Urteil des OLG Frankfurt vom 16.02.2009

OLG Frankfurt: verdacht, gerichtsgutachten, versicherungsrecht, reisekosten, zahlungsaufforderung, fahrtkosten, unfallfolgen, anhörung, ergänzung, aufwand

Gericht:
OLG Frankfurt 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 11/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 ZPO, § 104 Abs 3
ZPO
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein
privates Sachverständigengutachten, dessen ergänzende
Stellungnahme und die Anwesenheit des Sachverständigen
im Termin
Leitsatz
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch
dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich in Folge
anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme
einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem
Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das
Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird.
2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht
sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer
Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens
sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder
zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich
erforderlich war.
3. Die Höhe der notwenigen Privatgutachterkosten richtet sich nach der Vereinbarung
und nicht nach JVEG, solange die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich
angeordnet ist. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des
Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz
erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend
dokumentiert ist.
3. Nicht notwendig sind nur solche Kosten, die eine einschlägige Honorarverordnung
oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Darmstadt vom 4. November 2008 teilweise abgeändert und
insgesamt neu gefasst.
Aufgrund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts
Darmstadt vom 16. Juli 2008 sind von der Klägerin 4.723,06 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September
2008 an die Beklagte zu erstatten.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen die Klägerin 88%, die
Beklagte 12 %.
1
2
3
4
5
6
7
Beschwerdewert: 3.915,05 €
Gründe
I. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2006 meldete die Klägerin
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 18. Dezember
2006 unter Vorlage eines Schadensgutachtens vom 21. Dezember 2006 bei der
Beklagten zur Regulierung an. Am 29. Dezember 2006 beauftragte die Beklagte
den Sachverständige SV1 mit der Überprüfung des dargelegten Unfallhergangs
und der angemeldeten Schäden, weil sie den Verdacht einer Unfallmanipulation
hegte. Am 11. Januar 2007 lehnte die Beklagte nach weiterem Nachfragen eine
Regulierung endgültig ab. Am 26. Februar 2007 machte die Klägerin ihren
Ersatzanspruch klageweise geltend. Die Klage wurde am 21. März 2007 zugestellt.
Der von der Beklagten beauftragte Privatsachverständige SV1 erstellte sein
Gutachten am 2. März 2007. Im Rechtsstreit verteidigte sich die Beklagte gegen
den geltend gemachten Ersatzanspruch mit der Behauptung, der Unfallverlauf sei
nach Ablauf und Schadensfolgen manipuliert und stützte sich hierfür auf die
Feststellungen, die der von ihr beauftragte Privatsachverständige gemacht hatte
und benannte diesen als Zeugen, ohne dessen Gutachten vorzulegen. Das
Landgericht erließ am 22. Juni 2007 Beweisbeschluss (Blatt 113) über den Hergang
des Unfalls und die Unfallfolgen und ordnete die Begutachtung durch einen
Sachverständigen sowie die Vernehmung eines Zeugen an. Der gerichtlich
bestellte Sachverständige SV2 forderte von den Parteien weitere Unterlagen an
und erhielt von der Beklagten unmittelbar das Privatgutachten SV1 vom 2. März
2007 übermittelt. Der gerichtliche Sachverständige erstattete am 16. Januar 2008
ein erstes Gutachten (Blatt 134), in welchem er die von den Parteien übersandten
Unterlagen auswertete. Das Landgericht übersandte das Gutachten den Parteien
zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2008. Beide Parteien beantragten
fristgerecht Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens, wobei sich die Beklagte
erneut auf weitere Feststellungen des Privatsachverständigen SV1 berief und
dessen Stellungnahme vom 6. Februar 2008 vorlegte (Blatt 175). Auf Anforderung
des Landgerichts erstellte der gerichtlich bestellte Sachverständige SV2 am 2.
April 2008 ein Ergänzungsgutachten (Blatt 185). Dieses wurde von dem
Sachverständigen auf Antrag der Parteien am 4. Juni 2008 mündlich erläutert. Mit
Urteil vom 16. Juli 2008 wies das Landgericht den Entschädigungsanspruch der
Klägerin unter anderem mit der Begründung zurück, es ließen sich nach dem
Ergebnis der Begutachtung nicht sämtliche, geltend gemachten Schäden auf den
behaupteten Vorfall vom 18. Dezember 2006 zurückführen und erlegte der
Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 1. September 2008 hat die Beklagte
beantragt,
der Klägerin neben den Kosten der anwaltlichen Vertretung einschließlich
zweier Anreisen zum Termin von Frankenthal nach Darmstadt die Kosten des
Privatsachverständigen SV1 aufzuerlegen. Diese hat sie gemäß Rechnung vom 3.
März 2007 auf 2.816,21 € für das Gutachten (Blatt 297) gemäß Rechnung vom 6.
Februar 2008, für die Stellungnahme zu dem Gerichtsgutachten SV2 in Höhe von
525,50 € (Blatt 296) und gemäß Rechnung SV1 vom 5. Juni 2008 für die
Vorbereitung und Teilnahme am Termin des Landgerichts Darmstadt in Höhe von
462,54 € (Blatt 295) beziffert.
Die Klägerin ist der Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des
Privatsachverständigen entgegengetreten und hat die beantragte Festsetzung der
Reisekosten des Prozessbevollmächtigten beanstandet.
Mit Beschluss vom 4. November 2008 hat das Landgericht Darmstadt,
Rechtspflegerin, dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten teilweise
entsprochen, jedoch die Kosten des Privatsachverständigen aus der Rechnung
vom 3. März 2007 in Höhe von 2.816,21 € und aus der Rechnung vom 5. Juni 2008
in Höhe von 462,54 € abgesetzt (Blatt 310).
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, der Klägerin am 14. November 2008
(Blatt 313) und der Beklagten am 20. November 2008 (Blatt 314) zugestellt,
wenden sich beide Parteien mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die Beklagte hat am 25. November 2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Blatt
315) und dies mit der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters im
Vorfeld der drohenden Klageerhebung begründet, um sich mit dessen Hilfe
8
9
10
11
12
Vorfeld der drohenden Klageerhebung begründet, um sich mit dessen Hilfe
sachgerecht verteidigen zu können. Ebenso notwendig sei es gewesen, sich im
Termin zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständige
SV2 der Unterstützung des Privatsachverständigen zu bedienen, um zu den
aufgeworfenen, komplizierten technischen Fragen Stellung nehmen zu können.
Die Klägerin hat ebenfalls am 25. November 2008 sofortige Beschwerde eingelegt
und wendet sich gegen die Festsetzung der Kosten aus der Rechnung SV1 vom 6.
Februar 2008 mit der Begründung, eine erneute Anhörung des Sachverständigen
durch die gegnerische Partei sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen wendet
sich gegen die Festsetzung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der
Gegenseite.
Das Landgericht, Rechtspflegerin, hat den sofortigen Beschwerden durch
Beschluss vom 14. Januar 2009 nicht abgeholfen und die Akten dem
Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, und teilweise begründet.
Die Beklagte ist durch die Absetzungen mit 3.278,75 € beschwert. In Höhe von
2.816,21 € hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner
erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kosten für ein
vorprozessual eingeholtes Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten
des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden (vergleiche
BGH vom 17. Dezember 2002, VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235). Hierfür genügt es
nicht, wenn das Gutachten im Rechtsstreit verwendet wird; das Gutachten muss
vielmehr wegen eines sich abzeichnenden Rechtsstreits in Auftrag gegeben
worden sein. Grundsätzlich hat eine Partei ihre Einstandspflicht in eigener
Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen
(vergleiche BGH vom 4. März 2008, VI ZB 72/06, NJW 2008, 1597). Als Ausnahmen
anerkannt sind Privatgutachtenaufträge nach Klageandrohung (vergleiche BGHZ
153, 235; BGH vom 23. Mai 2006, VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415), um sich gegen die
bevorstehende Klage sachgerecht verteidigen zu können. Die notwendige
unmittelbare Prozessbezogenheit einer vorgerichtlichen Begutachtung ist auch zu
bejahen, wenn sich im Vorfeld der Klageerhebung der Verdacht eines
Versicherungsbetruges aufdrängt und sich der Versicherer deshalb auf einen
Deckungsprozess einstellen muss (vergleiche BGH vom 14. Oktober 2008, VI ZB
16/08, NZV 2009, 27 = Rpfleger 2009, 117; BGH vom 18. November 2008, VI ZB
24/08, zitiert nach juris). Dies hat der erkennende Senat bereits in der
Vergangenheit wiederholt ausgesprochen (OLG Frankfurt vom 7. Juni 1994, 12 W
112/94, Versicherungsrecht 1996, 122; Beschluss vom 5. August 1996, 12 W
114/96, OLGR Frankfurt 1996, 216 - Anschluss durch BGHZ 153, 235 -). Hieran wird
im Hinblick auf die dokumentierte neuere BGH-Judikatur ausdrücklich festgehalten.
2. Das Landgericht hat demgegenüber einen zu engen Begriff der
Prozessbezogenheit des Privatgutachtens zu Grunde gelegt. Darauf, dass dieses
bereits am 29. Dezember 2006 und somit vor Androhung einer Klage und deren
Erhebung am 23. Februar 2007 in Auftrag gegeben wurde, kommt es nicht
entscheidend an, weil die Beklagte aufgrund der anwaltlichen
Zahlungsaufforderung der Klägerseite vom 23. Dezember 2006 mit einer
gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen musste und aufgrund der
Schadensschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten vom 22.
Dezember 2006 Anhaltspunkte für eine Unfallmanipulation bestanden, die die
Beklagte in einem Rechtsstreit zur erfolgversprechenden Rechtsverteidigung
darlegen musste, was sie aus eigener Sachkunde heraus nicht zuverlässig
vermochte (vergleiche BGH vom 17. Dezember 2006, BGHZ 153, 235 zitiert nach
juris Randnummer 13, 14). Insoweit ist es auch ausreichend, dass die Beklagte die
Erkenntnisse aus dem Privatgutachten SV1 vom 2. März 2007 in der
Klageerwiderung vom 18. April 2007 verarbeitet und in das Wissen des
sachverständigen Zeugen SV1 gestellt hat; einer Vorlage des Gutachtens im
Rechtsstreit bedurfte es unter diesen Umständen nicht, um die
Prozessbezogenheit des Privatgutachtens bejahen zu können. Der
Festsetzungsantrag ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegen die Höhe
der Rechnung vom 2.März 2007 bestehen ebenfalls keine Bedenken. Aufträge, die
eine Partei an einen Privatgutachter vergibt, sind nach Maßgabe der
Parteivereinbarung zu vergüten. Diese Vereinbarung wird regelmäßig durch eine
13
14
15
16
17
Parteivereinbarung zu vergüten. Diese Vereinbarung wird regelmäßig durch eine
nach Leistung und Entgelt aufgegliederte Rechnung des Privatsachverständigen
ausreichend dokumentiert. Die Parteivereinbarung und nicht die Regelung des
JVEG ist die Grundlage der Festsetzung der notwendigen Kosten (vergleiche OLG
München vom 24. September 1999, 11 W 2377/99, AGS 2000, 37, zitiert nach
juris; vergleiche BGH vom 25. Januar 2007, VII ZB 74/06, NJW 2007, 1532, zitiert
nach juris Rdnr. 11), weil dem Gutachten ein privater und kein gerichtlicher Auftrag
im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zugrunde liegt. Keine notwendigen Kosten der
Rechtsverfolgung stellen lediglich solche Honorarvereinbarungen dar, die die durch
Honorarverordnung vorgegebenen Honorare überschreiten oder die ortsüblichen
Honorare unangemessen übersteigen oder die Honorarermittlung infolge
Pauschalierung nicht erkennen lassen. An die Bemessung der Entschädigung
dürfen keine allzu kleinlichen Anforderungen gestellt werden (Senat vom 5. August
1996, 12 W 114/96, OLGR 1996, 216).
3. Die Kosten für die Erstellung des Privatgutachtens SV1 vom 2. März 2007
gemäß Rechnung vom 3. März 2007 waren daher auf der Grundlage eines
Stundensatzes von 100 €, den die Rechnung ausweist, mit 2.816,21 € zusätzlich
zu Lasten der in die Kosten verurteilten Klägerin festzusetzen.
4. Unbegründet ist die sofortige Beschwerde der Beklagten hingegen, soweit sie
auch die Kosten einer Teilnahme des Privatgutachters SV1 an einem gerichtlichen
Termin gemäß Rechnung vom 5. Juni 2008 mit 462,54 € zur Festsetzung geltend
macht. Die Anwesenheit des Privatgutachters am Gerichtsort anlässlich des
Termins vom 4. Juni 2008 war nicht notwendig. Sie beruhte nicht auf einer
gerichtlichen Anordnung, weil das Landgericht dem ausdrücklichen Antrag der
Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 2008 auf Beiladung des Privatgutachters
SV1 nicht entsprochen hatte. Das von der Beklagten gleichwohl veranlasste
Erscheinen des Privatgutachters zum Termin war ebenfalls nicht notwendig, um für
sie ungünstige Feststellungen des gerichtlich bestellten und in diesem Termin
angehörten Sachverständigen SV2 zu erschüttern; lediglich in diesem Fall kann
eine Terminswahrnehmung mit einem Privatgutachter notwendig sein (vergleiche
OLG München AGS 2000, 37, juris Randnummer 5). Diese Voraussetzung lag hier
nicht vor, weil die Gerichtsgutachten des Sachverständigen SV2 den Verdacht
eines nicht in jeder Hinsicht kongruenten Schadensbildes bereits bestätigt hatten.
Im Hinblick darauf bestand keine anzuerkennende Beratungsbedürftigkeit der
Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur Erläuterung des
Gerichtsgutachtens. III. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ebenfalls
zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO, 11 Abs. 1
Rechtspflegergesetz, aber unbegründet und war zurückzuweisen. Die Festsetzung
der Kosten aus der Rechnung SV1 vom 6. Februar 2008 in Höhe von 525,50 € zu
Lasten der Klägerin ist zu Recht erfolgt. Ebenso zutreffend hat das Landgericht die
Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu Recht in voller Höhe
gegen die Klägerin festgesetzt.
1. Die Festsetzung der Kosten aus der Rechnung SV1 vom 6. Februar 2008 in
Höhe von 525,50 € zu Lasten der Klägerin ist zu Recht erfolgt. Das Erarbeiten einer
ergänzenden Stellungnahme des Privatsachverständigen zum ersten
Gerichtsgutachten SV2 war notwendig, weil die Beklagte zum Verständnis der
technischen Fragen und zur Verteidigung gegen das Gutachten keine
ausreichende eigene technische Sachkunde besaß (vergleiche BGH vom 17.
Dezember 2006, BGHZ 153, 235 zitiert nach juris Randnummer 13, 14). Zur Höhe
des Stundensatzes wird auf Ziffer II.2. verwiesen.
2. Die Festsetzung der zweimaligen Fahrtkosten von Frankenthal nach Darmstadt
in Höhe von 110,80 € durch das Landgericht entspricht der Rechtsprechung des
BGH (Beschluss vom 28.Juni 2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008). Insoweit wird auf
die zutreffenden Gründe im Beschluss vom 5. November 2008 verwiesen.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu
verteilen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, weil es sich
um eine Entscheidung in einem Einzelfall auf der Grundlage gesicherter Erkenntnis
der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.