Urteil des OLG Frankfurt vom 17.08.2006

OLG Frankfurt: anrechenbare kosten, treu und glauben, rundfunk, vertragsergänzung, anschlussberufung, gebäude, radio, minderung, auskunft, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 U 20/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 2 AIHonO, § 4a
AIHonO, § 10 Abs 4 AIHonO, §
11 AIHonO, § 12 Nr 5 AIHonO
(Honorar des Architekten: Bindung an eine unwirksame,
den Mindestsatz unterschreitende Honorarvereinbarung;
anrechenbare Kosten beim Neubau eines Funkhauses;
Honoraranspruch bei teilweise Nichterbringung der
vertraglich geschuldeten Leistung)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 12.07.2005 – Az. 2/19 O 463/03 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176.968,10 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168.572,26 EUR seit
14.01.2004 und aus weiteren 8.395,84 EUR seit 27.01.2005 zu zahlen.
Die Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung der Beklagten werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar.
Der Kläger ist Gesellschafter der Architektengesellschaft D & Partner und hat sich
deren Ansprüche am 16.12.2005 abtreten lassen (Bl. 676 d. A.).
Die Beklagte beabsichtigte im Jahre 1998, in B ein neues Funkhaus erstellen zu
lassen. Wegen der anfallenden Architektenleistungen wandte sie sich an die
Partnerschaftsgesellschaft D & Partner Architekten (im Folgenden: Architekten).
Mit Schreiben vom 09.11.1998 gaben die Architekten ein Honorarangebot ab (Bl.
198 – 206 d. A.). Die Beklagte beauftragte daraufhin die Architekten mündlich mit
"umfassenden Architektenleistungen zur Realisierung des Neubaus des
Funkhauses in B". Die Beklagte bestätigte die Auftragserteilung mit Schreiben vom
12.11.1998, in dem sie die Architekten bat, die Planung voranzutreiben. Am
01.12.1998 fand eine Besprechung bei der Beklagten statt, über deren Inhalt eine
Besprechungsnotiz vom 07.12.1998 gefertigt wurde, auf die Bezug genommen
wird (Anlage K 25). Mit Schreiben vom 10.02.1999 teilten die Architekten der
Klägerin eine Honorarermittlung mit, die eine Ermittlung der Honorarzone enthält.
Die Architekten kamen dabei entsprechend § 12 Abs. 2 HOAI zu einer Punktezahl
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Die Architekten kamen dabei entsprechend § 12 Abs. 2 HOAI zu einer Punktezahl
von 31, so dass das Gebäude in die Zone IV falle (Bl. 92 – 94 d. A.). Eine
Honorarermittlung der von der Beklagten mit der Projektsteuerung beauftragten
Firma VR-Bauregie kam zu 30 Punkten.
Im März 1999 wurden die Leistungsphasen 1 und 2 abgeschlossen (Bl. 5 d. A.).
Am 04./17.05.1999 schlossen die Architekten und die Beklagte einen
Architektenvertrag, dessen Nr. 2.6 lautet:
"Der Architektenvertrag ist in drei Auftragsstufen gegliedert:
1. Auftragsstufe: Grundlagenermittlung und Vorplanung,
Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung
2. Auftragsstufe: Ausführungsplanung, Vorbereitung und
Mitwirkung bei der Vergabe
3. Auftragsstufe: Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation.
Der Auftragnehmer erhält zunächst den Auftrag für die 1. Auftragsstufe ....
Ein Rechtsanspruch auf weitere Beauftragung besteht nicht".
In dem Vertrag wurde ferner unter 4.5 die Honorarzone IV vereinbart. Wegen des
weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Ferner beauftragte die
Beklagte die Architekten mit der Planung der Studiomöbel (Vertrag vom
28.07.1999, Anlage B 10). Mit Datum vom 11.08.1999 und vom 10.09.1999
erstellte die VR Bauregie als "Investitionsbudget" bezeichnete
Kostenberechnungen, auf die gleichfalls verwiesen wird (Anlage K 18 bzw. Bl. 444 –
455 d. A.). Am 14./30.08.2000 unterzeichneten die Parteien eine auf den
09.04.2000 datierte Vertragsergänzung Nr. 1, mit der die Beklagte die Architekten
mit allen drei Auftragsstufen beauftragte und das Honorar der Architekten auf
pauschal 910.000,– DM netto festgelegt wurde (Anlage K 6). Die Planung der
Studiotechnik sowie die Zusammenstellung der EDV-Komponenten übertrug die
Beklagte der Fa. T + M GmbH, die Planung der Küche gab die Beklagte der Fa. Nau
Großkücheneinrichtungen in Auftrag.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Zahlung von 152.822,26 Euro zuzüglich
Zinsen sowie auf Auskunft über die anrechenbaren Kosten bezüglich der Gewerke
Rundfunk- und Studiotechnik einschließlich Studiomöblierung und
Kücheneinrichtung und Kücheninstallation verklagt. Durch Teilurteil des
Landgerichts vom 11.05.2004 ist die Beklagte zur Auskunft verurteilt worden (Bl.
263 – 269 d. A.). Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Aufgrund der von der
Beklagten erteilten Auskunft haben die Architekten mit Datum vom 12.12.2004
eine Honorarschlussrechnung aufgestellt, mit der sie insgesamt 277.029,63 Euro
verlangen (Bl. 388 – 403 d. A.).
Der Kläger ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei abweichend von der getroffenen
Vereinbarung in die Honorarzone V einzustufen. Wegen seines Vortrags im
Einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 16 – 25 d. A.) verwiesen. Bei der Ermittlung
der anrechenbaren Kosten seien die Gewerke Rundfunkeinrichtung und
Studiotechnik sowie Kücheneinrichtung und Installation zu berücksichtigen. Der
Kläger hat gemeint, die getroffene Honorarvereinbarung sei unwirksam, da der
Mindestsatz nach der HOAI unterschritten werde.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 277.029,63 Euro nebst
Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Auffassung gewesen, das Pauschalhonorar sei maßgeblich. Das
Bauvorhaben sei in die Honorarzone IV einzustufen. Der Kläger verstoße gegen
Treu und Glauben, wenn er ein höheres Honorar als das vereinbarte
Pauschalhonorar verlange; sie (Beklagte) habe auf die Wirksamkeit der
Honorarvereinbarung vertraut und sich auch hierauf eingerichtet, bei ihrer
Budgetplanung habe sie sich fest auf die Honorargestaltung mit den Architekten
verlassen.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter
Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 46.857,30 Euro nebst Zinsen
verurteilt. Es hat dabei die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Höhe von
910.000,– DM gem. § 4 HOAI als unwirksam angesehen, weil der nach der
tatsächlichen Leistung errechnete Mindesthonorarsatz von 1.070.344,21 DM
unterschritten werde. Für die Honorarabrechnung hat das Landgericht die
Honorarzone IV angewendet. Es hat dabei angenommen, dass sich die
Vertragsparteien vertretbar auf diese Honorarzone geeinigt hätten. Der Vortrag
des Klägers, von der Beklagten ausgehende nachträgliche Änderungen hätten aus
einem Verwaltungsgebäude ein Funkhaus gemacht, überzeuge nicht. Die konkrete
Nutzung habe bereits im Vorhinein festgestanden. Das Landgericht hat ferner
weder die Kosten für die Systemtrennwände noch die Kosten für das Gewerk
Rundfunkeinrichtung und Studiotechnik bei den anrechenbaren Kosten
berücksichtigt. Bei den Leistungsphasen 7 und 8 hat das Landgericht nicht die
volle Prozentpunktzahl gem. § 15 HOAI angesetzt, da diese Leistungsphasen nur
teilweise beauftragt und ausgeführt worden seien. Wegen der Feststellungen des
Landgerichts im Einzelnen sowie der Entscheidungsbegründung wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 520 – 531 d. A.).
Gegen das ihm am 22.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.08.2005
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis 22.10.2005 am Montag, dem 24.10.2005 begründet. Die Beklagte hat mit der
Berufungserwiderung Anschlussberufung erhoben.
Der Kläger meint, das Landgericht habe das Bauvorhaben unzutreffenderweise in
die Honorarzone IV eingeordnet. Bei einer objektiven Bewertung gem. § 11 HOAI
ergebe sich eine Punktebewertung von 40 Punkten, so dass das Objekt der
Honorarzone V zuzuordnen sei. Ebenfalls unzutreffend sei es, dass das
Landgericht weder die Systemtrennwände noch die Kosten für die Rundfunk- und
Studiotechnik bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt habe. Gleichfalls sei
die Kürzung der Leistungsphasen 7 und 8 unberechtigt. Wegen der Einzelheiten
der Berufungsbegründung wird auf Bl. 559 – 625 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
12.07.2005 – Az. 2/19 O 463/03 – zu verurteilen, an ihn 277.029,63 Euro nebst 8 %
Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit 17.04.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2005 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht nicht § 4a HOAI angewandt,
wonach die Parteien für die Abrechnung der Leistungsstufen 2 und 3 ein
Pauschalhonorar nach dem Kostenanschlag vereinbaren konnten. Die Kosten für
die Rundfunk- und Studiotechnik seien nicht in die anrechenbaren Kosten
einzubeziehen, weil die Architekten die Rundfunk- und Studiotechnik nicht geplant
hätten, die Anlagen nach Abschluss der Bauarbeiten und nach Abnahme der
Bauleistungen in eigener Regie im Rahmen der Einrichtungsplanung in das
Gebäude gebracht worden seien, es sich nicht um wesentliche Bestandteile des
Gebäudes handele und die Funktionsfähigkeit der Gebäudes – wie bei jedem
modernen Bürogebäude – überhaupt nicht von der installierten Datenverarbeitung
abhänge.
Im übrigen wiederholt die Beklagte erstinstanzlichen Vortrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
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Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden.
In der Sache hat die Berufung des Klägers zum Teil Erfolg, die Anschlussberufung
der Beklagten bleibt demgegenüber erfolglos.
Dem Kläger steht aus dem abgetretenen Recht der Architektengemeinschaft ein
vertraglicher Honoraranspruch in Höhe von 176.968,10 Euro zu.
Honorarvereinbarung:
Der Kläger kann nicht lediglich das mit der Vertragsergänzung Nr. 1 vereinbarte
Pauschalhonorar verlangen. Die Honorarvereinbarung ist wegen unzulässiger
Unterschreitung des Mindesthonorars (§ 4 Abs. 2 HOAI) unwirksam. Nach dieser
Bestimmung können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche
Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Dieses Mindesthonorar
beläuft sich im Streitfall auf 1.289.718,88 DM, wie im Folgenden ausgeführt wird,
und liegt damit über der vertraglichen Pauschalsumme. Ein Ausnahmefall, der die
Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, liegt nur vor, wenn aufgrund der
besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der
Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen
ist (BGH BauR 1997, 677, 679). Dies können etwa gesellschaftsrechtliche oder
wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Architekt und Auftraggeber oder ein
außergewöhnlich geringer Aufwand des Architekten sein. Derartige besondere
Umstände sind im Streitfall jedoch nicht gegeben, weshalb schon aus diesem
Grunde ein Abweichen von den Mindestsätzen der HOAI nicht gerechtfertigt war.
Nicht ausreichend ist es dagegen, dass die Architekten nicht mit allen
Grundleistungen oder nicht mit den vollständigen Grundleistungen beauftragt
wurden, worauf sich die Beklagte beruft. Denn dieser Gesichtspunkt wird bereits
nach § 5 Abs. 2 HOAI durch eine Minderung der Prozentsätze gemäß § 15 HOAI
berücksichtigt und rechtfertigt daneben nicht noch die Unterschreitung der
Mindestsätze (BGH a. a. O.). Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Kläger
verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er nunmehr ein Honorar verlangt, das
über der Pauschalvereinbarung von 910.000,– DM liegt. Voraussetzung für die
Bindungswirkung der an sich unwirksamen Honorarvereinbarung ist u. a., dass der
Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte (BGH
BauR 1997, 677, 680; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdn. 84). Das ist indes
vorliegend nicht der Fall: Die Beklagte war bis zu dem Verhandlungstermin am
08.03.1999, indem bereits die Auftragserteilung als zeitliche Grenze für eine
Honorarvereinbarung besprochen wurde, durch ihren jetzigen
Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten, der im Architektenhonorarrecht
erfahren und durch einschlägige Veröffentlichungen hervorgetreten ist. Ferner
hatte sie – z. B. bei Abschluss der Verträge vom 07./17.05.1999 und vom
14./30.08.2000 – die Projektsteuerungsgesellschaft ... eingeschaltet, die als
Fachunternehmen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer
Honorarvereinbarung gleichfalls nicht als unerfahren anzusehen ist. Die Kenntnisse
dieser Personen sind der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
Der Beklagten ist deshalb nicht der Mindestpreischarakter der HOAI verborgen
geblieben, sie hatte ohne weiteres auch über ihre Vertreter Kenntnis davon, dass
die Mindestsätze nur in Ausnahmefällen unterschritten werden können (§ 4 Abs. 2
HOAI). Ersichtlich lag ein Ausnahmefall jedoch nicht vor.
Honorarzone:
Das Landgericht hat das Objekt Neubau des Funkhauses in B zutreffend in die
Honorarzone IV eingeordnet. Der Kläger beanstandet mit der Berufung, dass das
Landgericht seine Behauptung, die Parteien hätten eine vertretbare Festlegung
der Honorarzone vorgenommen, indem sie den "durch die HOAI eröffneten
Beurteilungsspielraum ausgenutzt" hätten, nicht durch Feststellungen zur
Vertretbarkeit belegt. Ferner bleibe unklar, wie dieser Beurteilungsspielraum
aussehe. Ein Spielraum verbleibe nur in Grenzfällen, für deren Feststellung ein
Sachverständigengutachten erforderlich sei. Mit dieser Beanstandung hat der
Kläger keinen Erfolg.
Die richtige Honorarzone kann nicht unmittelbar aus § 12 Nr. 5 HOAI entnommen
werden. Dort werden zwar als Regelbeispiel für die Honorarzone V "Studios für
Rundfunk" aufgeführt. Der Auftrag der Architekten bezog sich jedoch nicht lediglich
auf Rundfunkstudios, sondern auf ein Gebäude, das u. a. Rundfunkstudios
aufweisen sollte. Nach der eigenen Berechnung des Klägers beträgt der
Flächenanteil der Studios am Gesamtgebäude lediglich 12,5 %, was auch durch
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Flächenanteil der Studios am Gesamtgebäude lediglich 12,5 %, was auch durch
die vom Kläger vorgelegten Grundrisse (Anlage K 28 = Bl. 226 – 231 d. A.)
bestätigt wird. Diese Kombination von Studioräumen mit anderen Funktionen
erfordert deshalb eine von § 12 Nr. 5 HOAI unabhängige Bewertung.
Die zutreffende Honorarzone muss objektiv nach den Kriterien des § 11 bestimmt
werden (BGH Baurecht 2004, 354, 355). Die Einordnung in die Honorarzone ist
dabei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage (BGH NZBau 2005, 285, 286;
Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert, HOAI, 6. Aufl., § 11 Rn. 21), weshalb dem Antrag
des Klägers, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht
nachzukommen ist. Ein Sachverständigengutachten könnte allenfalls zur Klärung
der tatsächlichen Umstände eingeholt werden, auf denen die Einordnung der
Objekts in die Honorarzone beruht. Solche Umstände sind hier jedoch nicht
klärungsbedürftig, da der Entscheidung der Vortrag des Klägers zugrundegelegt
werden kann. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten
Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen
haben, ist diese vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Es ist
deshalb zu fragen, ob die Einordnung des Objekts in die Honorarzone IV in Nr. 4.5
des Vertrages vertretbar ist. Die Architekten selbst kamen in ihrer
Honorarermittlung vom 10.02.1999 zu 31 Punkten gem. § 11 Abs. 3 HOAI. Von
dieser Bewertung wollen sie nunmehr abweichen, indem sie eine Punktezahl von
40 ermitteln. Die vorprozessuale Einordnung durch die Parteien in Honorarzone IV
war jedoch vertretbar und muss daher berücksichtigt werden. Dem Vortrag des
Klägers, nach Erstellung der Honorarermittlung vom 10.02.1999 habe die Beklagte
die Anforderungen an das Objekt insofern geändert, als zunächst ein "reines
Verwaltungsgebäude" errichtet werden sollte, und anschließend ein Gebäude, in
dem insgesamt 18 Sende- und Produktionsstudios untergebracht sind (Bl. 165 –
167 d. A.), ist nicht zu folgen. Der Kläger räumt nämlich ein, dass auch in das
"Verwaltungsgebäude" die Rundfunktechnik aufgenommen werden sollte. Die der
Honorarmittlung zugrunde liegende Aufgabe unterschied sich deshalb von dem
tatsächlichen ausgeführten Objekt nicht wesentlich.
Bei den einzelnen Bewertungsmerkmalen des § 11 Abs. 3 HOAI ergibt sich
Folgendes:
Einbindung in die Umgebung:
Hier ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass das Objekt in einem heterogenen
Umfeld einzubinden war, wie es in der Klageschrift beschrieben wird. Andererseits
boten die Bauherrenwünsche weder bauordnungsrechtliche Probleme, noch waren
topographische Schwierigkeiten zu überwinden. Nach dem vorwiegend
befürworteten Verteilungsschlüssel (Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert § 11 Rn. 17)
liegen die Anforderungen lediglich im oberen durchschnittlichen Bereich, so dass
vier Punkte gerechtfertigt erscheinen.
Funktionsbereiche:
Hier kommt es maßgeblich auf die Zahl der unterschiedlichen Nutzungsarten an,
für die das Objekt vorgesehen ist. In dem betreffenden Objekt waren zwar
einerseits für drei getrennte Sender (Hit-Radio FFH, Planet Radio, Harmonie. FM) in
sich geschlossene Funktionsbereiche vorzusehen. Diese gliederten sich jedoch
lediglich in Sende-/Produktionsstudios, Redaktionsräume, Programmleitung,
Verwaltung, Archiv und Lager. Hinzu kamen von allen drei Sendern genutzte
Gemeinschaftsbereiche wie Eingangshalle und Empfang, zentrale Technik, Kantine,
Besucherzentrum, Tiefgarage, WCs etc. Innerhalb der Sender zeigte sich also eine
grundsätzliche Aufteilung in Studios, Redaktion und Verwaltung sowie
Aufbewahrung. Diese Anforderungen übersteigen zwar den Durchschnitt, so dass
die von den Architekten ursprünglich vergebene Punktzahl von 7 zutreffend
erscheint. Eine darüber hinausgehende Einstufung in weit überdurchschnittlich
oder sehr hoch (8 und 9 Punkte) ist jedoch keineswegs geboten. Dabei muss auch
berücksichtigt werden, dass noch differenzierter angelegte Objekte wie
Hochschulen und Universitäten, Fachkrankenhäuser, Hotels oder Banken nach §
12 ebenfalls nur in Honorarzone IV einzustufen sind. Auch die funktionsgerechte
Zuordnung der Nutzungsarten untereinander rechtfertigt es nicht, eine höhere
Punktzahl als 7 zu vergeben. Die erforderlichen Sicht- und Raumverbindungen
zwischen den einzelnen Bereichen sowie die Ausrichtung einzelner Arbeitsplätze
boten nur überdurchschnittliche Anforderungen.
Gestalterische Anforderungen:
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Bei diesem Merkmal sind die aufgrund der Vorgaben der Bauherren gestellten
Anforderungen hinsichtlich der architektonisch-ästhetischen Formgebung zu
beurteilen (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, § 11/12 Rn. 5). Der Vortrag des Klägers in
der Klageschrift rechtfertigt es zwar, wie in der eigenen Honorarberechnung der
Architekten vom 10.02.1999 zugrunde gelegt worden ist, hierbei
überdurchschnittliche Anforderungen anzunehmen und diese mit der Punktzahl 7
zu bewerten. Die aus den vorgelegten Farbbilder ersichtliche Gestaltung des
Objekts (Bl. 128 – 154 d. A.) erfordert jedoch gleichfalls keine darüber
hinausgehende Punkteansetzung.
Konstruktive Anforderungen:
Hierbei sind die Planungsanforderungen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen
(Gründung, Bauweise, Baustoff- und Material). Dass das Gebäude fugenlos
auszubilden und mit einer weißen Wanne zu versehen war, rechtfertigt ebenso
wenig eine höhere Einstufung als in den Bereich "überdurchschnittlich" wie die
Beachtung der akustischen Anforderungen sowie die Anforderungen des
Brandschutzes. Insgesamt erscheint es allenfalls angebracht, die von den
Architekten zunächst vorgenommene Bewertung mit 4 Punkten auf 5 Punkte zu
erhöhen.
Technische Ausrüstung:
Dieses Merkmal betrifft die Probleme, die sich aufgrund der unterschiedlichen
Nutzungsarten bei der Ausstattung mit Installationen, betriebstechnischen
Anlagen und betrieblichen Einbauten ergeben (Pott/Dahlhoff/Kniffka, a. a. O.). Auch
wenn man die vom Kläger in der Klageschrift geschilderten Anforderungen
zugrunde legt und die Raumklimatisierung, den Schallschutz sowie die Integration
der Sendetechnik berücksichtigt, ist über die von den Architekten selbst
ursprünglich vorgenommene Bewertung mit 5 Punkten nicht hinauszugehen. Die
Anforderung des Objekts sind zwar als überdurchschnittlich, nicht jedoch als "sehr
hoch" zu qualifizieren. Dabei muss wiederum berücksichtigt werden, dass auch die
Objektliste des § 12 HOAI noch technisch anspruchsvollere Bauvorhaben wie
Fachhochschulen und Universitäten, Laborgebäude, Fachkrankenhäuser oder
Großsportstätten in die Honorarzone IV einstuft.
Ausbau:
Hier geht es um die nach Fertigstellung des Rohbaus anfallenden Ausbaugewerke
(Pott/Dahlhoff/Kniffka a. a. O.). Die Architekten haben dieses Merkmal ursprünglich
mit 5 Punkten und damit als überdurchschnittlich bewertet. Über diese Einordnung
ist nicht hinauszugehen, auch wenn der Vortrag des Klägers in der Klageschrift
hierzu berücksichtigt wird. Weder die mehrschaligen Wand-, Decken- und
Bodenaufbauten noch die speziell konstruierten Studiofenster und – türen
rechtfertigen die Vergabe der Höchstpunktzahl von 6.
Insgesamt ergibt sich damit eine Summe von 34 Punkten. Angesichts dessen ist
die vereinbarte Honorarzone IV vertretbar und zu berücksichtigen.
Anrechenbare Kosten:
Die Schlussrechnung legt die Ermittlungsformen der anrechenbaren Kosten
zutreffend zugrunde, so dass die Beurteilung des Landgerichts auch insoweit
zutrifft. Nach der Vertragsergänzung Nr. 1 und nach § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HOAI
ist bezüglich der 1. Leistungsstufe die Kostenberechnung (Investitionsbudget) und
bezüglich der 2. Leistungsstufe der Kostenanschlag maßgeblich. Ohne Erfolg
beruft sich die Anschlussberufung hinsichtlich der 3. Leistungsstufe auf die
Vereinbarung in der Vertragsergänzung Nr. 1. Diese ist insoweit unwirksam, als
auch für die 3. Leistungsstufe der Kostenanschlag verbindlich sein soll. Nach § 10
Abs. 2 Nr. 3 HOAI ist bei den Leistungsphasen 8 und 9 die Kostenfeststellung
zugrunde zu legen. Davon sind die Vertragsparteien nicht wirksam gemäß § 4a
HOAI abgewichen. Die Vereinbarung hätte danach "bei Auftragserteilung" getroffen
werden müssen. Auftragserteilung im Sinne der §§ 4, 4a HOAI ist der
Vertragsschluss mit dem Architekten (vgl. BGH NZBau 2005, 285, 286). Der
Architektenvertrag kann auch mündlich geschlossen werden (z. B.
Locher/Koeble/Frik § 4 Rdn. 42). Im Streitfall war mit der Bauausführung bereits im
März 2000 begonnen worden, die Vertragsergänzung wurde jedoch erst am 14./30.
August jenes Jahres unterzeichnet. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers
(Bl. 173 d. A.) erbrachten aber die Architekten ihre Leistungen aus der
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(Bl. 173 d. A.) erbrachten aber die Architekten ihre Leistungen aus der
Leistungsphase 8 mit Einverständnis der Beklagten bereits seit Baubeginn. Damit
war schon zu dieser Zeit eine jedenfalls stillschweigende Beauftragung mit den
Leistungen der 3. Leistungsstufe zustande gekommen, so dass die Vereinbarung
über die anrechenbaren Kosten vom August 2000 erst nach Auftragserteilung
getroffen wurde.
Die anrechenbaren Kosten sind auch nicht – wie die Beklagte geltend gemacht hat
– aufgrund eines vereinbarten verbindlichen Baukostenlimits auf 1 Mio. DM zu
begrenzen. Eine solche verbindliche Obergrenze wurde nicht in Nr. 4.3 des
Architektenvertrages ("Die Baukosten ... sollen maximal netto 10.000.000,00 DEM
nicht überschreiten") vereinbart. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden
Ausführungen des angefochtenen Urteils an (LGU 7/8).
Mit Recht macht die Berufung des Klägers geltend, dass die Kosten für die
Systemtrennwände in die anrechenbaren Kosten gem. § 10 HOAI einzubeziehen
sind. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein Fall des § 10 Abs. 5 HOAI vorliegt. Ist
einer der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt, sind die entsprechenden Kosten
nicht anrechenbar. Liegt keiner der in Abs. 5 geregelten Fälle vor, ist weiter zu
fragen, ob nach Abs. 4 die Kosten nur eingeschränkt anrechenbar sind (vgl.
Pott/Dahlhoff/Kniffka, § 10 Rdn. 41; Locher/Koeble/Frik, § 10 Rdn. 112). Bei der
Abgrenzung zwischen den – nach § 10 Abs. 4 HOAI nur gekürzt –
einzubeziehenden und den nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI nicht anrechenbaren
Kosten kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Anlagen das geplante Gebäude
erst funktionsfähig machen (BGH BauR 1994, 654, 655).
Nach dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz sind die Kosten der
Systemtrennwände nicht mehr – wie es das Landgericht aufgrund des
erstinstanzlichen Vortrages getan hat – gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI von der
Anrechenbarkeit auszuschließen.
Systemtrennwände sind nicht in DIN 276 Nrn. 4 und 5.4 aufgeführt. Sie sind aber
auch sonst nicht in der DIN 276 genannt (zweite Alternative des § 10 Abs. 5 Nr. 6
HOAI). Zwar weist der Kläger darauf hin, dass in der DIN 276 in der Fassung von
1993 unter 346 elementierte Innenwände aufgeführt sind. Darauf kommt es
jedoch nicht an, da nach § 10 Abs. 2 HOAI die DIN 276 in der Fassung von April
1981 zugrunde zu legen ist (vgl. auch BGH BauR 1998, 254, 256). Diese führt
derartige Raumteiler nicht auf. Der Kläger trägt mit der Berufungsbegründung
allerdings nunmehr erstmals vor, dass die Architekten auch bezüglich der
Systemtrennwände Planungs- und Überwachungsleistungen erbracht hätten. Da
die Beklagte diesen Vortrag nicht bestreitet, ist er zu berücksichtigen. Unstreitig
ist nunmehr auch, dass die Kosten gemäß dem Investitionsbudget 1.202.144 DM
betrugen (Bl. 450, 694 d. A.). Sie sind nicht gemäß § 10 Abs. 4 HOAI nur gekürzt
anzusetzen, worüber die Parteien nicht streiten (Honorarschlussrechnung Bl. 398
d. A., Abrechnung der Beklagten Bl. 694 d. A.).
Mit Erfolg macht die Berufung des Klägers ferner geltend, dass die Kosten für die
Rundfunkeinrichtung und Studiotechnik zu berücksichtigen sind.
Das Landgericht war zwar nicht an seine im Teilurteil über den Auskunftsanspruch
vertretene Auffassung gebunden, dass die Kosten des Gewerks "Rundfunk- und
Studiotechnik" gemäß § 10 Abs. 4 HOAI teilweise anrechenbar seien. Die
Bindungswirkung des Teilurteils nach § 318 ZPO beschränkte sich auf die
Entscheidung über den zuerkannten Auskunftsanspruch, sie erfasste nicht die
Erwägungen zu seiner rechtlichen oder tatsächlichen Begründung (BGHZ 107,
236, 242 f.; NJW 2001, 78, 79).
Die Architekten haben weder diese Anlagen und Geräte geplant, ihre Ausführung
oder ihren Einbau beaufsichtigt noch diese beschafft, so dass grundsätzlich sowohl
§ 10 Abs. 4 als auch § 10 Abs. 5 Nr. 6 oder Nr. 7 HOAI in Betracht kommen. Dabei
ist vorliegend die Anrechenbarkeit der Kosten nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI
ausgeschlossen, weil es sich bei den in Rede stehenden Vorrichtungen um
Anlagen und Einrichtungen handelt, die in der DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4
aufgeführt sind. Dafür käme zwar die Kostengruppe 4.4.9 "sonstiges Arbeitsgerät"
in Frage. Die Einordnung der Rundfunk- und Studiotechnik unter diese
Kostengruppe ist jedoch schon vom Wortlaut her nicht zwingend. Nicht jedes
Arbeitsgerät soll von vornherein von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen werden.
Die von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 6 HOAI in Bezug genommene DIN 276 hat nur
Hilfsfunktion und kann nur als Auslegungshilfe verstanden werden. Der
Anwendungsbereich beider Normen wird durch die in Bezug genommenen
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Anwendungsbereich beider Normen wird durch die in Bezug genommenen
Kostengruppen der DIN 276 nicht erschöpfend dargestellt. Vielmehr sind die
Tatbestände gemäß ihrem Sinn und Zweck auszulegen (BGH BauR 1994, 654,
655). Das gleiche gilt für § 10 Abs. 5 Nr. 7 HOAI. Die Kosten für Geräte und
Wirtschaftsgegenstände sind nicht generell von der Anrechnung ausgeschlossen,
sondern nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Auslegungsgrundsätzen
gegebenenfalls einzubeziehen. Die Anrechenbarkeit von Kosten nach § 10 Abs. 4
HOAI ist danach zu bejahen, wenn die Kosten sich auf vom Architekten nicht
geplante Einrichtungen beziehen, durch die die Funktionsfähigkeit des Gebäudes
hergestellt wird (BGH a. a. O.). Das ist vorliegend der Fall. Die zur Produktion von
Radiosendungen benötigten technischen Anlagen stellen die Funktionsfähigkeit
des "Verwaltungsgebäudes mit Sendestudios für Radio ..." (so § 1 des Vertrages
vom 7./17.5.1999) bzw. "Funkhaus Radio Tele ..." (so die Objektbezeichnung in der
Vertragsergänzung Nr. 1) erst her, sie werden in dem Gebäude nicht lediglich
untergebracht. Zudem haben die zur Sende- und Studiotechnik gehörenden
Geräte durch die Planung der Kabelführung sowie die Wärme- und
Schallschutzanforderungen zumindest in geringem Umfang Anforderungen an die
Planung durch die Architekten gestellt. Auf den Gesichtspunkt, ob die Anlagen mit
dem Bauwerk fest verbunden oder dessen wesentliche Bestandteile geworden
sind, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Hierbei handelt es sich
lediglich um die Frage, wie die Anlage technisch sinnvoll ausgeführt wird. Dies kann
jedoch für die Einbeziehung in die anrechenbaren Kosten und damit in die
Honorierung des Architekten nicht maßgeblich sein. Ferner stellt nur § 10 Abs. 5
Nr. 8 HOAI bei Kunstwerken darauf ab, ob es sich um wesentliche Bestandteile des
Objekts handelt. Bestätigt wird dies schließlich dadurch, dass auch die von § 10
Abs. 4 HOAI angesprochenen Gegenstände nicht durchwegs wesentliche
Gebäudebestandteile sind. Dies gilt etwa für Einbaumöbel (DIN 276 (1981) Nr.
3.4.1), wenn sie ohne weiteres an anderer Stelle wieder aufgestellt werden können
(BFH NJW 1977, 648), oder für eine Bierausschankanlage (sonstige betriebliche
Einbauten im Sinne von DIN 276 (1981) Nr. 3.4.9), wenn sie ohne weiteres entfernt
werden kann (OLG Celle MDR 1998, 463). Dass die Architekten die Anlagen der
Rundfunk- und Studiotechnik weder fachlich geplant noch deren Ausführung
fachlich überwacht haben, schließt entgegen der Ansicht der Beklagten die
Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI ebenfalls nicht aus, sondern ist vielmehr gerade
Voraussetzung der Vorschrift zur Abgrenzung gegen die ungekürzte Anrechnung
der Kosten. Somit sind die anrechenbaren Kosten (Kostenberechnung und
Kostenanschlag jeweils 2.721.850,– DM, Kostenfeststellung 2.972.860,50 DM, Bl.
398 d. A.) gemäß § 10 Abs. 4 HOAI gekürzt anzusetzen.
Die – gekürzte – Anrechenbarkeit der Kücheneinrichtung und -installation nimmt
die Beklagte in der Berufungsinstanz hin.
Die Kosten für die Studiomöbel sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI von der
Anrechnung ausgeschlossen. Sie sind zwar in der DIN 276 Kostengruppe 4.2
"Möbel" aufgeführt, trotzdem sind die Kosten anzurechnen, weil die Architekten die
Studiomöbel gemäß dem Auftrag der Beklagten vom 23./30.08.1999 geplant
haben (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert, § 10 Rdn. 49; Locher/Koeble/Frik, §
26 Rdn. 4). Die Anrechenbarkeit der Kosten wird auch nicht dadurch gehindert,
dass den Architekten in dem genannten Vertrag ein gesondertes Honorar
versprochen wurde. Durch dieses Honorar wird die individuelle Planung, die zur
Anrechenbarkeit der Kosten nicht erforderlich ist, abgegolten
(Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert a. a. O. Rdn. 49a und § 26 Rdn. 3). Vielmehr
genügt zur Anrechenbarkeit der Kosten, dass der Architekt irgendeine Planungs-
oder Überwachungsleistung beim Einbau erbringt (Locher/Koeble/Frik, § 26 Rdn. 4),
während die hier in Auftrag gegebene individuelle Planung nach § 26 HOAI
gesondert vergütet werden kann. Im Übrigen ist zu bemerken, dass dieses
Honorar – wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat – nicht Gegenstand der
Schlussrechnung (vgl. dort Bl. 6/7 = Bl. 395/396 d. A.) ist, auf die allein der
Zahlungsanspruch gestützt wird.
Leistungsphasen
Leistungsphase 5
Die Leistungsphase 5 hat das Landgericht zu Recht mit 25 % angesetzt. Ohne
Erfolg macht die Anschlussberufung geltend, dass die Leistungsphase 5 um 2
Prozentpunkte zu mindern sei. Der Prozentsatz von 25 entspricht nicht nur der
Bewertung dieser Leistungsphase in § 15 Abs. 1 HOAI, er war von den
Vertragsparteien auch in § 4.2 der Vereinbarung vom 04./17.05.1999 vorgesehen
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Vertragsparteien auch in § 4.2 der Vereinbarung vom 04./17.05.1999 vorgesehen
und mit der Vertragsergänzung Nr. 1 übernommen worden. Dass die Architekten
gemäß dem Vortrag der Beklagten den letzten Teil des Leistungsbildes der Phase
5 (Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung) nicht
erbracht haben sollen, führt alleine nicht zur Reduzierung des Prozentsatzes.
Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann
entfällt der Honoraranspruch gemäß dem Rechtsgedanken des § 649 Satz 2 BGB
nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen
Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen
Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der
Honorarforderung vorsieht (BGH NJW 2004, 2588, 2589; NZBau 2005, 158;
zustimmend Pauly NZBau 2006, 294, 297; ferner hierzu Locher/Koeble/Frik, § 5
Rdn. 14 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und
werden von der Beklagten auch nicht vorgebracht.
Leistungsphase 6
Ohne Erfolg greift die Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil an, weil dort
für diese Leistungsphase 10 Prozentpunkte angesetzt worden sind. Die Beklagte
stützt sich dabei darauf, dass die Architekten bei Aufbau und Festlegung der
funktionalen Leistungsbeschreibung massiv von dem Projektsteuerer VR Bauregie
unterstützt worden seien. Dies allein kann den Vergütungsanspruch der
Architekten jedoch aus den zur Leistungsphase 5 ausgeführten Gründen nicht
mindern. Es kommt deshalb zunächst allein auf den Umfang der übertragenen
Leistungen an. Die Vertragsergänzung Nr. 1 übernimmt für die Leistungsphase 6
den in der Vereinbarung vom 07./17.05.1999 unter Nr. 4.2. vorgesehenen
Prozentsatz von 8 v. H. Damit wird der in § 15 HOAI bestimmte Anteil von 10 v. H.
unterschritten, was – mangels wirksamer Honorarvereinbarung – nach § 5 Abs. 2
HOAI nur zulässig ist, wenn dem Auftraggeber einzelne Grundleistungen oder
wesentliche Teile der Grundleistung nicht übertragen werden. Nach Nr. 3.1.6 des
Vertrages vom 07./17.05.1999 war den Architekten von den drei Grundleistungen
der Leistungsphase 6 des § 15 HOAI nicht die Mengenermittlung in Auftrag
gegeben worden. Wie die Vorinstanz jedoch mit Recht ausführt, hatten die
Architekten Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm durch detaillierte
Objektbeschreibung als Baubuch aufzustellen. Dies stellt eine Besondere Leistung
dar, die nach der Fußnote zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI in diesem Falle zur
Grundleistung wird und u. a. an die Stelle der Mengenermittlung tritt
(Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rdn. 135). Es ist deshalb gerechtfertigt, den
Architekten die volle Prozentzahl von 10 v. H. zuzuerkennen.
Leistungsphase 7
Die Leistungsphase 7 ist abweichend von der Entscheidung des Landgerichts mit
3,75 Prozentpunkten zu honorieren. Das Landgericht geht davon aus, dass die
Architekten die folgenden drei Grundleistungen nach § 15 HOAI nicht erbracht
haben:
vollständige Ausarbeitung der Angebotsunterlagen,
Einholen von Angeboten,
Vertragsverhandlungen mit den Bietern.
Zu Recht macht der Kläger jedoch auch hier geltend, dass es für die
Vergütungspflicht auf die vertraglich übertragenen Grundleistungen ankommt.
Nach Nr. 3.1.7 des Vertrages vom 4./17.05.1999 waren den Architekten alle
Grundleistungen dieser Leistungsphase in Auftrag gegeben worden mit der
Einschränkung, dass sie anstelle von – selbständigen – Verhandlungen mit Bietern
lediglich an den Verhandlungen mit Bietern in fachtechnischer Hinsicht in
Ergänzung zu den Verhandlungen mit der VR-Bauregie teilzunehmen hatten.
Damit war das Leistungsbild in einem wesentlichen Punkt teilweise reduziert. Dies
rechtfertigt jedoch lediglich den Abzug von 0,25 von vier Prozentpunkten (vgl.
Locher/Koeble/Frik, Anhang 4/1, Lph 7.5). Für eine darüber hinausgehende Kürzung
kann nicht darauf zurückgegriffen werden, dass die Architekten weitere
Grundleistungen dieser Leistungsphase nicht erbracht hätten. Vielmehr müssten
sich wiederum der Wegfall oder die Minderung der Honorarforderung aus
allgemeinem Leistungsstörungsrecht ergeben. Hierzu hat die Beklagte indes
nichts vorgetragen.
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Leistungsphase 8:
Die in der Vereinbarung vom 4./17.05.1999 und mit der Vertragsergänzung Nr. 1
hierfür vereinbarte Prozentzahl von 20 ist nicht wirksam. Sie enthält schon
gegenüber den übertragenen Grundleistungen einen zu geringen Wert. Das
Gesetz bewertet die Beauftragung mit der vollständigen Leistungsphase mit 31 %.
Werden dem Architekten einzelne Grundleistungen nicht übertragen, darf die
Verringerung der Maximalsatzes nur zu einem Prozentsatz führen, der dem Anteil
der nicht übertragenen Grundleistungen am vollständigen Leistungsbild entspricht.
Vorliegend wird eine Kürzung des Prozentsatzes von 31 % auf 20 % dem nicht
gerecht. Dadurch kommt es zu einer unzulässigen Unterschreitung des
Mindestsatzes (vgl. Locher/Koeble/Frik § 4 Rdn. 78; LG Nürnberg-Fürth BauR 1993,
105).
Das Landgericht hat festgestellt, dass den Architekten im Vertrag und während
der Ausführungsphase sämtliche Grundleistungen dieser Leistungsphase
übertragen wurden. Es hat jedoch nur 23 von 31 möglichen Prozentpunkten
angesetzt, da der Kläger die Erbringung der Grundleistungen:
Überwachung der Ausführung von Tragwerken,
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran,
Auflisten der Gewährleistungsfristen,
Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung gegenüber den
Vertragspreisen und dem Kostenvoranschlag und Kostenfeststellung nach DIN 276
nicht in substantiierter Weise dargetan habe. Die Berufung rügt hier zum einen mit
Recht, dass die Kostenfeststellung nach DIN 276 vorgelegen hat (Anlage K 17). Wie
oben ausgeführt, kommt es im Übrigen für den Honoraranspruch grundsätzlich
nur darauf an, welche Leistungen dem Architekten in Auftrag gegeben wurden.
Eine Minderung des Honoraranspruchs kann sich nur aufgrund von
Gewährleistungsregeln des bürgerlichen Rechts ergeben, wozu die Beklagte
wiederum nichts vorgetragen hat.
Nach der Vereinbarung vom 4./17.5.1999 (Nr. 3.1.8) war den Architekten aus dem
Leistungsbild der Phase 8 dagegen nicht übertragen worden:
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen.
Das Landgericht hat gemeint, dass diese drei Leistungen den Architekten
nachträglich übertragen worden seien. Das trifft nur teilweise zu. Die Einladung zu
einer Planerbesprechung vom 25.04.2000 (Anlage K 12) lässt sich allein bezüglich
des Gewerks Haustechnik als Koordinierung der an der Objektüberwachung
fachlich Beteiligten verstehen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.10.2000
(Anlage K 14) geht entgegen der Feststellung des Landgerichts ein Auftrag zur
Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten nicht hervor. Mit
dem Schreiben wurden die Architekten lediglich zur Prüfung und Weiterleitung
einer Zeichnung bezüglich der Teeküche gebeten. Zutreffend legt das Landgericht
dagegen das Schreiben der VR-Bauregie vom 17.03.2000 (Anlage K 11) dahin aus,
dass die Architekten den anderweitig aufgestellten Zeitplan überwachen sollen.
Diese Grundleistung wurde damit teilweise übertragen. Auch die Grundleistung
"Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen" wurde nach den
Feststellungen der Vorinstanz nur bezüglich der Prüfung von
Nachtragsforderungen übertragen und von den Architekten ausgeführt.
Der teilweise Verzicht auf diese drei Leistungen rechtfertigt eine Reduzierung des
Prozentsatzes des § 15 Abs. 1 HOAI um (1,0 + 0,5 + 1,5 =) 3,0 Prozentpunkte
(vgl. Locher/Koeble/Frik Anhang 4/1 mit Berücksichtigung der Kürzungsvorschläge
anderer Kommentare zur HOAI).
Diese Leistungsphase ist deshalb mit 28 Prozentpunkten anzusetzen.
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Leistungsphase 9
Hier sind abweichend vom angefochtenen Urteil nur 1,5 % anzusetzen. In der
Vereinbarung von 04./17.05.1999 (Nr. 3.1.9) war den Architekten vom
Leistungsbild der Phase 9 nur die "systematische Zusammenstellung der
zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes,
Dokumentation" übertragen worden, was mit 1,5 % berechnet werden sollte.
Weitere Leistungen dieser Phase wurden nicht beauftragt.
Dem gemäß errechnet sich folgendes Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI:
Leistungsphasen 1 bis 4
Vollständig anrechenbare Kosten:
Gemäß § 10 Abs. 4 HOAI eingeschränkt anrechenbar:
Diese Kosten sind bis zu 25 % von 10.486.921,43 DM = 2.621.730,36 DM
vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von
3.639.320,64 DM nur zur Hälfte = 1.819.660,32 DM.
Damit sind für die Honorarermittlung 14.928.312,11 DM zugrunde zulegen.
Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar
848.560,00 DM + 4.928.312,11 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM =
1.244.342,80 DM.
In den Leistungsphasen 1 bis 4 fallen 27 % des Gesamthonorars an, das sind hier
335.972,55 DM.
Leistungsphasen 5 bis 7
Vollständig anrechenbare Kosten:
Gemäß § 10 Abs. 4 HOAI eingeschränkt anrechenbar:
Diese Kosten sind bis zu 25 % von 8.740.304,31 DM = 2.185.076,08 DM
vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von
3.848.257,23 DM nur zur Hälfte = 1.924.128,62 DM.
Damit sind für die Honorarermittlung 12.849.509,01 DM zugrunde zulegen.
Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar
848.560,00 DM + 2.849.509,01 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM =
1.077.398,30 DM.
In den Leistungsphasen 5 bis 7 fallen hier 38,75 % des Gesamthonorars an, das
sind 417.491,84 DM.
Leistungsphasen 8 und 9
Vollständig anrechenbare Kosten:
Gemäß § 10 Abs. 4 HOAI eingeschränkt anrechenbar:
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132
Diese Kosten sind bis zu 25 % von 9.094.424,86 DM = 2.273.606,22 DM
vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von
4.617.375,41 DM nur zur Hälfte = 2.308.687,71 DM.
Damit sind für die Honorarermittlung 13.676.718,79 DM zugrunde zulegen.
Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar
848.560,00 DM + 3.676.718,79 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM =
1.143.829,92 DM.
In den Leistungsphasen 8 und 9 fallen hier 29,5 % des Gesamthonorars an, das
sind 337.429,82 DM.
Das Gesamthonorar beträgt damit:
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 2 BGB. Wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klageforderung erst mit Zugang der
zunächst vorläufigen und sodann mit Zugang der endgültigen Schlussrechnung im
vorliegenden Rechtsstreit fällig geworden.
Die Kostentscheidung entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und
Unterliegens (§§ 92 Abs. 1, 97 ZPO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Die im Mittelpunkt des Rechtsstreits
stehenden Fragen nach der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung, der
zutreffenden Einordnung in die Honorarzone, die Anrechenbarkeit der Kosten für
die Rundfunk- und Studiokosten sowie die Bewertung einzelner Leistungsbilder
können durch Einzelfallsubsumtion anhand bereits höchstrichterlich geklärter
Rechtsregeln beantwortet werden. Auch bedarf es nicht der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung, da
der Senat nicht von obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen
abweicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.