Urteil des OLG Frankfurt vom 23.01.2007
OLG Frankfurt: schmerzensgeld, versorgung, anschlussberufung, lege artis, zahnärztliche behandlung, widerklage, prothese, nachbehandlung, provisorisch, brücke
Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 199/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB, §
847 Abs 1 BGB
(Haftung des Zahnarztes: Schadensersatz und
Schmerzensgeld bei unbrauchbarer und nicht
nachbesserungsfähiger Behandlung mit Freiendbrücken)
Leitsatz
Die zahnärztliche Behandlung mit Freiendbrücken war von vornherein unbrauchbar und
auch durch Nachbesserungsarbeiten nicht funktionstüchtig zu machen. 7.000 €
Schmerzensgeld, da die Patientin ca. 5 Jahre ohne fachgerechte Versorgung blieb und
sich umfangreichen Nachbehandlungen unterziehen muss.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird
das am 25. 8. 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 –
14 O 5/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von
7.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 8.
2. 2004 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.935,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5
% Punkten über dem Basiszins seit dem 8. 2. 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Schaden aus
der streitgegenständlichen Behandlung der Klägerin mit Freiendbrücken zu tragen,
soweit dieser über die damals ohnehin anfallenden Kosten der ordnungsgemäßen
Erstversorgung (sog. Sowieso – Kosten) hinausgeht, und der Anspruch nicht auf
einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten restliches Honorar
in Höhe von 10.673,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszins seit 30. 3. 2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Berufung und die Anschlussberufung werden im Übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37 % und der Beklagte 63 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Gegenseite auf Grund des
Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 63.540,49 €.
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Gründe
I. Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Sie werden
hier nur zur Verdeutlichung ergänzt bzw. wiederholt:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz
wegen einer vermeintlichen Fehlbehandlung ihrer Zähne. Der Beklagte begehrt
widerklagend Resthonorar.
Am 30.11.2000 suchte die Klägerin den Beklagten erstmals auf. Sie trug sowohl im
Ober- als auch im Unterkiefer ein völlig überkrontes Gebiss. Die Backenzähne 6-8
fehlten in beiden Kiefern. Es lag eine Gesichts- und damit auch Kieferasymmetrie
unbekannten Ursprungs vor. Der Beklagte riet der Klägerin, sich sämtliche Zähne
neu überkronen zu lassen. Entsprechend einem Kostenvoranschlag vom
15.1.2001 (Bl. 14 d.A.) setzte der Beklagte im Mai 2001 zunächst ein
Langzeitprovisorium ein. Bis zum August 2001 schloss sich eine
Parodontaltherapie an. Ob sie erfolgreich war, ist zwischen den Parteien
umstritten. Der Beklagte rechnete das Langzeitprovisorium mit 11.944,11,-- € ab.
Die Klägerin zahlte diese Rechnung.
Am 2.10.2001 erarbeitete der Kläger Kostenvoranschläge für eine endgültige
Versorgung des Zahnersatzes. Er plante eine herausnehmbare Versorgung des
Oberkiefers sowie eine fest sitzende, implantatgestützte Brücke des Unterkiefers.
Die Kosten bezifferte er mit zirka 60.000,-- DM (Bl. 38/53 d.A.). Die Parteien
einigten sich auf einen Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 26.000,-- DM.
Am 18. 12. 2001 setzte der Beklagte eine herausnehmbare Oberkieferprothese
provisorisch ein. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten der
Parteien über die Lösung des prothetischen Problems der Klägerin. Die Gründe
dafür sind umstritten. Der Beklagte gliederte im März 2002 die Oberkieferprothese
wieder aus. Er erstellte eine fest sitzende prothetische Versorgung mit frei
tragenden Endbrücken. Im April/Mai 2002 gliederte er diesen Zahnersatz
provisorisch ein. Am 27.5.2002 begab sich die Klägerin letztmalig in die
Behandlung des Beklagten. Sie war mit dem Ergebnis seiner Arbeiten unzufrieden
und klagte über massive Schmerzen und funktionelle Störungen, die ihrer Ansicht
nach ihre Sprech- und Essfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen. Deshalb holte sie
ein Privatgutachten des Zahnarztes Dr. A vom 7.10.2002 ein (Bl. 62 ff d.A.).
Hierfür zahlte sie ihm 1.397,02 €. Sie begab sich in Folgezeit zu verschiedenen
Zahnärzten. An die Zahnärztin Dr. B zahlte sie insgesamt 538,86 €.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, ihr ohne Aufklärung über die Risiken
und Nachteile eine mit gravierenden Mängeln behaftete Prothese eingesetzt zu
haben. Er habe eine Parodontose verursacht bzw. eine bereits vorliegende
Parodontose nicht fachgerecht beseitigt. Der Beklagte hat behauptet, seine
Behandlung sei lege artis gewesen, weil die Klägerin die zunächst geplante
Versorgung mit Implantaten abgelehnt habe.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Zahnarztes Dr. SV1 eingeholt. Es hat den
Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.000,-- € Schmerzensgeld, die Kosten für
das Privatgutachten des Herrn Dr. A und die Nachbehandlungskosten für Frau Dr.
B zu zahlen. Der Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer immaterieller wie
materieller Schäden wurde ebenso wie die Widerklage auf Resthonorarzahlung
abgewiesen. Das Landgericht hat es für erwiesen angesehen, dass dem Beklagten
ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Er habe die Zahnprothesen eingegliedert,
obwohl die Parodontosebehandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der
Zahnersatz sei unbrauchbar. Der Gerichtsgutachter habe - ebenso wie der
Privatgutachter - bestätigt, dass die Planung des Zahnersatzes mit
Freiendbrücken im Ober- wie im Unterkiefer nicht kunstgerecht und hier
kontraindiziert gewesen seien. Es sei unerheblich, ob die Klägerin die ursprünglich
geplante Lösung abgelehnt habe. Der Beklagte habe nur solche Arbeiten
ausführen dürfen, die einen Behandlungserfolg versprachen. Im Hinblick auf die
Dauer seiner Behandlung und die Folgen für die Klägerin sei ein Betrag in Höhe
von 10.000,-- € als Schmerzensgeld angemessen. Hinzu kämen die Kosten für das
Privatgutachten, das zur Schadensfeststellung erforderlich gewesen sei und die
unmittelbar im Anschluss entstandenen Nachbehandlungskosten. Der
Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die reklamierten
Nachbehandlungskosten für eine ordnungsgemäße prothetische Versorgung als
sogenannte "Sowieso"-Kosten auch bei fehlerfreier Behandlung angefallen wären.
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sogenannte "Sowieso"-Kosten auch bei fehlerfreier Behandlung angefallen wären.
Die Widerklageforderung entfalle wegen Unbrauchbarkeit der Leistungen des
Beklagten.
Der Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit
der er dem Landgericht unzureichende Tatsachenfeststellung und fehlerhafte
Rechtsanwendung vorwirft. Das Landgericht habe ohne hinreichende Grundlagen
festgestellt, dass die Parodontosebehandlung vor Eingliederung des endgültigen
Zahnersatzes nicht abgeschlossen gewesen sei. Die von ihm eingebrachte Brücke
mit Freiendgliedern sei sicherlich eine medizinische Notlösung. Sie sei jedoch
notwendig geworden, weil sich die Klägerin den geplanten Prothesen für Ober- wie
auch für Unterkiefer verweigert habe. Der Beklagte habe die Klägerin nicht
unbehandelt lassen dürfen und ihr deshalb eine seiner Ansicht nach
funktionsfähige Brücke eingegliedert. Das Schmerzensgeld sei überhöht, denn
auch bei einem Behandlungsabbruch wären der Klägerin erhebliche Beschwerden
entstanden.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen sowie auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 23.540,49 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.12.2002 zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Ferner beantragt sie im Wege der
Anschlussberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld nach Ermessen des
Gerichts (Vorstellung weitere 10.000,-- €) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 8.2.2004 zu zahlen sowie, festzustellen, dass der Beklagte
verpflichtet ist, jeden weiteren Schaden aus der streitgegenständlichen
Behandlung der Klägerin zu tragen, soweit dieser nicht auf einen
Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten übergegangen ist,
hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Schaden
aus der streitgegenständlichen Behandlung der Klägerin zu tragen, soweit sich
dieser nicht als Kosten der Neuversorgung darstellt, die den Kosten der
Erstversorgung entsprechen (sog. Sowieso-Kosten) und der Anspruch nicht auf
einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist.
Das Landgericht habe bei der Schmerzensgeldbemessung übersehen, welche
gesundheitlichen wie materiellen Nachteile die Klägerin durch die zu erwartende
Nachbehandlung erleiden müsse. Es sei vorhersehbar, dass die Klägerin noch eine
mindestens 2-jährige Nachbehandlung erdulden müsse. Darüber hinaus habe das
Landgericht übersehen, dass die Nachbehandlung wegen der Fehler des Beklagten
teurer ausfallen könne als ursprünglich angesetzt. Diese Kosten müssten durch
den Feststellungsantrag ausgeglichen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 5. Mai 2006 (Blatt 375 f. d. A.) seine vorläufige
Rechtsauffassung dargelegt. Er hat die Parteien angehört und ferner Beweis
erhoben über den Inhalt der behaupteten Aufklärungsgespräche und die
Abmachungen der Parteien durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4, Z5
und Z6. Der Sachverständige SV1 ist nochmals zu seinem schriftlichen Gutachten
befragt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 29. 8. nebst Ergänzung
vom 18. 9. 2006 (Blatt 426 ff., 452 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 21. 11. 2006 (Leseabschrift Blatt 481 ff. d. A.) verwiesen. Von
einer Vernehmung der Zeugin Z7 ist allseits wegen ihrer schwerwiegenden
Erkrankung abgesehen worden.
II. Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Die Anschlussberufung
ist von der Klägerin fristgerecht eingelegt worden (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die
Berufungsschrift des Beklagten war auf Grund seines Versehens zunächst an den
ursprünglich bevollmächtigten Klägervertreter, Herrn Rechtsanwalt C, zugestellt
worden. Die Berufungsschrift ist dem jetzigen Klägervertreter erst mit Verfügung
vom 11.1.2006 zugestellt worden, verbunden mit einer Frist zur
Berufungserwiderung bis zum 16.2.2006 (Bl. 342 d.A.). Innerhalb dieser Frist hat
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Berufungserwiderung bis zum 16.2.2006 (Bl. 342 d.A.). Innerhalb dieser Frist hat
der Klägervertreter die Anschlussberufung eingereicht (Bl. 344 d.A.).
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin haben jeweils
teilweise Erfolg. Die Schmerzensgeldforderung der Klägerin ist herabgesetzt, der
Widerklageforderung ist teilweise stattgegeben worden. Zugleich wird der Beklagte
aber auch verpflichtet, die auf die Klägerin entfallenden voraussehbaren
Mehrkosten für die ordnungsgemäße Neuanfertigung der prothetischen und
implantatgestützten Zahnversorgung zu tragen. Dazu im Einzelnen:
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch wegen
dessen zahnärztlicher Fehlbehandlung im Frühjahr 2002 in Höhe von 7.000,-- € zu
(§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F.).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte die Klägerin zwar nicht
nachweisen, dass der Beklagte die Prothesen behandlungsfehlerhaft eingegliedert
hat, weil – wie sie es vorgetragen hat – zu diesem Zeitpunkt die
Parodontosebehandlung noch nicht abgeschlossen war. Der Gutachter konnte in
dieser Frage nämlich keine klare Aussage treffen. Er hat lediglich festgestellt, dass
die Parodontosebehandlung nicht erfolgreich war, konnte den Grund dafür aber
nicht mehr ermitteln und insbesondere nicht herausfinden, ob dem Beklagten
dabei Fehler unterlaufen sind. Das hat der Gutachter in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt (Blatt 490, 243 d. A.).
Der Behandlungsfehler des Beklagten liegt jedoch darin, dass er der Klägerin im
Frühjahr 2002 eine regelwidrige Oberprothese mit Freiendbrücken eingesetzt hat.
Der Beklagte hatte sich dazu entschlossen, nachdem er die am 18.12.2001
provisorisch eingegliederte - korrekte - herausnehmbare Oberkieferprothese auf
Wunsch der Klägerin am 19.3.2002 wieder ausgliedern musste. Er hat dann eine
aus schulmedizinischer Sicht nicht akzeptable Lösung gewählt, die funktionelle
Schwächen hat. Der Sachverständige Dr. SV1 hat das in seinem schriftlichen
Gutachten plastisch beschrieben (Bl. 245 d.A.): Die Oberkieferbrücke ist rechts als
Freiendbrücke mit zwei distalen (körperfernen) Brückenpfeilern für die nicht
vorhandenen Zähne 1 5 und 1 4 gefertigt. Dies ist nach Auffassung des
Gutachters statisch äußerst ungünstig und wegen der Funktionsstörungen im
rechten Kiefergelenk der Klägerin kontraindiziert. Unter dem Gesichtspunkt der
Statik ist dies nach Auffassung des Gutachters nicht zu verantworten. Die
Kaubeschwerden der Klägerin lassen sich aus diesen Aussagen sowie aus den
Feststellungen des Privatgutachters Dr. A (Bl. 70/71 d.A.) ohne weiteres erklären.
Der Gerichtsgutachter hat den Senat ferner davon überzeugt, dass die vom
Beklagten gewählte Lösung das erhöhte Risiko von Kiefergelenksproblemen in sich
birgt.
Der Beklagte räumt ein, dass die von ihm eingesetzten Freiendbrücken keine
optimale prothetische Versorgung darstellen, will seine Arbeit deshalb auch als
„Notlösung“ verstanden wissen, weil sich die Klägerin seinem ursprünglichen
Vorschlag im Hinblick auf die bereits durch die langwierige Behandlung erlittenen
Schmerzen verweigert habe. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin
tatsächlich im März 2002 Implantate im Unterkiefer abgelehnt hat, so war das
weitere Vorgehen des Beklagten nicht gerechtfertigt. In einem solchen
Spannungsfall zwischen dem Willen des Patienten und der Verpflichtung des
(Zahn-)arztes zur kunstgerechten Heilbehandlung darf er nur dann von der
medizinisch gebotenen Methode der Wahl abweichen, wenn er zuvor den Patienten
umfassend über alle Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Behandlung,
insbesondere die damit verbundenen Risiken aufgeklärt hat (OLG Hamburg OLG-
Report 2000, 250, 252 m . w. N.). Das ist hier aber nicht geschehen.
Der Beklagte hat seine in o. g. Beweisbeschluss zusammengefassten
Behauptungen zur Aufklärung der Klägerin nicht beweisen können. Keiner der vom
Beklagten benannten Zeugen konnte etwas über die vermeintlichen
Aufklärungsgespräche zwischen ihm und der Klägerin berichten. Der Beklagte
selbst hat in seiner informatorischen Anhörung zwar angegeben, er habe der
Klägerin deutlich gemacht, dass die Freiendbrücken nur eine provisorische Lösung
darstellten. Dies ist von der Klägerin glaubhaft abgestritten worden. Die Einlassung
des Beklagten ist demgegenüber unglaubhaft und unzureichend. Er hat das
vermeintliche Aufklärungsgespräch nicht dokumentiert und entgegen seiner
Angabe in seiner Rechnung nicht die provisorische sondern eine endgültige
Eingliederung des Zahnersatzes liquidiert. Es wäre in jedem Fall erforderlich
gewesen, die Klägerin eindringlich auf die o.g. Risiken hinzuweisen und ihr
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gewesen, die Klägerin eindringlich auf die o.g. Risiken hinzuweisen und ihr
anzubieten, anstatt der Implantate im Unterkiefer einen herausnehmbaren
Zahnersatz herzustellen. (Anhörung des Sachverständigen – Blatt 490 d. A.).
Davon hat der Beklagte selbst schon gar nichts berichtet.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihm das Recht zur
Nach(besserungs-)arbeit abgeschnitten, eine kunstgerechte Ausführung der
Prothese verhindert und deshalb Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche
verloren hätte. Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass dem Zahnarzt auch bei
der prothetischen Behandlung Korrekturmöglichkeiten eröffnet werden müssen,
weil er mit der Eingliederung einer Prothese in einen lebenden Organismus
eingreift, dessen Reaktionen er nicht sicher beherrschen kann (vgl. Schinnenburg,
MedR 2000, 185, 186 m. N. aus der Rechtsprechung). Der Senat hat sogar schon
entschieden, dass dem Zahnarzt unter Umständen sogar das Recht zustehen
kann, eine unpassende Prothese neu anfertigen zu dürfen (Entscheidung vom 15.
8. 2006 – Az.: 8 U 200/05; dazu auch Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S.
503 m. w. N.). Das kann aber nicht gelten, wenn eine Prothese angefertigt wurde,
die aufgrund ihrer unzureichenden Planung von vorn herein unbrauchbar ist und
deshalb auch durch eine Neuanfertigung bzw. durch Nachbesserungsarbeiten
niemals ihre Funktion erfüllen kann. Gerade das hat der Beklagte getan, so dass
ihm ein Nachbesserungsrecht nicht zusteht. Auf die Frage, ob es der Klägerin nach
dem 27. 5. 2002 wegen Vertrauensverlusts unzumutbar war, den Beklagten wieder
aufzusuchen, kommt es gar nicht mehr an.
Der Schmerzensgeldbetrag ist vom Landgericht zu hoch angesetzt worden und
lediglich in Höhe von 7.000,-- € angemessen. Der Beklagte ist zunächst
fachgerecht vorgegangen. Er hatte ein korrektes Langzeitprovisorium hergestellt,
das die Klägerin im Unterkiefer bis dahin und im Oberkiefer bis zum 18.12.2001
getragen hatte. Auch die ursprünglich für den Oberkiefer geplante endgültige
Lösung war technisch und medizinisch einwandfrei (Bl. 245 d. A.). Das
Schmerzensgeld orientiert sich zum einen an den bisherigen Beschwerden der
Klägerin, die verständlicherweise wegen des laufenden Verfahrens zunächst eine
Neuversorgung zurückgestellt, und die von den Gutachtern vorgefundenen
gesundheitlichen Nachteile hinnehmen musste. Die Klägerin ist seit nunmehr
knapp fünf Jahren ohne eine fachgerechte Versorgung, so dass der Beklagte für
die Verlängerung ihrer Leidenszeit einstehen muss. In vergleichbaren Fällen haben
die Gerichte Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 6.000,-- € bzw. 7.000,-- €
ausgeurteilt (OLG München OLG-Report, 2000, 2; OLG Koblenz OLG-Report 2006,
951). Daran hat sich auch der Senat orientiert.
2. Der Beklagte schuldet der Klägerin aus den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages darüber hinaus die Kosten für den
Privatgutachter Dr. A und die unmittelbar durch die Fehlbehandlung entstandenen
Nachbehandlungskosten für die Zahnärztin Dr. B. Die Berufung stellt diese
Feststellungen des Landgerichts nicht in Frage.
Die Zinsforderung auf den Schmerzensgeld- und Schadensersatzbetrag gründet
sich auf §§ 286, 288 BGB.
3. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist in der vom Senat konkretisierten
Fassung begründet. Das Landgericht hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, dass
die mit dem Feststellungsantrag reklamierten künftigen Kosten einer
fachgerechten Implantat- und Prothesenbehandlung grundsätzlich auch bei
ordnungsgemäßem Vorgehen des Beklagten entstanden wären (sogenannte
„Sowieso- Kosten“). Dabei hat das Landgericht aber übersehen, dass die
fehlerhafte Behandlung des Beklagten schon 4 Jahre zurückliegt und dass die
Klägerin nun Kostenvoranschläge der Zahnärzte Dr. D und Dr. E vorgelegt hat, die
für die Herstellung des Zahnersatzes ca. 75.000,-- € verlangen (Blatt 185 – 201 d.
A.).
Unabhängig von der Frage, ob sämtliche dort eingestellten Kosten für die
ordnungsgemäße Nachbehandlung erforderlich sein werden, lässt sich den
Kostenvoranschlägen doch zumindest entnehmen, dass die jetzige Behandlung
wahrscheinlich teurer werden wird als die vom Beklagten geplante Versorgung. Er
hatte in seinen Kostenvoranschlägen vom 2. 10. 2001 insgesamt 59.953,91 DM
angesetzt und sich mit der Klägerin auf einen Eigenkostenanteil von 26.000,-- DM
geeinigt. Das wird die Klägerin aber nach dem nicht substantiiert bestrittenen
Vortrag vom 8. 9. 2004 (Blatt 184 d. A.) nicht wieder erreichen können. Sie muss
höhere Kosten für die ordnungsgemäße Neuanfertigung ihres Zahnersatzes
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höhere Kosten für die ordnungsgemäße Neuanfertigung ihres Zahnersatzes
befürchten, so dass der Feststellungsantrag begründet ist (vgl. dazu Thomas-
Putzo/ Reichold, ZPO, 26. Aufl., Rn. 21 zu § 256 ZPO).
4. Die Widerklage des Beklagten ist in Höhe von 10.673,74 € begründet (§ 611
BGB). In dieser Höhe hat der Beklagte nämlich am 11. 11. 2002 Leistungen
abgerechnet, für die er zahnärztliches Honorar beanspruchen kann. In seinem
Schriftsatz vom 23. 5. 2006 hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die o.
g. Rechnung Positionen im Wert von 10.673,74 € betrifft, die nichts mit der
fachwidrigen Herstellung der Freiendbrücke zu tun haben (Blatt 391, 393 ff. d. A.).
Es handelt sich um ordnungsgemäß ausgeführte Arbeiten, wie die am 18. 12. 2001
eingegliederte Oberkieferprothese und ähnliches, die dementsprechend auch von
der Klägerin vergütet werden müssen.
Im übrigen ist die Widerklageforderung unbegründet, weil sie Honorar für die
Herstellung des unbrauchbaren Zahnersatzes mit Freiendbrücken beinhaltet. Der
Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil.
Der Beklagte kann von der Klägerin Zinsen auf den berechtigten Rechnungsbetrag
erst ab Rechtshängigkeit der Widerklage verlangen (§§ 291, 288, 286 BGB). Sie ist
nicht schon 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in Verzug geraten (§ 286 Abs.
3 BGB). Es war bis zu dem klarstellenden Schriftsatz des Beklagtenvertreters
unklar, ob der Beklagte den Rechnungsbetrag (teilweise) für sich beanspruchen
kann. Das Landgericht hat dies immerhin abgelehnt. Aus diesem Grund hat die
Klägerin zunächst ohne Verschulden die Begleichung der Rechnung verweigert, die
im Hinblick auf das laufende Verfahren bis heute von ihrer Krankenkasse nicht
ausgeglichen bzw. erstattet worden ist (§ 286 Abs. 4 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für
eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Gebührenstreitwert für das
Berufungsverfahren orientiert sich an den Berechnungen des Landgerichts in
seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 4. 10. 2004 (Blatt 206 d. A.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.