Urteil des OLG Frankfurt vom 18.06.2003
OLG Frankfurt: effekten, verdacht, empfehlung, kausalität, schutz der gesundheit, ssk, körperliche unversehrtheit, öffentliche gewalt, wissenschaftliche forschung, gesetzliche vermutung
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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 137/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 906 BGB, Art 2 Abs 2 GG, § 1
BImSchV 26, § 2 BImSchV 26
(Mobilfunkanlage: Beeinträchtigung der Nachbarschaft
durch elektromagnetische Felder)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 4 O 1435/01 -
vom 10. 5. 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger habe die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden,
wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 102.258,37 € (= 200.000 ,- DM) festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Berufung der Kläger, mit der sie die Unterlassung des weiteren Betriebs der
auf dem Kirchturm der Beklagten zu 2. stehenden Mobilfunksendeanlage durch die
Beklagten zu 1. von beiden Beklagten erstreben, ist unbegründet.
Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10.05.2002 beruht nicht auf einer
Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO 1. Alt.). Ebenso wenig haben die Kläger
Anhaltspunkte dargetan (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), die Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten (§§
529 Abs. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1 2. Alt. ZPO).
Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der von der von der Beklagten
zu 1. betriebenen, auf dem Kirchturm der Beklagten zu 2. stehenden
Mobilfunkanlage emittierenden elektromagnetischen Felder gegenüber den
Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2, 858 BGB zu. Denn die Kläger sind
nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die von dieser Sendeanlage verursachten
Immissionen zu dulden.
Zwar handelt es sich bei den von der Sendeanlage ausgehenden
elektromagnetischen Feldern um ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1
S. 1 BGB. Die Kläger werden aber durch diese Einwirkungen nur unwesentlich
beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt nämlich in der Regel nach § 906 Abs. 1
S. 2 BGB vor, wenn die in Rechtsverordnungen festgelegten Grenzwerte nicht
überschritten werden. Für die von Mobilfunkanlagen verursachten Immissionen
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überschritten werden. Für die von Mobilfunkanlagen verursachten Immissionen
werden in der 26. BImSchV Grenzwerte zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder festgesetzt (§ 1
Abs. 1 S. 2 u. § 2 Nr. 2 26. BImSchV i.V.m. dem Anhang 1). Diese Grenzwerte
werden von der von der Beklagten zu 1. betriebenen Anlage eingehalten, was zur
Folge hat, dass die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen
Felder die Kläger nur unwesentlich beeinträchtigen.
Denn die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte gelten auch, soweit es um
die nicht thermischen Wirkungen der elektromagnetischen Felder auf Menschen
geht.
Von den elektromagnetischen Feldern gehen physikalische Einwirkungen aus, die
zu messtechnisch nachweisbaren physikalischen Effekten (z.B. in Form einer
Temperaturerhöhung oder einer Veränderung der elektrischen Spannung in einer
Zellmembran) führen können. Diese Effekte können - müssen jedoch nicht - eine
aktive biologische Reaktion des Körpers hervorrufen. Hierzu gehört z.B. die
wissenschaftlich nachgewiesene Auslösung thermoregulatorischer Vorgänge.
Biologische Reaktionen können - müssen jedoch nicht - zu gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen (S. 6 der Empfehlung der Strahlenschutzkommission
vom 13./14.09.2001 in Anlage B 4).
Dies bedeutet, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung eine biologische
Reaktion voraussetzt, der ein Effekt infolge einer physikalischen Einwirkung
vorausgeht. Jedoch führt nicht jeder physikalische Effekt oder jede biologische
Reaktion zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung.
Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung und Methodik der Bewertung der durch
elektromagnetische Felder ausgelösten Risiken für den menschlichen Körper durch
die SSK, denen sich der Senat anschließt, werden unter den nicht thermischen
Wirkungen oder Effekten solche biologische Reaktionen verstanden, die durch von
den elektromagnetischen Feldern ausgelösten, nicht thermischen Effekten
verursacht werden. Bislang gibt es keinen wissenschaftlich begründeten Verdacht
für eine Gesundheitsgefährdung durch biologische Reaktionen, die durch nicht
thermische Effekte ausgelöst werden. Wissenschaftlich nachgewiesen ist bisher
nur, dass die von den elektromagnetischen Feldern ausgelösten thermischen
Effekten zu einer Erwärmung des Körpergewebes führen, und diese Erwärmung
(biologische Reaktion) eine gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht, wenn die
Temperaturerhöhung des ganzen Körpers oder von Körperteilen 1° Celsius
überschreitet (S. 19 der Empfehlung der SSK vom 13./14.09.2001 in B 4).
Dies räumen die Kläger auch ein, indem sie vortragen, dass sich wahrscheinlich
erst in einigen Jahren erkennen lasse, welche Schäden am menschlichen Körper
durch die elektromagnetischen Felder verursacht werden und dass es bislang an
einer systematischen Forschung hinsichtlich der nicht thermischen Effekte fehle.
Soweit sie darauf verweisen, dass schon jetzt Menschen in der Nähe von
Mobilfunkanlagen an Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen
und Tinnitus klagen, und Wissenschaftler bzw. wissenschaftliche Studien zitiert,
dass die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für eine Risikovorsorge zu
hoch seien, reicht dieser Vortrag nicht aus, um zumindest einen wissenschaftlich
begründeten Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch nicht thermische
Effekte darzulegen.
Da die wissenschaftlichen Untersuchungen bislang nur Gesundheitsgefährdungen
durch thermische Effekte elektromagnetischer Felder nachgewiesen haben, war
der Verordnungsgeber auch nur gehalten, Grenzwerte zum Schutz vor den
thermischen Effekten festzulegen. Diese im Anhang 1 zu § 2 Nr. 1 der 26.
BImSchV festgelegten Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden
Empfehlungen des Komitees für nicht ionisierende Strahlen der internationalen
Strahlenschutzvereinigung, der internationalen Kommission für den Schutz vor
nicht ionisierenden Strahlen sowie der beim Bundesamt für Strahlenschutz
angesiedelten Strahlenschutzkommission (SSK) und orientieren sich - wie bereits
ausgeführt - an nachweisbaren Gesundheitsgefahren einer durch
Hochfrequenzfelder ausgelösten Erwärmung des Gewebes.
Mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse für eine
Gesundheitsgefährdung durch nicht thermische Effekte ist eine Festlegung von
Grenzwerten insoweit unterblieben. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht der
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Grenzwerten insoweit unterblieben. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht der
Berufung nicht, dass die 26. BImSchV nur insoweit Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder trifft, als es um thermische
Effekte geht. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 2 der 26.
BImSchV entgegen, wonach vor allen schädlichen Umwelteinwirkungen durch
elektromagnetische Felder geschützt werden soll. Außerdem bewertete die SSK
und damit auch der Verordnungsgeber - weil die Verordnung auf Empfehlungen
der SSK beruht - nicht thermisch bedingte Reaktionen bei der Festlegung der
Grenzwerte mit. Da aber die thermisch bedingten biologischen Reaktionen bei
geringeren Feldstärken eintreten als die wissenschaftlich nachweisbaren nicht
thermisch bedingten biologischen Reaktionen, waren die Feldstärken, die zu
thermisch bedingten Reaktionen führten, für die Festlegung der Grenzwerte
entscheidend. Denn nur nachweisbare biologische Reaktionen können auch zu
Gesundheitsgefährdungen führen.
Dies hat die SSK in ihrer Empfehlung ausdrücklich klargestellt, indem es auf Seite
5 der Empfehlung wörtlich heißt
"Im Bereich der hochfrequenten elektromagnetischen Felder sind dabei sowohl
Erkenntnisse zu den thermisch bedingten Reaktionen als auch zu den Reaktionen
durch Felder, die nur zu vernachlässigbaren Temperaturerhöhungen führen,
betrachtet worden."
Weiter heißt es auf Seite 5 unter der Fußnote 2 wörtlich
"Dies war - entgegen der in einigen Veröffentlichungen vertretenen Auffassung -
auch in der bisherigen arbeit der Kommission der Fall. Für die früheren
Empfehlungen waren aber letztlich die thermisch bedingten Reaktionen
entscheidend, weil sie bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene
athermische Reaktionen. Der zum Teil in der öffentlichen Diskussion erhobene
Vorwurf, die bisherigen Empfehlungen schützen die Bevölkerung lediglich vor
thermischen Reaktionen, trifft deshalb nicht zu."
Dies bedeutet, dass die Festlegung der Grenzwerte zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft auch vor nicht thermisch bedingten biologischen Reaktionen
schützen soll. Denn unterhalb der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte ist
bislang kein wissenschaftlich begründeter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung
durch nicht thermisch bedingte biologische Reaktionen, die durch
elektromagnetische Felder verursacht wurden, gegeben.
Die 26. BImSchV ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
verfassungswidrig. Insbesondere genügen die in ihr festgesetzten Grenzwerte, um
die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor den nicht thermischen Effekten durch
elektromagnetische Felder zu schützen. Ebenso reichen die Grenzwerte aus, um
die nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erforderliche Vorsorge gegen evtl. Gefahren, die von
nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder auf die Gesundheit
von Menschen, die in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage leben, ausgehen
könnten, zu treffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die
grundrechtlichen Verbürgungen nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen
gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektiv rechtliche
Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung
gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben.
Daraus können sich verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben, die es
gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass auch die Gefahr von
Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Ob, wann und mit welchem Inhalt
sich eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen gebietet, hängt von der
Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des
verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen
Regelungen ab (BVerfG 49, 89, 141 f.).
Eine Vernachlässigung dieser Schutzpflichten kann zu einer Verfassungswidrigkeit
einer Norm führen, die die Allgemeinheit vor Gefahren schützen soll (BVerfG NJW
1997, 2509).
Elektromagnetische Felder können - wie bereits ausgeführt - durch die von ihr
erzeugten thermischen Effekte die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen.
Dies hat der Verordnungsgeber der 26. BImSchV zum Anlass genommen,
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Dies hat der Verordnungsgeber der 26. BImSchV zum Anlass genommen,
Grenzwerte festzulegen, die nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung vor den
Gefahren, die von den thermischen Effekten ausgehen können, zu schützen,
sondern darüber hinaus Vorsorge vor den Gefahren, die durch elektromagnetische
Felder generell - nicht nur durch thermische Effekte - verursacht werden könnten,
beinhaltet. Deshalb wurde auch ein Grenzwert festgelegt, der um den Faktor 50
die Schwelle unterschreitet, ab der mit Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die
Erwärmung von Körpergeweben zu rechnen ist.
Dieser Grenzwert genügt nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen,
um die Bevölkerung vor Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern
verursacht werden können, zu schützen. Jedenfalls gebietet Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
keinen höheren Grenzwert, insbesondere keinen eigenen Grenzwert für die nicht
thermischen Effekte.
Der Verordnungsgeber ist nämlich genauso wie die Gerichte auf verlässliche
wissenschaftliche Erkenntnisse angewiesen, um die Möglichkeit von
Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Betrieb einer Mobilfunkanlage
abzuschätzen. Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse können weitgehend nur aus
Schlüssen aus der Beobachtung vergangener tatsächlicher Geschehnisse auf die
relative Häufigkeit des Eintritts und den gleichartigen Verlauf gleichartiger
Geschehnisse in der Zukunft gewonnen werden. Fehlt eine hinreichende
Erfahrungsgrundlage hierfür, muss sich der Verordnungsgeber auf Schlüsse aus
simulierten Verläufen beschränken. Erfahrungswissen dieser Art, selbst wenn es
sich zur Form des natur-wissenschaftlichen Gesetzes verdichtet hat, ist, solange
menschliche Erfahrungen nicht abgeschlossen ist, immer nur Annäherungswissen,
das nicht volle Gewissheit vermittelt, sondern durch jede neue Erfahrung
korrigierbar ist und sich insofern immer nur auf dem neuesten Stand
unwiderlegten möglichen Irrtums befindet (BVerfG 49, 89, 142 f.). Deshalb kann
vom Verordnungsgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht keine Regelung
gefordert werden, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen
ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und deren Betrieb
möglicherweise entstehen können. Eine solche Forderung zu stellen, hieße die
Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede
staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen (BVerfG 49, 89, 143).
Dementsprechend verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht von
den Gerichten, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten
Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil
nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht
ausgeschlossen werden können (Entscheidung des BVerfG vom 28.02.2001 in
Anlage B 24, Bl. 400 - 403 d.A.).
Ebenso wenig folgt aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Pflicht des Staates zur Vorsorge
gegen rein hypothetische Gefährdungen. Lediglich solche
Gesundheitsgefährdungen werden von der Klägerin dargetan, indem sie sich auf
wissenschaftliche Aufsätze ohne zugrunde liegende Forschungen, Stellungnahmen
von Wissenschaftlern und Meinungen ernstlich besorgter Bürger beruft.
Denn auch alle diese Auffassungen zusammen genommen stellen keine
verlässliche wissenschaftliche Erkenntnis dar, dass die in der 26. BImSchV
niedergelegten Grenzwerte nicht geeignet seien, die Bevölkerung vor den von den
elektromagnetischen Feldern ausgehenden Gefahren zu schützen. Solange dies
aber - wie hier - nicht der Fall ist, liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG keine
Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Schutzauftrags vor.
Eine verlässliche wissenschaftliche Erkenntnis ist erst dann gegeben, wenn
zumindest ein wissenschaftlich begründeter Verdacht auf einen Zusammenhang
zwischen einer Gesundheitsbeeinträchtigung und elektromagnetischer Felder
vorliegt. Ein wissenschaftlich begründeter Verdacht erfordert, dass die Ergebnisse
bestätigter wissenschaftlicher Untersuchungen einen solchen Zusammenhang
belegen, wenn auch die Gesamtheit der wissenschaftlichen Untersuchungen das
Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs nicht ausreichend stützt
(Empfehlungen der SSK vom 13./14.09.2001, S. 7).
Dabei sind Forschungen über den Zusammenhang von
Gesundheitsbeeinträchtigungen und elektromagnetischer Felder nur dann
wissenschaftlich zu nennen, wenn sie den Mindestanforderungen an Objektivität,
Kausalität und Reproduzierbarkeit genügen (Empfehlung der SSK vom
13./14.09.2001, S. 6 u. 7).
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Soweit die Kläger einwenden, dass die Anwendung des wissenschaftlichen
Kausalitätsbegriffs auf die vorstehende Problematik verfehlt sei, weil eine
Kausalität zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung und nicht thermischer Effekte
durch elektromagnetischer Felder im naturwissenschaftlichen Sinne gar nicht
nachweisbar sei, da die nicht thermischen Effekte anders als die thermischen
Effekte vom jeweiligen Zustand des menschlichen Körpers abhängig und deshalb
nicht beliebig reproduzierbar seien, ist dem nicht zu folgen. Denn hierbei handelt
es sich um eine durch nichts belegte Ansicht. Außerdem räumen die Kläger selbst
ein, dass die Kausalität zwischen den nicht thermischen Effekten und den darauf
beruhenden biologischen Reaktionen reproduzierbar seien. Deshalb liegt es nahe,
dass dann auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen durch biologische Reaktionen,
die durch nicht thermische Effekte ausgelöst wurden, nachweisen lassen, sofern es
solche Gesundheitsbeeinträchtigungen überhaupt geben sollte.
Ausgehend von diesen Mindeststandards für eine verlässliche wissenschaftliche
Erkenntnis führt eine Gesamteinschätzung der neueren Forschungsarbeiten, die
von den Gerichten allein nicht geleistet werden kann, sondern von den
entsprechenden Beratungsgremien des Verordnungsgebers zu leisten ist, zu
denen auch die SSK gehört, nicht dazu, dass die in der 26. BImSchV
niedergelegten Grenzwerte ungeeignet sind, die Bevölkerung vor den von den
elektromagnetischen Feldern ausgehenden Gefahren zu schützen. Vielmehr
gelangt die Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung vom 13./14.09.2001 zu
der Bewertung, dass auch nach der neueren wissenschaftlichen Literatur keine
neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf nachgewiesene
Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die Zweifel an der wissenschaftlichen
Bewertung aufkommen lassen, die den Schutzkonzepten der ICNIRP bzw. der EU-
Ratsempfehlung zugrunde liegt. Vielmehr hält die SSK das gegenwärtige
Grenzwertkonzept für geeignet und flexibel genug, um vor gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bei den im Alltag vorkommenden elektromagnetischen
Feldern zu schützen (S. 15 der Empfehlung).
Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
nicht vorliegt.
Ebenso wenig folgt aus der von den Klägern unterstellten Fragwürdigkeit des
Zustandekommens der Grenzwerte in der 26. BImSchV oder der von ihnen
behaupteten höchst fraglichen Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte
durch den Verordnungsgeber eine Verfassungswidrigkeit der Verordnung. Insoweit
tragen die Kläger nämlich nur Vermutungen vor.
Danach ist davon auszugehen, dass die 26. BImSchV nicht verfassungswidrig ist,
im Rahmen des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB im zivilen Nachbarrecht auch dann zu
beachten ist (BVerfG, NJW 1997, 2509), soweit es um die nicht thermischen Effekte
geht, und die von der Beklagten zu 1. betriebene Mobilfunkanlage auf dem
Kirchturm der Beklagten zu 2. die in der 26. BImSchV niedergelegten Grenzwerte
einhält. Daraus folgt, dass eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, dass die von
der von der Beklagten zu 1. betriebene Mobilfunkanlage ausgehenden
elektromagnetischen Felder die Kläger nur unwesentlich beeinträchtigen. Dies
schließt es jedoch nicht aus, dass die Kläger dennoch durch die
elektromagnetischen Felder wesentlich beeinträchtigt werden. Allerdings ist es
Sache der Kläger, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass trotz Einhaltung der
Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (Bundestags-Drucksache
12/7428, S. 88).
Ob eine wesentlichen Beeinträchtigung gegeben ist, hängt von der Bewertung der
dargetanen Anhaltspunkte durch den Tatrichter ab, dem der Gesetzgeber mit der
Formulierung "in der Regel" im Satz 2 des § 906 Abs. 1 BGB einen gewissen
Beurteilungsspielraum eingeräumt hat. Dabei ist auf das Empfinden eines
verständigen Durchschnittsmenschen und darauf, was diesem unter Würdigung
anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abzustellen (BGH NJW
2001, 3119).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht das ihm durch § 906 Abs.
1 S. 2 BGB eingeräumte Ermessen nicht verletzt. Insbesondere war es nach Art. 2
Abs. 2 S. 1 GG nicht verpflichtet, Beweis darüber zu erheben, ob und inwieweit die
von den elektromagnetischen Feldern ausgehenden nicht thermischen Effekte
eine Gesundheitsgefährdung darstellen und deshalb eine wesentliche
Beeinträchtigung gegeben ist. Denn eine gerichtliche Beweiserhebung über die
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Beeinträchtigung gegeben ist. Denn eine gerichtliche Beweiserhebung über die
von den nicht thermischen Effekten ausgehende Gefährlichkeit für den
menschlichen Körper ist verfassungsrechtlich erst dann geboten, wenn verlässliche
wissenschaftliche Erkenntnisse dargelegt werden, die anerkannte Stellen über eine
unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben. Dies
folgt aus der Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung - wie hier vorliegend -
komplexer, wissenschaftlich umstrittener Gefährdungslagen zwischen Exekutive
und Gerichte und trägt auch den nach Funktion und Verfahrensweise unter-
schiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung. Im Hinblick auf
die Vielzahl neuer Forschungsarbeiten kann durch die Betrachtung einzelner, von
den Klägern dargetaner, wissenschaftlicher Studien kein konsistentes Bild über die
Gefährdungslage erlangt werden; eine kompetente Risikobewertung setzt
stattdessen die laufende fachübergreifende Sichtung und Bewertung der
umfangreichen Forschung voraus. Diese Aufgabe wird von verschiedenen
internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen, u.a. von der
Strahlenschutzkommission. Es liegt auf der Hand, dass die gerichtliche
Beweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles die gebotene
Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht
leisten kann.
Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann deshalb
erst dann erfolgen, wenn die Forschung soweit fortgeschritten ist, dass sich die
Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche
anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt
werden können (Beschluss d. BverfG v. 28.02.2002 1 BvR 1676/01 S. 3 u. 4 in Bl.
402 und 403 d.A.).
Solche verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Kausalität zwischen
nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder und
Gesundheitsbeeinträchtigungen haben die Kläger nicht dargetan. Nach den
vorstehenden Ausführungen liegen solche verlässlichen wissenschaftlichen
Erkenntnisse erst dann vor, wenn zumindest ein wissenschaftlich begründeter
Verdacht zwischen den nichtthermischen Effekten und
Gesundheitsbeeinträchtigungen gegeben ist. Ein solcher wissenschaftlicher
Verdacht ist jedoch insbesondere noch nicht dann gegeben, wenn nicht
thermische Effekte zu biologischen Reaktionen führen können. Denn biologische
Reaktionen können - müssen aber nicht - zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen
führen (S. 6 der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14.09.2001).
Erst wenn auch ein wissenschaftlicher Verdacht - wobei auch die zuvor
aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, die an eine
wissenschaftliche Forschung zu stellen sind - erbracht ist, dass eine durch nicht
thermische Effekte ausgelöste biologische Reaktion
Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht habe, würde eine verlässliche
wissenschaftliche Erkenntnis vorliegen.
Die Kläger tragen selbst vor, dass es bislang an einer systematischen Forschung
fehle und sich wahrscheinlich erst in einigen Jahren abschätzen lassen werde,
welche Gefährdungen von den nicht thermischen Effekten auf die menschliche
Gesundheit ausgehe. Alle bisherigen Versuche, einen wissenschaftlichen Nachweis
zu erbringen, seien gescheitert.
Soweit sich die Kläger auf Warnungen und gutachterliche Stellungnahmen
verschiedener Wissenschaftler - z.B. Prof. Dr. v. K. Prof. Dr. V., Prof. Dr. F., Dr. N.,
Prof. Dr. W. und Prof. Dr. S. -, besorgte Experten und Bürger berufen, handelt es
sich nicht um eine Gesamteinschätzung verlässlicher wissenschaftlicher
Erkenntnisse. Vielmehr wird eine solche aktuelle Gesamteinschätzung nur von der
Strahlenschutzkommission geleistet, die in ihrer letzten Empfehlung für den
Verordnungsgeber vom 13./14.09.2001 unter Bewertung aller neuerer
wissenschaftlichen Forschungen zum Ergebnis gelangt ist, dass keine neuen
wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf nachgewiesene
Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die Zweifel an der wissenschaftlichen
Bewertung aufkommen lassen, die den Schutzkonzepten der ICNIRP bzw. der EU-
Ratsempfehlung zugrunde liegt (S. 15 der Empfehlung vom 13./14.09.2001).
Auch soweit die Kläger wissenschaftliche Forschungsarbeiten vorlegen, ergeben
sich aus diesen kein wissenschaftlich begründeter Verdacht für die
Gesundheitsgefährdung durch nicht thermische Effekte. Vielmehr belegen diese
Forschungen allenfalls einen wissenschaftlichen Hinweis auf biologische Reaktionen
durch nicht thermische Effekte. Solche Forschungen geben jedoch lediglich Anlass,
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durch nicht thermische Effekte. Solche Forschungen geben jedoch lediglich Anlass,
auf diesen Gebieten weiter zu forschen mit dem Ziel, die Beurteilung der
Schädlichkeit oder Unschädlichkeit der nicht thermischen Effekte auf den
menschlichen Körper voranzubringen.
Soweit es um die erhöhte Durchlässigkeit der Blut-Hirn-Schranke in den
Forschungsarbeiten von L. u.a. geht (Bl. 654/655 d.A.), räumen diese Forscher
selbst ein, dass ihre Arbeiten lediglich einen wissenschaftlichen Anhalt für eine
biologische Reaktion durch nicht thermische Effekte erbracht habe. Deren
Hypothese für eine Gesundheitsbeeinträchtigung muss aber erst noch
wissenschaftlich bestätigt werden. Auch die Strahlenschutzkommission hat diese
Forschungsarbeiten in ihrer Bewertung vom Sept. 2001 mit einbezogen (S. 34),
aber deswegen keinen Anlass gesehen, eine Empfehlung zur Senkung der
Grenzwerte auszusprechen. Darüber hinaus heißt es in der Zeitschrift NEWSletter
1 aus dem Jahr 2002 (Bl. 657 d.A. Rs.)
"Bis heute sind eine Vielzahl von In-vivo-Untersuchungen durchgeführt worden, die
allerdings kein eindeutiges Ergebnis bezüglich der Effekte von EMF auf die Funktion
der BHS liefern".
Soweit es um die Verkürzung der Reaktionszeit durch elektromagnetische Felder
geht (Prof. Dr. W.), wird dadurch lediglich der wissenschaftliche Nachweis für eine
Kausalität zwischen nicht thermischen Effekten und biologischen Reaktionen
erbracht. Dass die Verkürzung der Reaktionszeit zu
Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann, tragen die Kläger aber selbst nicht
vor.
Soweit es um Forschungsarbeiten über die Kausalität zwischen Schlafstörungen
und elektromagnetischen Feldern geht, ist bislang kein wissenschaftlich
begründeter Verdacht erbracht worden, dass nicht thermische Effekte
Schlafstörungen verursachen, insbesondere die Einschlafphase oder die REM-
Phase (Traumphase) verkürzen würden. Die Kläger beziehen sich zwar insoweit auf
drei wissenschaftliche Studien durch Prof. R.. Dieser räumt aber in einem Interview
mit dem Salzburger Fenster im April 2000 (Bl. 804 d.A.) selbst ein, dass seine
Studien gerade keinen wissenschaftlichen Nachweis für eine Verursachung von
Schlafstörungen durch elektromagnetische Felder erbracht habe.
Soweit es um die Kausalität zwischen elektromagnetischen Feldern und
Gesundheitsstörungen bei Tieren in den beiden Rinderstudien von L. und Ks. (Bl.
686/687 d.A.) sowie Wl. und U. (Bl. 688 - 691 d.A.) geht, gelangen diese Forscher
selbst lediglich zu dem Ergebnis, dass die Befunde der Forschung insgesamt
Hinweise auf einen biologischen Effekt durch elektromagnetische Felder ergeben,
dem Gesundheitsstörungen und Leistungseinbußen folgen könnten (so die
Zusammenfassung von Wl. und U. in Bl. 688 d.A.). Danach besteht noch nicht
einmal ein wissenschaftlich begründeter Verdacht für eine Kausalität zwischen
elektromagnetischen Feldern und biologischen Effekte bei Rindern, geschweige
denn für eine solche Kausalität zwischen Gesundheitsstörungen und
elektromagnetischen Feldern.
Soweit sich die Kläger auf ein Forschungsprojekt des Prof. Bernd Kn. (Bl. 618 d.A.)
berufen, wonach Speichel unter Einfluss von elektromagnetischen Feldern in
anderer Struktur trocknen soll, ist auch dies kein wissenschaftlich begründeter
Verdacht für eine von den nicht thermischen Effekten ausgehende
Gesundheitsgefährdung. Diese Forschungen geben allenfalls einen
wissenschaftlichen Hinweis auf eine Kausalität zwischen elektromagnetischen
Feldern und biologischen Reaktionen bei Menschen. Daraus kann und wird auch
nicht ein Schluss auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung gezogen.
Ebenso wenig geben die von den Klägern dargetane Forschung des Doktoranden
Zadel (Bl. 617 d.A.) einen wissenschaftlichen Hinweis für
Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder. Danach sollen sich
linkshändige Aminosäuren unter Einfluss elektromagnetischer Felder in
rechtshändige umwandeln. Aber die Kläger räumen selbst ein, dass dieser Versuch
nicht beliebig reproduzierbar sei. Deshalb fällt bereits ein Mindeststandard, der von
wissenschaftlichen Forschungen zu verlangen ist, aus mit der Folge, dass bereits
keine wissenschaftliche Arbeit i.S. des vorstehend definierten
Wissenschaftsbegriffs vorliegt.
Schließlich gibt es auch keinen wissenschaftlich begründeten Verdacht für eine
Kausalität zwischen Gesundheitsstörungen elektrosensibler Menschen und
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Kausalität zwischen Gesundheitsstörungen elektrosensibler Menschen und
elektromagnetischen Feldern. Nach der Empfehlung der SSK ist insoweit lediglich
eine weitere Forschung gerechtfertigt (S. 29 der Empfehlung vom Sept. 2001).
Danach ergibt sich bereits aus den von den Klägern selbst vorgelegten
wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, dass bislang kein wissenschaftlich
begründeter Verdacht für eine Kausalität zwischen Gesundheitsstörungen und
nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder gegeben ist. Dies
zeigt insbesondere auch der von den Klägern vorgelegte Aufsatz von H. u.a. (Bl.
658 - 663 d.A.) zur Frage gesundheitlich relevanter Wirkungen von hochfrequenten
elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks in der Zeitschrift Umweltmed Forsch
Prax in 6/2001. In diesem Aufsatz werden die neuesten wissenschaftlichen
Forschungen bewertet. Abschließend gelangen die Wissenschaftler zu folgendem
Fazit (Bl. 662 d.A. Rs.):
"Jede der hier erwähnten Studien für sich genommen lässt noch keinen Schluss auf
eine gesundheitliche Gefährdung durch HF-Felder des modernen Mobilfunks zu.
Sie belegen jedoch insgesamt konsistent biologische Wirkungen derartiger Felder,
die wahrscheinlich nicht mit dem Erwärmungsansatz erklärt werden können.
Obwohl zweifellos ein biologischer Effekt noch keinen Hinweis auf ein
Gesundheitsrisiko bedeutet (ICNIRP 1998), kann die Zurückweisung einer
gesundheitlichen Relevanz nur auf Basis des Wirkmechanismus erfolgen, der den
Effekten zugrunde liegt. Gerade das derzeitige Fehlen eines umfassenden
Verständnisses dieser biologischen Effekte sollte aber zur Vorsicht mahnen. Es ist
deshalb unsere Ansicht nach von einem vorsorgeorientierten Ansatz ausgehend
unumgänglich, diese Befunde ernst zu nehmen. Wie unsere Übersicht zeigt,
mangelt es aber in der Forschung an Linie und Konsequenz".
Auch soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 19. 5. 2003 weitere wissenschaftliche
Arbeiten und Studien vortragen, belegen diese lediglich einen wissenschaftlich
begründeten Verdacht biologischer Reaktionen aufgrund nicht thermischer Effekte.
Dem gegenüber zeigen diese Studien keinen wissenschaftlich begründeten
Verdacht von Gesundheitsgefährdungen aufgrund nicht thermischer Effekte auf.
Insoweit äußern die Wissenschaftler dieser Forschungsarbeiten lediglich
Hypothesen. Diese Vermutungen vermögen jedoch nur einen weiteren Bedarf an
Forschungen zu begründen.
Danach liegen z. Zt. keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die
abweichend von den in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte unter
Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen die
von den elektromagnetischen Feldern verursachten nicht thermischen Effekte als
wesentlich zu beurteilen. Vielmehr ist es den in Nachbarschaft zu einer
Mobilfunkanlage lebenden Menschen zumutbar, elektromagnetischen Feldern, die
die derzeitigen Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, dauerhaft ausgesetzt zu
sein. Denn bei der Beurteilung der Wesentlichkeit i.S. von § 906 Abs. 1 BGB ist
nicht allein auf das Empfinden und die Ängste der Menschen vor den Gefahren, die
von elektromagnetischen Feldern eventuell ausgehen könnten, abzustellen.
Vielmehr sind auch die privaten Belange der Beklagten zu 1. als Mobilfunkbetreiber
zu beachten. Erst wenn die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen
und Belange dazu führt, dass die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern der
Nachbarschaft nicht zumutbar ist, ist die Grenze zur Wesentlichkeit überschritten.
Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass der Staat zum Schutz der Gesundheit von
Menschen vor elektromagnetischen Feldern Grenzwerte festsetzte und
verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse, dass trotz Einhaltung dieser
Grenzwerte Gesundheitsgefährdungen auftreten könnten, nicht vorliegen, zu
verneinen. Allein die Möglichkeit, dass die nicht thermischen Effekte durch
elektromagnetische Felder Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen könnten,
reicht nicht aus, um deswegen die Einwirkung durch elektromagnetische Felder als
wesentlich einzustufen. Eine solche Risikobewertung bzw. Vorsorge würde letztlich
dazu führen, dass neue Techniken erst dann eingeführt werden dürften, wenn eine
Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist. Ein solcher Schutz besteht jedoch
weder von Verfassungs wegen noch nach zivilrechtlichen Vorschriften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird im Hinblick auf die Vielzahl in Deutschland betriebenen
Mobilfunkanlagen und die sich daraus ergebende grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
57 Die beiden nicht nachgelassenen Schriftsätze der Kläger vom 21. und 26. 5. 2003
geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu
eröffnen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.