Urteil des OLG Frankfurt vom 21.05.2007

OLG Frankfurt: auslegung nach dem wortlaut, betreiber, grammatikalische auslegung, vergütung, gebäude, dach, scheune, aufspaltung, sicherheitsleistung, projekt

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 201/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 2 EEG, § 11 Abs 2
EEG, § 11 Abs 6 EEG
Höhe der Stromeinspeisevergütung nach dem EEG bei
zusammengesetzten Anlagen mehrerer Betreiber;
Auslegung des Begriffs der Anlage
Leitsatz
Eine Auslegung der Regelung zu § 11 Abs. 6 EEG nach ihrem Wortlaut,
Sinnzusammenhang und Zweck führt zu dem Ergebnis, dass der Betreiber der neu
hinzugekommenen Anlage und der der bereits vorhandenen Anlage nicht identisch sein
müssen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 18.8.2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 3.293,79 €.
Gründe
I. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Höhe der von der Beklagten
geschuldeten Vergütung für in ihr Netz eingespeisten Strom, welcher mittels einer
von dem Kläger seit dem 12.5.2005 auf dem Dach einer Scheune betriebenen
Fotovoltaikanlage erzeugt wird. Der Eigentümer des Scheunengrundstücks, Herr A,
nahm am selben Tag zeitlich vor dem Kläger ebenfalls eine auf dem Dach der
Scheune installierte Fotovoltaikanlage in Betrieb. Jede dieser Fotovoltaikanlagen,
die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einheitlich gestaltet sind, besteht aus
171 baugleichen Einzelanlagen und bringt eine Leistung von 29,93 Kilowatt. Auf die
Anlagen findet das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien
im Strombereich vom 21. Juli 2004 Anwendung (EEG). Die Vergütung für Strom
aus im Jahre 2005 in Betrieb genommenen Anlagen beträgt bis einschließlich einer
Leistung von 30 Kilowatt 54,53 Cent pro Kilowattstunde und ab einer Leistung von
30 Kilowatt 51,88 Cent pro Kilowattstunde. Die Beklagte vergütete dem Kläger für
im Jahre 2005 erzeugten Strom 51,88 Cent pro Kilowattstunde. Dabei ging sie
davon aus, dass die beiden auf dem Scheunendach befindlichen Anlagen gemäß §
11 Abs. 6 EEG als eine Anlage gelten.
Der Kläger hat behauptet:
Die einheitliche Gestaltung der Anlagen habe ästhetische Gründe. Er hat die
Auffassung vertreten, die Leistungen der von ihm und Herrn A betriebenen
Anlagen seien nicht zur Berechnung der Vergütungshöhe zu addieren; § 11 Abs. 6
EEG betreffe als Regelung innerhalb des Rechtsverhältnisses des Netzbetreibers
zu dem jeweiligen Anlagenbetreiber mehrere Fotovoltaikanlagen eines
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zu dem jeweiligen Anlagenbetreiber mehrere Fotovoltaikanlagen eines
Anlagenbetreibers. Der Kläger hat auf dieser Grundlage 604,29 € für von ihm im
Jahre 2005 in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nachgefordert und die
Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, in der Zeit vom 1.1.2006
bis zum 31.12.2025 für in der von ihm betriebenen Anlage erzeugten und von der
Beklagten abgenommenen Strom 54,53 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge
gestellt.
Die Beklagte hat eingewandt:
Der Begriff der Anlage werde in § 11 Abs. 6 EEG nicht nach der Anzahl ihrer
Betreiber bestimmt.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.8.2006 abgewiesen. Auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung.
Der Kläger hält daran fest, dass die Leistungen der beiden auf dem Scheunendach
installierten Fotovoltaikanlagen zur Berechnung der Vergütung für in das Netz der
Beklagten eingespeisten Strom nicht zu addieren seien, weil die Anlagen von
verschiedenen Personen betrieben werden. § 11 Abs. 6 EEG bestimme die
Anspruchshöhe nur im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen
dem Netz- und dem Anlagenbetreiber.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des am 18.8.2006 verkündeten Urteils des
Landgerichts Frankfurt am Main 2-10 O 89/06 zu verurteilen, an den Kläger 604,29
€ nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2006 zu zahlen;
2. unter Abänderung des am 18.8.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main 2-10 O 89/06 festzustellen, dass die Beklagte jede der vom
Kläger mit der PV-Anlage in O1, …, Lieferanten-Nr.: … erzeugte und
abgenommene kWh im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2025 mit 54,53
Cent/kWh zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe zu vergüten hat.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen;
2. hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß §
712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden;
3. ferner hilfsweise der Beklagten die Befugnis einzuräumen, die
Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Daraus, dass § 11 Abs. 6 EEG auf die zuletzt in Betrieb genommene Anlage
abstelle, ergebe sich, dass das Gesetz von vollständig getrennt organisierten und
betriebenen Anlagen als einer Anlage ausgehe. Mit der Regelung in § 11 Abs. 6
EEG sei bezweckt, eine künstliche Aufspaltung von Anlagen in solche mit einer
Leistung unter 30 Kilowatt zu verhindern.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil des Landgerichts, durch das es die Klage auf eine weitere Vergütung für
von dem Kläger im Jahre 2005 in der von ihm betriebenen Fotovoltaikanlage
erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom und auf
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, in der Anlage des Klägers erzeugten
und von der Beklagten abgenommenen Strom mit einem Betrag von 54,53 Cent
pro Kilowattstunde zu vergüten, abgewiesen hat, beruht im Ergebnis nicht auf
einer Rechtsverletzung.
A. Die dem Kläger zustehende Vergütung für in der von ihm betriebenen Anlage
erzeugten, von der Beklagten abgenommenen Strom ist nach § 11 Abs. 2 Ziffer 2,
Abs. 5 Satz 1 EEG mit 51,88 Cent pro Kilowattstunde zu berechnen. Dieser
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Abs. 5 Satz 1 EEG mit 51,88 Cent pro Kilowattstunde zu berechnen. Dieser
Vergütungssatz gilt für Anlagen ab einer Leistung von 30 Kilowatt. Zwischen den
Parteien besteht kein Streit darüber, dass die auf dem Dach der im Eigentum des
Herrn A stehenden Scheune installierten Fotovoltaikanlagen zusammen eine
Leistung von mehr als 30 Kilowatt erbringen. Die Anlagen gelten nach § 11 Abs. 6
EEG zum Zwecke der Ermittlung der Vergütungshöhe nach § 11 Absatz 2 EEG für
die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage - das ist die des Klägers - als eine
Anlage. Dies folgt aus dem Inhalt der Regelung in § 11 Abs. 6 EEG, wie er sich
anhand einer Auslegung nach dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang, in den die
Vorschrift hineingestellt ist, und dem Zweck der Norm ergibt (vgl. BVerfG NJW
1973, 1491, 1494).
a) Eine Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 6 EEG, wonach mehrere
Fotovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten,
nach ihrer Wortbedeutung ergibt, dass nur auf die Anzahl der Anlagen, nicht auch
auf die der Betreiber abzustellen ist. Das Gesetz enthält in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG
eine Festlegung des Begriffs der Anlage, die für die sprachlich-grammatikalische
Auslegung maßgebend ist. Danach ist eine Anlage jede selbständige technische
Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas. Bei Fotovoltaikanlagen ist jedes einzelne Modul eine solche
selbständige technische Einrichtung. Mehrere Fotovoltaikanlagen umfassen dem
gemäß mehrere eigenständige Anlagen (Danner/Müller, Energierecht, EEG, B 1 §
11 Rn 68, 2006).
b) Die Erfassung des Inhalts der Norm nach dem sachlich-logischen
Zusammenhang mit der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG führt nicht zu einem
abweichenden Ergebnis.
Ein solcher Zusammenhang ergibt sich daraus, dass das Vorliegen mehrerer
Anlagen auch Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG ist. Diese
Tatbestandsvoraussetzung und die dem entsprechende Formulierung in § 11 Abs.
6 EEG sind übereinstimmend auszulegen. Denn beide Vorschriften regeln für die
Feststellung der Höhe der Einspeisevergütung entscheidende Merkmale (vgl.
Danner/ Oschmann, Energierecht, EEG, B 1 § 3 Rn 22), wobei § 11 Abs. 6 EEG als
speziellere Vorschrift die Voraussetzungen, unter denen in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG
beim Vorhandensein mehrerer Anlagen eine Anlage fingiert wird, abweichend
bestimmt (Danner/Oschmann, a. a. O., § 3 Rn 34).Mehrere Anlagen i. S. d. § 3 Abs.
2 Satz 2 EEG sind solche nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG, also jeweils selbständige
technische Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
(Danner/Oschmann, a. a. O., B 1 § 3 Rn 30). Abzustellen ist auf die technische
Einheit, die den Strom erzeugt; das ist im Falle der Umwandlung solarer
Strahlungsenergie durch Fotovoltaikanlagen die Solarzelle (Danner/Oschmann, a.
a. O., § 3 Rn 23 und 28, 2005). Auf die Anzahl der Betreiber kommt es hingegen
insoweit nicht an. Voraussetzung der Fiktion einer Anlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG
ist eine unmittelbare Verbindung der mehreren eigenständigen Anlagen durch
gemeinsame betriebstechnisch erforderliche Einrichtungen oder bauliche Anlagen.
Diese Voraussetzung kann auch gegeben sein, wenn die jeweils eigenständigen
Anlagen nicht von einem Anlagenbetreiber, sondern wenn sie von verschiedenen
Personen zur Stromerzeugung genutzt werden.
Die Kommentarstelle bei Salje, EEG, § 3 Rn 60, auf die der Kläger sich für seine
abweichende Auffassung beruft, besagt nichts anderes. Gegenstand dieser
Kommentierung ist die Frage, ob die Voraussetzung einer unmittelbaren
Verbindung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG bereits bei Einspeisung in ein
gemeinsames Netz oder einer unmittelbaren stromseitigen Verbindung gegeben
ist. Die Begründung, weshalb dies zu verneinen sei, der Gesetzgeber könne kaum
beabsichtigt haben, mehrere am gleichen Netz befindliche Anlagen
unterschiedlicher Betreiber zusammenzurechnen und sodann von der Förderung
auszuschließen, ist auf die gestellte Frage zu beziehen und deshalb nicht so zu
verstehen, die Leistungen mehrerer Anlagen verschiedener Betreiber seien auch
dann nicht zu addieren, wenn die Voraussetzungen einer unmittelbaren
Verbindung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG vorliegen.
Nach § 11 Abs. 6 EEG gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich auf demselben
Gebäude befinden, für Zwecke der Ermittlung der Vergütungssätze auch dann als
eine Anlage, wenn die Voraussetzungen einer Verbindung der Anlagen nach § 3
Abs. 2 Satz 2 EEG nicht gegeben sind. Eine weitere Abweichung von § 3 Abs. 2
Satz 2 EEG regelt § 11 Abs. 6 EEG nicht. Insbesondere setzt die Fiktion einer
Gesamtanlage nach § 11 Abs. 6 EEG nicht in Abweichung von § 3 Abs. 2 Satz 2
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Gesamtanlage nach § 11 Abs. 6 EEG nicht in Abweichung von § 3 Abs. 2 Satz 2
EEG voraus, dass die auf demselben Gebäude befindlichen eigenständigen
Anlagen von einem Betreiber genutzt werden. Daraus, dass § 11 Abs. 6 EEG die
Vergütung im Verhältnis des Netzbetreibers zu dem Betreiber einer auf einem
Gebäude neu hinzugekommenen Anlage dahin regelt, dass zur Feststellung der
Vergütungshöhe nach § 11 Abs. 2 EEG die Leistung der bereits vorhandenen
Anlage und die der neu hinzugekommenen zu addieren sind, folgt nicht, dass der
Betreiber der neu hinzugekommenen Anlage und der der bereits vorhandenen
Anlage identisch sein müssten.
c) Solches ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des § 11 Abs. 6 EEG.Diese
Vorschrift soll Gesetzesumgehungen vermeiden. Es soll verhindert werden, dass
die in § 11 Abs. 2 EEG enthaltene Differenzierung nach Leistungsklassen
umgangen wird, indem ein gemeinsames Projekt gezielt in mehrere kleinere
Anlagen mit jeweils maximal 30 Kilowatt Leistung aufgespaltet wird (Danner/Müller,
a. a. O., § 11 Rn 69). Ein gemeinsames Projekt an oder auf demselben Gebäude,
dessen künstliche Aufspaltung verhindert werden soll, erfordert aber nicht, dass
die mehreren Anlagen, deren Leistungen unter den Voraussetzungen des § 11
Abs. 6 EEG zu addieren sind, von einer Person zur Erzeugung von Strom genutzt
werden. Eine Umgehung der in § 11 Abs. 2 EEG geregelten Leistungsstufen ist
vielmehr auch möglich, wenn verschiedene Personen auf demselben Gebäude
eigenständige Anlagen betreiben.
Da § 11 Abs. 6 EEG das Vorliegen einer Gesamtanlage zum Zwecke der
Berechnung der Vergütung des Solarstroms aus der neu hinzugekommenen
Anlage unwiderlegbar fingiert, kommt es nicht darauf an, welche Absprachen
zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Scheunengrundstücks bestehen.
B. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Kläger zur
Last, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§
708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen. Der Streitwert beträgt insgesamt 3293,79 €. Davon entfällt ein
Betrag von 604,29 € auf den Leistungsantrag zu Ziffer 1. der Klage. Der Streitwert
des Feststellungsantrags zu Ziffer 2. der Klage ist nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, §
9 ZPO analog mit 2.689,50 € zu bemessen. § 9 ZPO ist auf positive
Feststellungsklagen nicht unmittelbar anwendbar, weil hier das Stammrecht selbst
nicht vollständig geltend gemacht wird; es wird üblicherweise ein Abschlag von 20
% gemacht (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 9 Rn 1; Stein/ Jonas/Roth, ZPO,
22. Aufl. 2003, § 9 Rn 11). Auf der Grundlage der Angaben des Klägers ergibt sich
damit folgende Berechnung:
Eine Leistung von 568.575 kWh über 20 Jahre entspricht einer Jahresleistung von
28.428,75 kWh, die mit dem Differenzbetrag von 2,65 Cent zwischen der von dem
Kläger geforderten Vergütung von 54,53 Cent/kWh und dem von der Beklagten
gezahlten Entgelt von 51,88 Cent/kWh zu multiplizieren ist. Dies ergibt zuzüglich
Umsatzsteuer einen Betrag von 896,50 €/Jahr (753,36 € + 143,14 €). Der
dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges beträgt 2.689,50 €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.