Urteil des OLG Frankfurt vom 26.11.2001
OLG Frankfurt: bürgschaft, bürge, sittenwidrigkeit, darlehensvertrag, nettoeinkommen, hauptschuld, verbindlichkeit, quelle, nichtigkeit, insolvenz
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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 17/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 138 Abs 1 BGB, § 765 BGB
(Bürgschaft: Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft
bei krasser finanzieller Überforderung)
Leitsatz
Eine Bürgschaft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der aus emotionaler
Verbundenheit mit dem Hauptschuldner haftende Bürge finanziell krass überfordert
wird und die Bürgschaft sich aus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als
wirtschaftlich sinnlos erweist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Hanau - 7 O 628/00 - vom 6.02.2001 abgeändert. Der Beklagten wird
für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Pf., M.
beigeordnet.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Sie erhält Prozeßkostenhilfe, weil sie die
Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann und ihre Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Beklagte verteidigt sich
gegen ihre Inanspruchnahme als Bürgin für Verbindlichkeiten ihres geschiedenen
Ehemannes gegenüber der Klägerin mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit der
Bürgschaft. Nach dem derzeitigen Sachstand liegt nahe, die Sittenwidrigkeit und
damit die Nichtigkeit der Bürgschaft zu bejahen. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist eine
Bürgschaft insbesondere dann nichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit
mit dem Hauptschuldner haftende Bürge finanziell kraß überfordert wird und die
Bürgschaft sich aus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich
sinnlos erweist (BGH NJW 2001, 815; NJW 2000, 1.182, 1.183). Die Beklagte ist
durch die Bürgschaft kraß überfordert. Eine krasse Überforderung liegt dann vor,
wenn die Verbindlichkeit, für die der Bürge einstehen soll, so hoch ist, daß bereits
bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, der Bürge werde - wenn sich das Risiko
verwirklicht - die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen
tilgen können. Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden - wie hier -
jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die
laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH a. a. O m. w. N.).
So liegt es hier. Die Beklagte erzielte bis Juni 1995 ein monatliches
Nettoeinkommen von 1.239,34 DM. Sie war bei Abschluß des
Bürgschaftsvertrages ihrem seinerzeit 7 Jahre alten nicht ehelichen Sohn
unterhaltspflichtig. Demgemäß war ihr Arbeitseinkommen nach § 850 c Absatz 1
ZPO bis 1.677 DM monatlich pfändungsfrei. Weitere Einkünfte oder Vermögen der
Beklagten waren und sind nicht vorhanden. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beklagten ist nur ihr eigenes pfändbares Einkommen und
Vermögen zu berücksichtigen, nicht aber das Leistungsvermögen des
Ehemannes. Das folgt daraus, daß die Bürgschaft in aller Regel gerade für den Fall
der Insolvenz des Hauptschuldners oder anderer Leistungshindernisse vereinbart
wird. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung scheidet somit aus (BGH NJW 2001,
815, 816 m. w. N.) Danach war das a von der Beklagten bis kurz vor dem
Vertragsschluß erzielte Arbeitseinkommens so niedrig, daß daraus noch nicht
einmal die Zinsen des Darlehens aufgebracht werden konnten. Nichts anderes gilt
einmal die Zinsen des Darlehens aufgebracht werden konnten. Nichts anderes gilt
für das Arbeitseinkommen, das die Beklagte aus dem nach Abschluß des
Bürgschaftsvertrages begründeten Arbeitsverhältnis im August 1995 erzielte. Aus
diesem Arbeitsverhältnis bezog die Beklagte ein monatliches Bruttoeinkommen
von 2.102 DM. Ein auch nur teilweise pfändbares Nettoeinkommen ergab sich
daraus nicht. Danach wird die Beklagte durch die Bürgschaft kraß überfordert. Es
ist nicht ersichtlich, daß das von der Beklagten verbürgte Risiko durch sonstige
Umstände voll ausgeglichen oder entscheidend herabgemindert würde. Als
zusätzliche Sicherheiten der Klägerin nennt der Darlehensvertrag lediglich die
Gehaltsabtretung der Beklagten und ihres Ehemannes. Eine Minderung des
Bürgenrisikos ergibt sich aus diesen Sicherheiten nicht, da der Bürgschaftsfall
regelmäßig erst dann eintritt, wenn der Hauptschuldner selbst nicht mehr
leistungsfähig ist. Die Klägerin muß die sich danach ergebende finanzielle
Leistungsunfähigkeit der Beklagten als bekannt gegen sich gelten lassen. Nach
banküblichen Gepflogenheiten überprüfen Kreditinstitute die geforderten
Sicherheiten vor der Hereinnahme mit kaufmännischer Sorgfalt auf ihre
Werthaltigkeit. Davon ist auch hier auszugehen. Anderes bringt die Klägerin nicht
vor. Mit Rücksicht auf die krasse finanzielle Über-forderung der Beklagten besteht
die tatsächliche Vermutung, daß diese sich bei der Übernahme der Bürgschaft
nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaft-lichen Risikos, sondern
von ihrer emotionalen Bindung an ihren damaligen Ehemann hat leiten lassen und
die Klägerin dies in anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2001, 815, 817 m.
w. N.). Diese Vermutung hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (BGH a.
a. O.) nicht ausgeräumt. Allerdings kommt in Betracht, daß die Beklagte
zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein gemeinsames Interesse an der
Kreditgewährung hatte oder ihr aus der Verwendung der Darlehensvaluta
unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind. Eine
derartige Interessenlage deutet trotz krasser wirtschaftlicher Überforderung des
Bürgen auf dessen freien Willensentschluß hin (BGH a. a. O.). Der im
Darlehensvertrag genannte Verwendungszweck "diverse Anschaffungen und
Löschung Dispositionskredit" läßt keinen hinreichenden Schluß darauf zu, daß die
Beklagte eigene unmittelbare geldwerte und ins Gewicht fallende Vorteile erwarten
konnte. Ein eigenes Interesse des Bürgen oder des Mithaftenden für ein Darlehen
wurde in der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn das Darlehen für die
Gründung eines gemeinsamen Hausstandes oder für Anschaffungen, die den
gemeinsamen Interessen beider Ehegatten dienen sollten, bestimmt war (BGH
NJW 1999, 135), oder wenn es für die Anschaffung notwendiger
Haushaltsgegenstände oder langlebige Wirtschaftsgüter bestimmt war (BGH NJW
1994, 1.726). Derartige oder vergleichbare Umstände ergeben sich jedenfalls nicht
bereits aus dem im Darlehensvertrag angegebenen Verwendungszweck und aus
der Kontovollmacht der Beklagten für das Girokonto ihres damaligen Ehemannes.
Vielmehr bedarf der Sachverhalt insoweit weiterer Aufklärung. Das ändert aber
nichts daran, daß die Rechtsverteidigung der Beklagten Aussicht auf Erfolg hat.
Ihrer Beschwerde war somit stattzugeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.