Urteil des OLG Frankfurt vom 05.01.2006
OLG Frankfurt: persönliche freiheit, vorführung, abschiebung, verhinderung, marokko, libyen, ausländer, anhörung, befragung, behörde
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 552/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 4 S 1 AufenthG, § 62
Abs 2 S 1 Nr 5 AufenthG, § 62
Abs 3 AufenthG
(Zurückweisungshaft: Aufrechterhaltung der Haft bei
Verhinderung der Abschiebung oder Zurückweisung;
Sechs-Monatsfrist)
Leitsatz
1. Das Bestehen eines Haftgrundes reicht nicht aus, die Dauer der Haft bis zu den
Höchstfristen des § 62 Abs. 3 AufenthG auszuschöpfen.
2. Wenn der betroffene Ausländer nach den Angaben der Ausländerbehörde nicht
innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
abgeschoben/zurückgewiesen werden kann, hat das Rechtsbeschwerdegericht dies zu
berücksichtigen. Eine Aufrechterhaltung der Haft kommt dann nur in Frage, wenn
feststeht, dass der betroffene Ausländer seine Abschiebung/Zurückweisung verhindert.
Gründe
Mit Beschluss vom 8. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen
antragsgemäß Zurückweisungshaft bis zum 7. Oktober 2005 an. Am 6. Oktober
2005 versuchte der Antragsteller den Betroffenen mit einem EU-Laissez-Passer
nach Marokko zurückzuweisen. Die Behörden in Casablanca verweigerten die
Übernahme des Betroffenen und bestanden auf marokkanischen
Passersatzpapieren. Nach der Rückführung des Betroffenen ordnete das
Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 gegen den Betroffenen
Zurückweisungshaft bis zum 7. Januar 2006 an. Durch den angefochtenen
Beschluss hat das Landgericht die Haftanordnung bestätigt.
Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig
und hat in der Sache Erfolg; denn die Dauer der Zurückweisungshaft erweist sich
als nicht mehr verhältnismäßig.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der begründete Verdacht
besteht, der Betroffene wolle sich der Zurückweisung entziehen (§§ 15 Abs. 4 Satz
1, 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Da es hierbei um Fragen tatrichterlicher
Würdigung geht, hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darüber zu
befinden, ob das Landgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Tatumstände
übersehen hat oder seine Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder
Erfahrungssätzen stehen. Das ist jedoch im Hinblick auf die Umstände, unter
denen der Betroffene in den Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main
gelangt ist, nicht der Fall.
Das Bestehen eines Haftgrundes reicht indessen nicht aus, die Haft bis zu den
Höchstfristen des § 62 Abs. 3 AufenthG auszuschöpfen. In Anbetracht der Schwere
des Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt der Frage der Verhältnismäßigkeit
der Haft eine maßgebliche - mit der Dauer der Freiheitsentziehung noch steigende
- Bedeutung zu.
Nach den Angaben des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember
2005 (Bl. 74 f. GA) steht fest, dass der Betroffene nicht innerhalb der bis zum 7.
Januar 2006 angeordneten Zurückweisungshaft zurückgewiesen werden kann.
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Januar 2006 angeordneten Zurückweisungshaft zurückgewiesen werden kann.
Diesen Umstand hat auch der Senat als Rechtsbeschwerdegericht zu
berücksichtigen (vgl. dazu BverfG Beschluss vom 15. Dezember 2000 in der Sache
2 BvR 347/00 = InfAuslR 2001, 116). Dann aber besteht aus rechtlichen Gründen
kein Anlass, den Betroffenen weiter in Haft zu halten, zumal am 7. Januar 2006 die
Sechsmonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abläuft.
Im einzelnen:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Schriftsatz vom 23. Dezember 2005
- Bl. 75 GA) bestehen vorliegend keine hinreichenden Gründe für die Annahme, die
Haft könne nochmals verlängert werden. Dies könnte nur dann in Frage kommen,
wenn der Betroffene seine Zurückweisung verhindern würde.
Der Senat ist mit dem Kammergericht (vgl. z.B. Beschluss vom 28. September
2004 in der Sache 25 W 83/04 = InfAuslR 2005, 112 und Beschluss vom 7. Februar
1995 in der Sache 1 W 7601/94 = KG Report 1995, 56 = FGPrax 1995, 128 =
NVwZ-Beil. 1995, 62) der Auffassung, dass die Verhinderung der
Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung positiv feststehen muss, um eine
Verlängerung der Sicherungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus zu
rechtfertigen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Der Betroffene hat gegenüber deutschen Behörden stets angegeben, libyscher
Staatsangehöriger zu sein. Soweit der Antragsteller annimmt, der Betroffene
verschleiere seine Identität, bezieht er sich auf die Vorführung des Betroffenen vor
den libyschen Generalkonsul am 30. Juni 2005, also einen Zeitpunkt, der vor dem
Zurückweisungshaftantrag liegt (vgl. dazu OLG München Beschluss vom 11. März
2005 in der Sache 34 Wx 23/05 – dok. bei Melchior). Hierbei ist im Übrigen
beachtlich, dass der Betroffene seine vor dem Generalkonsul abgegebene
Erklärung, er sei Marokkaner, nach der Vorführung dem Antragsteller gegenüber
widerrufen hat, wobei offen ist, welche Umstände den Betroffenen zu der Erklärung
vor dem Generalkonsul veranlasst haben. Jedenfalls ist die Erklärung des
Betroffenen in seiner richterlichen Anhörung am 7. Oktober 2005 (Bl. 7 GA) zu
dem Ablauf der Vorführung, auf die Bezug genommen wird, weder widerlegt, noch
hat ihr der Antragsteller substantiiert widersprochen.
Die Annahme des Antragstellers, der Betroffene sei marokkanischer
Staatsangehöriger, gründet sich auf Vermutungen. Dabei bezieht sich der
Antragsteller in seinem ersten Haftantrag vom 7. Juli 2005 (Bl. 3 der Beiakte 934
XIV 1758/05 – Amtsgericht Frankfurt am Main) auf die Vorführung beim libyschen
Generalkonsul sowie darauf, dass bei einer Befragung des Betroffenen in seiner
Behörde am 21. Juni 2005 eine anwesende Dolmetscherin angegeben habe, der
Betroffene spreche „arabisch“ mit marokkanischem Akzent. Demgegenüber
konnten die Dolmetscher in den richterlichen Anhörungen vom 7. Oktober 2005
und 23. November 2005 (Bl. 8 und 39 GA) keine klärenden Angaben machen.
Soweit der Antragsteller im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde die
Kopie eines Sprachgutachtens vorlegt (Bl. 76 – 80 GA), handelt es sich um neuen
Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur ganz eingeschränkt
berücksichtigt werden kann. Dessen ungeachtet hat dieses - den
Sachverständigen nicht ausweisende - Gutachten keine genügende Aussagekraft.
Es enthält im Eingang die Feststellung, dass die durchgeführte Analyse mit einiger
Wahrscheinlichkeit eine geografische Zuordnung des Betroffenen auf die
Herkunftsregion Marokko ermögliche und die Herkunftsregion Tripoli (Libyen)
ausschließe (Bl. 76, 77 GA). Als Ergebnis der Sprachanalyse wird ausgeführt, dass
eine Reihe von Aussprachen und Formen darauf deuten, dass der Betroffene aus
dem Westen des Maghreb stamme und nicht aus Libyen. Das Gutachten schließt
mit dem Bemerken, dass 1.1.3 auf eine marokkanische Herkunft deute (Bl. 80
GA). Abschnitt 1.1.3 des Gutachtens enthält die Aussage, dass der Betroffene die
Interdentale des Hocharabischen als Verschlusslaute realisiere, solches zwar
typisch für den Dialekt von Tripoli sei, aber auch in anderen maghrebinischen
Dialekten vorkomme, insbesondere Algerien und Marokko.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen durch den
Antragsteller kommt nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 106 Abs.
2 Satz 1 Auf, 16 Satz 1 FEVG) hier nicht in Betracht, weil das Verfahren nicht
ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung eines
Zurückweisungshaftantrags nicht vorgelegen hat.
Allerdings ist dem Betroffenen für das gesamte gerichtliche Verfahren
13 Allerdings ist dem Betroffenen für das gesamte gerichtliche Verfahren
Prozesskostenhilfe nach den §§ 103 Abs. 2 S. 1 AuslG, 3 S. 2 FEVG, 14 FGG, 114 ff
ZPO zu bewilligen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.