Urteil des OLG Frankfurt vom 12.01.2005

OLG Frankfurt: abschiebungshaft, entziehen, erpressung, aufenthaltserlaubnis, brd, vorführung, stadt, polizei, gefahr, verdacht

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 435/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 57 Abs 2 AuslG, § 63 Abs 6
AuslG
(Abschiebehaftverfahren: Ausschluss der Anordnung bei
unsicherer Abschiebung und Gefahr einer "Ersatzstrafe")
Tenor
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen im gesamten
Verfahren zu tragen.
Gründe
Die Betroffene ist seit dem ... 1997 mit dem deutschen Staatsangehörigen Y,
wohnhaft in O 1 Ortsteil ... verheiratet, lebt jedoch seit zwei Jahren von ihrem
Ehemann getrennt bei ihrem neuen Lebensgefährten, Herrn X. Am ... September
2004 wurde die Betroffene, die über einen bis zum 24. Februar 2007 gültigen
rumänischen Pass verfügt, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 92 Abs. 1
Nr. 1 AuslG sowie im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ihren
Lebensgefährten wegen des Verdachts der Beteiligung an räuberischer Erpressung
festgenommen. Eine Vorführung vor einen Ermittlungsrichter erfolgte nicht.
Am 25. September 2004 stellte das Polizeipräsidium C beim Amtsgericht Fulda
den Antrag, gegen die Betroffene Sicherungshaft bis zum 25. Oktober 2004
anzuordnen. Dem Antrag ist eine Strafanzeige „Aufenthalt ohne
Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 92 (1) Nr. 1. AuslG“ beigefügt, in der u.a.
vermerkt ist, dass die Aufenthaltserlaubnis der Betroffenen am 16. Dezember
2003 abgelaufen und eine Vorführung der Betroffenen wegen räuberischer
Erpressung nicht beabsichtigt sei. Außerdem sind dem Antrag Kopien einer
Auskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 25. September 2004 über die
Betroffene, einer nur Angaben zur Person der Betroffenen enthaltenden
Beschuldigtenvernehmung vom 24. September 2004, des Passes der Betroffenen
und von Auszügen aus dem Familienbuch der Eheleute Y beigefügt. Der Antrag ist
wie folgt begründet:
„Frau Y hält sich unerlaubt in der BRD auf. Sie wurde am ...09.04 in O 2 wegen
Verd. d. Beteiligung an räuberischer Erpressung festgenommen
Gemäß § 42 AuslG ist bei unerlaubter Einreise in die BRD die Ausreisepflicht
vollziehbar.
Sie ist ohne festen Wohnsitz in der BRD und es besteht der dringende Verdacht,
daß sie sich der Zurückschiebung/Abschiebung entziehen will, bzw. sie sich der
zuständigen Ausländerbehörde für die Durchführung der
Zurückschiebung/Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird.
Die Abschiebungshaft wird auf Grund des § 63 Abs. 6 AuslG gestellt, da die
zuständige Behörde (Ausländeramt) nicht rechtzeitig zu erreichen war.“
In der von dem Abschiebungshaftrichter des Amtsgerichts Fulda am 25.
September 2004 offensichtlich in deutscher Sprache durchgeführten Anhörung hat
die Betroffene folgende Angaben zur Sache gemacht:
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
„Ich bin noch verheiratet und habe mit meinem Mann in O 15 Jahre
zusammengelebt. Vor zwei Jahren habe ich mich von ihm getrennt und lebe
seither mit meinem Lebensgefährten dem anderweitig Beschuldigten, Herrn X,
zusammen in O 3.
Im März/April d.J. wollte ich meine Aufenthaltsgenehmigung verlängern, doch die
Ausländerbehörde in O 1 hat es abgelehnt, weil ich dort nicht mehr gemeldet bin.
In O 4 konnte ich mich auch nicht anmelden, da ich keine gültige
Aufenthaltserlaubnis habe. Ich habe mich im März/April von meinem Rechtsanwalt
A in O 5 beraten lassen, der mir zur Ummeldung geraten hat.
Ich wohne in der Wohnung meines Lebensgefährten und hatte auch eine
Arbeitserlaubnis. Sonstige Verwandtschaft habe ich in Deutschland nicht, aber in
Rumänien.
Von der Abmeldung am 1.3.2002 habe ich nichts gewusst, damals habe ich noch
bei meinem Mann gewohnt. Bisher haben wir von dem Textilgewerbe gelebt, das
mein Freund betrieben hat und wenn es eng wurde, hat uns auch seine Mutter
geholfen.“
Mit Beschluss vom 25. September 2004 hat das Amtsgericht Fulda gegen die
Betroffenen Abschiebungshaft für die Dauer von höchstens 1 Monat angeordnet.
Das Amtsgericht geht davon aus, es bestehe der begründete Verdacht, die
Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG -
jetzt § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 29. September 2004 hat das
Landgericht Fulda nach mehreren Telefonaten mit den Ausländerbehörden der
Stadt O 1 und des Landkreises O 6, in denen nicht geklärt werden konnte, ob die
Abschiebung der Betroffenen überhaupt rechtmäßig ist, mit Beschluss vom 20.
Oktober 2004 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und angeordnet, dass
die Betroffene ihre Auslagen selbst zu tragen habe. Das Landgericht hat die
weitere Haft als unverhältnismäßig angesehen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Betroffene mit der
sofortigen weiteren Beschwerde vom 25. Oktober 2004, die sie auf den
Kostenpunkt beschränkt.
Ihrem Antrag, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, kann
nicht entsprochen werden, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ihr Hilfsantrag, die außergerichtlichen Kosten dem Polizeipräsidium C
aufzuerlegen, hat jedoch Erfolg, denn das Verfahren hat nach Auffassung des
Senats ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung eines Haftantrages
nicht vorlag (§ 16 Satz 1 FEVG).
Der Senat vermag nicht zu erkennen, worauf sich die Annahme des Antragstellers
gründete, die Betroffene solle abgeschoben werden und wolle sich der
Abschiebung entziehen. Der Antragsteller hatte nach seinem eigenen Vortrag vor
der Antragstellung keinen Kontakt mit der für die Betroffene zuständigen
Ausländerbehörde der Stadt O 1. Die Mitteilung aus dem Ausländerzentralregister
enthält lediglich den Hinweis der Stadtverwaltung O 1,
Ausländeramt/Einwohnermeldeamt, „Fortzug nach unbekannt am 01.03.2002“.
Hinweise auf irgendwelche aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder
Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme (§ 42 Abs. 7 Satz 1
AuslG) fehlen.
Nach Auffassung des Senats reicht die auf die Beendigung der
Aufenthaltserlaubnis und den meldebehördlichen Vermerk „Fortzug nach
unbekannt...“ gestützte Vermutung der Polizei, dass die Betroffenen gegen
ausländerrechtliche Vorschriften verstoßen haben könnte, weder für die Annahme
aus, die Betroffene solle abgeschoben werden noch für die Annahme, es bestehe
ein Haftgrund im Sinne des § 57 AuslG (jetzt § 62 AufenthG). Ob etwas anderes
gelten würde, wenn die Betroffene keine gültigen Papiere besitzen und über keine
sozialen Kontakte in der Bundesrepublik Deutschland verfügen würde, kann hier
dahinstehen; denn das Gegenteil ist der Fall. Danach kommt es auch nicht darauf
an, dass die Betroffene weder von dem Antragsteller noch von dem Amtsgericht
gefragt worden ist, wie sie sich verhalten werde, falls ihr aufenthaltsbeendende
Maßnahmen drohen.
19 Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass Abschiebungshaft
ausschließlich dazu dient, eine zwangsweise Ausreise eines Ausländers zu sichern.
Sofern strafrechtliche Verfehlungen im Raum stehen und die
Polizei/Staatsanwaltschaft davon absieht, Untersuchungshaft zu beantragen, ist
der Sachverhalt ganz besonders sorgfältig aufzuklären, weil die Abschiebungshaft
keinesfalls zu einer Art „Ersatzstrafe“ werden darf.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.