Urteil des OLG Frankfurt vom 06.04.2005

OLG Frankfurt: gesellschafter, notwendige streitgenossenschaft, venire contra factum proprium, einfache streitgenossenschaft, abfindung, gesellschaftsvertrag, haftungsbeschränkung, rechnungslegung

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 151/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 421 BGB, § 718 BGB, § 733
BGB, § 738 Abs 1 S 2 BGB
(BGB-Gesellschaft: Abfindungsanspruch des
ausscheidenden Gesellschafters und subsidiäre Haftung)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.6.2000 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Kläger beträgt 16.741,42 Euro (= 32.743,38 DM).
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.
abgesehen.
Die zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie
hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat zu Unrecht den Klägern einen Anspruch gegen den Beklagten
auf Zahlung der begehrten Abfindung sowie auf Ausschüttung des Mietzinses
zuerkannt.
Dabei gehen allerdings die Angriffe der Berufung gegen die Zulässigkeit der Klage,
die zunächst auf § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO gestützt werden, fehl.
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall der notwendigen
Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen. Die Kläger als
ausscheidende Gesellschafter nehmen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der
persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der GbR in Anspruch, der er neben
anderen Gesellschaftern weiterhin angehört. Es handelt sich somit um eine so
genannte Gesamtschuldklage, da hier eine Forderung gegen einen Gesellschafter
persönlich geltend gemacht wird, und zwar aus seiner gesamtschuldnerischen
Mithaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Münchener Kommentar-Ulmer, BGB,
§ 718 Rdnr. 47). Davon zu unterscheiden ist die so genannte
Gesamthandsschuldklage, die auf gerichtliche Durchsetzung einer aus dem
Gesellschaftsvermögen zu erfüllenden Gesamthandsverbindlichkeit gerichtet ist
und grundsätzlich gegen alle Gesellschafter erhoben werden muss, die aus
materiellrechtlichen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft auf der
Passivseite bilden (Münchener Kommentar-Ulmer a.a.O.). Diese Unterscheidung
zwischen Gesamthands- und Gesamtschuldklage entspricht der Anerkennung der
Gesamthand als selbständiges Verpflichtungssubjekt und hat sich sowohl in der
neueren Literatur als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgesetzt
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neueren Literatur als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgesetzt
(BGH WM 1990, 113 f.; Münchener Kommentar-Ulmer § 718, Rdnr. 49 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Leistungsklage gegen einen
mitberechtigten Gesellschafter, der als Gesamtschuldner (§§ 421, 427 BGB) in
Anspruch genommen wird. In einem solchen Fall besteht nach ganz einhelliger
Meinung keine notwendige Streitgenossenschaft, sondern es kommt
gegebenenfalls lediglich eine einfache Streitgenossenschaft in Betracht
(Münchener Kommentar-Schilken, ZPO § 62, Rdnr. 31 m.w.N.). Das gilt auch für
Leistungsklagen gegen Gesamthänder im Regelfall ihrer gesamtschuldnerischen
Haftung (BGHZ 23, 73; Münchener Kommentar-Schilken a.a.O.).
Hier ist das Begehren der Kläger eindeutig nur darauf gerichtet, einen Anspruch
auf Leistung gegen einen Gesellschafter persönlich durchzusetzen, womit eine
Beschränkung auf eine Gesamtschuldklage gegeben ist, für die keine notwendige
Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO besteht.
Ob materiellrechtlich eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung der übrigen
Gesellschafter gegenüber einem ausscheidenden Gesellschafter im Hinblick auf
dessen Abfindungsanspruch oder sonstige Ansprüche, die mit dem
Gesellschaftsverhältnis in Verbindung stehen, gegeben ist, spielt für die Frage der
Zulässigkeit noch keine Rolle, da insoweit allein auf das Begehren des Klägers
abzustellen ist.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch
nicht aus § 15 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages, der eine Schiedsgutachter-
Abrede folgenden Inhalts enthält:
„3. Kommt eine Einigung über die Höhe der Abfindung nicht zustande, so
erstellt ein von der Industrie- und Handelskammer zu Bonn zu benennender
Sachverständiger ein Schiedsgutachten. Dieses ist für die Gesellschaft und den
ausgeschiedenen Gesellschafter verbindlich. ...“
Diese Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass ein Schiedsgutachten nur
dann einzuholen ist, wenn tatsächlich Streit über die Höhe der Abfindung besteht.
Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Höhe von Aktiva und Passiva der
Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschafter, also zum
31.12.1994, ergibt sich aus der Rechnungslegung des Dipl.-Betriebswirtes A im
Auftrag des Geschäftsführers der GbR, der der Beklagte noch angehört. Das
Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass diese Rechnungslegung vom
Beklagten nicht substantiiert bestritten worden ist, der sie zudem in einem
Vorprozess bei dem Landgericht Bonn, bei dem es um dieselbe Gesellschaft ging,
selbst mit diesem Inhalt erteilt hat. Der Beklagte war dort zur Rechnungslegung
verurteilt worden und hat neben den 121 verbliebenen Gesellschaftern selbst die
Höhe des Überschusses der Aktiven über die Passiven zum 31.12.1991 mit
523.423,32 DM erklärt (Bl. 27-31 d. A.). Das Landgericht hat daher das jetzige
Bestreiten des Beklagten zutreffend nicht nur als unsubstantiiert, sondern auch für
unerheblich gehalten unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens
(venire contra factum proprium).
Auch im Hinblick auf den Anspruch auf Ausschüttung der restlichen Mietzinsen
begegnet die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Schiedsgutachterabrede im
Gesellschaftsvertrag keinen durchgreifenden Bedenken. Zum einen ist die
faktische Höhe der vereinnahmten Mietzinsen unstreitig; die Frage des Abzugs von
Verwaltungskosten ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Zum anderen -
und das ist der entscheidende Gesichtspunkt - betrifft die Schiedsgutachterklausel
ausschließlich das Abfindungsguthaben, und der erwähnte weitere Anspruch der
Kläger ist kein Bestandteil dieses Abfindungsguthabens, sondern hat seine
Grundlage vielmehr darin, dass die in § 15 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags
vereinbarte Abfindung durch Übertragung des Eigentums an einem bestimmten
Sondereigentum unter Verstoß gegen diese Verpflichtung aus dem
Gesellschaftsvertrag noch nicht erfolgt ist, weshalb die Gesellschaft insoweit die
betreffenden Mietzinszahlungen ohne Rechtsgrund erlangt haben könnte (wie
unten ausgeführt wird).
Bei der Begründetheit der Klage ist zu differenzieren zwischen dem
Abfindungsanspruch der Kläger und ihrem Anspruch auf Zahlung des restlichen
Mietzinses.
Der Abfindungsanspruch der Kläger wird auf § 738 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §
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Der Abfindungsanspruch der Kläger wird auf § 738 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §
15 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages sowie § 421 BGB gestützt.
Die materielle Berechtigung des geltend gemachten Abfindungsanspruchs folgt
bereits aus § 15 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages, der folgenden Wortlaut hat:
„1. Im Falle einer ordentlichen Kündigung erhält ein Gesellschafter unter
Verzicht auf die Bewertung des Grundbesitzes der Gesellschaft als Abfindung das
Eigentum an dem von ihm bezeichneten Sondereigentumsrecht. Die Übertragung
hat mit wirtschaftlichem Übergang auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
Gesellschaft zu erfolgen. Der ausscheidende Gesellschafter übernimmt das
Sondereigentumsrecht, belastet mit einem Grundpfandrecht in der nominellen
Höhe des von ihm persönlich aufgenommenen Darlehens. Der ausscheidende
Gesellschafter tritt mit der Übernahme des Sondereigentumsrechts, anteilig im
Verhältnis seiner Beteiligung am Gemeinschaftseigentum im Rahmen der
Wohnungseigentumsgemeinschaft, in die hinsichtlich des Gesamtobjektes
begründeten Rechte und Pflichten ein. Im Übrigen beschränkt sich in diesem Falle
die Ermittlung eines etwaigen Abfindungsguthabens auf die außer dem
Grundbesitz der Gesellschaft etwa vorhandenen Aktiven und Passiven.“
Der letztgenannte Satz 5 bildet also die Anspruchsgrundlage für die geltend
gemachte Abfindung, wobei sich die Höhe aus der oben erwähnten
Rechnungslegung zum 31.12.1994 ergibt.
Nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die verbleibenden Gesellschafter dem
ausscheidenden Gesellschafter dasjenige zu zahlen, was er aus der
Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines
Ausscheidens aufgelöst worden wäre.
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist jedoch eine persönliche Haftung
des Beklagten für diesen Abfindungsanspruch der Kläger nicht gegeben, womit die
Passivlegitimation des Beklagten fehlt.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.1.2001 (NZG 2001, 467) in einem
Parallelverfahren mit gleicher Fallkonstellation entschieden, dass die Klage gegen
alle Gesellschafter der B GbR in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit
gerichtet werden müsse und daher der einzelne Gesellschafter als Beklagter nicht
passivlegitimiert sei. Der BGH hat mit Beschluss vom 24.3.2003 (Az. II ZR 58/01)
die hiergegen gerichtete Revision nicht angenommen. Der Senat schließt sich
dieser Rechtsauffassung an.
Zur Begründung hat das OLG Köln ausgeführt, dass es sich bei dem geltend
gemachten Abfindungsanspruch nicht um eine Gesamtschuld gemäß § 421 BGB,
sondern um eine Gesamthandsverbindlichkeit im Sinne von §§ 718, 733 BGB
handele. Zwar gehe die herrschende Meinung in der Literatur hinsichtlich des
Abfindungsanspruchs aus § 738 BGB von einer Gesamtschuld und damit der
persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen
aus (Palandt-Sprau, BGB, § 738 Rdnr. 2), dem seien aber sowohl der BGH (BGHZ
37, 299 (301ff) zum Aufwendungsersatzanspruch) als auch K. Schmidt
(Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 60 Anm. III 2) zu Recht unter Hinweis auf die
begrenzte Nachschusspflicht der Gesellschafter während des Bestehens der
Personengesellschaft entgegen getreten. Die für Personengesellschaften des
Handelsrechts geltende Vorschrift des § 128 HGB könne nicht ohne weiteres auf
die nach Zweck, Art und Struktur sehr unterschiedlichen Gesellschaften
bürgerlichen Rechts Anwendung finden, sondern es müsse im Einzelfall geprüft
werden, ob durch die Rechtsgeschäfte der jeweiligen GbR auch die Gesellschafter
persönlich mitverpflichtet werden sollten (ebenso BGH NJW 1998, 2904f). Bei einer
so großen Wohnungseigentümergemeinschaft wie der B GbR könnten aber selbst
Außenstehende kaum davon ausgehen, dass bei Rechtsgeschäften auch die
Gesellschafter persönlich mitverpflichtet werden sollten. Schließlich betrage das
Gesamthandskapital über 24 Mio. DM, was angesichts des Ausscheidens von rund
30 Gesellschaftern zu einer persönlichen Haftung des einzelnen verbliebenen
Gesellschafters für deren Abfindung in Millionenhöhe führen würde.
Dem steht die grundlegende Entscheidung des BGH vom 27.9.1999 (BGHZ 142,
315) nicht entgegen, der zufolge die Gesellschafter einer GbR für die im Namen
der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen grundsätzlich kraft Gesetzes auch
persönlich haften, wenn nicht eine individualvertragliche Haftungsbeschränkung
wirksam vereinbart worden ist. Dieser Grundsatz gilt entsprechend dem vom BGH
entschiedenen Fall aber nur für die Haftung gegenüber Dritten, nicht jedoch
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entschiedenen Fall aber nur für die Haftung gegenüber Dritten, nicht jedoch
bezüglich der Abfindungsansprüche ausscheidender gegen die verbliebenen
Gesellschafter. Außerdem betraf die vorgenannte Entscheidung die Wirksamkeit
einer Haftungsregelung durch einseitigen Hinweis, wogegen im vorliegenden Fall
eine individuelle Regelung der Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag
erfolgt ist, weshalb es insoweit bei dem Grundsatz bleibt, dass im Verhältnis der
Gesellschafter untereinander die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. der
Gesellschafter zunächst aus dem Gesamthandsvermögen zu begleichen sind und
die Mitgesellschafter nur subsidiär haften (BGHZ 37, 299 (303)). Das gilt auch für
die Zeit nach dem Ausscheiden der Gesellschafter, weil hier Nachwirkungen der
gegenseitigen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus dem
Gesellschaftsvertrag bestehen, wie auch das OLG Köln (aaO) entschieden hat.
Denn der Ausgeschiedene ist zwar aus der Gesellschaft herausgetreten, kann
damit aber noch nicht den Status eines den gesellschaftsvertraglichen Bindungen
nicht mehr unterliegenden Gesellschaftsgläubigers, d.h. eines außenstehenden
Dritten, einnehmen, weshalb es gerechtfertigt ist, den Abfindungsanspruch als
Gesamthandsverbindlichkeit mit der Folge einer primären Haftung der Gesellschaft
anzusehen.
Eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten ergibt sich vorliegend
zudem aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrags, wonach zur Abdeckung der
gegenseitigen Sozialverpflichtungen vor allem das Gesellschaftsvermögen
herangezogen und die subsidiäre Haftung der verbleibenden Gesellschafter für
den Abfindungsanspruch als Sozialverbindlichkeit auf die jeweiligen Anteile am
Gesellschaftsvermögen bzw. auf eine diesem Anteil entsprechende Quote am
Privatvermögen reduziert wird. Das folgt etwa für den Abfindungsanspruch aus §
15 Ziffer 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags, wo lediglich die Gesellschaft als
Schuldnerin genannt wird. Nach § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags erfolgt die
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in drei gleichen Jahresraten Zug
um Zug gegen die Befreiung des Grundbesitzes der Gesellschaft von den zur
Sicherung der persönlichen Darlehen bestellten Grundpfandrechten. Weitere
Regelungen in § 4 Ziffer 2 und 4, § 6 Ziffer 5 und § 8 Ziffer 1 und 3 des
Gesellschaftsvertrags bestimmen schließlich sogar im Verhältnis zu Dritten eine
Haftungsbeschränkung auf die jeweilige Beteiligungsquote des Gesellschafters.
Auch ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Ausschüttung des
restlichen Mietzinses (also der abgezogenen Verwaltungskosten) scheitert ebenso
am Fehlen der erforderlichen Passivlegitimation, so dass dahingestellt bleiben
kann, ob er sich aus Bereicherungsrecht, und zwar dem Tatbestand der
Bereicherung in sonstiger Weise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB, oder etwa
dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 284, 286 BGB a.F. ergeben
könnte.
Zwar ist der Anspruch auf Ausschüttung des Mietzinses kein Bestandteil des
Abfindungsanspruchs aus § 738 BGB, also auch kein Element des
Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger als
Gesellschafter. Gleichwohl haben sich auch in dieser Hinsicht die ausgeschiedenen
Gesellschafter nach den oben dargelegten Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags und wegen der subsidiären Haftung der Gesellschafter
zunächst an das Gesellschaftsvermögen zu halten, wie auch das OLG Köln
entschieden hat (aaO).
Den Versuch einer Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die B GbR haben die
Kläger indessen nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 ZPO iVm § 26 Nr. 7 EGZPO).
Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a.F. auf 16.741,42 Euro (=
32.743,38 DM) festzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.