Urteil des OLG Frankfurt vom 05.10.2004
OLG Frankfurt: leichtes verschulden, fahrbahn, mitverschulden, betriebsstörung, telefonzelle, verkehrsunfall, anhalten, abbiegen, kreuzung, unterlassen
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 249/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1
BGB, § 831 BGB
(Haftung bei Verkehrsunfall: Abbiegen einer Straßenbahn
trotz Durchfahrtsverbot und Grünlicht für Fußgänger;
Mitverschulden des Fußgängers)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.03 abgeändert.
Das Klagebegehren ist unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des
Klägers von 20 % dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem landgerichtlichen Endurteil vorbehalten, in
dem auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden sein wird.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 72.000,-- €, die Beschwer des Klägers
18.000,-- €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ...8.02 auf der
...Straße in O1; die vom Beklagten zu 2) gesteuerte und von der Beklagten zu 1)
betriebene Straßenbahn der Linie ... befuhr die A... Straße und hielt an der
Haltestelle vor der Kreuzung zur ... Straße an, wobei der Kläger ausstieg. Beim
Abbiegen nach rechts in die ... Straße erfasste die Straßenbahn im Frontbereich
den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt eine Fußgängerfurt benutzte, wobei
zwischenzeitlich unstreitig ist, dass die diesbezügliche Lichtzeichenanlage zu
diesem Zeitpunkt "grün" anzeigte. Die die abbiegende Straßenbahn betreffende
Lichtzeichenanlage zeigte zu diesem Zeitpunkt wegen einer Betriebsstörung auf
Dauer das Zeichen F 0 (Durchfahrtsverbot) an; während des Abbiegevorgangs
blockierte der Beklagte zu 2) mit der Straßenbahn den rechts von ihm befindlichen
Autoverkehr, für den "grün" angezeigt war, um die Tatsache zu nutzen, dass für
den von links kommenden Autoverkehr zu diesem Zeitpunkt "rot" angezeigt war.
Der Kläger wurde bei dem Unfall auf die Straße geschleudert und erheblich
verletzt, insbesondere am Kopf. Die konkreten Verletzungsfolgen sind streitig.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hafteten zu 100 %, da ihn keinerlei
Mitverschulden an dem Unfall treffe. Er verlangt mit der Klage ein angemessenes
Schmerzensgeld (nicht unter 80.000,-- €) sowie die Feststellung der 100-
prozentigen Schadensersatzpflicht der Beklagten bezüglich sämtlicher weiterer
materieller und immaterieller Schäden. Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der
Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche
Urteil Bezug genommen (Bl. 166 ff).
Das Landgericht hat nach Vernehmung dreier Zeugen und Beiziehung der
Ermittlungsakten durch Grundurteil vom 13.11.03 festgestellt, das Klagebegehren
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Ermittlungsakten durch Grundurteil vom 13.11.03 festgestellt, das Klagebegehren
sei ohne Mithaftungsanteil des Klägers dem Grunde nach in vollem Umfang
gerechtfertigt. Es hat ausgeführt, soweit sich die Beklagte zu 1) in einem nach
Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz für ihre Haftung
aus § 831 BGB entlasten wolle, sei dieser Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Beklagte zu 2) habe in erheblich schuldhafter Weise den Vorrang des Klägers
missachtet und dadurch den Unfall allein herbeigeführt; nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme habe die die Fußgänger betreffende Ampel "grün" angezeigt. Der
Beklagte zu 2) habe, ohne anzuhalten, was erforderlich gewesen wäre, ein
riskantes Fahrmanöver ausgeführt und trotz des Ausfalles der für ihn geltenden
Lichtzeichenanlage nicht einmal Klingelzeichen gegeben; nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme sei es nicht so gewesen, dass der Kläger gegen die Straßenbahn
gelaufen sei, auch nicht, dass er schräg von hinten auf die Straße gerannt sei.
Wegen des grünen Lichtes habe der Kläger auf seine Bevorrechtigung vertrauen
dürfen; es sei auch nicht erwiesen, dass er die Straßenbahn gesehen habe oder
habe sehen müssen; die eventuell anders lautende Erklärung des Klägers im
Krankenhaus stehe dem nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin
die vollständige Abweisung der Klage erstreben. Die Beklagten rügen die
Beweiswürdigung des Landgerichts. Es sei nicht widerlegt, dass der Kläger schräg
von hinten kommend auf die Fahrbahn gelaufen sei, nachdem der Beklagte zu 2)
die Kurvenfahrt bereits begonnen habe. Außerdem sei der Straßenbahnzug für
den Kläger während des Einbiegevorgangs deutlich erkennbar gewesen; auch ein
bei "grün" die Fahrbahn überquerender Fußgänger dürfe dies nicht blindlings und
ohne Berücksichtigung des abbiegenden Verkehrs tun. Daher treffe den Kläger
zumindest ein erhebliches Mitverschulden. Entgegen dem Landgericht habe die
Straßenbahn vor der Fußgängerfurt auch nicht anhalten müssen. Für den
Beklagten zu 2) habe wegen des Ausfalles des für die Straßenbahn geltenden
Sondersignals eine äußerst schwierige Verkehrssituation bestanden, in der er sich
umsichtig verhalten habe. Und die Äußerung des Klägers im Krankenhaus habe
zumindest eine Indizwirkung hinsichtlich eines klägerischen Eigenverschuldens. Die
an der Ecke ... Straße/A... Straße befindliche Telefonzelle habe zu einer
Sichtbehinderung des Klägers bezüglich der abbiegenden Straßenbahn allenfalls
dann geführt, als sich dieser unmittelbar an der nördlichen Seite der Telefonzelle
und mehr als 2 Meter von der Bordsteinkante zur ... Straße befunden habe;
anschließend habe der Kläger eine uneingeschränkte Sichtmöglichkeit zu der
abbiegenden Straßenbahn gehabt.
Die Beklagten beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger die
Straßenbahn rechtzeitig hätte sehen können oder sehen müssen. Der Beklagte zu
2) habe sich in hohem Maße pflichtwidrig verhalten, da er trotz Rotlicht angefahren
sei, das Klingelzeichen unterlassen und vor der Fußgängerfurt auch nicht
angehalten habe.
Im Berufungsverfahren ist am 20.7.04 ein Hinweis- und Beweisbeschluss ergangen
(Bl. 231). Am 30.7.04 ist die streitgegenständliche Kreuzung nebst Unfallstelle bei
einem Ortstermin in Augenschein genommen worden (Bl. 238 ff d.A.).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet, die Beklagten
haften dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom ...8.02 unter Berücksichtigung
eines Mithaftungsanteils des Klägers von 20 % dem Grunde nach zu 80 %.
Die erstinstanzlich bezüglich § 831 BGB vorgebrachten Einwände werden in der
Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht der vorliegende Unfall in erster
Linie und weitaus überwiegend auf einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu
2), während dem Kläger nur ein geringfügiges Mitverschulden anzulasten ist.
Der Kläger wurde von der Straßenbahn der Beklagten zu 1) erfasst, als er sich
unstreitig im mittleren Bereich der Fußgängerfurt befand, deren
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unstreitig im mittleren Bereich der Fußgängerfurt befand, deren
Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt für die überquerenden Fußgänger "grün"
anzeigte.
Die für die Fußgängerfurt geltende Lichtzeichenanlage war im Normalfall auf "rot"
geschaltet, wenn die für den Beklagten zu 2) geltende Lichtzeichenanlage das
Zeichen F 1 (freie Fahrt) anzeigte; sie war auf "grün" geschaltet, wenn die für den
Beklagten zu 2) geltende Lichtzeichenanlage F 0 (Durchfahrverbot) anzeigte. Im
vorliegenden Fall ist der Beklagte zu 2) unstreitig auf die Fußgängerfurt
zugefahren, als die ihn betreffende Lichtzeichenanlage wegen einer
Betriebsstörung auf Dauer das Zeichen F 0 anzeigte; mithin musste der Beklagte
zu 2) in Rechnung stellen, dass zu diesem Zeitpunkt die die Fußgänger
betreffende Lichtzeichenanlage auf "grün" geschaltet war und nicht - wie im
Normalfall - auf "rot". Zusätzlich musste der Beklagte zu 2), wie der Ortstermin
vom 30.7.04 ergeben hat, eine gewisse Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit
zwischen ihm und überquerungswilligen Fußgängern und umgekehrt in Rechnung
stellen. Zwar ist die Sichtmöglichkeit wechselseitig nicht beeinträchtigt, wenn sich
die Fußgänger bereits auf der Fahrbahn oder bereits unmittelbar am Fahrbahnrand
befinden; etwas anderes gilt jedoch für Fußgänger, die sich auf dem Weg zum
Fahrbahnrand - gehend oder stehend - befinden und die aus der Sicht des
Beklagten zu 2) zu diesem Zeitpunkt vollständig durch das Telefonhäuschen
verdeckt gewesen sein mussten. Berücksichtigt man diese Sichtbeeinträchtigung
und die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) trotz eines für ihn angezeigten
Durchfahrtsverbots und des damit korrespondierenden Grünlichtes für die
Fußgänger abgebogen ist, so hat der Beklagte zu 2) ein für die auf der
Fußgängerfurt befindlichen Fußgänger außerordentlich riskantes Fahrmanöver
unternommen. Er musste nämlich in Rechnung stellen, dass diese auf das sie
betreffende Grünlicht vertrauen würden und er konnte zudem wegen des
Telefonhäuschens die sich zur Fahrbahnüberquerung anschickenden Fußgänger
nur sehr eingeschränkt erkennen. Andererseits darf auch nicht verkannt werden,
dass der Beklagte zu 2) sich wegen der Betriebsstörung in einer schwierigen
Situation befand. Es wäre unverhältnismäßig, wollte man verlangen, dass der
Beklagte zu 2) in dieser Ausnahmesituation das beabsichtigte Abbiegemanöver
gänzlich unterlassen hätte. Andererseits aber war der Abbiegevorgang wegen der
oben genannten besonderen Verhältnisse im Hinblick auf überquerende bzw.
überquerungswillige Fußgänger derart riskant, dass der Beklagte zu 2) diesen nach
Auffassung des Gerichts nur mittels besonderer Verkehrsregelung durch einen
herbeizurufenden Polizeibeamten hätte durchführen dürfen. Die besondere
Gefahrenlage der vorliegenden Ausnahmesituation wird nämlich zusätzlich
dokumentiert durch die Einlassung des Beklagten zu 2), er habe den vorliegenden
Abbiegevorgang überhaupt nur durchführen können, indem er mit Hilfe der
Straßenbahn den rechts neben dieser befindlichen Autoverkehr, obwohl dieser
"grün" hatte, durch die quer gestellte Straßenbahn bewusst am Weiterfahren
gehindert habe, weil nur so gewährleistet gewesen sei, dass der von links
kommende Autoverkehr zu diesem Zeitpunkt wegen Rotlichts am Weiterfahren
gehindert gewesen sei. Ein derart außergewöhnliches und gefahrenträchtiges
Fahrmanöver durfte nach Auffassung des Gerichts ohne Einschaltung eines den
Verkehr regelnden Polizeibeamten nicht eigenmächtig durchgeführt werden.
Folgt man dem nicht, so hätte der Beklagte zu 2) jedenfalls nur äußerst langsam
und mit anhaltendem Klingelzeichen auf die Fußgängerfurt zufahren dürfen; er
hätte dann die Straßenbahn kurz vor Erreichen der Furt anhalten und sich
umfassend im Hinblick auf überquerende bzw. überquerungswillige Fußgänger
orientieren müssen, auf die erst zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkte
Sichtmöglichkeit bestand. Ein erneutes Anfahren und Überfahren der
Fußgängerfurt wäre dann nur zulässig gewesen, wenn nach dieser Orientierung
eine Überquerung von Fußgängern ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. auch BGH
NJW 76, 2014; OLG Düsseldorf MDR 69, 392).
Das von den Beklagten geschilderte langsame Fahren ohne Anhalten vor
Erreichen der Fußgängerfurt und ohne Klingelzeichen, war angesichts der
vorliegenden besonderen Gefahrenlage nicht ausreichend; dies zeigt schon der
vorliegende Unfallhergang, bei dem die Straßenbahn vor einem ordnungsgemäß
bei grün die Furt benutzenden Fußgänger nicht mehr rechtzeitig angehalten
werden konnte.
Was die Problematik des klägerischen Mitverschuldens betrifft, so haben die
beweispflichtigen Beklagten nicht widerlegt, dass der Kläger die ... Straße
ordnungsgemäß, innerhalb der Markierungen der Fußgängerfurt, überquert hat.
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ordnungsgemäß, innerhalb der Markierungen der Fußgängerfurt, überquert hat.
Soweit die Beklagten einwenden, der Kläger sei "schräg" von hinten kommend auf
die Straßenbahn zugelaufen, so fehlt es schon an der genauen Darlegung eines
solchen angeblichen Laufweges; die Tatsache, dass die Kollision mitten auf der
Fußgängerfurt und zudem mit dem Frontbereich der Straßenbahn stattgefunden
hat, spricht im übrigen eher dagegen. Außerdem hat keiner der vom Landgericht
vernommenen Zeugen ein derartiges Verhalten des Klägers bestätigt und der
Beklagte selbst hat dies gemäß Sitzungsprotokoll vom 18.9.03 auch nur vermutet.
Dort heißt es nämlich nur: "Ich meine auch, dass Herr X von schräg hinten
gekommen war." Außerdem fehlt es für diese Behauptung der Beklagten an einem
Beweisantritt. Die im ärztlichen Bericht der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik
wiedergegebene angebliche Äußerung des Klägers (Bl. 38) reicht als Beweis oder
auch nur als Indiz schon deshalb nicht aus, da darin keine Äußerung dazu
enthalten ist, an welcher Stelle der Kläger die ... Straße überquert hat.
Allerdings durfte der Kläger, obwohl für die Fußgänger "grün" angezeigt war, die
Fußgängerfurt nicht ohne jegliche Kontrollbeobachtung nach links und rechts
überqueren. Denn auch an einem durch Ampeln gesicherten Übergang darf ein
Fußgänger die Straße nicht "blindlings" überqueren, sondern er muss sich
jedenfalls durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten hin vergewissern, ob er die
Fahrbahn gefahrlos überschreiten kann; er muss auch in dieser Situation Vorsicht
walten lassen, wenn auch nicht die gespannte Aufmerksamkeit, die beim
Überschreiten der Straße an anderen Stellen während des ganzen Vorganges
erforderlich ist (vgl. BGH NJW 66, 1211). Dagegen hat der Kläger schuldhaft
verstoßen und auch dies hat sich bei dem vorliegenden Unfall mit ausgewirkt. Der
Ortstermin vom 30.7.04 hat nämlich ergeben, dass für einen überquerungswilligen
Fußgänger zwar zunächst, soweit sich dieser noch ein Stück von der
Bordsteinkante entfernt befindet, eine Blickmöglichkeit nach links bezüglich des
Abbiegebereichs der Straßenbahn durch die Telefonzelle nicht besteht; sobald ein
Fußgänger jedoch den Bereich der Bordsteinkante erreicht hat und die Straße
betritt, ist die Sichtmöglichkeit nach links in keiner Weise, auch nicht durch die
Telefonzelle, beschränkt. Der Kläger hätte also, wenn er nur einen flüchtigen Blick
nach links gerichtet hätte, die abbiegende Straßenbahn unschwer erkennen und
noch rechtzeitig abstoppen können. Der vorliegende Unfall lässt sich folglich nur
erklären, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger beim Überqueren der
Fahrbahn nicht einmal beiläufig nach links geschaut haben kann; sonst hätte er
nämlich - schon im Wege des automatischen Selbstschutzes - unverzüglich
abgestoppt.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile war zu berücksichtigen, dass
sich der Beklagte zu 2) wegen der Betriebsstörung in einer schwierigen Situation
befand, für die es für ihn keine Handlungsanweisungen gab. Allerdings hat der
Beklagte zu 2), was ihm vorzuwerfen ist, bei seinem Fahrmanöver im Wesentlichen
nur den von links kommenden und rechts neben der Straßenbahn befindlichen
Autoverkehr beachtet und die Sicherheitsbelange der auf der Fußgängerfurt
befindlichen Fußgänger nicht ausreichend gewahrt. Diese hatten grün und konnten
davon ausgehen, dass in dieser Situation die die abbiegende Straßenbahn
betreffende Lichtzeichenanlage zu ihrem Schutz auf rot geschaltet war. Daher ist
davon auszugehen, dass der Unfall in erster Linie und deutlich überwiegend auf
dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 2) beruht, während dem Kläger nur
ein mitwirkendes leichtes Verschulden anzulasten ist, das mit 20 % ausreichend
bemessen erscheint. Andererseits ist der Verschuldensanteil des Klägers, der trotz
des Fehlverhaltens des Beklagten zu 2) bei einer Blickabsicherung nach links den
Unfall hätte verhindern können, auch nicht als so geringfügig anzusehen, dass
dessen vollständiges Zurücktreten hinter dem Verschuldensanteil der Beklagten
anzunehmen wäre.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.