Urteil des OLG Frankfurt vom 01.11.2006

OLG Frankfurt: positive vertragsverletzung, grad des verschuldens, haftpflichtversicherung, leichtfertiges verhalten, schlüssiges verhalten, grobe fahrlässigkeit, warschauer abkommen, flughafen

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 U 9/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 407 HGB, § 453 HGB, § 467
HGB
(Vertragsrechtliche Einordnung logistischer
Dienstleistungen: Anwendung der Allgemeinen deutschen
Spediteursbedingungen; "Belabelung" von Transportgut als
Werkvertrag)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Januar 2005 verkündete Urteil der
10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main - 3/10 O
101/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.622,50 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.
Oktober 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I
Die Parteien streiten um einen bei der Versendung eines
Medikamentengrundstoffs von O1 nach O2 eingetretenen Transportschaden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die von der Klägerin im Rahmen ihrer
Haftpflichtversicherung zu tragende Selbstbeteiligung.
Die Klägerin, die mit der Beklagten für die Zeit vom 1.10.00 bis zum 31.12.02
einen Vertrag über die Annahme, Zwischenlagerung und den Transport von Fracht
in ihrem Lager in O3 bzw. von dort zum O1er Flughafen hatte (Bl. 9-13 d.A.), erhielt
an demselben Tag (...6.01) sowohl von der Z GmbH als auch von der Y GmbH je
einen Speditionsauftrag über zwei Frachten ähnlichen Umfangs, bestehend einmal
aus einem Pulver ("A...") zur Herstellung eines hochwirksamen Antibiotikums,
verpackt in fünf Stahltrommeln mit je zwei Beuteln zu 15 kg, Gesamtgewicht
150/181 kg (netto/brutto), und einem "B…" in fünf Papiersäcken mit einem
Gesamtgewicht von 100/108 kg (netto/brutto), wobei der Speditionsauftrag für das
A-Pulver den Temperaturhinweis "Tran/Lag +2 bis + 8 ° C" enthielt. Die Frachten
wurden durch dasselbe Transportunternehmen am Lager der Klägerin angeliefert
und von der Beklagten durch jeweils denselben Mitarbeiter angenommen.
Empfänger beider Sendungen sollte die X in O2 sein. Der Lagermeister, der seit
...8.1999 bei der Beklagten beschäftigt ist und neben seinen eigenen Aufgaben 5
Mitarbeiter zu beaufsichtigen hat, verwechselte bei der Etikettierung ("Belabelung")
die beiden im Kühlhaus der Klägerin eingelagerten Frachten. Dadurch wurde das A
Pulver (Verkaufswert 457.792,50 US-Dollar) am 28.6.01 ungekühlt zur
Annahmestelle der W AG am O1er Flughafen und von dort per Sammeltransport
ungekühlt nach O2 transportiert und auf dem O2er Flughafen bis Ende Februar
2002 ungekühlt gelagert. Die Empfängerin nahm die Sendung wegen
Unbrauchbarkeit nicht an. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin einigte sich mit
der Transportversicherung der V AG, die der V den Schaden in Höhe des
Verkaufswertes ersetzt hatte, im Juni 2004 auf eine Entschädigungszahlung von
320.000 US-Dollar und macht gegenüber der Klägerin die Selbstbeteiligung von
3
4
5
6
7
8
9
10
320.000 US-Dollar und macht gegenüber der Klägerin die Selbstbeteiligung von
25.000 US-Dollar aus dem Versicherungsvertrag geltend. Mit Vereinbarung vom
30.12.2004 trat die Klägerin sämtliche ihr gegen die Beklagte aus dem
streitgegenständlichen Schadensereignis mit Ausnahme eines erstrangigen
Teilbetrages in Höhe der Selbstbeteiligung an die Haftpflichtversicherung ab. Die
Erstattung des Selbstbeteiligungsbetrages verlangt sie vorliegend von der
Beklagten.
Die Klägerin sieht in dem Vertrag der Parteien seinem Schwerpunkt nach einen
Vertrag über Lagergeschäfte, nämlich disponierte Zwischenlagerungen, und hat
daher die Klageforderung in erster Linie auf § 475 HGB sowie auf VI Ziffer 1 des
Vertrages (Blatt 11 d.A.) gestützt. Spediteurin sei die Beklagte nicht, da sie nicht
die Versendung des Gutes besorge. Die Haftungsbegrenzungen der ADSp griffen
nicht ein, da die ADSp nach VI Ziffer 4 des Vertrages nur ergänzend Anwendung
fänden. Im Übrigen läge bei der Beklagten grobes Organisationsverschulden vor,
da sie dem Lagermeister, der neben der Etikettierung weitere anspruchsvolle
Tätigkeiten auszuüben habe, keinen zweiten Mitarbeiter zur Prüfung und Kontrolle
zur Seite gestellt habe; bei der "Belabelung" sei die Einhaltung des
Vieraugenprinzips zwingend. Die fragliche Sendung sei allein wegen des Verdachts,
infolge Unterbrechung der Kühlkette verdorben zu sein, unbrauchbar gewesen.
Wegen der Inanspruchnahme der Selbstbeteiligung habe sie einen eigenen
Schaden erlitten. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der
Drittschadensliquidation vor. In der E-Mail vom 1.7.04 sei die Ermächtigung zum
Einzug dieses Betrages zu sehen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe als Spediteur, nämlich
"Obhutsspediteur", gehandelt, weswegen die ADSp Anwendung fänden. Nach
deren Ziffer 23.1.1 stehe der Klägerin allenfalls ein Schadensersatz von 5 Euro pro
Kilogramm Sendungsgewicht zu. Es habe sich nicht um eine "verfügte" Lagerung
(Ziffer 23.1 ADSp), das heißt eine Einlagerung auf unbestimmte Zeit, sondern eine
verkehrs-bedingte Zwischenlagerung, ein Lagerumschlagsgeschäft, gehandelt.
Das vorliegende Versehen sei das bisher einzige des Lagermeisters. Aus dem
Schreiben der V AG vom 26.2.02 (Blatt 19 d.A.) leitet sie her, dass die Sendung
bei der Ankunft in O2 noch nicht verdorben gewesen, der Schaden vielmehr erst
durch die Lagerung in O2 entstanden sei. Die Klägerin habe die verlangten 25.000
US-Dollar selbst nicht gezahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin ihre Aktivlegitimation
nicht dargetan habe. Solange sie den Selbstbeteiligungsbetrag von 25.000 US-
Dollar nicht selbst gezahlt habe, könne sie von der Beklagten nur verlangen, von
dieser Forderung freigestellt zu werden. Ansprüche der V AG könne sie nicht im
eigenen Namen geltend machen, denn § 421 Absatz 1 HGB sei nicht anwendbar
und Ansprüche der V AG seien gemäß § 67 VVG auf deren Transportversicherung
übergegangen. Der Vortrag über die Einzugsermächtigung durch ihre
Haftpflichtversicherung sei wegen § 296 a ZPO nicht zu beachten.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Klageforderung, hilfsweise als
Freistellungsanspruch, weiter. In dem angefochtenen Urteil sei eine unzulässige
Überraschungsentscheidung zu sehen. Im Übrigen stelle die Inanspruchnahme der
Selbstbeteiligung durch die Haftpflichtversicherung einen eigenen Schaden der
Klägerin dar, der auch in Geld zu ersetzen sei. Ihre Ansprüche gegen die Beklagte
seien nicht durch die Versicherungsleistung von 320.000,00 US-Dollar auf die
Haftpflichtversicherung übergegangen (§ 67 VVG), da der fragliche
Versicherungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Versicherung nach
englischem Recht, welches statt der cessio legis des § 67 VVG nur eine
"subrogation" kenne, abgeschlossen worden sei, wie die Abtretungsvereinbarung
vom 30.12.2004 belege. Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichtes Frankfurt vom 13. Januar 2005 (Az.: 3-10 O
101/04, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den
Eurogegenwert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von USD
25.000,00 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2004 zu
zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem Anspruch der U AG auf
Zahlung einer Selbstbeteiligung in Höhe von USD 25.000,00 aus dem regulierten
Schadensfall über den Speditionsauftrag der Firma V über 150 kg A… vom ... Juni
2001 zu einem Transport von O1 nach O2 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Klägerin hafte selbst nicht in Höhe des
Wertes der Sendung, sondern gemäß Ziffer 23.1.1 ADSp nur in Höhe von 5 Euro
pro kg Sendungsgewicht. Leichtfertiges Verhalten ihres Mitarbeiters, welches
gemäß § 435 HGB eine Haftungsbegrenzung ausschließen könne, liege nicht vor.
Sie bestreitet die "Schadensursächlichkeit der Vertauschung". Die Klägerin habe,
obwohl die fehlende Kühlung bereits am ...6.01 festgestellt worden war, nichts
unternommen, um in O2 für die Kühlung der Sendung zu sorgen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.11.2005 Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Zeugenvernehmung wird Bezug genommen auf die Vernehmungsniederschriften
vom 28.2.2006, Blatt 301 ff d. A., und 1.6.2006, Blatt 325 ff d.A..
II
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung
führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
Die Beklagte haftet aufgrund von Ziffer VI.1 des am 1.10.2000 abgeschlossenen
Rahmenvertrages (Blatt 9 bis 12 d.A.) für den mit der Klage geltend gemachten
Schaden.
Durch schlüssiges Verhalten ist zwischen den Parteien jeweils ein Vertrag über die
Behandlung der beiden fraglichen Sendungen nach inhaltlicher Maßgabe des
Rahmenvertrages zu Stande gekommen. Zu den Aufgaben der Beklagten gehörte
gemäß Ziffer 7 des "Leistungsprofils AF" (Bl. 13 d.A.) die "Belabelung". Bei deren
Durchführung kam es zur Verwechslung der Klebeetiketten und zum fehlerhaften
Aufkleben auf die beiden für V O2 bestimmten Sendungen, was zur falschen
Platzierung der Sendungen im Zwischenlager und zum ungekühlten
Weitertransport der kühlungsbedürftigen Sendung führte. Darin ist die fahrlässige
Verletzung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt (positive Vertragsverletzung) zu
sehen. Für die Handlungen ihres Lagermeisters haftet die Beklagte gemäß § 278
BGB.
Infolge dieser Sorgfaltspflichtverletzung ist der Schaden, der zunächst im Verderb
des Transportgutes und damit in dessen vollständigem Verlust zu sehen ist,
eingetreten.
A ist ein Ausgangsstoff für Breitbandantibiotika der Gruppe der Cephalosporine,
die den Penicillinen nahe verwandt sind (Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch,
Stichworte …). Das A-Pulver war zur Herstellung von Medikamenten zur
Behandlung von Lungenerkrankungen bestimmt. Antibiotische Medikamente
müssen häufig gekühlt aufbewahrt werden und verderben bei mangelnder Kühlung
schnell. Der Versender V hatte Transport und Lagerung bei Temperaturen
zwischen + 2 und + 8 °C, also eine ununterbrochene Kühlkette, vorgeschrieben.
Kein Medikamentenhersteller kann es riskieren, für hochwirksame
temperaturempfindliche Medikamente, die der Behandlung schwerer, vielleicht
lebensbedrohlicher Erkrankungen dienen, Ausgangsstoffe zu verwenden, deren
einwandfreie Eignung infolge falscher Behandlung beim Transport in Frage steht,
jedenfalls wenn es sich wie hier nicht nur um eine ganz kurzfristige und erkennbar
harmlose Falschbehandlung handelt. Wenn auch nur der begründete Verdacht
besteht, dass der fragliche Grundstoff für die Medikamentenherstellung wegen
einer Falschbehandlung beim Transport nicht mehr zur weiteren Verwendung
geeignet sein könnte, ist er als für die Medikamentenherstellung unbrauchbar und
somit wertlos anzusehen. Der Schaden ist bereits mit diesem Verdacht
eingetreten. Unter diesen Umständen genügt die Beklagte ihrer
Substantiierungspflicht nicht, wenn sie trotz unstreitig fehlender Kühlung während
des Transports zum Ausgangsflughafen, während des mehrstündigen Fluges sowie
22
23
24
25
26
27
des Transports zum Ausgangsflughafen, während des mehrstündigen Fluges sowie
während der Ausladung und des Transports zum Lagerort am Zielflughafen
schlicht behauptet, dass das Frachtgut noch nicht verdorben, sondern für den
vorgesehenen Zweck der Medikamentenherstellung noch brauchbar gewesen sei.
Im Übrigen hat die Beklagte die Darstellung, dass das Frachtgut bei der Ankunft in
O2 noch nicht verdorben gewesen, sondern erst durch die anschließende
ungekühlte Lagerung bis Februar 2002 verdorben sei, als uneingeschränkt eigene
Tatsachenbehauptung erst in zweiter Instanz vorgetragen und sich damit zu ihrem
erstinstanzlichen Vorbringen in Widerspruch gesetzt. Denn der entsprechende
erstinstanzliche Vortrag (Seite 5 der Klageerwiderung, Blatt 38 d.A.) zeigt, dass es
sich dabei lediglich um eine Interpretation des Faxschreibens des Versenders V
vom 26.2.02 (Blatt 19 d.A.) handelte. Diese Interpretation ist aber nicht zutreffend.
In dem Schreiben heißt es: "Die Transport- und Lagerungshinweise (Kühlkette +2
bis +8 Grad °C) wurden nicht berücksichtigt. Nach Rücksprache mit unserer
Qualitätskontrolle kann bereits aufgrund dieser Aussage eine weitere Verwendung
des Materials ausgeschlossen werden." Aus dem Faxschreiben geht somit die
Unbrauchbarkeit des Materials infolge der Unterbrechung der Kühlkette (und nicht
erst infolge der zusätzlich erwähnten ungekühlten Lagerung am Flughafen in O2)
hervor.
Der durch die positive Vertragsverletzung der Beklagten verursachte Schaden der
Klägerin bestand darin, dass sie ihrerseits für die verdorbene Sendung ihrer
Auftraggeberin V zum Schadensersatz verpflichtet war. Soweit die Beklagte die
Ansicht geäußert hat, dass die Klägerin der Absenderin gegenüber nur im
Umfange der ADSp hafte, ist dies als unsubstantiierte Behauptung "ins Blaue"
anzusehen angesichts der Tatsache, dass die Haftpflichtversicherung der Klägerin
an die Versenderin eine Schadensersatzleistung von 320.000 US-Dollar erbracht
hat.
Die Beklagte teilt nicht mit, auf welcher Tatsachenkenntnis diese Behauptung
beruht. Der Behauptung steht der Erfahrungssatz entgegen, dass eine auf dem
Gebiet des Transportrechts tätige Versicherung keine Leistung in dieser Höhe
erbringt, wenn sie die einfache Möglichkeit hat, sich auf die Begrenzung des
Schadens auf $ 750 zu berufen. Nach der Aussage des Zeugen Z3 haftete die
Klägerin als Luftfrachtführer gegenüber ihren Auftraggebern in der Regel nach dem
Warschauer Abkommen, welches wesentlich höhere Haftungsgrenzen vorsah als
die ADSp.
Ob - wie die Klägerin vorträgt - das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und
ihrer Versicherung englischem Recht unterliegt mit der Folge, dass wegen der dort
geltenden "subrogation" die Klägerin Inhaberin des Schadensersatzanspruchs
geblieben ist, kann dahinstehen. Allerdings ist dieser Vortrag nach den
Ausführungen der klagenden Versicherung in dem Parallelrechtsstreit 3 -10 O
193/04 LG Frankfurt am Main (Blatt 131 f d.A.) unzutreffend. Der
Versicherungsvertrag wurde danach mit der deutschen T AG geschlossen, deren
Rechtsnachfolgerin die Deutsche U AG ist. Die jeweilige englische Versicherung
ähnlichen Namens war bzw. ist Rückversicherin.
Im Falle der Geltung englischen Rechts würde die Abtretungsvereinbarung
zwischen der Klägerin und Ihrer Versicherung vom 30.12.2004 (Blatt 101=114
d.A.) zum Zuge kommen, welche den Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte mit Ausnahme eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe der
Selbstbeteiligung der Klägerin (25.000 US-Dollar) erfasst. Nach deutschem Recht
ist durch die Leistung der Haftpflichtversicherung der Schadensersatzanspruch
gemäß § 67 VVG zwar auf diese übergegangen. Die Abtretungsvereinbarung vom
30.12.2004 wiederholt insoweit nur die gesetzliche Lage. Damit ist die Klägerin
jedoch nicht von jeglichem eigenen Schaden frei.
In erster Instanz war unstreitig, dass in dem Vertragsverhältnis der Klägerin zu
ihrer Haftpflichtversicherung eine Selbstbeteiligung von $ 25.000,- gilt. Hiervon ist
weiterhin auszugehen. Unklar ist, ob die Beklagte mit den Ausführungen auf Seiten
2 und 4 ihres Schriftsatzes vom 9. September 2005 (Blatt 124, 126 d.A.) nunmehr
die Selbstbeteiligung bestreiten will. Ein solches Bestreiten kann jedenfalls nicht
zugelassen werden, da keiner der Ausnahmefälle des § 531 Absatz 2 ZPO vorliegt.
Außerdem wäre es wegen des nicht aufgeklärten Widerspruchs zum
erstinstanzlichen Vortrag, der dieses Bestreiten nicht enthält, als unsubstantiiert
zu betrachten.
Unmittelbare Folge der (vollen) Schadensersatzleistung der
27
28
29
30
31
32
33
Unmittelbare Folge der (vollen) Schadensersatzleistung der
Haftpflichtversicherung an die (Transportversicherung der) Geschädigte(n) ist die
Verpflichtung der Klägerin zu einer Selbstbeteiligung von 25.000 US-Dollar. Die
Klägerin sieht sich dementsprechend als Folge des schadenstiftenden Verhaltens
der Beklagten einer Forderung ihrer Haftpflichtversicherung in Höhe der
Klageforderung ausgesetzt.
Besteht der zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, ist
zwar der Schadensersatzanspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit
gerichtet (Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, Rdnr. 46 vor § 249 BGB). Wird aber der
Schadensersatzpflichtige erfolglos zur Leistung aufgefordert, geht gemäß § 250
Satz 2 BGB der Anspruch in eine Geldforderung über. Die in § 250 BGB
vorausgesetzte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich, wenn
der Schuldner überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig
verweigert. Diese Verweigerung kann auch in dem Prozessverhalten liegen (BGH
NJW 1992, 2021 = MDR 1993, 46 = WM 1992, 1074 unter Ziffer 3 der Urteilsgründe
und BGH NJW-RR 1990, 970 = MDR 1991, 37 = WM 1990, 1210 unter II.1 der
Urteilsgründe m.w.N.). Somit sind die Voraussetzungen für einen
Zahlungsanspruch gegeben.
Haftungsbegrenzungen greifen zugunsten der Beklagten nicht ein.
Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 23.1.1 der Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen (ADSp) in der seit 1999 geltenden Fassung kommt nicht
zur Anwendung, da die Haftungsregelungen der ADSp nicht Vertragsinhalt
geworden sind.
In Ziffer VI.1 des Rahmenvertrages haben die Parteien vereinbart, dass die
Beklagte für alle Schäden aufzukommen hat, die durch ihre Leute, Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen, Besucher, Lieferanten, Handwerker oder sonstige Dritte
entstehen. Darin ist ein weitgehender Verweis auf die gesetzlichen Haftungsregeln
zu sehen. Die ADSp sollten gemäß VI.4 nur "im Übrigen" Anwendung finden. Nach
dem objektiven Inhalt dieser Individualvereinbarungen sollten die ADSp nur
außerhalb des Anwendungsbereichs gesetzlicher Schadensersatzbestimmungen
zum Zuge kommen, wie es auch der Regelung des § 305 b BGB (früher § 4 AGBG)
entspricht. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die genannten
Vertragsklauseln in einem anderen Sinne zu verstehen seien. Der Zeuge Z3, der
bei der Klägerin den Vertragstext bearbeitet hat, hat ausgesagt, dass er in den
Text des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Vertragsmusters die
erwähnte Ziffer VI.1 handschriftlich eingefügt habe (Anlage K 21, Blatt 226 und 227
d.A.), weil das Vertragsmuster hinsichtlich der Haftung Regelungen enthielt, die
entweder nicht weit genug gingen oder durch gesetzliche Regelungen obsolet
geworden waren. Mit der eingefügten Vertragsklausel wollte der Zeuge "die BGB-
Haftung ohne Einschränkung, insbesondere auch in Bezug auf
Vermögensschäden" erreichen. Mit "Nummer 4." (Ziffer VI.4 des
Rahmenvertrages) habe ausgedrückt werden sollen, dass der Rest, der nicht
geregelt war, sich nach den ADSp richten solle, "also zum Beispiel Fristen,
Leistungserbringung etc.". Die ADSp-Haftungsregelungen hätten gar nicht gelten
sollen. Von seinem handschriftlich vorformulierten Text der Ziffer VI.1 sei lediglich
der Satz, der eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten vorgesehen habe, nicht
in den endgültigen Vertragstext aufgenommen worden. Die Zeugen Z2 und Z1
haben eine mit der Darstellung des Zeugen Z3 übereinstimmende Schilderung
des inhaltlichen Zustandekommens des Rahmenvertrages gegeben. Der Zeuge
Z2 hat die aus der Überarbeitung des Vertragsentwurfs (Anlage K 21, Blatt 223 ff
d.A.) erkennbare Handschrift des Zeugen Z3 identifiziert. Die Zeugen haben
bestätigt, dass es für die Endfassung des Vertrages keine wesentlichen
Änderungen an den vom Zeugen Z3 vorgeschlagenen Haftungsregelungen
gegeben hat. Im Einzelnen sei hierüber mit dem Geschäftsführer der Beklagten
nicht gesprochen worden. Gegenstand der Gespräche mit den Geschäftsführer der
Beklagten seien eher die "Preise für den Handlingvertrag" gewesen.
Dafür, dass die gesetzlichen Haftungsregelungen und nicht diejenigen der ADSp
gelten sollten, spricht auch der Umstand, dass schon nach dem Text des von der
Beklagten eingebrachten Vertragsmusters die Geltung der ADSp nur die Funktion
eines Auffangtatbestandes hatte (s. Blatt 226 d.A.).
Die gesetzlichen Haftungsbegrenzungen, die für das Frachtgeschäft oder das
Speditionsgeschäft gelten (§§ 433, 461 Abs. 1 HGB), kommen nicht zur
Anwendung, da das Vertragsverhältnis der Parteien insgesamt, im Besonderen
34
35
36
37
38
39
40
Anwendung, da das Vertragsverhältnis der Parteien insgesamt, im Besonderen
aber die vorliegend betroffene Aufgabe der "Belabelung", keinem der genannten
Vertragstypen zuzuordnen ist. Entsprechend dem Leistungsprofil des
Rahmenvertrages (Blatt 13 d.A.) handelte es sich um ein gemischtes
Vertragsverhältnis, in dem Elemente des Frachtgeschäfts (§§ 407 ff HGB) und des
Lagergeschäfts (§§ 467 ff HGB) mit werkvertraglichen Aufgaben kombiniert waren
("Kombinationsvertrag", vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Überblick vor §
311, Randnummer 21). Die Beklagte hatte für Sendungen, die zum
Weitertransport über den O1er Flughafen bestimmt waren, in den Räumlichkeiten
der Klägerin ein Zwischenlager für die Zeit bis zur Anlieferung bei den
Annahmestellen der Fluggesellschaften am Flughafen zu betreiben, die
Sendungen an diesem Zwischenlager entgegenzunehmen, sie zu lagern,
absendefertig zu machen und im gegebenen Zeitpunkt zu den Annahmestellen
der Fluggesellschaften zu transportieren. Elemente eines Speditionsvertrages
enthielt das Vertragsverhältnis der Parteien dagegen nicht. Denn Spedition (§ 453
HGB) bedeutet im Wesentlichen Geschäftsbesorgung. Der Spediteur ist der
Organisator der Beförderung und schließt die dazu notwendigen Verträge ab (§
454 HGB). Diese Aufgabe hatte die Beklagte nicht. Vielmehr war die Organisation
der Beförderung durch die Klägerin vorgegeben. Allenfalls Nebenaufgaben der
Beklagten überschnitten sich mit Nebenaufgaben, die auch einen Spediteur treffen
können, wie beispielsweise die Behandlung der Sendungsdokumente, der
Dokumententransfer und die Dokumentation aller Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten
gaben dem Rechtsverhältnis der Parteien jedoch keinen prägenden Charakter im
Sinne eines bestimmten Vertragstypus.
§ 475 HGB ist nicht anwendbar, da diese Vorschrift den Fall des Verlustes oder der
Beschädigung des Lagergutes während der Obhut des Lagerhalters regelt.
Vorliegend ist jedoch die Beschädigung erst anschließend eingetreten. Im Übrigen
ist die "Belabelung" nicht zu den lagergeschäftlichen Elementen des
Vertragsverhältnisses zu zählen.
Die "Belabelung" ist keine Tätigkeit, die für einen der Vertragstypen des
Transportrechts charakteristisch wäre. Sie könnte vom Versender selbst ebenso
gut wie vom Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ausgeführt werden. Es
handelt sich um eine ihrer Art nach im Transportrecht neutrale Tätigkeit
werkvertraglicher Natur, da als Ergebnis die Anbringung des richtigen Labels an
der richtigen Sendung geschuldet wird. Für Fehler bei der Ausführung solcher
Tätigkeiten gilt das Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Zivilrechts (Koller,
Kommentar zum Transportrecht, 5. Auflage, Randnummer 20 zu § 461 HGB).
Dieses sieht Haftungsgrenzen nicht vor. Auf den Grad des Verschuldens, somit die
Frage ob - was eher zu verneinen sein dürfte - grobe Fahrlässigkeit
(gegebenenfalls in der Form des groben Organisationsverschuldens) oder
Leichtfertigkeit vorliegt, kommt es nicht an.
Da die Klägerin den jedenfalls der Höhe nach unstreitigen Selbstbeteiligungsbetrag
in US-Dollar angibt, steht ihr der Gegenwert in Euro entsprechend dem amtlichen
Mittelkurs (Geld) in dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung
entspricht, zu. Dieser betrug am 4.10.2006: 1 US Dollar = 0,78490 Euro.
Zinsen stehen der Klägerin als Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 291, 288
Absatz 2 BGB) zu.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708
Ziffer 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 Nm. 1, 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.