Urteil des OLG Frankfurt vom 18.01.2000

OLG Frankfurt: grundbuchamt, zwangsvollstreckung, behörde, form, grundbucheintragung, quelle, zivilprozessrecht, zwangsversteigerung, erlass, ausschluss

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 310/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.838,- DM bezüglich des unterliegenden Teils; 769,- DM
bezüglich des zurückgenommenen Teils.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Eintragung eines Amtswiderspruches gemäß § 53 GBO kommt nicht in
Betracht, da das Grundbuchamt bei der Eintragung der Zwangshypotheken in
Abteilung III lfd. Nr. und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das Anschreiben des
Finanzamtes vom 19.05.1998 gemäß § 322 Abs. 3 Satz 4 AO ein
Eintragungsersuchen im Sinne des § 38 GBO ist. Dieses Eintragungsersuchen ist
die gesetzliche Grundlage der Grundbucheintragung. Zutreffend hat das
Landgericht ausgeführt, dass das Grundbuchamt hierbei lediglich zu prüfen hat, ob
das Ersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob
die beantragte Eintragung eine gesetzliche Grundlage hat, die betreffende
Behörde somit zu einem Ersuchen der in Rede stehenden Art überhaupt befugt ist
(vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 98 f). Diese förmlichen Voraussetzungen sind
vorliegend unzweifelhaft erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat. das Grundbuchamt jedoch nicht
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung
vorliegen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 322 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach
auf die Vollstreckung die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften, namentlich die §§ 864 - 871 ZPO sowie das Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden sind. Vielmehr wird
hierdurch klargestellt, welche Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen zur Verfügung stehen. Die allgemeinen Voraussetzungen
der Zwangsvollstreckung, insbesondere das Vorliegen eines Vollstreckungstitels
hat das Grundbuchamt nicht zu überprüfen. Dies ergibt sich aus der
ausdrücklichen speziellen Vorschrift des § 322 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO. Hiernach
hat die Vollstreckungsbehörde mit dem Eintragungsersuchen zu bestätigen, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, wobei diese
Fragen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichtes oder des
Grundbuchamtes unterliegen. Nach dieser klaren gesetzlichen
Kompetenzregelung ist das Grundbuchamt an die Vollstreckbarkeitserklärung des
Finanzamtes als Vollstreckungsbehörde gebunden. Das Grundbuchamt darf nicht
im einzelnen nachprüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der
Abgabenordnung gegeben sind. Dies beruht darauf, dass die Vollstreckung im
Verwaltungszwangsverfahren in der eigenen Verantwortung des Finanzamtes als
Vollstreckungsbehörde durchgeführt wird und die Einschaltung des
Grundbuchamtes nur rechtstechnisch bedingt ist (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1983,
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Grundbuchamtes nur rechtstechnisch bedingt ist (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1983,
481; Demharter, GBO, 22. Aufl. § 38 Rn. 16; Haegele/Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 22t7 und 219). Die zwischen den Beteiligten
umstrittene Frage, ob die Vollstreckung der Säumniszuschläge den vorherigen
Erlass eines Leistungsgebotes erfordert, war deshalb vom Grundbuchamt
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 322 Abs. 3 Satz 3 AO nicht
zu prüfen.
Hierdurch wird der Antragsteller auch nicht rechtlos gestellt, da er insoweit den
Finanzgerichtsweg beschreiten kann.
Letztlich hat das Landgericht auch zutreffend auf den Unterschied des hier
vorliegenden Falles zu der von ihm selbst getroffenen Entscheidung 4 T 618/97
herausgestellt. Für die dort streitgegenständliche Durchsuchungsanordnung waren
die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch das
Vollstreckungsgericht zu überprüfen, wo hingegen sich für die
Immobiliarvollstreckung nach dem Verwaltungszwangsverfahren aus der
Spezialvorschrift des § 322 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO für das Grundbuchamt der
Ausschluss dieser Überprüfung ergibt, die allein dem Finanzamt als
Vollstreckungsbehörde zugewiesen ist.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.