszusage dann ohne Einschränkung nur
vor Eintritt der Krise (vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 1999 –II ZR 272/98, BGHZ 142,
116, Juris Rz. 16; Goette/Kleindiek, Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis, 5. Aufl.
2007, Rz. 118). Auf den Streitfall treffen diese Erwägungen uneingeschränkt zu,
zumal die Berufung auf das Fehlschlagen des Sanierungskonzeptes nicht möglich
ist, wenn wie hier aufschiebend bedingt die Verpflichtung zur Gewährung eines
Sanierungsdarlehens übernommen worden ist, die von vornherein auch das Risiko
des Scheiterns der konkret geplanten Maßnahme und Sanierung mit
eingeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1996 – II ZR 341/95, GmbHR
1997, 498, Juris Rz. 12; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rz. 174).
Ist es hiernach der Beklagten versagt, geltend zu machen, an die
Patronatserklärung nur solange gebunden zu sein, wie die Bemühung um eine
Sanierung der Schuldnerin eine Aussicht auf Erfolg hatte, ist eine Kündigung im
Sinne einer Lösung von ihrer Leistungszusage vor Erreichen der Betragsgrenze
ausgeschlossen. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis auf § 723 BGB fehl, weil
sich die Beklagte darauf, die Patronatserklärung habe nur solange gelten sollen,
bis feststehe, dass die Sanierung gescheitert sei, gerade nicht berufen darf.
Die Frage, ob eine Patronatserklärung grundsätzlich unter den für die zeitlich
unbefristete Bürgschaft aufgestellten Voraussetzungen (vgl.Palandt/Sprau, a. a.
O., § 765, Rz. 16) sollte gekündigt werden können (vgl. OLG München, a. a. O., S.
2105), stellt sich daher vorliegend deshalb nicht, weil die Betragsgrenze nicht
erreicht war, ohne dass entschieden werden müsste, ob ein (außerordentliches)
Kündigungsrecht in Anlehnung an die Bürgschaftsrechtsprechung des BGH
deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil konzerninternen
Patronatserklärungen keine Sicherungsfunktion im Hinblick auf die
Verbindlichkeiten der Tochter zukommen soll (vgl. von Rosenberg/Kruse, BB 2003,
641, 645).
Auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB)
war nicht zulässig.
Die Beklagte kann sich gerade nicht darauf berufen, ihr sei eine Fortsetzung der
Vereinbarung vom 8. Februar 2002 im Hinblick darauf nicht mehr zumutbar
gewesen, dass der Zweck der Patronatserklärung, die Schuldnerin lebensfähig zu
erhalten, verfehlt worden sei, nachdem eine Drittfinanzierung der Schuldnerin nicht
mehr möglich gewesen sei.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder
bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1
S. 2 BGB), Störungen aus dem eigenen Risikobereich begründen grundsätzlich
kein Kündigungsrecht (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 314, Rz. 9). Mit der
Begrenzung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf 8.000.000,-- € hat die
Beklagte bis zu dieser Höhe das Risiko übernommen, dass Zahlungsunfähigkeit
und/oder Überschuldung der Schuldnerin nicht dauerhaft vermieden oder
überwunden werden können. Das Argument der Beklagten, eine
Ausstattungspflicht in der Insolvenz läge allein im Interesse der Tochter-Gläubiger,
während der mit der Erklärung verbundene Zweck im November 2002 nicht mehr
erreicht werden könne, verfängt nicht. Denn die Insolvenzreife der Schuldnerin
beruht unstreitig darauf, dass die Beklagte die Patronatserklärung gekündigt hat,
die Pflichtverletzung realisierte sich aber bereits mit Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Tochter, deren Abwendung die
Patronin gerade schuldete (vgl. von Rosenberg/Kruse, a.a.O., S. 649).
Ebenso wenig bestand ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des noch nicht
ausgereichten aufschiebend bedingten Darlehens gemäß § 490 Abs. 1 BGB, weil in
den Vermögensverhältnissen der Schuldnerin keine wesentliche Verschlechterung
eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 1999 – II ZR 272/98, BGHZ 142, 116,
Juris Rz. 16 zum fehlenden Recht des Gesellschafters, sich auf § 610 BGB a. F. zu
berufen; von Rosenberg/Kruse, a.a.O., S. 645, 646).
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Wegen des Inhalts der vertraglichen Vereinbarung, die die Insolvenz der
Schuldnerin in den Blick nimmt, der Beklagten zur Meidung des Eintritts der
Insolvenzgründe die Verpflichtung auferlegt, die Verbindlichkeiten der Schuldnerin
bis zu einer Höhe von 8.000.000,-- € zu erfüllen, kommt auch eine Anpassung der
Abrede unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) nicht in Betracht, weil die Patronatserklärung bereits nach ihrem Inhalt bis
zum Erreichen der Betragsgrenze der Beklagten das Risiko des Eintritts der
Insolvenzreife trotz der Leistung der Beklagten auferlegte und der Beklagten
folglich zuzumuten ist, an der unveränderten Patronatserklärung festzuhalten.
Hiernach kommt es auf die Frage, ob die Kündigung der Beklagten nach
insolvenzrechtlichen Vorschriften der Anfechtung unterliegt, die der Kläger erklärt
hat, insbesondere, ob § 135 InsO auf die harte Patronatserklärung Anwendung
findet (bejahend OLG München, a. a. O., S. 2105 ff), nicht an.
Der Höhe nach schuldet die Beklagte, die der Schuldnerin auf das positive
Interesse haftet und den Zustand herzustellen hat, der bei ordnungsgemäßer
Erfüllung Ihrer Pflichten bestanden hätte, diejenigen Beträge, die zur Abwicklung
des Insolvenzverfahrens erforderlich sind.
Deshalb hat der Kläger zunächst Anspruch auf Zahlung eines der zur
Insolvenztabelle festgestellten Schuldenmasse entsprechenden Betrages in Höhe
von 822.704,90 €.
Ferner war die begehrte Feststellung der Zahlungspflicht bezüglich endgültig zur
Insolvenztabelle festzustellender, bislang aufschiebend bedingter Forderungen
über insgesamt 802.832,42 € und für den Ausfall festgestellter Forderungen über
insgesamt 7.855,84 € zu treffen.
Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, weil die Höhe der von
den Gläubigern geltend gemachten Ersatzforderungen vor Ablauf der
Mietverhältnisse bzw. vor Verwertung der dem Vermieterpfandrecht
unterliegenden Gegenstände nicht abschließend festgestellt werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche
in der Zeit nach dem 11. November 2002, also nach Ausspruch der Kündigung,
fällig oder gar begründet wurden, weil die Kündigung unberechtigt war und keine
Wirkung entfaltete, vielmehr die Ausstattungsverpflichtung der Beklagten
fortbestand.
Soweit die Beklagte bezweifelt, dass die Angaben in der der Klageschrift als Anlage
15 beigefügten Insolvenztabelle sowie in der unter Ziff. 6.1 der Klageschrift
dargestellten Tabelle eine Feststellung zuließen, ob diese Ansprüche zu Recht
(aufschiebend bedingt) festgestellt wurden oder nicht, und mit Nichtwissen
bestreitet, dass es sich diesbezüglich tatsächlich um fällige Ansprüche gegen die
Schuldnerin handelt, kann sie damit nicht durchdringen. Dem Landgericht ist darin
zu folgen, dass es Sinn und Zweck der Patronatserklärung nicht entspräche, wenn
die Schuldnerin trotz ihrer in der Feststellung liegenden rechtskräftigen
Verurteilung (§ 178 Abs. 3 InsO) der Beklagten als Patron die Berechtigung der
Forderungen nochmals nachweisen müsste. Die Patronatserklärung ähnelt einer
Prozessbürgschaft, bei der der Bürge den Ausgang des Prozesses auch für sich als
verbindlich anerkennt, weil bei anderer Auslegung der Sicherungszweck nicht zu
erreichen wäre (OLG München, a.a.O., S. 2107).
Allerdings war entsprechend der vom Kläger im Senatstermin gemachten, indes
auch nicht streitigen Einschränkung klarstellend abändernd festzustellen, dass sich
die Haftung der Beklagten auf einen Betrag von insgesamt 8.000.000,-- €
beschränkt.
Zinsen in gesetzlicher Höhe auf die zuerkannte bezifferte Ersatzforderung schuldet
die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus einem Teilbetrag von
535.565,53 € aufgrund entsprechender Mahnung des Klägers unter Fristsetzung
zum 1.09.2003 und aus weiteren 287.139,37 € durch Eintritt der Rechtshängigkeit
am 5.12.2005 (§§ 286, 288 BGB) allerdings jeweils erst ab dem auf den Fristablauf
und die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB, vgl.
Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 187 Rz. 1, ders. § 286 Rz. 32), insoweit war die
angefochtene Entscheidung abzuändern und die weitergehende Klage abzuweisen,
ohne dass es eines entsprechenden Hinweises an den Kläger bedurfte (§ 139 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
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Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch, den der Kläger mit seiner Berufung
verfolgt, steht ihm, was im Senatstermin erörtert worden ist, nicht zu.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, Verzug der Beklagten sei ohne
Notwendigkeit nochmaliger Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 3 BGB dadurch
eingetreten, dass ihr mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin personenidentische
Geschäftsführer am 11. November 2002 die Patronatserklärung aufgekündigt und
damit jede weitere Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert habe, außerdem
ergebe sich der Zinsanspruch unabhängig hiervon aus den §§ 343, 353, 352 HGB,
offen könne bleiben, ob der Anspruch aus § 143 Abs. 2 InsO i. V. m. § 819 BGB
hergeleitet werden könne.
Wegen des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots kann der Kläger
Zinsen nur insoweit geltend machen, als die Schuldnerin gegenüber den
Insolvenzgläubigern zur Zinszahlung verpflichtet ist. Verzugszinsen und
Fälligkeitszinsen können erst verlangt werden, wenn Fälligkeit eingetreten ist. Zwar
gelten gemäß § 41 Abs. 1 InsO nicht fällige Forderungen als fällig. Dies betrifft
jedoch nur die Frage der Teilnahme der Gläubiger nicht fälliger Forderungen am
Insolvenzverfahren und die Geltendmachung der Verfahrensrechte. Damit soll für
die Zinsnebenforderung nicht der Fälligkeitszeitpunkt vorverlegt und den
Gläubigern ein entsprechender Vorteil zugewandt werden. Die als Anlagenkonvolut
K 24 in der Berufungsinstanz vorgelegten Auszüge aus der Insolvenztabelle
belegen schon bei stichprobenartiger Überprüfung, dass nicht alle
Insolvenzforderungen mit einer Zinsnebenforderung angemeldet worden sind (vgl.
lfd. Nr. 73 (Anlage K 24, Anl. K 15 in ges. Anl.-Bd.) oder Nr. 81, für die 4 % Zinsen
ab 5. Januar 2001 angemeldet waren, während der Kläger 5 Prozentpunkte über
dem jeweiligen Basiszinssatz geltend macht. Für die Forderung Nr. 247 (Anlage K
24, Anl. K 15 in ges. Anl.-Bd.), die am 12. September 2003 angemeldet worden ist,
ist als Grund der Forderung angegeben „Schadensersatzrückbaukosten“, ob
insoweit Zinsen geschuldet sind, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen sollte, dass sämtliche
zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen am 1. September 2003 fällig
waren, läge Verzug der Beklagten insoweit nur vor, als der Kläger sie gemahnt
hätte oder die Mahnung entbehrlich war. Eine diesbezügliche ernsthafte und
endgültige Verweigerung der Leistung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) durch die Beklagte
ist aber nicht durchweg ersichtlich, da die Beklagte bereit war und ist, die bereits
am 12. November 2002 fälligen Forderungen zu begleichen.
Zwar könne die Schuldnerin zur Zahlung von Fälligkeitszinsen nach § 353 S. 1 HGB
verpflichtet gewesen sein, es fehlt aber jeder Vortrag des Klägers dazu, bei
welchen Insolvenzforderungen, die in dem Betrag von 287.139,37 € enthalten sind,
es sich um Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften handelte, und ob
die Insolvenzgläubiger Zinsen angemeldet haben, während es weder Aufgabe des
Senats noch der Beklagten ist, die erforderlichen Angaben den Anlagenkonvoluten
K 24 oder K 15 zu entnehmen.
Eine Haftung gemäß § 143 Abs. 1 InsO – Anfechtbarkeit der Kündigung unterstellt -
i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB kommt im Ergebnis nicht in Betracht.
Unbeschadet des Vorliegens weiterer Voraussetzungen wäre die Beklagte in
Konsequenz des § 143 Abs. 1 InsO - die Kündigungserklärung wäre als nicht
verbindlich gegen die Konkursgläubiger und den Kläger als Verwalter anzusehen
und der Kläger berechtigt, die beeinträchtigten Rechte der Schuldnerin so geltend
machen könnte, als ob die Handlung nicht erfolgt wäre (vgl. Heidelberger Komm.
z. InsO/Kreft, 4. Aufl., § 143, Rz. 4) - selbst dann lediglich verpflichtet, Beträge zur
Verfügung zu stellen, die benötigt werden, fällige gegen die Schuldnerin gerichtete
Ansprüche zu befriedigen. Ein Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen (§§ 291 S.
1 2. Hs., S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB) ab Eintritt der Fälligkeit unter dem
Gesichtspunkt der verschärften Haftung scheitert spätestens daran, dass der
Kläger nicht dargelegt hat, wann die vom Zahlungs- und Feststellungsbegehren
umfassten Forderungen fällig geworden sind, mangels konkreten Vortrags zur
Fälligkeit kommen auch Fälligkeitszinsen nach HGB nicht in Betracht.
Es ist ferner nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der zur Insolvenztabelle noch
endgültig festzustellenden oder für den Ausfall festgestellten Forderungen am 1.
September 2003 bereits Fälligkeit (in voller Höhe) eingetreten ist und Verzug der
Beklagten vorliegt.
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Die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertigt weder die Zubilligung von
Verzugszinsen unter dem Gesichtspunkt der Klageerhebung noch von
Rechtshängigkeitszinsen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rz. 21; § 291
Rz. 4). Einer Tenorierung des Zinslaufs im Rahmen des Feststellungsantrages
bedarf es auch nicht, soweit die Insolvenzgläubiger Zinsansprüche geltend
gemacht haben und diese zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, weil diese
Nebenforderungen bereits von der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages in
Höhe der endgültig festzustellenden Forderungen erfasst werden.
Soweit der Kläger klageerweiternd Zinsen für die Zeit zwischen 1. Dezember 2002
und 1. September 2003 hinsichtlich des Zahlungsbegehrens und des
Feststellungsbegehrens verlangt, ist diese Klageänderung trotz fehlenden
Einverständnisses der Beklagten und ohne Rücksicht auf die in § 533 ZPO
aufgestellten weiteren Erfordernisse zulässig, weil ein von § 533 ZPO nicht
erfasster Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt (vgl. Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 28.
Aufl., § 533, Rz. 11).
Die Klage ist diesbezüglich aber nicht begründet, denn die weitergehend geltend
gemachten Zinsen könnte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der verschärften
Haftung der Beklagten wiederum nur dann beanspruchen, wenn sämtliche
Insolvenzforderungen (endgültig, aufschiebend bedingt und für den Ausfall
festgestellte) am 1. Dezember 2002 fällig waren, was nach dem Vorgesagten nicht
ersichtlich ist, nachdem der Kläger konkreten Vortrag zur Fälligkeit einzelner
Forderungen nicht gehalten hat. Hiernach kann offen bleiben, ob die von der
Beklagten erhobene Einrede der Verjährung insoweit durchgreifen könnte.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze, soweit
sie nicht ohnehin lediglich Fragen in Zusammenhang mit den Voraussetzungen,
unter denen eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits in Betracht kommen
könnte, betreffen, haben, weil nicht nachgelassen, keine Berücksichtigung
gefunden und gaben auch zur Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei
geschlossenen mündlichen Verhandlung keine Veranlassung (§§ 296a, 156 ZPO).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziffer 1, 97 Abs. 1,
281 Abs. 3 Satz 2 ZPO – das Unterliegen des Klägers beschränkte sich auf die
Nebenforderungen, die den Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen nicht
erhöhten (§ 4 Abs. 1 ZPO) und keine besonderen Kosten verursachten, während
die Beklagte im Übrigen vollumfänglich unterlegen ist – i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO, soweit die Berufung des Klägers
erfolglos blieb, nicht vorliegen, war die Revision des Klägers nicht zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.