Urteil des OLG Frankfurt vom 04.05.2006

OLG Frankfurt: öffentliche urkunde, gwg, daten, behörde, nummer, anschrift, identifizierung, name, gewissheit, ausführung

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 82/2004, 20
W 82/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 154 AO, § 10 BeurkG, § 1
Abs 5 GwG, § 2 Abs 1 S 1
GwG, § 2 Nr 1 KostO
(Notarkosten für die Beurkundung einer
Grundschuldbestellung: Notargebühr für eine von der
kreditgebenden Bank veranlasste Legitimationsprüfung
nach dem Geldwäschegesetz und Kostenschuldnerhaftung
des Grundschuldbestellers bzw. der Bank)
Leitsatz
1. Zur Entstehung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO neben der Gebühr für die
Beurkundung, wenn der Notar im Rahmen einer Grundschuldbestellung durch ihm
persönlich bekannte Beteiligte eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz
vornimmt
2. Kostenschuldner des Notars für diese Gebühr sind die Grundschuldbesteller auch
dann nicht, wenn sie in der Urkunde die Kosten der Beurkundung und ihrer Ausführung
übernommen haben.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der
Kostengläubiger. Er hat den Kostenschuldnern etwaige außergerichtliche Kosten
des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 30,16 €
festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 3) hat auf Grund seiner UR.-Nr. …/… (Bl. 2-5 d. A.), in der die
Beteiligten zu 2) als Grundstückseigentümerin bzw. Darlehensnehmer für die
Beteiligte zu 1) als Gläubigerin eine Grundschuld über 83.000,00 € bestellt haben,
mit Kostenrechnung vom 08.11.2002 (Bl. 12 d. A.) u. a. eine 10/10 Gebühr aus
dem Wert der Grundschuld gemäß §§ 32, 141, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO in Höhe von
192,00 € für eine Identitätserklärung berechnet. Unter dem 08.01.2004 hat er
diese Gebühr nur mehr aus einem Geschäftswert von 3.000,00 € mit 26,00 €
zuzüglich 16 % MWST. in Höhe von 30, 16 € berechnet.
In der Urkunde über die Grundschuldbestellung hatte der Beteiligte zu 3)
zusätzlich zu Name, Geburtsdatum und Anschrift der ihm von Person bekannten
Beteiligten zu 2) die jeweiligen Daten des Ausweispapiers und die ausstellende
Behörde aufgenommen. In dem von der Beteiligten zu 1) stammenden Formular
der Bestellungsurkunde war ein Hinweis für den beurkundenden Notar enthalten, in
jedem Fall, auch wenn ihm der/die Darlehensnehmer persönlich bekannt ist/sind,
wegen der nach § 154 AO i. V. m. dem Geldwäschegesetz (GwG) bestehenden
Identifizierungspflicht neben Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der
Darlehensnehmer(s) die Daten der/des Ausweispapiere(s) (Art des Ausweises,
Nummer und ausstellende Behörde) aufzunehmen (Bl. 2 d. A.). Die Gerichts- und
3
4
5
6
7
Nummer und ausstellende Behörde) aufzunehmen (Bl. 2 d. A.). Die Gerichts- und
Notarkosten sowie alle anderen Kosten dieser Verhandlung und ihrer Ausführung
hatten die Beteiligten zu 2) laut Urkundstext übernommen.
Die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO wurde von der Dienstaufsichtsbehörde
des Notars beanstandet, da es sich um die im Rahmen der Beurkundungstätigkeit
durch den Notar vorzunehmende Identitätsfeststellung der Beteiligten und damit
eine gebührenfreie Nebentätigkeit im Sinn des § 35 KostO handele. Daran ändere
sich nichts durch eine Bitte der Gläubigerin um derartige Angaben, die vorliegend
nicht dargelegt sei und sich allenfalls indirekt aus der Formulargestaltung ergebe.
Auch dass der Notar keine Kopien der Ausweise gefertigt habe, spreche gegen die
Annahme einer Bescheinigung im Sinn des § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO.
Der Notar half der Beanstandung nicht ab und beantragte gemäß § 156 Abs. 6
Satz 1 KostO gerichtliche Entscheidung. In seiner Stellungnahme zu dem
Prüfbericht der Dienstaufsichtsbehörde hat der Notar unter Bezugnahme auf ein
Rundschreiben der Notarkammer O1 geltend gemacht, die streitgegenständliche
Gebühr sei jedenfalls aus dem Regelwert von 3.000,00 € entstanden, da es nicht
um eine reine Identitätsfeststellung der Urkundsbeteiligten gehe, sondern eine
Bescheinigung, die der Bank zu eigenen Zwecken und auf ausdrücklichen Wunsch
auch dann erteilt werde, wenn dem Notar - wie vorliegend - die Identität der
Personen auch ohne Ausweisvorlage bekannt sei.
Nach Einholung der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 07.07.2003, für deren
Inhalt auf Blatt 7 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beschwerde
des Notars gegen die Beanstandung des Bezirksrevisors mit Beschluss vom
15.09.2003 - Az. 8 T 79/03- (Bl. 13-16 d. A.) zurückgewiesen und ausgeführt, es
könne mangels ganz klarer Anweisungen und Ausgestaltungen keine über die im
Rahmen der Grundschuldbestellung nach §§ 10, 40 Abs. 4 BeurkG dem Notar
ohnedies obliegende Identitätsprüfung hinausgehende selbständige Bedeutung
seiner Tätigkeit im Sinn einer gebührenpflichtigen Identitätsfeststellung
angenommen werden.Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat der
Senat mit Beschluss vom 01.12.2003 (Bl. 34 -38 d. A.) wegen Nichtbeteiligung der
Kostenschuldner und weiterer Verfahrensfehler den landgerichtlichen Beschluss
aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Überprüfung und Entscheidung
zurückverwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.01.2004 (Bl. 51-56 d.
A.) die Kostenrechnung vom 08.01.2004 hinsichtlich der Gebühr nach § 50 Abs. 1
Nr. 1 KostO über 30.16 € aufgehoben und ausgeführt, es fehle an einem Auftrag
der Beteiligten zu 1) an den Kostengläubiger, die Identität der Beteiligten zu 2)
festzustellen, ein solcher sei auch nicht dem in dem Bestellungsformular
enthaltenen Hinweis für den beurkundenden Notar zu entnehmen. Die Aufnahme
dieser Daten könne auch allein den Zweck haben, die möglicherweise selbst von
der Bank bei dem Darlehensnehmer abgefragten und in Erfüllung der Verpflichtung
nach § 1 Abs. 5 GwG abgeglichenen Daten mit den in der
Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Daten sicher vergleichbar zu
gestalten. Zum Schutz des letztlich mit den Kosten belasteten Darlehensnehmers
seien eindeutige Aufträge zu verlangen und die Fertigung getrennter Urkunden,
um der Gegenstandsverschiedenheit von Grundschuldbestellung und
Identitätsfeststellung Rechnung zu tragen.
Gegen diesen ihm am 02.02.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am
01.03. 2004 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers ,
mit der er erneut vorträgt, eine Veranlassung seiner Tätigkeit durch die Beteiligte
zu 1), die über das ihm nach dem Beurkundungsgesetz Obliegende hinausgehe,
sei gegeben. Die Beteiligte zu 1) ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten
und trägt vor, die Aufnahme der Daten der Beteiligten zu 2) in die
Bestellungsurkunde gehe nicht über die von dem Kostengläubiger bei der
Grundschuldbestellung geschuldete Tätigkeit hinaus. Der Kostengläubiger werde
nicht gezwungen, diese Angaben aufzunehmen, wenn ihm die Besteller der
Grundschuld persönlich bekannt seien. Eine Auftragserteilung der Beteiligten zu 1),
eine Identitätsfeststellung nach § 154 AO i. V. m. § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 5 GwG
durchzuführen, liege keinesfalls vor und sei auch nicht konkludent dem
Urkundenvordruck zu entnehmen. Zwischen dem beurkundenden Notar und der
Grundpfandrechtsgläubigerin bestehe kein Auftragsverhältnis. Die
Grundpfandrechtsschuldner entschieden selbständig, welchen Notar sie mit der
Beurkundung beauftragten.
Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO
kraft Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts statthaft und auch form- und
8
9
10
kraft Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts statthaft und auch form- und
fristgerecht eingelegt. Einer Anweisung der Dienstaufsicht zur Einlegung der
weiteren Beschwerde bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 22.10.2001-20 W
387/2001; Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann: KostO, 16. Aufl., § 156, Rdnr. 76;
Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, § 29, Seite 118). Die erforderliche
eigene Beschwer des Notars ist schon auf Grund der tenorierten Aufhebung seiner
Kostenberechnung gegeben.
Die weitere Beschwerde ist aber erfolglos, da das Landgericht im Ergebnis zu
Recht die Kostenrechnung vom 08.01.2004 hinsichtlich der für die
Identitätsfeststellung angesetzten 10/10 Gebühr gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO
zzgl. Mehrwertsteuer aufgehoben hat.
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung
eine Gebühr nach § 50 Abs.1 Nr. 1 KostO durch die vom Notar vorgenommene
Legitimationsprüfung entstanden ist.
Die Legitimationsprüfung, die die Kreditinstitute nach § 154 Abs. 2 AO
vorzunehmen haben, betrifft auch Kreditkonten, wie sie von Hypothekenbanken im
Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung geführt werden. Soweit damit
Notare im Rahmen einer Grundschuldbestellung beauftragt werden, handelt es
sich um eine Tatsachenbescheinigung, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu den
Aufgaben der Notare gehört und eine öffentliche Urkunde mit der besonderen
Beweiswirkung der §§ 415, 418 sowie 437 ZPO darstellt (Limmer in
Eylmann/Vaasen: BeurkG, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 15; Tiedtke ZNotP 2005, 258). Die
Legitimationsprüfungspflicht nach § 8 Abs. 1 GwG umfasst die Identifizierung des
Kontoberechtigten nach Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
und der Anschrift und die Feststellung von Art, Nummer und ausstellender
Behörde des amtlichen Ausweises, wobei auch zu prüfen ist, ob die äußeren
Merkmale der zu identifizierenden Person mit dem Foto im Legitimationsdokument
und die gefertigte Unterschrift mit der im Ausweis übereinstimmen. Damit geht die
von einem Notar bei der Legitimationsprüfung zu entfaltende Tätigkeit über das
hinaus, was ihm im Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit zur Feststellung der
Identität der Beteiligten obliegt, insbesondere, wenn diese ihm von Person bekannt
sind wie vorliegend. Nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeurkG soll in der
Niederschrift die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, dass Zweifel
und Verwechslungen ausgeschlossen sind, und es soll sich aus der Niederschrift
ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewissheit über ihre
Person verschafft hat. Die Gewissheit über die Person des Erschienenen wird sich
der Notar regelmäßig ohne Rücksicht darauf verschaffen, welche Nummer das
Ausweispapier hat und welche Behörde es ausgestellt hat. Diese Umstände
brauchen deshalb für die Feststellung der Beteiligten nach § 10 BeurkG nicht in der
Urkunde angegeben zu werden (OLG Frankfurt am Main DNotZ1989, 640, 641). In
der Literatur wird deshalb die Entstehung einer gesonderten Gebühr gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 1 KostO neben der Beurkundungsgebühr angenommen (Tiedtke a.a.O.,
Seite 259; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 50, Rdnr. 21 a und § 30,
Rdnr. 44; Streifzug durch die Kostenordnung, 4. Aufl., Rdnr. 730).Die Frage der
Gebührenentstehung kann für die hier zu treffende Entscheidung aber
dahingestellt bleiben. Die in dem "Hinweis an den beurkundenden Notar" in dem
von der Beteiligten zu 1) stammenden Grundschuldbestellungsformular ist als
Ansuchen der Beteiligten zu 1) um eine entsprechende Tätigkeit zu werten. Diese
Tätigkeit des Kostengläubigers geht, wie ausgeführt, über das hinaus, was dem
Notar nach § 10 BeurkG zur Feststellung der an der Grundschuldbestellung
Beteiligten obliegt, und ist deshalb nicht von den Beteiligten zu 2) veranlasst
worden. Vielmehr hat die Beteiligte zu 1) eine sie als Kreditinstitut nach dem GwG
treffende gesetzliche Verpflichtung zur Identifizierung ihrer Darlehensnehmer auf
den Notar abgewälzt, der den formularmäßigen Hinweis als Veranlassung im Sinn
der §§ 2 Nr. 1 , 141 KostO auffassen durfte (Assenmacher/Mathias: KostO, 15.
Aufl., Stichwort "Kostenschuldner" , Anm. 1.2.1). Dem steht auch nicht entgegen,
dass für die Beteiligte zu 1) nicht feststand, welcher Notar durch die Verwendung
des Grundschuldbestellungsformulars auf Grund ihres darin enthaltenen Hinweises
tätig werden würde, denn ausgelöst wird die notarielle Tätigkeit -vergleichbar der
Tätigkeit der Gerichte- durch ein öffentlich-rechtliches Ansuchen, das keiner
privatrechtlichen Willenserklärung bedarf (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann,
aaO., § 2, Rdnr. 2, 98, 99). Jedenfalls sind nicht die Beteiligten zu 2) die
Kostenschuldner im Sinn von §§ 2 Nr. 1, 141 KostO, weil sie die Verpflichtung nach
dem GwG nicht betrifft und für die Beurkundung der Grundschuldbestellung die
Feststellungen zu den Daten ihrer Ausweispapiere und der ausstellenden Behörde
nicht erforderlich waren. Die in der Bestellungsurkunde enthaltene
11
12
nicht erforderlich waren. Die in der Bestellungsurkunde enthaltene
Kostenübernahmeerklärung wirkt nicht im Sinn von § 3 Nr. 2 KostO, da sich diese
grundsätzlich nicht an den Notar, sondern im Zweifel an den sonstigen
Vertragsbeteiligten, also hier die Grundschuldgläubigerin richtet
(Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 3 Rdnr. 52). Demnach ist die
teilweise Aufhebung der Kostenrechnung, wie sie das Landgericht ausgesprochen
hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Beteiligten zu 2) nicht die
Kostenschuldner für die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO sind.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten war
gemäß §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG anzuordnen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde bestimmt sich nach
§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.