Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2008

OLG Frankfurt: gründung der gesellschaft, gesellschafter, genehmigung, erwerb, zwischenverfügung, handelsregistereintragung, gesellschaftsvertrag, kommanditgesellschaft, kommanditeinlage, anteil

1
2
3
4
5
6
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 123/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1643 Abs 1 BGB, § 1822
BGB, § 106 HGB, § 107 HGB, §
161 Abs 2 HGB
Handelsregistereintragung: Pflicht zur Vorlage einer
familiengerichtlichen Genehmigung bei Übertragung von
Kommanditanteilen an Minderjährige
Leitsatz
Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen
bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, deren Vorlage vom Registergericht
durch Zwischenverfügung aufgegeben werden kann.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. bis 6. meldeten als Gesellschafter der KG zur Eintragung in
das Handelsregister an, dass die Beteiligte zu 2. von ihrer Kommanditeinlage zwei
Anteile in Höhe von 14.100,-- EUR 10.000,-- EUR auf die Beteiligte zu 3. und jeweils
einen Anteil von 13.300,-- EUR auf die Beteiligten zu 4. bis 6. als neu eintretenden
minderjährige Kommanditisten übertragen habe.
Die Rechtspflegerin des Registergerichts forderte mit Zwischenverfügung vom 07.
Januar 2008 die Vorlage der familiengerichtlichen Genehmigung bezüglich der
Übertragung der Kommanditanteile auf die Beteiligten zu 4. bis 6. als
Minderjährige.
Die von dem Notar gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde, mit er
ausführte, die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteiles bedürfe
keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wies das Landgericht mit Beschluss
vom 12. Februar 2008 zurück.
Hiergegen wendet sich der Notar mit der weiteren Beschwerde, mit der er
weiterhin geltend macht, eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Nr. 3 BGB
bestehe nicht, da es sich nicht um den Abschluss eines auf den Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts gerichteten Gesellschaftsvertrages handele und ein
unentgeltlicher Erwerb vorliege.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, wobei der Senat allerdings davon ausgeht,
dass der Notar dieses Rechtsmittel ebenso wie die Erstbeschwerde im Namen der
Beteiligten zu 1. bis 6. als anmeldenden Gesellschaftern eingelegt hat, da bei der
hier vorliegenden KG als Personenhandelsgesellschaft eine
Beschwerdeberechtigung nur für die zur Anmeldung verpflichteten Gesellschafter,
nicht jedoch für die Gesellschaft gegeben ist ( vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, 7.
Aufl., Rn. 2452 und 2455; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 29 Rn. 87; Münther,
Das Handelsregister in der Praxis, 2. Aufl., § 16 Rn. 20 ). In der Sache führt die
weitere Beschwerde nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Senat vertritt mit den Vorinstanzen die Auffassung, dass die unentgeltliche
Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen gemäß §§ 1643
7
8
Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen gemäß §§ 1643
Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, so dass
deren Vorlage zum Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der Übertragung der
Kommanditanteile im vorliegenden Falle mit der Zwischenverfügung zu Recht
gefordert wurde (vgl. Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 111 m.w.N.).
Gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB bedürfen die Eltern als gesetzliche
Vertreter des Kindes zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines
Erwerbsgeschäftes eingegangen wird, der Genehmigung des Familiengerichtes.
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Übertragung eines
Kommanditanteiles handele es sich im Unterschied zum Abschluss eines
Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Kommanditgesellschaft unter
Beteiligung eines Minderjährigen als Kommanditisten oder der Aufnahme eines
Minderjährigen in eine Kommanditgesellschaft durch Bildung eines neuen
Gesellschaftsanteiles nicht um einen Tatbestand, der der Regelung des § 1822 Nr.
3 3. Alt. BGB unterfällt (vgl. Damrau ZEV 2000, 209). Demgegenüber folgt der
Senat der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die
Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen im Falle der späteren Übertragung eines
Kommanditanteiles nicht anders zu beurteilen ist als dessen originäre Beteiligung
bei der Gründung der Gesellschaft, so dass auch im Falle der unentgeltlichen
Übertragung eines Kommanditanteiles an einer Gesellschaft, die ein
Erwerbsgeschäft betreibt, an der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1822 Nr. 3
BGB festzuhalten ist (vgl. ebenso OLG Bremen NJW-RR 1999, 876; OLG
Zweibrücken FamRZ 2001, 181; BayObLG FamRZ 1990, 208; Staudinger/Engler,
BGB, Neubearb. 2004, § 1822 Rn. 58; MünchKomm./Wagenitz, BGB, 4. Aufl., §
1822 Rn. 16; Palandt/Diedrichsen, BGB, 67. Aufl., § 1822 Rn. 9; Großkomm
HGB/Ulmer, 4. Aufl., § 105 Rn. 306; Ebenroth/Boujong/Wertenbruch, HGB, 2. Aufl.,
§ 105 Rn. 162; Ivo, ZEV 2005, 193/195; Reimann DNotZ 1999, 179). Die
persönliche Haftung vor Eintragung in das Handelsregister gemäß §§ 172 Abs. 1,
176 Abs. 1 und 2 HGB trifft den minderjährigen Kommanditisten auch im Falle des
Eintritts in eine bestehende KG durch vollständige oder teilweise Übertragung
eines bestehenden Kommanditanteiles (vgl. BGH NJW 1983, 2259). Durch die
Übernahme eines voll eingezahlten Kommanditanteiles erwirbt der Minderjährige
eine Gesellschafterstellung, die zu einer längerfristigen Bindung in einer
Personenhandelsgesellschaft führt und mit einem Bündel von Rechten und
Pflichten verbunden ist (vgl. BGHZ 68, 225; Ivo, a.a.O., S. 194 m.w.N.). Insoweit
kommt neben den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten auch das
Wiederaufleben der beschränkten Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Betracht.
Deshalb ist nicht nur die Beteiligung eines Minderjährigen an der Gründung einer
KG zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes, sondern auch die spätere unentgeltliche
Übertragung eines Kommanditanteiles von der Genehmigungspflicht des § 1822
Nr. 3 BGB nach dem Schutzweck dieser Norm erfasst.
Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch nicht
aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1989 (NJW 1989,
1926), wonach die schenkungsweise Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteiles
an einen Minderjährigen nicht der Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB
unterfallen soll. Denn insoweit bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der
GmbH als Kapitalgesellschaft und der KG als Personenhandelsgesellschaft. Soweit
der Bundesgerichtshof im Sinne einer formalen Betrachtung in Bezug auf die
GmbH den Erwerb eines Geschäftsanteiles nicht dem Abschluss eines
Gesellschaftsvertrages gleichgestellt hat, ist hierbei zu berücksichtigen, dass nach
dem gesetzlichen Leitbild des § 15 Abs. 5 GmbHG die Übertragung des
Geschäftsanteiles allein zwischen dem betroffenen Gesellschafter und dem
Minderjährigen vollzogen werden kann, da – vorbehaltlich einer abweichenden
Regelung in der Satzung – eine Mitwirkung der übrigen Gesellschafter gesetzlich
nicht vorgesehen ist. Demgegenüber handelt es sich bei der Übertragung des
Anteils an einer Personengesellschaft wegen der engen personalistischen
Verbindung der Gesellschafter um ein Grundlagengeschäft, das den Kreis der
Gesellschafter ändert und deshalb zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller
Gesellschafter bedarf, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende
Regelung enthält (vgl. Baumbach/ Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 70 und Großkomm
HGB/Ulmer, a.a.O., § 105 Rn. 105 jeweils m.w.N.). Somit bestehen wesentliche
Unterschiede zwischen der Übertragung eines Kommanditanteiles und dem
Erwerb einer nur kapitalmäßigen Beteiligung an einer GmbH. Die hier betroffene
Gesellschaft betreibt als Personenhandelsgesellschaft auch ein Erwerbsgeschäft
im Sinne einer berufsmäßig ausgeübten, auf selbständigen Erwerb gerichteten
Tätigkeit (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1822 Rn. 5 m.w.N.), was von
der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird.
9
10
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht (Festgebühr nach § 131 c KostO
i.V.m. § 4 HRegGebVO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.