Urteil des OLG Frankfurt vom 23.12.2002
OLG Frankfurt: radfahrer, höchstgeschwindigkeit, fahrbahn, hindernis, schmerzensgeld, breite, zone, gefahr, gefährdung, warnung
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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 50/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 847 BGB
(Privatrechtliche Straßenverkehrssicherungspflicht einer
hessischen Gemeinde: Ausschluss einer Haftung für einen
Radfahrerunfall im Bereich sog. "Kölner Teller")
Leitsatz
Die Stadt muss sich wegen der Anbringung von sogenannten „Kölner Tellern“ von
einem gestürzten Fahrradfahrer keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorwerfen
lassen, wenn am rechten Fahrbahnrand eine Durchfahrtsmöglichkeit für Radfahrer von
mindestens 1 m Breite besteht. Dies gilt auch dann, wenn dem Radfahrer ein Passieren
dieses Streifens deshalb unmöglich war, weil dort verbotswidrig Fahrzeuge abgestellt
waren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2001 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls
Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der
Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend. Am 14.06.1998 befuhr
der damals 47 Jahre alte Kläger um 16:00 Uhr auf seinem Fahrrad die ...straße in
… . Dabei handelt es sich um eine Einbahnstraße, die in einer Zone mit der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h liegt. Vor der Einmündung der
Straße Am ... in diese Straße befindet sich ein Fußgängerüberweg (Lichtbilder Blatt
29 und Hülle Blatt 10 d. A.), auf den das Zeichen 134 mit dem Zusatzschild „50m“
hinweist. Die Straße bildet eine lang gezogene Rechtskurve und ist leicht
abschüssig. Am linken Rand der rund 4,5 m breiten Straße befindet sich das
Halteverbotszeichen 283. Etwa 10m nach dem Hinweisschild auf den
Fußgängerüberweg ist auf der rechten Straßenseite das Zeichen 286
(eingeschränktes Halteverbot) angebracht. Wenige Meter vor dem
Fußgängerüberweg sind auf der Fahrbahn sogenannte „Kölner Teller“ in zwei
Reihen versetzt hintereinander angebracht. Die Reihen mit den „Kölner Tellern“
enden auf beiden Seiten in einem Abstand von mindestens 1m zum
Fahrbahnrand. Im Bereich der „Kölner Teller“ stürzte der Kläger mit dem Fahrrad.
Er brach sich den rechten Oberarm und den linken Unterarm. Ferner zog er sich
Nervenverletzungen zu, die zu einer deutlichen Funktionsbeeinträchtigung der
rechten Hand führten.
Der Kläger hat behauptet, unfallursächlich seien die auf der Fahrbahn
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Der Kläger hat behauptet, unfallursächlich seien die auf der Fahrbahn
angebrachten Kölner Teller gewesen. Er habe am Unfalltag erstmals die ...straße
befahren. Seine Geschwindigkeit habe weniger als 30 km/h betragen. Die Fahrbahn
sei feucht gewesen. Wegen Spiegelungen der Sonne auf der feuchten Fahrbahn
habe er die Kölner Teller erst sehr spät erkannt. Wegen verbotswidrig parkender
Fahrzeuge sei es ihm nicht möglich gewesen, das Überfahren der Kölner Teller zu
vermeiden. Er sei bis heute arbeitsunfähig. Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, der Unfall beruhe auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der
Beklagten. Diese hätte durch Anbringen eines Gefahrzeichens auf die Kölner Teller
aufmerksam machen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seine aus dem
Unfallereignis vom 14.06.1998 resultierenden Schäden sowie hieraus resultierende
eventuelle Zukunftsschäden zu erstatten, soweit nicht ein Forderungsübergang
auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Kölner Teller unfallursächlich
gewesen seien. Diese hätten vom Kläger aus einer Entfernung von mehr als 20m
deutlich erkannt werden können. Die Aufstellung eines Warnhinweises sei deshalb
nicht erforderlich gewesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau P. als Zeugin.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 23.02.2001 (Blatt 68 ff) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage
durch am 23.02.2001 verkündetes Urteil abgewiesen (Blatt 74 – 83 der Akten).
Gegen das ihm am 8.03.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.04.2001
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist
bis zum 7.06.2001 an diesem Tage begründet. Der Kläger verlangt in der
Berufungsinstanz auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Er zieht es in
Zweifel, ob das Anbringen von Kölner Tellern außerhalb einer verkehrsberuhigten
Zone wegen der von ihnen für Zweiradfahrer ausgehenden Gefahr überhaupt
zulässig sei. Selbst wenn man Kölner Teller in Bereichen mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – wie hier – als zulässig ansehe, hätte
jedenfalls ein Warnschild angebracht oder eine Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h für Radfahrer angeordnet werden müssen.
Diese Maßnahme sei deshalb erforderlich gewesen, weil im Bereich der Unfallstelle
auch für Radfahrer eine Geschwindigkeit von 30 km/h zulässig gewesen sei. Das
Überfahren der Kölner Teller mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h
berge für Radfahrer jedoch erhebliche Unfallgefahren. Deshalb müsse ein
Radfahrer, der mit Rücksicht auf die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30
km/h ohne weiteres davon ausgehen dürfe, die Straße mit dieser Geschwindigkeit
auch befahren zu können, rechtzeitig vor den von den „Kölner Tellern“
ausgehenden Gefahren gewarnt werden. Die Durchfahrbreite von 1m am rechten
Fahrbahnrand mildere die von den „Kölner Tellern“ ausgehende Gefahr nicht
maßgeblich ab, weil dieser Bereich durch verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge
häufig zugestellt sei. Das Unterlassen des erforderlichen Warnhinweises sei
pflichtwidrig und begründe die Haftung der Beklagten. Ein Mitverschulden könne
dem Kläger allenfalls im Umfang von 25% zugerechnet werden.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 DM,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle aus dem
Unfallereignis vom 14.06.1998 entstandenen und noch entstehenden Schäden
unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 25% zu ersetzen, soweit
nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger ist persönlich angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 11.03.2002 (Blatt 162, 163 d. A.) Bezug genommen.
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1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage und der im Berufungsrechtszug
zusätzlich erhobenen Leistungsklage auf Schmerzensgeld bestehen keine
Bedenken.
2. Die geltend gemachten Ansprüche können sich nicht aus dem rechtlichen
Gesichtspunkt der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB), sondern allein aus
Verletzung der (privat-rechtlichen) Verkehrssicherungspflicht gem. §§ 823, 847
BGB ergeben. Die Verkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Natur, sofern sie
nicht eindeutig durch anderweitige Regelung den öffentlich-rechtlichen
Amtspflichten der juristischen Person zugewiesen ist. Mangels einer
entsprechenden Zuweisung ist die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche
Straßen in Hessen privatrechtlicher Natur (BGHZ 108, 273, 274). Die beklagte
Stadt hat die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
a) Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der
Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und entsprechend dafür zu sorgen,
dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis
entsprechenden Zustand befindet. Er muss in geeigneter und in objektiv
zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und
erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche
Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten
vermag (ständige Rechtsprechung, etwa BGHZ 108, 273, 274). Wenn die
öffentliche Hand im Straßenraum Hindernisse – etwa wie hier in Form von
sogenannten „Kölner Tellern“ - anbringt, um Anordnungen der Verkehrsbehörde
geschwindigkeitsbeschränkender oder verkehrsberuhigender Art Nachdruck zu
verleihen, muss das Hindernis einerseits geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu
dem gewünschten Verhalten zu veranlassen; es darf andererseits aber nicht selbst
zur Quelle einer Gefährdung trotz verkehrsgerechten Verhaltens der Teilnehmer
am Straßenverkehr werden (BGH NJW 1991, 2824).
b) Nach diesen Grundsätzen kann das Anbringen der „Kölner Teller“ in der
...straße nicht als pflichtwidrig angesehen werden. Sie sind geeignet, der für diesen
Bereich geltenden Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30
km/h Nachdruck zu verleihen. Sie können von Personenkraftfahrzeugen und
Lastkraftwagen bei Einhaltung dieser Höchstgeschwindigkeit ohne nennenswerte
Gefahrerhöhung überquert werden. Allerdings stellen die „Kölner Teller“ für
Radfahrer eine Gefährdung dar. Unstreitig können diese von Radfahrern nur bei
einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h hinreichend sicher passiert werden. Bei
höherer Geschwindigkeit besteht das Risiko, dass die Unebenheiten, die sich aus
den in 2 Reihen versetzt hintereinander angeordneten „Kölner Tellern“ ergeben,
zum Sturz führen. Diese Gefährdung wird indes dadurch maßgeblich abgemildert,
dass am rechten Fahrbahnrand eine Durchfahrtsmöglichkeit für Radfahrer von
mindestens 1m Breite besteht. Ein Streifen in dieser Breite ermöglicht einem
Radfahrer das gefahrlose Passieren der „Kölner Teller“ (vgl. OLG Hamm DAR 1990,
458, 459; OLG Saarbrücken NZV 1998, 284). Der Umstand, dass am rechten
Fahrbahnrand verbotswidrig parkende Fahrzeuge standen, die den Kläger daran
hinderten, an den „Kölner Tellern“ seitlich vorbeizufahren, begründet die Haftung
der Beklagten nicht. Es ist die typische Folge von Verletzungen der
Straßenverkehrsordnung, dass sich dadurch Gefährdungen für andere
Verkehrsteilnehmer ergeben. Derartige Gefährdungen ergeben sich indes nicht
aus dem Zustand der Straße und können deshalb dem
Straßenverkehrssicherungspflichtigen nicht ohne weiteres zugerechnet werden.
c) Der Beklagte haftet auch nicht deshalb wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, weil sie es unterlassen hat, Radfahrer durch ein
Verkehrszeichen auf die von den „Kölner Tellern“ ausgehende Gefahr hinzuweisen
und sie dadurch zu einer Verminderung der Geschwindigkeit zu veranlassen. Es
erscheint bereits zweifelhaft, ob nach den hier gegebenen besonderen
Verhältnissen eine Warnung durch ein Gefahrzeichen erforderlich war. Zwar war die
Sicht auf die Gefahrenstelle durch die langgezogene Rechtskurve vor den Kölner
Tellern begrenzt. Gegen das Erfordernis einer Warnung vor den „Kölner Tellern“
spricht aber der Umstand, dass diese nur wenige Meter vor einem
Fußgängerüberweg angeordnet waren, auf welchen die Verkehrsteilnehmer durch
das Zeichen 134 mit dem Zusatzschild „50m“ hingewiesen wurden. Deshalb
waren auch Radfahrer verpflichtet, nur mit mäßiger Geschwindigkeit an den
Fußgängerüberweg heranzufahren, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn
zu ermöglichen und wenn nötig, zu warten (§ 26 Abs. 1 StVO). Danach musste sich
jeder Radfahrer ohnehin darauf einrichten, an dem Fußgängerüberweg
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jeder Radfahrer ohnehin darauf einrichten, an dem Fußgängerüberweg
möglicherweise anhalten zu müssen. Dieser Umstand spricht dafür, dass sich ein
Radfahrer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, (auch) auf die von den Kölner
Tellern ausgehenden Gefahren einzurichten vermag. Ob die Beklagte verpflichtet
war, ein Gefahrenzeichen aufzustellen, kann hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn
man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Beklagte ihre
Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie nicht durch ein
Verkehrszeichen vor den „Kölner Tellern“ warnte, ist die Klage nicht begründet.
Denn es fehlt an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem
fehlenden Gefahrzeichen und dem Unfallereignis. Der Kläger hat bei seiner
persönlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgesagt (Blatt 70, 71): „Ich habe
mein Fahrrad noch gut abbremsen können. Zum Stillstand konnte ich es aber
nicht mehr bringen. Ich wollte es sicher auch nicht, sondern wollte langsam über
die Kölner Teller fahren. Möglicherweise hätte ich eine Vollbremsung machen
können, wenn ich es gewollt hätte. Aber mir erschienen die Kölner Teller nicht als
solches Hindernis, dass dies nötig gewesen wäre.“ Bei seiner ergänzenden
Anhörung in der Berufungsinstanz hat der Kläger außerdem angegeben (Blatt 165,
166): „Wenn ich noch weiter hätte abbremsen können, wäre ich wahrscheinlich
noch langsamer darüber gefahren. Es ist richtig, dass mir eine Vollbremsung nicht
notwendig erschien. Ich war der Meinung, dass ich das Hindernis bewältigen kann.
Als ich über diese Kölner Teller fuhr, hatte ich die Bremsen nicht mehr angezogen,
sondern gelöst.“ Die Angaben des Klägers sprechen dafür, dass er davon ausging,
auch ohne weitere Reduzierung seiner Geschwindigkeit das in den Kölner Tellern
liegende Hindernis bewältigen zu können und dass er deshalb von einer
Vollbremsung absah. Eine weitergehende Warnfunktion als der unmittelbare
Augenschein von der Gefahrenstelle geht von der Warnung durch ein
Verkehrsschild nicht aus. Danach ist der Unfall nicht durch das Fehlen eines
Gefahrenzeichens verursacht worden.
d) Die Beklagte hat schließlich auch nicht deshalb ihre Verkehrssicherungspflicht
verletzt, weil sie im Bereich der „Kölner Teller“ nicht die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h reduzierte. Die geltende Zonengeschwindigkeit
von höchstens 30 km/h begründete kein Vertrauen, dass die Straße mit einer
Geschwindigkeit von 30 km/h gefahrlos benutzt werden könne. Die Bedeutung
einer durch das Zeichen 274.1 zu § 41 StVO angeordneten Zonengeschwindigkeit
beschränkt sich auf das Verbot, innerhalb der Zone mit einer höheren
Geschwindigkeit zu fahren als angegeben. Danach ist die Berufung des Klägers
nicht begründet.
3. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen
Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht
veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.