Urteil des OLG Frankfurt vom 30.10.2009
OLG Frankfurt: finanzielle verhältnisse, fahrverbot, höchstgeschwindigkeit, ausnahmefall, verkehrsmittel, urlaub, form, rechtskraft, verwahrung, beschränkung
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Gericht:
OLG Frankfurt
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss-OWi 239/09, 2
Ss OWi 239/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 25 StVG
Voraussetzungen eines Ausnahmefalls für Fahrverbot
Orientierungssatz
Einem Betroffenen ist grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener
Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch
Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme
einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch
auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch
Aufnahme eines Kredits.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 100 € verhängt. Ihm wird ferner
untersagt, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr
zu führen.
Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der
Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von
vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (31. Oktober 2009).
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich seiner
notwendigen Auslagen zu tragen.
Zusätzlich angewendete Vorschrift: § 25 StVG.
Gründe
Das Amtsgericht Gießen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300 €
festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Gießen rügt mit ihrer auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde die Nichtverhängung
eines Fahrverbots. Das von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am … 2008 gegen 12.28 Uhr mit
dem PKW, amtliches Kennzeichen …, die … in der Gemarkung O1 in Fahrtrichtung
B. In Höhe Kilometer 96,800 überschritt er unter Berücksichtigung des
Toleranzabzugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h.
Das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil der
Betroffene nichtvorbelastet, im Wesentlichen geständig und beruflich dringend auf
seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und ebenso begründet worden. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der
Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch
rechtskräftig. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot wird
der Rechtsfolgenausspruch von der Rechtsbeschwerde allerdings in vollem Umfang
erfasst.
1. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsfolgenausspruch hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass die in § 4 Abs.1
Bußgeldkatalog-Verordnung umschriebenen Voraussetzungen für die Anordnung
eines sog. Regelfahrverbots gegeben sind. Die Erfüllung dieses Tatbestands
indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs.1 S.1 StVG,
der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr
offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines
Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38,125,134). Die Regelungen des § 4 Abs.1,2
BKatV sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 1996,1809).
Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von dem Fahrverbot liegen nach
dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.
Weder eine Minderung des sog. Erfolgs- noch des Handlungsunwerts ist gegeben.
Die Nichtvorbelastung des Betroffenen und seine im Wesentlichen geständige
Einlassung lassen die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfallen Auch unter
dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit kann nur unter engen Voraussetzungen von
der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das
Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des
Arbeitplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem
Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind
jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in § 25 Abs. 2a StVG,
wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann,
ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der
Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung
sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem
Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
Beschlüsse vom 10. Januar 2001 – 2 Ws (B) 4/01 OWiG; 14. März 2001 – 2 Ws (B)
94/01 OWiG; 4. April 2001 – 2 Ws (B) 128/01 OWiG; 4. September 2002 – 2 Ss OWi
208/02; 18. September 2002 – 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich
zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des
Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub,
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft,
Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen
Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines
Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von
einem Monat, bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem
überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen.
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht
gegeben. Der Betroffene hat lediglich vorgetragen, dass er gegebenenfalls mit
seiner Kündigung zu rechnen habe. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob
und wie es dem Betroffenen möglich wäre, die Folgen des Fahrverbots
abzumildern, fehlt völlig.
2. Einer Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bedarf es im vorliegenden Fall
nicht. Der Betroffene verfügt nach den Feststellungen über geordnete finanzielle
Verhältnisse, so dass er – gegebenenfalls durch Aufnahme eines Kredites -
zumindest in der Lage wäre, die Folgen des Fahrverbots durch Anstellung eines
Fahrers zu überbrücken. Der angerufene Senat kann deshalb gemäß § 79 Abs. 6
OWiG in der Sache selbst entscheiden und die aus dem Tenor ersichtlichen
Regelsanktionen verhängen.
Der Betroffene hat die Kosten des für ihn nachteilig entschiedenen Rechtsmittels
einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO i.V.m. § 46
OWiG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.