Urteil des OLG Frankfurt vom 18.05.2006
OLG Frankfurt: abtretung, schiedsspruch, vollstreckbarerklärung, erfüllungs statt, zessionar, schiedsverfahren, schiedsgerichtsbarkeit, freibetrag, form, beweislast
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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sch 18/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 767 ZPO, § 887 ZPO, §§
887ff ZPO, § 1060 ZPO
(Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen Schiedsspruch:
Beachtlichkeit des Erfüllungseinwandes)
Leitsatz
Es entspricht allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, dass es für eine
Vollstreckung kein Bedürfnis mehr gibt, wenn der zu vollstreckende Anspruch erfüllt ist.
Deshalb ist auch der Erfüllungseinwand im Rahmen des Verfahrens nach §§ 887 ff ZPO
zu berücksichtigen. Diese Grundsätze müssen auch im Rahmen des
Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1060 ZPO beachtet werden. Vor diesem
Hintergrund erscheint es sachgerecht, im Vollstreckbarerklärungsverfahren alle
materiell-rechtlichen Einwände (insbesondere den Erfüllungseinwand) zuzulassen, deren
tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte.
Tenor
Der zwischen den Parteien am 29.04 2005 ergangene Schiedsspruch mit dem
Wortlaut:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.000,- € nebst 5 % Zinsen seit dem
01. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.“
ist hinsichtlich des Kostenausspruches und im Übrigen nur insoweit
vollstreckbar,
als die Beklagte 5 % Zinsen aus 90.000,- € für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis
zum 12.09.2005 schuldet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 45 % und die
Antragsgegnerin 55 % zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches.
Der Antragsteller verlangte von der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht des
Zedenten A die Zahlung restlicher Vorstandsvergütung für die Zeit vom 01.07. bis
zum 31.12.2002. Herr A war aufgrund des mit der A … AG geschlossenen
Anstellungsvertrages vom 28.01.2002 bei dieser als Vorstandsmitglied mit einem
Jahresgrundgehalt von 450.000,- € beschäftigt. Seit Februar 2002 war auf seiner
Lohnsteuerkarte ein Freibetrag von 3.067.751,- € eingetragen. In der Zeit von Juli
bis Dezember zahlte die A AG ein um 15.000,-€/Monat gekürztes Gehalt an Herrn
A. Mit Vertrag vom 06./07.09.2004 trat dieser seine noch offenen
Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag, soweit sie der Pfändung nach §§
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Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag, soweit sie der Pfändung nach §§
850 ff ZPO unterlagen, an den Antragsteller ab, der diese Ansprüche in der
Folgezeit in einem Schiedsverfahren geltend machte. Wegen der Einzelheiten der
Abtretungsvereinbarung wird auf Bl. 81 f d.A. verwiesen.
Mit Schiedsspruch vom 29.05.2005 verurteilte des Schiedsgericht die
Antragsgegnerin, unter deren Namen die A … AG zwischenzeitlich firmiert, an den
Antragsteller 90.000,- € nebst 5 % Zinsen seit dem 01.07.2004 zu zahlen. Die
Antragsgegnerin überwies im Laufe des vom Antragsteller mit Schriftsatz vom
22.06.2005 eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen Betrag von
47.015,96 € an den Bevollmächtigten des Antragstellers. Die auf den
Gesamtbetrag entfallende Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die
Kirchensteuer (insgesamt 42.984,04 €) führte sie unter Zugrundelegung der
Steuerklasse VI direkt an das Finanzamt ab; eine Lohnsteuerkarte des Zedenten
lag ihr dabei nicht vor.
Die Parteien haben vor diesem Hintergrund das Vollstreckbarerklärungsverfahren
in Höhe des unmittelbar an den Antragsteller gezahlten Betrages
übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Antragssteller seinen
Antrag auf Vollstreckbarerklärung aufrechterhalten. Er ist der Auffassung, die
Antragsgegnerin sei schon deshalb nicht berechtigt gewesen, Steuern von dem
ausgeurteilten Betrag abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen, da der
Zedent weder für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 noch im Jahre 2005
steuerpflichtig gewesen sei. Zudem habe eine Steuerpflicht auch deshalb nicht
bestanden, weil kein steuerbarer Zufluss an den Zedenten erfolgt sei. Hätte eine
Steuerpflicht bestanden, wäre eine Abtretung in dem erfolgten Umfang nicht
möglich gewesen; in diesem Fall hätte das Schiedsgericht dem Zahlungsantrag
auch nicht in voller Höhe stattgeben dürfen. Deshalb sei die Antragsgegnerin mit
diesem Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch präkludiert. Schließlich
müsse eine Vollstreckbarerklärung zumindest im Hinblick auf die Zinsen erfolgen.
Der Antragsteller beantragt, den vom Schiedsgericht bestehend aus Herrn B und
Herrn C als Schiedsrichter und Herrn D als Obmann am 29.April 2005 erlassenen
Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, abzüglich am 12.09.2005 gezahlter
47.015,96 €. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, zur Abführung der Lohnsteuer und der weiteren
Steuern verpflichtet gewesen zu sein, zumal der Antragsteller nicht erklärt habe,
die anfallenden Steuern entrichten zu wollen.
Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze
des Antragstellers vom 16.08.2005 (Bl. 32 ff d.A.), 12.10.2005 (Bl. 48 ff d.A.) und
16.03.2006 (Bl. 78 ff d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom
05.08.2005 (Bl. 25 ff d.A.), 06.09.2005 (Bl. 39 f d.A.), 28.10.2005 (Bl. 57 ff d.A.) und
02.05.2006 (Bl. 90 ff d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig, in der Sache aber nur
bezüglich der ausgeurteilten Zinsen und des Kostenausspruches begründet.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §
1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach §
1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor.
Der Antragssteller kann hinsichtlich des im Schiedsspruch ausgeurteilten
Hauptsachebetrages, der nicht von der übereinstimmenden Erledigungserklärung
der Parteien erfasst wird, keine Vollstreckbarerklärung verlangen, da der Anspruch
durch Erfüllung erloschen ist. Die von der Antragsgegnerin bewirkten Zahlungen
sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen.
Zwar könnte man bei rein formalistischer Betrachtung Zweifel daran hegen, ob
materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im
Vollstreckbarerklärungsverfahren überhaupt statthaft sind. Jedenfalls bietet der
Wortlaut des § 1060 Abs. 2 ZPO insoweit keine Grundlage. Allerdings entspricht es
allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, dass es für eine Vollstreckung
kein Bedürfnis mehr gibt, wenn der zu vollstreckende Anspruch erfüllt ist. Deshalb
ist auch der Erfüllungseinwand im Rahmen des Verfahrens nach §§ 887 ff ZPO zu
berücksichtigen (vgl. BGH, MDR 2005, 351 m.w.N.). Diese Grundsätze müssen
nach Auffassung des Senates auch im Rahmen des
Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1060 ZPO beachtet werden.
Anderenfalls würde man den Schuldner auf den eigentlich unnötigen und
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Anderenfalls würde man den Schuldner auf den eigentlich unnötigen und
kostspieligen Weg des § 767 ZPO verweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint es
sachgerecht, im Vollstreckbarerklärungsverfahren alle materiell-rechtlichen
Einwände (insbesondere den Erfüllungseinwand) zuzulassen, deren tatsächliche
Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte
(Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 12 m.w.N.). Diese
Beschränkung ist allerdings in jedem Fall zu beachten, denn anderenfalls würde
der Schiedsspruch in materieller Hinsicht umfänglich überprüft werden können,
obwohl § 1059 Abs. 2 nur eine beschränkte Prüfbarkeit bestimmt.
Zwar wird von einigen Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass nur
unbestrittene materiell-rechtliche Einwände im Vollstreckbarerklärungsverfahren
zu berücksichtigen seien, während streitige Einwände im Rahmen einer
Vollstreckungsgegenklage erhoben werden müssten (BayObLG, NJW-RR 2001,
1363; OLG Stuttgart, MDR 2001, 595; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362; OLG
Dresden, SchiedsVZ 2005, 210). Nach Auffassung des Senates besteht für diese
Differenzierung kein nachvollziehbarer Grund. Soweit auf den Verlust einer
Tatsacheninstanz abgestellt wird, gilt es zu berücksichtigen, dass das
Oberlandesgericht auch für eine Vollstreckungsgegenklage zuständig sein dürfte,
denn das gemäß §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO zuständige Prozessgericht des ersten
Rechtszuges, d.h. das Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel
geschaffen wurde, ist das Oberlandesgericht (vgl. bereits BGH, NJW 1980, 188). Bei
Schiedssprüchen wird der Vollstreckungstitel nämlich in dem Verfahren gemäß §
1062 Abs. 1 Nr. 1 – 4 ZPO geschaffen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362 f;
Schwab, Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27, Rz. 13; Zöller-Herget,
ZPO, 25. Aufl., § 767 Rz. 10). Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage
bedurfte es im vorliegenden Fall indes nicht, da der der Rechtsverteidigung der
Antragsgegnerin zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist, so dass lediglich die
Erheblichkeit in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen war.
Soweit an den Antragsteller ein Betrag in Höhe von 47.015,96 € gezahlt wurde, ist
unstreitig die Erfüllung des Anspruches (§ 362 BGB) eingetreten, so dass insoweit
keine Vollstreckbarerklärung mehr verlangt werden kann. Die Parteien haben dem
auch Rechnung getragen und das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt
erklärt.
Darüber hinaus muss es der Antragsteller auch gegen sich gelten lassen, dass die
Antragsgegnerin die auf die geschuldete Vergütung angefallenen Steuern auf der
Grundlage der Lohnsteuerklasse VI an das Finanzamt abgeführt hat.
Die Antragsgegnerin ist mit diesem Einwand entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht präkludiert. Zwar wurde die mögliche teilweise Unwirksamkeit
der Abtretung gemäß §§ 400 BGB, 850 ff ZPO nicht im Schiedsverfahren geltend
gemacht, indes geht es in dem vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren
nicht um die Frage der Wirksamkeit der Abtretung, sondern um die rechtliche
Wirkung der Steuerabführung im Verhältnis zum Zessionar. Dieser Einwand der
Antragsgegnerin beruht auf tatsächlichen Umständen, die im Schiedsverfahren
noch nicht gegeben waren und deshalb dort auch nicht vorgebracht werden
konnten.
Die Antragsgegnerin war nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die auf die
Vergütung anfallenden Steuern für den Zedenten an das Finanzamt abzuführen.
Die Abführungspflicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus §§ 38 Abs. 1, 2 und 3;
38 a; 39 c Abs. 1; 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Nach diesen Vorschriften ist ein
Arbeitgeber verpflichtet, die anfallenden Steuern auf das dem Arbeitnehmer
zufließende Einkommen einzubehalten und an das zuständige Finanzamt
abzuführen. Die Abführungspflicht erstreckt sich auf die Kirchensteuer und den
Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 4 SolZG) und gilt auch bei der Verurteilung zur
Zahlung rückständigen Gehalts. Der Arbeitgeber muss sich daher von einem bei
ihm nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmer entweder eine Lohnsteuerkarte
vorlegen lassen oder, wie im vorliegenden Fall, nach § 39 c EStG verfahren (vgl.
Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 38 Rz. 14).
Der Steuerabführungspflicht des Arbeitgebers steht auch eine Abtretung des
Gehaltsanspruches nicht entgegen. Einnahmen sind grundsätzlich nämlich
demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt hat.
Der Steuerpflichtige kann sich der Besteuerung in seiner Person grundsätzlich
nicht durch eine zivilrechtlich wirksame Übertragung des Einkünfteanspruches
entziehen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 8 Rz. 7). Bei einer Abtretung kommt es zu einem
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entziehen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 8 Rz. 7). Bei einer Abtretung kommt es zu einem
steuerrechtlich relevanten Zufluss regelmäßig erst mit der Erfüllung. Bei einer
unentgeltlichen Abtretung erfolgt der Zufluss zwar an den Zessionar, diese
Einnahme wird aber zugleich dem Zedenten persönlich zugerechnet und
begründet seine Steuerpflicht (vgl. BFH, BStBl. II 1966, 394 und insbesondere BFH,
BStBl. II 1985, 330 ff). Entsprechendes gilt regelmäßig für eine entgeltliche
Abtretung, sofern diese erfüllungshalber erfolgt ist. Hier bewirkt die Erfüllung der
Forderung zugleich Zufluss beim Zessionar und beim Zedenten. Die von dem
Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 08.07.1998
(BStBl. II 1999, 123) rechtfertigt keine andere Bewertung der Rechtslage, da sie
eine ganz andere Fallgestaltung betrifft. Bei dieser Entscheidung ging es nämlich
um die Frage, wem die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, wenn
das betreffende Kapital einem Dritten übertragen wurde. Im Bereich der Abtretung
von Einkünfteansprüchen kommt hingegen eine Ausnahme von dem oben
dargestellten Grundsatz nur in Betracht, wenn die Forderung an Erfüllungs Statt
abgetreten wird (§ 364 Abs. 1 BGB) und damit das Schuldverhältnis zwischen Alt-
und Neugläubiger erlischt. Die Abtretung bewirkt dann als Erfüllungssurrogat
Zufluss beim Zessionar und Abfluss beim Zedenten. Die tatsächliche Erfüllung der
Forderung führt dann nur noch zu einem Vermögenszufluss beim Neugläubiger
und zum Abfluss beim Schuldner (vgl. Schmidt, a.a.O., § 11 Rz. 30; Kirchhof, EStG,
5. Aufl., § 11 Rz. 43 jeweils m. w. N.). Darüber hinaus wird ein Zufluss beim
Zessionar noch bejaht bei Abtretungen erfüllungshalber, wenn die abgetretene
Forderung „fällig, unbestritten und einziehbar ist (vgl. BFH, BStBl. 1981, 305).
Die Abtretung im vorliegenden Fall erfolgte jedoch unstreitig unentgeltlich, so dass
unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze ein
steuerpflichtiger Zufluss allein bei dem Zedenten erfolgt ist. Die Antragsgegnerin
war mithin zur Abführung der anfallenden Steuern verpflichtet.
Die Höhe der von ihr abgeführten Steuern ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu
beanstanden. Geht es um die Auszahlung rückständigen Gehaltes an einen nicht
mehr beschäftigten Arbeitnehmer, muss sich der Arbeitgeber entweder die
Lohnsteuerkarte vorlegen lassen oder nach § 39 c EStG verfahren. Letzteres hat
die Antragsgegnerin vorliegend getan, so dass es auf die Frage, ob auf der
Lohnsteuerkarte des Zedenten ein Freibetrag eingetragen war (§ 39 a EStG), der
eine Lohnsteuer- bzw. eine Abführungspflicht hätte entfallen lassen, nicht
ankommt. Sollte die Antragsgegnerin insoweit eventuell eigene Sorgfaltspflichten
verletzt haben, indem sie es unterließ, sich eine Lohnsteuerkarte des Zedenten
vorlegen zu lassen, steht dies der Erfüllungswirkung nicht entgegen. Der Zedent
kann zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt im Rahmen der jährlichen
Einkommenssteuererklärung zurückverlangen.
Die Antragsgegnerin ist durch den Steuerabzug und die Abführung des
entsprechenden Betrages an das Finanzamt auch gegenüber dem Antragsteller
von ihrer Leistungspflicht freigeworden. Gemäß § 407 BGB muss der Zessionar
Leistungen und Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung, die nach der
Abtretung erfolgt sind, grundsätzlich gegen sich gelten lassen, es sei denn, dem
Schuldner war die Abtretung zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt. Letzteres ist
hier zwar zu bejahen, denn der Antragsteller hat die streitgegenständliche
Forderung bereits im Schiedsverfahren im eigenen Namen geltend gemacht.
Gleichwohl ist Antragsgegnerin nicht mehr zur Zahlung verpflichtet, da § 407 BGB
in der vorliegenden Konstellation restriktiv auszulegen ist. § 407 BGB ist eine
Schutzvorschrift zu Gunsten des Schuldners im Hinblick auf freiwillige Leistungen
bzw. Rechtsgeschäfte bezogen auf die abgetretene Forderung. Im Unterschied
dazu normiert § 38 Abs. 3 EStG eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers,
bei jedem Zufluss von Arbeitslohn die anfallenden Steuern einzubehalten und an
das Finanzamt abzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung kann grundsätzlich
nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden, vielmehr
überlagern die steuerlichen Pflichten die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis. Der Einbehalt kann daher regelmäßig auch nicht Gegenstand
eines zivilrechtlichen Streites zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (vgl.
Kirchhof, a.a.O., § 38 Rz. 14 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die
Abführungspflicht nach den §§ 38 ff EStG nicht dem Anwendungsbereich des § 407
BGB unterfallen. Wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer
bestimmten Leistung verpflichtet ist, kann es für die Frage der Wirksamkeit
gegenüber dem neuen Gläubiger nicht auf die Kenntnis von der Abtretung
ankommen; aufgrund der Vorschriften des EStG wird gerade auch bei der
Abtretung ein steuerrechtlich relevanter Zufluss beim Zedenten angenommen,
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Abtretung ein steuerrechtlich relevanter Zufluss beim Zedenten angenommen,
der eine Abführungspflicht für den Arbeitgeber/Schuldner begründet.
Nach alldem kommt eine Vollstreckbarerklärung allein wegen der im
Schiedsspruch enthaltenen Kostenentscheidung (vgl. insoweit Schwab/Walter,
a.a.O., § 33 Rz. 8) und wegen der dort festgesetzten Verzugszinsen in Betracht.
Diese Zinsen schuldet die Antragsgegnerin bis zur Beendigung des Verzuges, d.h.
bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges am 12.09.2005 (vgl. zur
Beendigung des Verzuges: Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rz. 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die
Parteien das Vollstreckbarerklärungsverfahren teilweise übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin
aufzuerlegen, da sie bei streitigem Fortgang des Verfahrens unterlegen gewesen
wäre.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
zuständigen Gericht in der vorgeschrieben Form (§ 1064 Abs. 1 ZPO) erhoben
worden und war auch im Übrigen zulässig. Es liegt ein Schiedsspruch vor, der der
Form des § 1054 ZPO entspricht, das schiedsgerichtliche Verfahren abgeschlossen
und einen Anspruch zuerkannt hat. Da keine Aufhebungsgründe im Sinne des §
1059 Abs. 2 ZPO vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, wäre dem
Antrag auch zu entsprechen gewesen, wenn sich das Verfahren nach erfolgter
Zahlung nicht erledigt hätte. Der Antragsgegnerin wären in diesem Fall nach den
allgemeinen Vorschriften die Kosten aufzuerlegen gewesen (§ 91 ZPO).
Zwar ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auch
der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Vollkommer,
ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rz. 24 m.w.N.), wobei es keinen grundsätzlichen Bedenken
begegnet, § 93 ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO
anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1060 Rz. 7; Münch-Komm ZPO –
Münch, § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29;
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2001 – 8 Sch 1/01). Die
Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten
Verfahren, in denen ein „Streit“ zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff
Rechtsstreit weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., Vor § 91 Rz 9) und auch
Verfahren nach § 1060 ZPO erfasst.
Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der
Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und
den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann,
wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein
Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt
hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die
Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit
einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91
ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber ein den Beklagten begünstigenden
Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., § 93 Rz. 6 Stichwort
„Beweislast“).
Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens
setzt daher voraus, dass der Antragsgegner darlegt und gegebenenfalls beweist,
keine Veranlassung für einen Antrag nach § 1060 ZPO gegeben zu haben, d.h. der
Antragsteller hätte aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgehen
dürfen und müssen, diese werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch
freiwillig erfüllen. Entsprechende Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung
rechtfertigen würde, hat die Antragsgegnerin indes nicht dargelegt. Im Übrigen
fehlt es auch an einem sofortigen Anerkenntnis, da die Antragsgegnerin zunächst
die umfängliche Zurückweisung des Antrages begehrt und lediglich ihre
Zahlungswilligkeit bekundet hat.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.