Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.2010

OLG Frankfurt: unterbrechung der verjährung, bewegliche sache, schlüssiges verhalten, auflage, ausbesserung, zahnbrücke, verjährungsfrist, zahnprothese, abnahme, zahnarzt

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 111/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 631 BGB, § 634 BGB, § 634a
Abs 1 Nr 1 BGB, § 634a Abs 2
BGB
Leitsatz
Beruht die Fehlerhaftigkeit einer eingesetzten Zahnprothese allein auf zahntechnischen
Herstellungsmängeln (hier: Lunkerbildung), so sind diese nach Werkvertragsrecht zu
beurteilen; die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abnahme (§ 634 a Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 BGB).
Tenor
Das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April
2010 (2-18 O 201/09) wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Folgen einer von einem Zahnlabor hergestellten,
fehlerhaften prothetischen Zahnbrückenkonstruktion, die der Beklagte, ein
Zahnarzt, der Klägerin eingesetzt hat. Die Behandlung endete am 08. April 2005.
Zu Beginn des Jahres 2007 zeigten sich auf der Keramikverblendung der
Zahnbrücke im Bereich der Schneidezähne im Oberkiefer unauffällige und kaum
merkbare Verfärbungen in Form von schwarzen Punkten. Am 22. März 2007 führte
der Beklagte eine Reinigung der Brückenkonstruktion mit einem Pulverstrahlgerät
durch, wobei die schwarzen Punkte nicht beseitigt werden konnten. Im Zeitraum
vom 14. Mai 2007 bis 01. November 2007 fanden verschiedene
Behandlungstermine statt. Dabei erfolgte unter anderem eine Ausbesserung der
Verblendung mit Kunststofffüllmaterial. Diese Ausbesserung blieb ohne Erfolg.
Die schwarzen Punkte waren dadurch entstanden, dass in der Keramikverblendung
der Kronen (Lunker) kleine Lufteinschlüsse vorhanden waren, die sich geöffnet
hatten. In den entstandenen Hohlräumen hatten sich Ablagerungen gebildet, die
sich später verfärbten.
Ein vom Beklagten Anfang 2008 selbst angeregtes Schlichtungsverfahren vor der
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Ein vom Beklagten Anfang 2008 selbst angeregtes Schlichtungsverfahren vor der
Landeszahnärztekammer lehnte der Beklagte im April 2008 ab. Am 09. Juli 2008
verlangte die Klägerin, dass der Beklagte die mangelbehaftete prothetische
Brückenkonstruktion durch eine fehlerfreie ersetzt.
In der am 12. Juni 2009 bei Gericht eingereichten und am 14. Juli 2009 zugestellten
Klage hat die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 5.500,- EUR als
Vorschuss für die Beseitigung der Mängel an der von ihm bei der Klägerin
eingesetzten prothetischen Brückenkonstruktion durch Einsatz einer neuen,
mangelfreien prothetischen Brückenkonstruktion zu zahlen,
2. hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 4.000,- EUR als
Vorschuss für die anfallenden Material- und Laborkosten zum Einsatz einer neuen
prothetischen Brückenkonstruktion zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie den Schaden, der ihr in
Form von Zahnarztkosten für den Einbau einer neuen prothetischen
Brückenkonstruktion entstehen wird, zu ersetzten,
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein vom Gericht der Höhe nach zu
bestimmendes Schmerzensgeld, welches nicht unter 1.000,- EUR liegen sollte, zu
zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 603,93 EUR nebst Zinsen i. H. v.
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(14.07.2009) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage teilweise, im Wesentlichen über die Hilfsanträge,
stattgegeben. Es hat Ansprüche der Klägerin als nicht verjährt angesehen, die
Anwendbarkeit von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verneint und der Klägerin einen
Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Neuherstellung der
Brückenkonstruktion nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB i. H. v. 3.250,- EUR
zugestanden. Es hat darüber hinaus festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch
auf Ersatz der zukünftigen noch entstehenden Kosten im Zusammenhang mit
dem Austausch der Brückenkonstruktion hat und ihr außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten i. H. v. 489,45 EUR zugesprochen. Einen Anspruch auf
Schmerzensgeld hat das Landgericht verneint.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seine Ziele weiter und beruft sich erneut
auf die Einrede der Verjährung. Er meint, die vollständige Kostenübernahme für
eine Neuanfertigung sei angesichts der kaum wahrnehmbaren schwarzen Punkte
nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, die von ihr geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt,
das Reinigen der Brückenkonstruktion mit einem Pulverstrahlgerät und – gemäß
dem Schriftsatz vom 11. November 2010 – auch die Ausbesserungen mit
Kunststofffüllmaterial durch den Beklagten habe einen Neubeginn der Verjährung
nach § 212 BGB bewirkt, so dass nicht zu entscheiden sei, welche
Verjährungsvorschrift des § 634a Abs. 1 BGB anzuwenden sei, allerdings sei es
richtig, § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB anzuwenden.
II.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines
Vorschusses für die Neuherstellung einer Brückenkonstruktion aus §§ 634 Nr. 2,
637 BGB und Feststellung einer Kostentragungspflicht für Zahnarztkosten für die
Einbringung einer neu hergestellten Brückenkonstruktion. Entsprechende
Ansprüche sind nach § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB verjährt.
Während es sich bei dem Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patienten
um einen Dienstvertrag handelt, findet für die technische Herstellung von
Zahnersatz das Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrechts Anwendung (vgl.
BGH NJW 1975, 305, 306). Diese Einschätzung von der Einordnung des Vertrages
über die Erstellung einer Zahnprothese als Werkvertrag gilt nach überwiegender
Meinung auch unter der Geltung des neuen Schuldvertragsrechts (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 14. Mai 2009, I-5 U 135/08, zitiert nach Juris, OLG Karlsruhe OLGR
Karlsruhe 2007, 654, 655). Zu einer anderen Bewertung gibt auch § 651 S. 1 BGB
keinen Anlass.
Nach dieser Bestimmung finden auf einen Vertrag, der die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat,
im Wesentlichen die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Nach dem Wortlaut
des § 651 S. 1 BGB ließe sich die Auffassung vertreten, dass die von dem
Zahntechniker gefertigte Brückenkonstruktion, die vom Zahnarzt dem Patienten
ein- und anzupassen ist, eine bewegliche Sache darstellt und Kaufrecht
Anwendung findet. Der Senat ist jedoch wie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.
Mai 2009, I-5 U 135/08, zitiert nach Juris) der Auffassung, dass vor dem
Hintergrund der Besonderheiten der zahnprothetischen Arbeiten, des nach dem
Vertragszweck zu erbringenden Erfolges und des hierbei festzustellenden
Schwerpunktes der Leistungserbringung im Regelfall bei der gebotenen
systematischen Auslegung eine kaufvertragliche Behandlung nicht sachgerecht
ist. Soweit der geschuldete Erfolg wesentlich über die Herstellung einer
beweglichen Sache und deren Übertragung zu Eigentum hinausgeht und dieser
Erfolg den Vertrag prägt (wie etwa einer geistigen Leistung oder der Einpassung in
ein Gesamtwerk oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit), sind die
werkvertraglichen Vorschriften und nicht über § 651 S. 1 BGB primär die
kaufrechtlichen anzuwenden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 69. Auflage, § 651 Rz. 4, 5).
Die Fertigung von (Zahn- oder sonstigen) Prothesen stellt eine solche besondere
Situation dar. Gerade bei zahnprothetischen Arbeiten wird das Wesen der
Leistungserbringung durch die individuelle Anpassung einer herzustellenden
gegenständlichen Sache an die körperlichen Gegebenheiten und medizinischen
Bedürfnisse und Notwendigkeiten des Patienten, der mit dieser Prothese versorgt
werden soll, geprägt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2009, I-5 U 135/08, zitiert
nach Juris). Diesen Eigenheiten und der Betonung des in der individuellen
optimalen Anpassung der Prothese liegenden Leistungserfolges wird man nur
durch die Anwendung des Werkvertragsrechts gerecht (vgl. Palandt-Sprau, BGB,
69. Auflage, § 651 Rz. 5, Einf. vor § 631 Rz. 32).
Die Verjährung der werkvertraglichen Mängelansprüche des § 634 Nr. 1, 2 und 4
BGB ist in § 634a BGB geregelt.
Nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt die Verjährung vorbehaltlich der Nr. 2, die nicht
anwendbar ist, weil sie sich auf Bauwerke beziehungsweise die Erbringung von
Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür bezieht, in zwei Jahren ein bei
einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer
Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
besteht. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB findet im Übrigen die regelmäßige
Verjährungsfrist Anwendung.
Die Fertigung einer Zahnbrücke in einem Dentallabor ist die Herstellung eines
Werkes nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Das Landgericht hat die Anwendbarkeit der Nr. 1 verneint, da es sich bei der
Herstellung der Zahnprothese und ihrer Einbringung in das Gebiss nicht um
Arbeiten an einer Sache handele, sondern an einem lebenden Menschen. Dieser
Auffassung ist nicht zu folgen. Die Herstellung einer Zahnbrücke ist ein
technischer Vorgang, der in der Regel – wie auch im vorliegenden Fall – in einem
Zahnlabor stattfindet. Eine Leistung des Zahnarztes, die im Wesentlichen durch
die Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt wird und
daher in der typischen Tätigkeitssphäre des Zahnarztes liegt, ist hierbei nicht
erforderlich. Erst mit der Einbringung, dem Einpassen der Zahnbrücke, finden
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erforderlich. Erst mit der Einbringung, dem Einpassen der Zahnbrücke, finden
zahnärztliche Leistungen am Menschen statt. Diese Differenzierung wird auch in
der Literatur vertreten (Beckscher Online-Kommentar-Voit, Stand 1.10.2007, § 631
BGB Rz. 11) Allerdings fehlen, soweit ersichtlich, bisher gerichtliche
Entscheidungen für die Zeit nach der Schuldrechtsreform. Auch aus den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/7052, S. 204f.) ergeben sich keine
weiteren Erkenntnisse. Für die im Schrifttum vertretene Auffassung, nach der
„Gebisssanierungen“ wie auch Operationen, Friseurbesuche oder Tätowierungen
der Nr. 3 unterfallen, findet sich über die Angabe, es handele sich damit um
Arbeiten am Menschen und daher nicht an einer Sache, hinaus keine Begründung
(Palandt-Sprau, BGB, 69. Auflage, § 634a Rz. 12; Staudinger-Peters/Jacoby, BGB,
2008, § 634a Rz. 25; MüKo-Busche, BGB, 5. Auflage, § 634a Rz. 34;
Prütting/Wegen/Weinreich-Leupertz, BGB, 5. Auflage, § 634a Rz. 10).
Die Verjährung des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB mit
der Abnahme und tritt nach zwei Jahren ein. Die Abnahme erfolgte mit
Eingliederung des Zahnersatzes durch den Beklagten und Beendigung der
Behandlung am 08. April 2005.
Die Verjährung war allerdings nach § 203 S. 1 1. Alt. BGB gehemmt. Nach dieser
Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben und weder der eine noch
der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
Die Parteien haben während der Gespräche der Klägerin mit und der
Behandlungstermine bei dem Beklagten vom 02. Februar 2007 bis zur Absage der
Schlichtung durch den Beklagten mit Schreiben vom 17. April 2008 über den
Anspruch verhandelt. Erst mit dem Absageschreiben vom 17. April 2008 hat der
Beklagte die Verhandlungen mit der Folge abgebrochen, dass dann die Hemmung
beendet war und die restliche Verjährungsfrist lief, die allerdings weniger als drei
Monate betrug. Nach der Regelung des § 203 S. 2 BGB tritt die Verjährung
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, so dass die Forderung
im Juli 2008 verjährt war.
Eine erneute Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die
Einreichung der Klage am 12. Juni 2009 und ihre Zustellung am 14. Juli 2009
konnte nicht mehr eintreten.
Es ist auch kein Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1
Nr. 1 4. Alt. BGB eingetreten. Ein Neubeginn tritt danach ein, wenn der Schuldner
dem Gläubiger gegenüber den Anspruch in anderer Weise anerkennt. Ein solches
Anerkenntnis in anderer Weise kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen,
wobei es nicht nötig ist, dass der Schuldner den Neubeginn der Verjährung
bezweckt; es ist auch nicht nötig, dass ihm bewusst ist, dass er durch sein
Verhalten diese Folge auslöst (OLG Frankfurt BauR 2009, 1315). Um
Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden in dem Sinne, dass nicht jede, auch
noch so geringfügige Nachbesserungsarbeit zur Unterbrechung der Verjährung
führt, ist erforderlich, dass der Schuldner ein zur Kenntnisnahme des Berechtigten
bestimmtes und geeignetes Verhalten zeigt, das klar und unzweideutig das
Bewusstsein des Schuldners von dem Bestehen der Schuld bezeugt und er nicht
nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits eine Leistung
anbietet.
Weder die am 22. März 2007 durchgeführte Reinigung der prothetischen
Brückenkonstruktion mit einem Pulverstrahlgerät noch die später durchgeführte
Ausbesserung mit Kunststofffüllmaterial reichen hierfür aus. Die Klägerin selbst
bezieht sich zunächst nur auf die Reinigung mit dem Pulverstrahlgerät. Soweit sie
in dem Schriftsatz vom 11. November 2010 auch auf die Ausbesserung mit
Kunststofffüllmaterial anführt, rechtfertigt dieser Vortrag kein erneutes Eintreten in
die mündliche Verhandlung. Der Schriftsatz ging in nicht nachgelassener Frist nach
Schluss der mündlichen Verhandlung ein. Angesichts der Kosten von mehreren
tausend Euro für die Prothese spricht eine bloße Reinigung oder auch die ein- oder
zweimalige Ausbesserung mit Kunststofffüllmaterial für eine untergeordnete
Bedeutung und eine bloße Kulanzleistung des Beklagten.
Auch war der Beklagte vor dem Hintergrund des von ihm selbst angeregten,
später aber von ihm verweigerten Schlichtungsverfahrens nicht nach § 242 BGB
daran gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen. Sein Verhalten im Rahmen
der Verhandlungen über ein Schlichtungsverfahren bewirkte bereits eine
Hemmung der Verjährungsfrist und wirkte sich damit zu seinen Lasten aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Die der Entscheidung zugrunde liegende und
streitentscheidende Frage, welche Verjährungsfrist des Werkvertragsrechts in
einem Fall der streitgegenständlichen Art Anwendung findet, ist nach der
Änderung der werkvertraglichen Verjährungsfristen durch das Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138 ff.) nicht
entschieden worden. Es ist zu erwarten, dass diese Frage in einer unbestimmten
Anzahl von Fällen auftritt.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus dem Zahlungsantrag für Material-
und Laborkosten in Höhe von 3.250,- EUR und dem anzusetzenden Wert für den
Feststellungsantrag für die voraussichtlichen Zahnarztkosten, der gemäß § 3 ZPO
mit 1.000,- EUR angesetzt wird, insgesamt 4.250 EUR.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.