Urteil des OLG Frankfurt vom 15.07.2004
OLG Frankfurt: lebensversicherung, gespräch, kündigung, anschluss, vermittler, kapitalanlage, geldanlage, auskunftserteilung, bestätigung, handbuch
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 135/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hanau - 7.
Zivilkammer — vom 06.06.2002 —7 0 318/02 - abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.309,60 nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit 06.04.2002 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der
Gesellschaftsrechte an der …Gruppe (Vertragspartner:…) mit den
Vertragsnummern … (Einmaleinlage) sowie … und … (Ratensparpläne).
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt € 4.654,80.
Die Beschwer des Beklagten beträgt € 9.309,60.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel nicht
eröffnet ist.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Auf das
Sitzungsprotokoll vom 19.11.2003 (Bl. 280-283 d A) wird verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der
Beklagte haftet der Klägerin wegen fehlerhafter - weil unvollständiger - Information
nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung jedenfalls eines
Anlagevermittlungsvertrages.
Ob das Landgericht — wie die Berufung rügt — zu Unrecht von einem
Anlagevermittlungsvertrag ausgegangen ist, oder ob nicht sogar ein
Anlageberatungsvertrag vorlag, kann dabei dahinstehen. Dies ist nach den
Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Einen Anlageberater wird der
Kapitalanleger im allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden
wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche
Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen,
sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Dem
gegenüber übernimmt der typische Anlagenvermittler - meist gegen versprochene
Provision - im Interesse des Kapitalsuchenden den Vertrieb einer bestimmten
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Provision - im Interesse des Kapitalsuchenden den Vertrieb einer bestimmten
Kapitalanlage. Dem Anlageinteressenten ist dabei meist bewusst, dass der
Vermittler die von ihm vertriebene Kapitalanlage werbend anpreist. Der zwischen
beiden zustande gekommene Vertrag verpflichtet den Vermittler neben der
Geschäftsabwicklung lediglich zur Auskunftserteilung, welche vollständig und richtig
sein muss (BGH in NJW 1990, S 2461 f; Schimanski-Bunte-Lwowski, Handbuch des
Bankrechts 2. Aufl., § 45, Rz. 3 und 4). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
hat der Beklagte die Klägerin bereits unvollständig über die von ihm vorgestellte
Beteiligungsform ins Bild gesetzt und haftet schon deshalb.
Denn der Beklagte hat die Klägerin nicht über das Risiko des atypischen stillen
Gesellschafters informiert. Der Zeuge …, der dem Beratungsgespräch beiwohnte,
hat zunächst angegeben, es sei ihm nicht bekannt, dass die Klägerin - seine
damalige Lebensgefährtin - mit ihrer bisherigen Lebensversicherung unzufrieden
gewesen sei. Er habe sie als nicht so sehr risikofreudig gekannt. Auf Einzelheiten
des Gesprächs angesprochen, hatte der Zeuge an Stichworte wie
„Steuerspareffekt“, „Altersvorsorge“ oder „atypischer stiller Gesellschafter“ keine
Erinnerung. Damit konnte zunächst zweifelhaft sein, ob die behauptete
unvollständige Auskunft erwiesen ist, weil fehlende Erinnerung weder positive noch
negative Bestätigung bedeutet. Der Zeuge hat allerdings zweimal betont, über
Risiken der Geldanlage sei seiner Erinnerung nach nicht gesprochen worden. Er hat
dies aus dem Umstand geschlossen, dass dies ansonsten Gegenstand des
Gesprächs gewesen wäre, welches er im Anschluss an das Gespräch der Parteien
mit der Klägerin geführt habe. Der Zeuge konnte ausschließen, dass von Seiten
des Beklagten der Begriff „Verlust“ gefallen ist und hat auch in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dies ansonsten Gegenstand des
nachfolgenden Gesprächs zwischen ihm und der Klägerin gewesen wäre.
Abschließend hat er die Klägerin nochmals als kritisch und vorsichtig beschrieben.
Er hat ferner angegeben, dass diese im Anschluss an das Gespräch mit dem
Beklagten seinen Rat zu diesen Punkten suchte. Andererseits hat der Zeuge
bestätigt, dass der Beklagte geäußert habe, es handele sich hier um eine tolle
Sache und die Klägerin wäre dumm, wenn sie das nicht machen würde. So habe er
sich jedenfalls sinngemäß ausgedrückt.
Der Beklagte hat dem allerdings entgegengehalten, er habe der Klägerin den
Emissionsprospekt übergeben. Außerdem fänden sich entsprechende Hinweise auf
dem Zeichnungsschein, den die Klägerin unterschrieben habe. Von der Übergabe
des Emissionsprospektes ist auszugehen weil die Klägerin das Gegenteil erstmals
im Berufungsverfahren bestritten hat. Die Übergabe des Emissionsprospektes
reicht auch im Falle der Anlagevermittlung nicht aus, der Informationspflicht des
Anlagevermittlers genüge zu tun. Denn es handelt sich um ein sehr umfang
reiches Prospekt. Allein der von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit
vorgelegte Auszug hat 11 Seiten und beinhaltet lediglich die Abschnitte „A“, „B“
und „G“. Der Abschnitt „G“ enthalt zwar eine ausführliche Abhandlung über die
Risiken der Beteiligung, angesichts des umfangreichen Gesamtprospektes der in
der Beweisaufnahme augenfällig wurde, konnte der Beklagte indessen nicht
erwarten, die Klägerin durch bloße Übergabe ausreichend informiert zu haben. Bei
einem derart umfangreichen und für einen Laien — wie hier — unübersichtlichen
Prospekt bedarf es auch im Falle der Anlagevermittlung einer zusätzlichen
mündlichen Information, die hier nicht erfolgt ist, sondern der Beklagte hat sich
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darauf beschränkt, die Anlageform in
möglichst positivem Licht darzustellen (vgl. LG Stuttgart in VuR 2003, S. 188 f.).
Der Beklagte hat die Klägerin darüber hinaus auch nicht auf die negative
Berichterstattung in der Presse hingewiesen, obwohl er auch hierzu als zur
vollständigen Information verpflichteter Anlagevermittler verpflichtet gewesen
wäre. Der Zeuge … hat hierzu angegeben, von irgendwelchen Verfahren oder
Berichten in den Zeitungen wegen des angebotenen Produktes sei im Gespräch
mit der Klägerin und dem Beklagten nicht die Rede gewesen. Dabei kann es
dahinstehen, ob dem Beklagten diese Berichterstattung in der Fachpresse
bekannt war, weil er sich jedenfalls hatte kundig machen müssen (LG Stuttgart
a.a.O. m.w.N.).
Ob der Beklagte der Klägerin auch zur Kündigung der Lebensversicherung geraten
hat, ist demgegenüber nach der Beweisaufnahme unklar geblieben. Letztlich kann
dies dahinstehen, weil Schaden aus dem Gesichtspunkt der Haftung wegen
Falschauskunft durch den Beklagten damit nicht ausgeschlossen sind. Denn der
Schaden beruht nicht kausal auf der Kündigung der Lebensversicherung und der
hieraus entstandene Schaden wird nicht geltend gemacht. Dieser besteht
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hieraus entstandene Schaden wird nicht geltend gemacht. Dieser besteht
vielmehr darin, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung die streitige
Anlageform nicht gewählt und entsprechende Verträge nicht abgeschlossen hätte
(BGH in NJW 1998, S. 302). Etwaige Steuervorteile muss sich die Klägerin nicht auf
diesen Schaden anrechnen lassen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH
(BGHZ 74, S. 103, 116), der der Senat folgt, wird ein auf den Schaden
anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich
der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne dass die
Beträge im Einzelfall festgestellt werden müssen.
Die Klägerin muss sich nach Meinung des Senats allerdings ein Mitverschulden bei
der Schadensentstehung anrechnen lassen, welches mit 1/3 zu bemessen ist.
Auch wenn der Beklagte keine ordnungsgemäße Aufklärung erbrachte, hatten der
Klägerin die Hinweise auf dem Zeichnungsschein, die über der Rubrik für die
Unterschriftsleistung abgedruckt waren, Veranlassung geben müssen, die
Sicherheit der Anlage zu hinterfragen. Dass sie dies getan hatte und das sie der
Beklagte daraufhin wiederum unvollständig informiert hatte, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich. Dass die Klägerin intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre,
diese Hinweise richtig zu erfassen, ist nicht erkennbar. Die mündliche Anhörung
der Klägerin vor dem Senat am 24.04.2003 hat einen derartigen Eindruck
keineswegs erweckt.
Was die Schadensberechnung betrifft, so kann die Klägerin - wie bereits ausgeführt
- verlangen, so gestellt zu werden, als hatte sie sich an dem Anlagemodell nicht
beteiligt. Von den eingezahlten Beträgen sind damit die an sie geflossenen
Renditezahlungen abzusetzen (BGH in MDR 2000, S. 406). Dem hat die Klägerin
Rechnung getragen. Bei der Anlage in Form der Einmalzahlung hat die Klägerin die
an sie geflossenen Auszahlungen von der Klageforderung abgesetzt. Bei den
übrigen Verträgen gab es keine Auszahlungen an die Klägerin, sondern es erfolgte
Wiederanlage. Die Auszahlung des Schadensbetrages hat Zug-um-Zug gegen
Übertragung der Anteilsrechte an den Beklagten zu erfolgen wie es die Klägerin
beantragt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711,
713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs 2 ZPO nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.