Urteil des OLG Frankfurt vom 03.03.2009
OLG Frankfurt: internetseite, unternehmen, markenrechtsverletzung, abmahnung, verwechslungsgefahr, herkunft, ware, begriff, dokumentation, quelle
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 29/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 14 MarkenG
(Markenrechtsverletzung im Internet: Verwendung einer
fremden Marke als Metatag bei einem
Suchmaschineneintrag)
Leitsatz
In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige
Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des
Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer
Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000,-- EUR
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin
verneint. Insbesondere ergibt sich eine Markenverletzung im vorliegenden Fall
nicht aus einer unzulässigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Benutzung
von Internet-Suchmaschinen.
Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann nach der
Rechtsprechung des BGH (WRP 2006, 1513, 1515 f. – Impuls; WRP 2007, 1095,
1097 – AIDOL) eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein,
weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und
der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Eine
Verwechslungsgefahr kann sich in einem solchen Fall bereits daraus ergeben, dass
die Internetnutzer, die die geschützte Bezeichnung kennen und als Suchwort
eingeben, um sich über die unter der Bezeichnung angebotenen Waren und
Dienstleistungen zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des
Unternehmens hingewiesen werden, das den betreffenden Metatag gesetzt hat.
Auf den Inhalt der Internetseite, zu der der Nutzer geführt wird, kommt es dann
nicht mehr an (BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 17 – Impuls; WRP 2007, 1095 ff., Tz.
18 – AIDOL). Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben
aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. Der Internetnutzer ist
darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer sich auf das von ihm gesuchte Ziel
beziehen und seinen diesbezüglichen Vorstellungen entsprechen. Erst anhand der
Trefferliste kann der Nutzer Treffer auswählen, die seiner Sucheingabe
(möglicherweise) gerecht werden. Demgemäß sind die aus der Trefferliste
ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und
Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006,
1513 ff., Tz. 19 – Impuls; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 292 – Sandra Escort).
Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der
Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste
aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um
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aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um
A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das Unternehmen A
beteiligt war. Hiernach scheidet zunächst eine markenmäßige Benutzung der
Bezeichnung „A“ aus. In Betracht kommt nur ein rein firmenmäßiger Gebrauch,
gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR
2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. – THE HOME STORE).
Aber auch soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 15
MarkenG geltend macht, kann ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den
vom Landgericht bereits dargelegten Gründen besteht hier nicht die Gefahr, dass
der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit dem Unternehmen und dem Angebot
der Antragsgegnerin in Verbindung bringt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr wird die
Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des Unternehmens der
Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf §§ 3, 4 Nr. 10
oder §§ 3, 4 Nr. 7 UWG gestützt werden. Die Antragstellerin begehrt schlechthin
das Verbot, die Wortmarke „A“ als Key-Word im Quellcode der Internetseite
www.....de zu verwenden. Ein solcher Anspruch lässt sich aus den in der
angefochtenen Entscheidung dargestellten Gründen nicht aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG
herleiten. Auch kann eine wettbewerbswidrige Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG) nicht
allein schon in der Verwendung eines derartigen Metatag gesehen werden.
Allerdings können öffentliche Äußerungen eines Unternehmens über die (angeblich
unberechtigte) Abmahnung durch ein Konkurrenzunternehmen im Einzelfall
wettbewerbswidrig sein. Auf die Umstände des Einzelfalls stellt die Antragstellerin
mit ihrem Antrag aber nicht ab. Sie hat die über den Metatag auffindbaren
Äußerungen der Antragsgegnerin weder mitgeteilt noch zum Gegenstand ihres
Antrags gemacht. Auch den aus der Trefferanzeige ersichtlichen Text hat die
Antragstellerin nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht; im Übrigen kann
diesem Text in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls
keine unzulässige Herabsetzung der Antragstellerin entnommen werden.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr
Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.