Urteil des OLG Frankfurt vom 12.10.2005
OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelfrist, rechtliches gehör, bedürftigkeit, berufungsfrist, verschulden, arbeitslosenhilfe, verfahrensrecht, quelle, bürgschaft
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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 154/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 4
ZPO, § 233 ZPO
(Verfahrensrecht: Versäumung der Berufungsfrist;
Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist)
Leitsatz
1. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist PKH zur Durchführung des
Rechtsmittels beantragt, ist nach Ablehnung des PKH-Gesuchs nur dann wegen der
Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie davon
ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH
genügend dargetan zu haben.
2. Eine ordnungsgemäße Darlegung erfordert bei Bezugnahme auf PKH-Unterlagen aus
der Vorinstanz zusätzlich die unmissverständliche Erklärung, dass sich an den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts verändert habe.
3. § 85 Abs. 2 findet auch im PKH-Verfahren Anwendung.
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den
zweiten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt A wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
2. Der Antrag des Beklagten, ihm für die vollständige Erhebung seines
Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft vom 20.08.1998 auf
Zahlung in Höhe von 20.451,68 Euro in Anspruch. Mit Teilversäumnis- und
Schlussurteil vom 21.3.2005 (Bl.20f. d.A.) hat das Landgericht Frankfurt am Main
den Beklagten zur Zahlung des vorstehend genannten Betrages nebst Zinsen
verurteilt und mit weiterem Urteil vom 21.6.2005 das Teilversäumnisurteil
aufrechterhalten. Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 29.6.2005
zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.7.2005, eingegangen an
diesem Tag, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug nebst
Berufungsentwurf, mit dem er die Abänderung des Urteils vom 21.6.2005 begehrt,
eingereicht. Zugleich hat er auf die in der ersten Instanz vorgelegte Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen. Darüber
hinaus hat der Beklagte erklärt, er beabsichtige, nach der Entscheidung des
Senats über die Prozesskosten einen Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der
Versäumung der Berufungsfrist zu stellen.
Mit Verfügung vom 13.09.2005, auf deren Inhalt Bl. 83f. d.A. wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die
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Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die
beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen sein dürfte, weil die beabsichtigte
Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wendet
sich der Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 4.10.2005, in welchem er nunmehr
ausdrücklich versichert, dass sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seit der
ersten Instanz nichts geändert habe. Er beantragt nunmehr auch, ihm für die
vollständige Erhebung seines Prozesskostenhilfeantrages Wiedereinsetzung zu
gewähren. Zur Begründung seiner Anträge macht der Beklagte geltend, er habe
die Vornahme einer fristwahrenden Handlung unverschuldet versäumt und sei
deshalb berechtigt, den vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe noch später,
nämlich innerhalb der Frist des § 234 ZPO, zu stellen. Im Übrigen habe er davon
ausgehen dürfen, dass die bloße Bezugnahme auf die erstinstanzlichen
Prozesskostenunterlagen im Zusammenhang mit dem Hinweis auf seine nach wie
vor bestehende Bedürftigkeit ausreiche.
Schließlich sei ihm ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht
zurechenbar, da § 85 Abs. 2 ZPO auf das nicht kontradiktorische
Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung finde.
II.
1.
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die zweite
Instanz ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Wie der Senat in seinem Hinweis vom 13.09.2005
bereits mitgeteilt hat, ist die beabsichtigte Berufung wegen Versäumung der
Berufungsfrist unzulässig.
Denn dem Beklagten wird insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren sein, weil er die Berufungsfrist nicht schuldlos versäumt hat.
Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe zur
Durchführung des Rechtsmittels beantragt, ist nach Ablehnung des
Prozesskostenhilfegesuchs nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist
Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht
mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit
rechnen musste, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
genügend dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser
Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die
innerhalb der Rechtsmittelfrist weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen,
ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf
Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus der Vorinstanz mit der unmissverständlichen
Erklärung verbunden hat, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen seither nichts verändert habe (BGHZ 148, 66, 69; BGH NJWE-FER
2001, 57f.; BGH VersR 1997, 383; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr.53, 60a, 60b).
Dieser Mitteilung kommt eine wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe
nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
An einer ordnungsgemäßen Darlegung im dargestellten Sinne fehlt es vorliegend.
Der Beklagte hat in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe lediglich auf sein in
erster Instanz benutztes Formular verwiesen ohne zugleich unmissverständlich zu
versichern, dass die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und eine
neue Erklärung denselben Inhalt haben müsse. Eine derartige Mitteilung wäre
umso mehr erforderlich gewesen, als dass der Beklagte - wie seiner in erster
Instanz vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse unter Pkt. E zu entnehmen ist - einen Antrag auf Gewährung von
Arbeitslosenhilfe (ALH) gestellt hat und nicht bekannt ist, ob diesem Antrag durch
eine zwischenzeitlich getroffene Entscheidung entsprochen worden und es dadurch
zu einer Veränderung seiner Einkommensverhältnisse gekommen ist.
Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, er sei befugt, auch
noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die erforderliche Erklärung, dass sich
gegenüber den in der Vorinstanz vorgelegten Unterlagen an seiner persönlichen
wie wirtschaftlichen Situation nichts geändert habe, abzugeben. Die Nachholung
der erforderlichen Erklärung ist nicht möglich. Der Beklagte lässt nämlich
unberücksichtigt, dass nach der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung
des BGH vom 21.02.2002 (NJW 2002, 2180) dies nicht generell, sondern nur im
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des BGH vom 21.02.2002 (NJW 2002, 2180) dies nicht generell, sondern nur im
Falle eines fehlenden Verschuldens gilt. Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben.
Denn soweit der Beklagte, wie im Hinweis bereits im einzelnen ausgeführt, nicht
von einer ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgehen
durfte, hat er schuldhaft gehandelt. Im Übrigen wird er durch die vom Senat im
Anschluss an die Rspr. des BGH vertretene Ansicht auch nicht im Verhältnis zu
einer bemittelten Partei benachteiligt, weil das Versäumen der gebotenen
Erklärung nicht auf sein wirtschaftliches Unvermögen zurückzuführen ist.
Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, die gebotene Versicherung, wonach sich an
seinen Verhältnissen seit der ersten Instanz nichts geändert habe, ergebe sich
zumindest mittelbar bzw. konkludent aus dem Hinweis auf seine nach wie vor
bestehende Bedürftigkeit. Wie im Hinweis vom 13.09.2005 bereits ausgeführt,
kann der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Antragsteller seine Bedürftigkeit
nicht auf beliebige Weise darlegen. Vielmehr schreibt das Gesetz zwingend vor, zur
Darlegung der Bedürftigkeit einen bestimmten Vordruck zu benutzen, damit die
Erklärung in der dort geforderten Weise aufgegliedert und substantiiert wird.
Abweichend von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die
Rechtsprechung ausnahmsweise die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz
vorgelegten Vordruck zugelassen, wenn der Antragsteller zugleich
unmissverständlich mitteilt, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht geändert haben. Es genügt nicht, dass sich die unveränderten
Verhältnisse aus der Berufungsbegründung entnehmen lassen (BGH VersR 1997,
383; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr.53). Dies gilt vorliegend um so mehr, als
dass der Beklagte in erster Instanz angegeben hatte, er habe Arbeitslosenhilfe
beantragt, nicht aber mitgeteilt hat, ob dem Antrag mittlerweile entsprochen
worden ist.
Schließlich hat sich der Beklagte ein etwaiges Verschulden seines
Bevollmächtigten anrechnen zu lassen. Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO,
wonach das Verschulden des Bevollmächtigtem demjenigen der Partei gleichsteht,
findet auch im Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung (BGHZ 148, 70ff.; BGH
VersR 1997, 383; Zöller, a.a.O., § 119 Rdnr.60b).
Der Gesetzgeber hat in § 85 Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines
Bevollmächtigten mit dem der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese
Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buches der ZPO eingestellt
und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet. Zudem
enthalten die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe keine hiervon
abweichende Sondervorschrift. Demgegenüber greift auch nicht der Einwand, der
Zweck der oben genannten Vorschrift erfasse nicht das nicht-kontradiktorische
Verfahren nach den §§ 114ff. ZPO. Der Prozessgegner des Antragstellers, hier die
Klägerin, ist nämlich kein unbeteiligter Außenstehender. Auch seine Interessen
werden von der zu treffenden Entscheidung berührt, weshalb er im
Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich auch rechtliches Gehör erhält (§ 118
Abs. 1 S.1 ZPO). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu
berücksichtigen, dass es hier auch um die Frage der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand geht, also um ein Verfahren, das enge Verbindungen zu dem
Rechtsstreit der Parteien aufweist.
Denn im Falle einer stattgebenden Entscheidung würde dem Prozessgegner die
Rechtsposition eines bereits rechtskräftigen obsiegenden Urteils entzogen werden,
weshalb dieser ebenfalls schutzbedürftig ist (BGHZ 148, 72).
Die Kostenscheidung folgt aus § 118 Abs. 1 S.4 ZPO.
2.
Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der vollständigen
Erhebung seines Prozesskostenhilfeantrages Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, war ungeachtet der Frage nach der Statthaftigkeit dieses
Antrages schon deshalb zurückzuweisen, weil der Beklagte, wie ausgeführt, nicht
ohne Verschulden gehindert war, die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen
innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.