Urteil des OLG Frankfurt vom 25.01.2000
OLG Frankfurt: widerklage, aufrechnung, innenverhältnis, sicherheitsleistung, unterhalt, lebensgemeinschaft, vollmacht, sparkasse, vollstreckung, rückzahlung
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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 186/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 826 BGB
(Innenverhältnis der Ehegatten: Schadensersatz bei
Mißbrauch der dem anderen Ehegatten für ein Alleinkonto
erteilten Bankvollmacht)
Leitsatz
Wer durch eine Online-Buchung mit Hilfe der ihm bekannten PIN Geld von dem
Bankkonto des von ihm getrennt lebenden Ehegatten abbucht, kann u.a. aus § 826
BGB auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.08.1999 verkündete Urteil des
Landgerichts Hanau -- Az.: 7 O 768/99 -- wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die
Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 77.500,00
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Dem Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte,
unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll
und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitut zu erbringen.
Der Wert der Beschwer beträgt DM 90.000,00.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren von ihr getrennt lebenden
Ehemann, einen Anspruch auf Rückzahlung von DM 60.000,00 geltend, die dieser
durch Online-Buchungen von ihrem Bankkonto bei der ..., abbuchte.
Die Parteien sind sei 1986 verheiratet. Die häusliche Lebensgemeinschaft wurde
von der Klägerin im Juli, wie sie behauptet, bzw. im September, wie der Beklagte
behauptet, aufgelöst. Die Klägerin unterhielt bei der ... zwei Konten, die allein auf
ihren Namen lauteten. Sie erteilte dem Beklagten für beide Konten Vollmacht,
wobei dieser das Konto mit der Nummer 128006988 ausschließlich für eigene
Zwecke nutzte, weil er Unterhaltsansprüchen zweier Kinder aus erster Ehe
entgehen wollte. Das andere Konto mit der Nummer 128708567 nutzte die
Klägerin für ihre eigenen Bankgeschäfte. Beide Konten wurden im Juni 1998 zum
Elektronic Banking zugelassen, wofür die Klägerin eine PIN (Personal Identification
Number) erhielt (vgl. Schreiben der ... v. 25.06.1998, Bl 126 d.A.). Diese PIN gab
sie auch dem Beklagten bekannt. Mit Schreiben vom 30.03.1999 ließ die Klägerin
dem Beklagten durch ihren damaligen Rechtsanwalt mitteilen, dass sie die Ehe für
endgültig gescheitert halte und die Ehescheidung beantragen werde (Bl. 9 d. A.).
Der Beklagte ließ am gleichen Tage vom Konto-Nr. 128708567 der Klägerin online
den Betrag von DM 20.000,00 abbuchen und auf ein eigenes Konto überweisen.
Das gleiche veranlasste er auch am 31.03. und 01.04.1999. Als Betreff gab er an:
"Rückgabe Darlehen" oder "Schenkung zum Unterhalt". Auf die
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"Rückgabe Darlehen" oder "Schenkung zum Unterhalt". Auf die
Überweisungsbelege Bl. 13 d. A. wird insoweit ergänzend verwiesen. Diese
insgesamt DM 60.000,00 sind Gegenstand der Klage.
Die Klägerin unterhielt außerdem ein Bankschließfach bei der ..., in welchem sich u.
a. ein Barbetrag von DM 45.000,00, der aus Steuerrückzahlungen für die
vergangenen Jahre stammte, und ein Sparbuch auf den Namen der Klägerin mit
einem Guthaben von DM 30.000,00 befanden.
Der Barbetrag und das Sparbuch wurden von der Klägerin dem Bankschließfach
entnommen. Den entsprechenden Mietvertrag kündigte sie in der Folgezeit.
Die Klägerin hat behauptet, die Bankvollmacht des Beklagten für das Konto-Nr.
128708567 bei der ... zwischenzeitlich gekündigt zu haben. Der Beklagte sei
bereits zuvor nicht berechtigt gewesen, Online-Buchungen für dieses Konto
vorzunehmen.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 60.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem
19.07.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, er sei sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis
berechtigt gewesen, die Online-Buchungen vorzunehmen, da die Klägerin dem
Bankschließfach eigenmächtig die DM 45.000,00 entnommen habe. Dieser
Geldbetrag stamme aus Steuererstattungen für vergangene Jahre und sei
vereinbarungsgemäß von beiden Ehegatten als "Finanzpolster" gedacht gewesen,
um Nachforderungen aus zukünftigen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden
für die Jahre 1997 und 1998 auszugleichen.
Außerdem hat der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung in Höhe von
DM 30.000,00 erklärt und behauptet, das Guthaben auf dem Sparbuch der
Klägerin in dieser Höhe, welches diese dem Bankschließfach entnommen habe,
stamme aus einer Lebensversicherung seinerseits. Er habe den genannten Betrag
im Juli 1998 persönlich in bar bei der Filiale in ... eingezahlt. Dabei hat sich der
Beklagte auf das Schreiben der Sparkasse ... vom 12.03.1999 an die Klägerin
berufen, in welchem eine Zinsgutschrift mitgeteilt wird (Bl. 32 d. A.).
Desweiteren hat der Beklagte wegen einer Gegenforderung in Höhe von DM
30.000,00 Widerklage erhoben, wobei unklar geblieben ist, ob es sich hierbei um
die DM 30.000,00 von dem zuvor angegebenen Sparbuch handelt.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn DM 30.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem
12.08.1999 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie ist dem geltend gemachten Anspruch entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage durch ein am 26.08.1999 verkündeten Urteil in
voller Höhe stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die
Klageforderung folge aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 a, 266, 52 StGB, 812 Abs. 1
BGB. Eine Aufrechnung des Beklagten sei gem. § 393 BGB unzulässig. Die
Widerklage bleibe ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Anspruch in Höhe von
DM 45.000,00 nicht fällig sei, ehe die Ansprüche beider Parteien auf
Steuererstattung nicht abgerechnet seien. Der Zahlungsanspruch in Höhe von DM
30.000,00 sei nicht ausreichend begründet worden. Im übrigen wird auf das
erstinstanzliche Urteil Bl. 64 - 69 d. A. ergänzend Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 24.09.1999 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am
18.10.1999 Berufung eingelegt und diese am 18.11.1999 begründet.
Er hält sich nach wie vor für berechtigt, zum damaligen Zeitpunkt vom Konto der
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Er hält sich nach wie vor für berechtigt, zum damaligen Zeitpunkt vom Konto der
Klägerin Online-Abbuchungen vorzunehmen. Seinerzeit sei ihm die
Scheidungsabsicht seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen, denn das
entsprechende Schreiben ihres Rechtsanwalts datiere vom 30.03.1999. Er habe
die Überweisungen getätigt, um sicher zu stellen, dass seine Ehefrau das Geld
nicht vereinbarungswidrig verwende. Außerdem hält der Beklagte es für möglich,
dass ihm Ansprüche auf Barunterhalt gegen seine Ehefrau zugestanden hätten.
Im übrigen trägt er diesbezüglich ausführlich zum Verfahren der Online-Buchungen
vor.
Hinsichtlich der Aufrechnung wiederholt der Beklagte seinen Vortrag, die geltend
gemachten DM 30.000,00 stammten aus einer Ablaufzahlung einer
Lebensversicherung seinerseits, die er im Juni 1998 bar bei der Filiale ... eingezahlt
habe. Er stellt nunmehr klar, dass seine Aufrechnung sich lediglich auf einen
Betrag von DM 30.000,00 beziehe, der mit dem Guthaben auf dem Sparbuch der
Klägerin, welches diese dem Bankschließfach entnommen habe, nichts zu tun
habe.
Die Widerklage verfolgt der Beklagte nicht weiter.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Weiter beantragt er,
ihm zu gestatten, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung durch
Bankbürgschaft zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und verteidigt das
landgerichtliche Urteil. Sie hebt hervor, dass das Guthaben von DM 60.000,00 auf
ihrem Girokonto ihr allein zugestanden habe. Sie sei auch alleinige Inhaberin des
Sparbuchs gewesen, welches sich in einem Banksafe befunden habe, welcher auch
nur von ihr allein angemietet worden sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin der geltend
gemachte Anspruch auf Schadensersatz für unberechtigte Abbuchungen von
ihrem Alleinkonto in Höhe von DM 60.000,00 gegen den Beklagten zusteht.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit den Online-Buchungen
einen Straftatbestand -- §§ 263 a oder 266 StGB -- verwirklicht hat, denn jedenfalls
schuldet er der Klägerin Schadensersatz nach § 826 BGB (sittenwidrige
Schädigung).
Die Vollmacht des Beklagten für das Konto der Klägerin Nr. 128708567 bei der
Sparkasse ... war mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
spätestens im September 1998 erloschen. Die Bankvollmacht über das
Alleinkonto eines Ehegatten ist in der Regel ohnehin von vornherein auf Zwecke
der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt (OLG Düsseldorf, FamRZ 1992,
439) und gilt im Innenverhältnis jedenfalls nur bis zur Trennung der Eheleute (BGH
NJW 1988, 1208; FamRZ 1989, 834; OLG Bamberg FamRZ 1991, 1058). Der
Beklagte nahm die streitgegenständlichen Buchungen mindestens ein halbes Jahr
nach Trennung der Ehepartner und ohne den geringsten Anhaltspunkt für ein
Einverständnis der Klägerin mit den konkreten Kontobewegungen vor. Die im
Betreff der Buchungsbelege enthaltenen Angaben "Rückgabe Darlehen" und
"Schenkung zum Unterhalt" sind ersichtlich unzutreffend. Der Beklagte hat
jedenfalls auch nicht ansatzweise dargelegt, dass ihm seinerzeit Ansprüche auf
Rückgewähr eines Darlehens oder auf Unterhalt gegen die Klägerin zustanden.
Die Abbuchungen sind auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin zuvor
Bargeld in Höhe von DM 45.000,00 und ein auf ihren Namen lautendes Sparbuch
über DM 30.000,00 aus dem von ihr gemieteten Bankschließfach entfernt hat.
Durch die einverständliche Deponierung dieser Vermögensgegenstände in dem
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Durch die einverständliche Deponierung dieser Vermögensgegenstände in dem
von ihr gemieteten Safe waren diese innerhalb der ehelichen Gemeinschaft ihr
allein zugeordnet. Ob für den Beklagten durch die Maßnahmen der Klägerin irgend
welche Ausgleichsansprüche entstanden, kann dahingestellt bleiben, denn er war
jedenfalls nicht berechtigt, zur Sicherung solcher Ansprüche auf das Guthaben aus
dem Girokonto der Klägerin zuzugreifen, weil es sich hierbei um ein Alleinkonto
handelte, der betreffende Vermögenswert also ausschließlich der Klägerin zustand.
Die von ihr angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.01.1999, NJW-RR
1999, 1090 f. ist hier nicht einschlägig, da der zugrunde liegende Sachverhalt eine
eigenmächtige Abhebung von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten betrifft.
Im Streitfall handelt es sich dagegen um eine Verfügung eines Ehegatten über ein
dem anderen Ehegatten allein zugeordnetes Konto. Das Gericht hielt allerdings
auch dort einen Eingriff nicht für gerechtfertigt.
Nach alledem ist festzustellen, dass der Beklagte unter Missbrauch der ihm
bekannten PIN vorsätzlich und eigenmächtig in Vermögenswerte der Klägerin
eingegriffen und diese dadurch sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB geschädigt
hat.
Daneben stehen der Klägerin Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung,
§ 687 Abs. 2 BGB, pVV des Kontovollmachtvertrages und aus ungerechtfertigter
Bereicherung in sonstiger Weise gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Teil BGB zu. Dies
kann allerdings dahingestellt bleiben, denn der Anspruch aus § 826 BGB steht im
Vordergrund, weil er die Aufrechnung des Beklagten gem. § 393 BGB ausschließt.
Ausführungen zu dem von ihm im Wege der Aufrechnung hilfsweise geltend
gemachten Gegenanspruch erübrigen sich daher.
Da der Beklagte in der Berufungsinstanz von seiner Widerklage Abstand
genommen hat, ist auch insoweit eine Stellungnahme nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gem. §§ 908 Nr.
10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer wurde gem. § 546 Abs.
2 Satz 1 ZPO festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.