Urteil des OLG Frankfurt vom 15.05.2007

OLG Frankfurt: verkehrsunfall, schmerzensgeld, motorradfahrer, fahrbahn, strasse, graben, anhörung, schadenersatz, lebenserfahrung, mitverschulden

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Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 242/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 Abs 2 BGB, § 254 BGB, §
823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2
BGB, § 223 StGB
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Anspruch wegen einer
Vorfahrtsverletzung unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldens wegen zu geringen Abstandes
Leitsatz
Zur Anrechnung eines Mitverschuldens bei einem Verkehrsunfall, wenn ein
angemessener Abstand zum vorausfahrenden Motorrad unterschritten wird
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.129,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %
zu tragen.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld
wegen eines Unfalls, der sich am 18.9.2005 ereignet hat.
Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand
des am 07.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Bl
152 ff d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, da es aufgrund der
von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen hielt, dass der Kläger den
Unfall durch mangelnde Aufmerksamkeit selbst verschuldet hat, da es ihm im
Gegensatz zu dem hinter ihm fahrenden Zeugen Z1 nicht gelungen war,
rechtzeitig zu bremsen. Im übrigen hat das Landgericht die Auffassung vertreten,
dass der Kläger bereits deshalb hafte, da die Betriebsgefahr des von ihm
gefahrenen Motorrads eine auch nur teilweise Haftung des Beklagten überwiege,
da sich die Betriebsgefahr der Motorradfahrer grundsätzlich als Verschulden gegen
sich selbst begreifen lasse, so dass die Unfallfolgen schon deshalb als bewusst in
Kauf genommen ganz überwiegend nicht auf einen Unfallgegner abgewälzt werden
könnten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt die
Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich mit keinem Wort mit der Aussage des
ebenfalls vernommenen Zeugen Z2 auseinandersetze und sich alleine auf die
Aussage des Zeugen Z1 stütze, die es jedoch ebenfalls unzutreffend würdige. Im
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Aussage des Zeugen Z1 stütze, die es jedoch ebenfalls unzutreffend würdige. Im
übrigen zeige das Urteil eine Voreingenommenheit gegen Motorradfahrer.
Der Kläger beantragt,
das am 07.09.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.:
2/20 O 8/06 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.136,93
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er weist insbesondere daraufhin, dass der
Kläger zu dem vor ihm fahrenden Zeugen Z2 lediglich einen angesichts der
Geschwindigkeit unzureichenden Abstand von 10 bis 15 m eingehalten habe. Aus
welchem Grunde dieser habe plötzlich bremsen müssen, spiele für die Beurteilung
des Sturzes des Klägers keine erhebliche Rolle. Der Zeuge Z2 habe auf das
Auftauchen des Beklagten – wohl aufgrund eines früheren Erlebnisses – mit einer
sachlich nicht begründeten Panikreaktion reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
4.10.2006 (Bl 184 ff d.A.) und des Beklagten vom 30.01.2007 (Bl 215 ff d.A.), vom
21.04.2007 (Bl 241 ff d.A.) und vom 4.5.2007 (Bl 375 ff d.A.) Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat die Parteien persönlich zum Unfallhergang angehört und
es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 gemäß des
Beweisbeschlusses vom 27.02.2007, Bl 222 d.A.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 24.04.2007, Bl 344 ff
d.A. Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet
worden. Die Berufung ist auch zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von und ein
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von zu.
Der Kläger kann von dem Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß
§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 iVm 223 StGB verlangen, da der Beklagte den
Verkehrsunfall des Klägers durch eine Verletzung der ihm gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2
StVO obliegenden Wartepflicht verursacht hat. Allerdings muss der Kläger sich ein
Mitverschulden gemäß § 254 BGB wegen der Unterschreitung eines
angemessenen Abstands zu dem vorausfahrenden Motorrad anrechnen lassen.
Aufgrund der in zweiter Instanz wiederholten Beweisaufnahme und der
persönlichen Anhörung der Parteien steht zur Überzeugung des Gerichtes fest,
dass der Beklagte aus einem untergeordneten Waldweg auf die Landstrasse fuhr,
um die Fahrbahn des in diesem Moment etwa 7 – 10 m weit entfernten Motorrad
des Zeugen Z2 zu kreuzen und dann nach links abzubiegen, um seine Fahrt an
der Landstrasse entlang in Gegenrichtung zu dem Zeugen Z2 fortzusetzen. Der
Zeuge Z2, der sofort eine Vollbremsung vornahm, kam deswegen mit seinem
Motorrad ins Rutschen und stürzte schließlich 20 bis 25 m weiter. Der Kläger, der
mit seinem Motorrad in einem Abstand von maximal 10 m hinter dem Zeugen Z2
gefahren war, versuchte, mit seinem Motorrad auszuweichen, geriet dabei aber in
den Graben und überschlug sich mit dem Motorrad. Dabei brach sich der Kläger
zwei Rippen und renkte sich drei Wirbelkörper aus. Sowohl sein Motorrad als auch
seine Motorradkleidung wurden dabei beschädigt.
Diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf der Aussage des Zeugen Z1,
der mit seinem Motorrad hinter dem Kläger fuhr. Insbesondere widerlegt die
Aussage des Zeugen Z1 die Erklärung des Beklagten, er habe, bevor er die
Fahrbahn überquerte, angehalten und sich vergewissert, dass die Strasse frei sei;
in diesem Moment seien die Motorräder 70 bis 100 m von seinem Standpunkt
entfernt gewesen. Denn der Zeuge Z1, der weder mit den Parteien noch mit dem
Zeugen Z2 vor dem Unfall bekannt war und auch nicht in den Unfall verwickelt
wurde, hat bekundet, dass es ausgeschlossen sei, dass die 10 bis 15 m vor ihm
fahrenden Motorräder noch 70 m von dem Beklagten entfernt waren, als dieser die
Strasse überquerte. Er hat dies damit begründet, dass es von die Abfahrt nach ...
von dem Waldweg, aus dem der Beklagte kam, nur knapp 100 m Entfernung
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von dem Waldweg, aus dem der Beklagte kam, nur knapp 100 m Entfernung
entfernt sei. Er selbst sei aber, als er den Beklagten erstmals auf dem Waldweg -
und noch nicht auf der Strasse - gesehen habe, bereits 10 bis 30 m hinter der
Abfahrt gewesen, während der Kläger und der Zeuge Z2 10 bis 15 m vor ihm
gewesen seien. Hinzutritt, dass der Zeuge Z1 bekundet hat, dass er, als er den
Beklagten auf dem Waldweg habe kommen sehen, schon mal Gas weggenommen
habe und begonnen habe, zu bremsen.
Der Zeuge Z1 konnte zwar nichts dazu bekunden, wie sich der Beklagte im
weiteren bis zum Unfall verhielt, da er dann auf die vor ihm fahrenden,
bremsenden Motorräder achtete, die ihm auch die Sicht nahmen.
Insoweit hat aber der Zeuge Z2 bekundet, dass der Beklagte in einer Entfernung
von 7 – 10 m zu ihm aus dem Wald „herausgeschossen“ kam und er deshalb eine
Vollbremsung vorgenommen habe. Übereinstimmend mit dem Zeugen Z2 hat
dies auch der Kläger so geschildert, wenn er auch die Entfernung mit 5 m angab.
Angesichts der Aussage des Zeugen Z1, die sich mit der Aussage des Zeugen Z2
und der Schilderung des Klägers in Übereinstimmung bringen lässt, während der
Zeuge Z1 die Erklärung des Beklagten in dem wesentlichen Punkt der Entfernung
widerlegt, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich in dem
von dem Zeugen Z2 bekundeten Abstand und ohne Anzuhalten dessen Fahrbahn
überquerte. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der Lebenserfahrung davon
auszugehen ist, dass der Zeuge Z2 nicht grundlos mit seinem Motorrad eine
Vollbremsung vornehmen wird, da dies für einen Motorradfahrer mit einer
erheblichen Eigengefährdung verbunden ist. Nach dem persönlichen Eindrucks,
den das Gericht bei der Vernehmung von ihm gewonnen hat, handelt es sich bei
dem Zeugen um einen besonnenen Mann. Gestützt wird diese Überzeugung auch
durch das Verhalten des Klägers am Unfallort. Denn dieser nahm sofort die
Verfolgung des Beklagten, der sich entfernte, auf und machte ihn für den Unfall
verantwortlich. Wäre eine Fehlreaktion des Zeugen Z2 ursächlich gewesen, hätte
sich aber der Zorn des Klägers gegen diesen richten müssen. Es erscheint
unwahrscheinlich, dass der Kläger, nachdem er sich mit seinem Motorrad
überschlagen hatte und sich verletzt hatte, sofort einen völlig Unbeteiligten
beschuldigt hätte.
Indem der Beklagte – aus einem Waldweg kommend – die Strasse in einem
Abstand von nur 7 bis 10 m Entfernung zu dem fließenden Verkehr überquerte,
hat er gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO verstoßen, da er danach keine Vorfahrt vor den
fließenden Verkehr hatte, sondern vielmehr dessen Vorfahrt hätte beachten
müssen. Gemäß § 8 Abs. 2 StVO hätte er die Fahrbahn nur überqueren dürfen,
wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch
wesentlich behindert. Angesichts der geringen Entfernung zu dem sich nähernden
Motorrad wäre bei Aufbietung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt für
den Beklagten erkennbar gewesen, dass er durch sein plötzliches Auftauchen den
Motorradfahrer zu einer Vollbremsung zwingt, dies zu einem Sturz und einer
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs führen kann, und der Beklagte hätte dies
auch durch Anhalten und Erfüllung der Wartepflicht vermeiden können.
Der Beklagte hat in zurechenbarer Weise aufgrund seines Verhaltens nicht nur den
Sturz des Zeugen Z2 verursacht, sondern auch den Sturz des Klägers und die
daraus resultierenden Schäden und Verletzungen des Klägers. Denn angesichts
des dichten Straßenverkehrs ist stets auch mit einer Gefährdung des
nachfolgenden Verkehrs zu rechnen, wenn sich ein Unfallgeschehen ereignet.
Die danach gegen den Beklagten bestehenden Schadenersatzansprüche des
Klägers sind aber auf 70 % seines Schadens begrenzt, da gemäß § 254 BGB ein
Mitverschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall zu berücksichtigen ist. § 17
StVG ist nicht anzuwenden, da er die Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge
voraussetzt.Der Sturz des Klägers ist auch dadurch verursacht worden, dass er zu
dem vorausfahrenden Zeugen Z2 einen zu geringen Abstand einhielt. Denn der
Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muß gemäß § 4 StVO in der Regel
so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich
gebremst wird. Zur Bemessung des Abstands gilt als Faustregel, dass der Abstand
die halbe Tachometerzahl betragen soll (Janiszewski/Jagow/Burmann-Burmann,
Straßenverkehrsrecht, § 4 StVO RdNr. 4). Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h
hätte der Abstand damit zumindest 35 m betragen müssen. Diesen Abstand hat
der Kläger nach seiner eigenen Erklärung nicht eingehalten. Dabei ist unbeachtlich,
dass er nicht direkt, sondern versetzt hinter dem Zeugen Z2 gefahren ist. Gerade
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dass er nicht direkt, sondern versetzt hinter dem Zeugen Z2 gefahren ist. Gerade
dieser Unfall zeigt sehr anschaulich, dass bei einem Sturz auch ein Motorrad samt
Fahrer die ganze Fahrspur einnimmt, da dem Kläger nach eigenem Bekunden
beim Ausweichen im Graben landete.
Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger diesen Verstoß
vermeiden können.
Allerdings ist bei der Bewertung der beiden Verkehrsverstöße der Parteien zu
berücksichtigen, dass der Beklagte einen schweren Verkehrsverstoß begangen
hat, der allein die auslösende Ursache des Unfalls war, und es deshalb rechtfertigt,
dem Beklagten die Haftung ganz überwiegend zu 70 % aufzuerlegen. Denn die
Verletzung der Vorfahrt führt im Regelfall zu einer Haftung zu 100 % und das
Verschulden des Klägers ist weniger schwerwiegend zu bewerten. Es wäre, den
Verstoß des Beklagten hinweggedacht, folgenlos geblieben.
Der Sachschaden des Klägers beläuft sich – ohne außergerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren – nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1
ZPO auf insgesamt 8.747,29 €, nämlich Fahrzeugschaden in Höhe von 7.174,16 €,
Sachverständigengebühren in Höhe von 1.016,35 €, Kostenpauschale in Höhe von
25,- €, Arztrechnungen in Höhe von 386,78 € und Kosten der Reparatur der
Motorradlederkleidung des Klägers 145,- €. Davon kann der Kläger 70 %, also
6.123,10 € ersetzt verlangen.Sämtliche Schadenspositionen – außer der
Schadenspauschale, die gemäß § 287 ZPO geschätzt wird, hat der Kläger durch
Rechnungen belegt, die keinen Anlass zu Zweifeln bieten. Sowohl die
Beschädigung des Motorrads und seiner Kleidung sowie die erlittenen
Verletzungen, die überdies der Lebenserfahrung nach zu erwarten sind, wenn ein
Motorrad nach Vollbremsung bei 70 km/h in den Graben gerät und sich
überschlägt, hat der Kläger in seiner Anhörung bestätigt. Anhaltspunkte für
Vorschäden ergeben sich nicht.
Der Kläger kann weiterhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,- € verlangen. Er
hat bei dem Unfall Frakturen zweier Rippen und eine Thoraxprellung. Er war bis
zum 15.10.2005 arbeitsunfähig. Angesichts der gerichtsbekannt besonders
schmerzhaften Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, des zu
berücksichtigenden Mitverschuldens des Klägers und der lediglich fahrlässigen
Begehung der Körperverletzung erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,- €
angemessen, aber auch ausreichend.
Zusätzlich kann der Kläger Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 306,24 €
verlangen, die außergerichtlich entstanden sind und gemäß § 13 RVG nicht auf die
Gebühr des Gerichtsverfahrens anzurechnen sind. Allerdings ist diesen
Anwaltskosten lediglich der Geschäftswert der berechtigten Forderung des Klägers,
mithin 6.823,10 € zugrundezulegen (Palandt-Heinrich, BGB, § 249 RdNr. 39), so
dass sich eine Gebühr in Höhe von 488,- € ergibt, der zur Hälfte zuzüglich
Kostenpauschale und Mehrwertsteuer ersetzt verlangt werden kann.
Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf § 298 Abs. 1 ZPO. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.Die Revision
wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs 2 ZPO nicht
gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.