Urteil des OLG Frankfurt vom 11.09.2007

OLG Frankfurt: eigenkapital, verzinsung, im bewusstsein, unentgeltliche zuwendung, rüge, behörde, unternehmen, genehmigungsverfahren, beurteilungsspielraum, fremdkapital

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 W 39/06 (Kart)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23a EnWG, § 3 Abs 1 S 5
StromNEV, § 7 Abs 1
StromNEV, § 8 StromNEV, §
10 Abs 1 StromNEV
(Beschwerde gegen einen Stromnetzentgeltbescheid:
Genehmigungsfähigkeit von Strom-Durchleitungstarifen
unter Berichtigung verschiedener Kostenpositionen)
Leitsatz
Zur Berichtigung verschiedener Kostenpositionen des Netzbetreibers bei der
Genehmigung der Strom-Durchleitungstarife
Tenor
Der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 1.9.2006, geändert durch den
Änderungsbescheid vom 12.9.2006, wird aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Genehmigung der Netzentgelte vom 27.10.2005 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 723.426,01 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin betreibt in O1 und dem Ortsteil … das
Stromverteilungsnetz; die Beschwerdegegnerin ist das Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Am 27.10.2005 beantragte die
Beschwerdeführerin Genehmigung ihrer Netzentgelte für das Jahr 2006; der Antrag
ging am 14.11.2005 bei der Beschwerdegegnerin ein. Nachdem die Parteien im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens über verschiedene von der
Beschwerdegegnerin angekündigte Kürzungen gestritten hatten, erließ die
Beschwerdegegnerin am 1.9.2006 einen Bescheid, in dem sie die von der
Beschwerdeführerin beantragten Entgelte unter Kürzungen genehmigte; am
12.9.2006 erließ sie einen Änderungsbescheid. In diesen Bescheiden wurden die
für die Bemessung der Entgelte maßgeblichen Netzkosten der Beschwerdeführerin
von ihr gegenüber dem von der Beschwerdeführerin in Ansatz gebrachten Betrag
von 4.313.063,31 Euro um 723.426,01 Euro auf 3.589.637,30 Euro, also um 16,77
%, gekürzt.
Gegen den ihr am 5.9.2006 zugestellten Bescheid vom 1.9.2006 hat die
Beschwerdeführerin mit am 5.10.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
Beschwerde erhoben, die sie mit am Montag, den 6.11.2006, bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 1.9.2006, geändert durch den
Bescheid vom 12.9.2006, rückwirkend aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
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Bescheid vom 12.9.2006, rückwirkend aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.10.2005 unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
B.
Die Beschwerde ist – vorbehaltlich der Ausführungen unten II 2 a – zulässig,
insbesondere als Verpflichtungsbeschwerde statthaft (§ 75 EnWG), und zwar auch
mit dem gestellten Bescheidungsantrag (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 4.5.2007 – W
605/06 Kart. = ZNER 2007, 182). Sie ist ferner form- und fristgerecht erhoben (§
78 EnWG).
Sie ist auch teilweise begründet, so dass der angefochtene Bescheid insgesamt
keinen Bestand haben kann und die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu bescheiden muss. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
I) Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formaler Hinsicht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe ihr Vorbringen im Zuge des Verwaltungsverfahrens
nicht hineichend berücksichtigt; ihr Vorbringen sei "ohne einen erkennbaren
Einfluss auf die Entscheidung geblieben". Diese Rüge, mit der die
Beschwerdeführerin der Sache nach einen Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG
geltend macht, ist unbegründet. Sie lässt schon nicht genau erkennen, in welchen
Punkten die Beschwerdegegnerin Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen
haben soll, so dass nicht beurteilt werden kann, ob der gerügte Verstoß gegeben
ist. Im Übrigen können, da die angefochtene Entscheidung ohnehin aus sachlichen
Gründen aufzuheben war, etwaige Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Zuge
des wieder zu eröffnenden Verwaltungsverfahrens behoben werden.
II) In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der
kalkulatorischen Abschreibungen durch die Beschwerdegegnerin nach § 6
StromNEV, in mehrfacher Hinsicht gegen die Festsetzung der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV, gegen den bei der
Fremdkapitalverzinsung nach § 5 Abs.2 StromNEV von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigten Zinssatz, gegen die Festsetzung der kalkulatorischen Steuern
nach § 8 StromNEV und gegen die Fes-setzung der Aufwendungen für die
Beschaffung von Verlustenergie nach § 10 Strom-NEV.
1) Die Beschwerdegegnerin hat gemäß der Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 3
StromNEV die Nutzungsdauern zugrunde gelegt, die sich aus der Arbeitsanleitung
zur Darstellung der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung in der
Fassung vom 19.5.1981 sowie in der Fassung von November 1996 ergeben.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dies bis zum 31.12.1997 korrekt war oder
ob gemäß der Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV die längeren
Nutzungsdauern der Anlage 1 zur StromNEV anzusetzen sind. Die
Beschwerdeführerin hält die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV
nicht für gegeben und will die Restwerte darum nach § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV
auf der Grundlage der längeren Nutzungsdauern der Anlage 1 zur StromNEV
berechnet wissen.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin ist zutreffend. § 32 Abs. 3 Satz 3
StromNEV ist nicht anzuwenden, da bei der Stromtarifbildung nach der BTO-Elt die
Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Beschwerdeführerin nicht
berücksichtigt wurden. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob bereits das Merkmal,
dass Netzkosten "zu berücksichtigen waren", nicht erfüllt ist, weil es dabei auf die
tatsächliche Berücksichtigung ankommt, oder ob es sich dabei um ein rein
normatives Tatbestandsmerkmal handelt, das lediglich die Geltung der BTO-Elt für
die Beschwerdeführerin als Endkundenversorgerin – im Gegensatz zu bloßen
Übertragungsnetzbetreibern – verlangt (so OLG Koblenz, Beschluss vom 4.5.2007
– W 621/06 Kart.= ZNER 2007, 193; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2007 –
202 EnW 4/06, Umdruck S. 63 f.). Denn jedenfalls ist die zweite Voraussetzung des
§ 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV, wonach die Kosten des
Elektrizitätsversorgungsnetzes von Dritten gefordert worden sein müssen, in
einem rein faktischen Sinn dahin zu verstehen, dass diese Kosten in den
Stromtarif eingeflossen, also tatsächlich berücksichtigt worden sind (so OLG
Koblenz a.a.O.; anders OLG Stuttgart a. a. O. Umdruck S. 66).
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Die Beschwerdegegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei der Ermittlung
der Restwerte Abschreibungen nur insoweit in die Entgeltkalkulation einfließen
dürfen, als die Kosten von den Netzbetreibern nicht bereits verdient worden sind.
Ob das der Fall ist, hängt allerdings gerade davon ab, mit welchen
Nutzungsdauern die periodischen Abschreibungen während der Geltung der BTO-
Elt errechnet worden sind. Erst die auch im vorliegenden Fall bestehende
Ungewissheit, aufgrund welcher Nutzungsdauern die Altanlagen von der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit abgeschrieben wurden, macht den
Rückgriff auf die Vermutungsregeln des § 32 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StromNEV
erforderlich. Daraus kann indes nichts dazu entnommen werden, welcher der
beiden Vermutungstatbeständen des § 32 Abs. 3 StromNEV eingreift.
Die tatsächliche Berücksichtigung der Netzkosten im Verfahren auf Erteilung der
Tarifgenehmigung nach der BTO-Elt ergibt sich nicht bereits, wie die
Beschwerdegegnerin meint, aus einer Tatbestandswirkung des
Genehmigungsbescheides. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes hat
zur Folge, dass außer der erlassenden Behörde auch alle anderen Behörden sowie
alle Gerichte die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde und rechtlich
existent ist, bindend akzeptieren müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 Rn. 18).
Die Frage, ob den Tarifgenehmigungen nach der BTO-Elt die Netzkosten der
Beschwerdeführerin zugrunde lagen, wird jedoch durch die Tatbestandswirkung der
Genehmigung nicht beantwortet. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine
Vorfrage, die nur dann bindend entschieden worden wäre, wenn der
Tarifgenehmigung eine dahingehende, über die Tatbestandswirkung
hinausreichende Feststellungswirkung eigen ist. Eine derartige auf Vorfragen
bezogene Feststellungswirkung kommt einem Verwaltungsakt jedoch nur in
besonders geregelten Fällen zu (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 Rn. 26). Für die
Genehmigung nach der BTO-Elt besteht eine solche Ausnahmeregelung jedoch
nicht (ebenso OLG Koblenz a.a.O.).
Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ergibt sich stattdessen, dass
unter der Geltung der BTO-Elt eine Prüfung der Kostenstruktur lediglich bei dem
Regionalversorger für das Gebiet der Beschwerdeführerin, der ...
Versorgungsbetriebe AG in O2 (X), stattfand und auf Grundlage der Genehmigung
für den Regionalversorger so genannte Erstreckungsgenehmigungen für die nach
gelagerten Stadtwerke erteilt wurden. Damit unterblieb eine konkrete Prüfung und
Berücksichtigung der Netzkosten nachgeordneter lokaler Versorger. Es reicht in
diesem Zusammenhang auch nicht aus, wenn die Genehmigungsbehörde und die
Beschwerdeführerin davon ausgingen, dass sich die Kostenstruktur des regionalen
Versorgungsunternehmens von derjenigen der Beschwerdeführerin nicht relevant
unterschied. Zwar kann die Kostenprüfungsmethode des Benchmarking in diesem
Zusammenhang ausreichend sein, jedoch fehlt es an substantiiertem und
konkretisiertem Vortrag zur Übereinstimmung der Netzkosten des
Regionalversorgers X und der Beschwerdeführerin. Es sind keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, vielmehr erscheint es außerordentlich
unwahrscheinlich, dass die Netzkostenstruktur der X derjenigen bei der
Beschwerdeführerin entsprach (vgl. dazu auch OVG Münster, RdE 1986, 145, 146
f). Nicht genügend ist es deshalb auch, dass nach der angewendeten
Vergleichsmethode mit Wahrscheinlichkeit Kosten des
Elektrizitätsversorgungsnetzes der Beschwerdeführerin in die genehmigten Tarife
eingeflossen sind, da ungeklärt bleibt, in welchem Umfang dies geschehen ist. § 32
Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist nicht schon dann einschlägig, wenn die nach § 12 BTO-
Elt genehmigten Stromtarife überhaupt und in irgendwelcher Höhe Netzkosten
abdecken. Denn auch § 32 Abs. 3 Satz 4 ist keineswegs unanwendbar, wenn die
früheren Stromtarife auch auf Netzkosten basierten. Entscheidend für die
Abgrenzung zwischen den Sätzen 3 und 4 des § 32 Abs. 3 StromNEV ist, ob
kostenbasierte Preise im Sinne von Satz 3 gefordert wurden, ob also die
Netzkosten aufgrund der für die BTOElt-Genehmigungen vorgesehenen
Abschreibungsdauern ermittelt wurden. Das bleibt jedoch offen, wenn sich die
genehmigten Tarife nicht an den konkreten Netzkosten des
Stromversorgungsunternehmens orientierten. Ebenso wenig kann aus dem von
der Beschwerdegegnerin angeführten Umstand, dass die Praxis der
Erstreckungsgenehmigungen in nahezu allen westlichen Bundesländern üblich
gewesen sei und über diese Handhabung zwischen Behörden und Netzbetreibern
Einigkeit bestanden habe, gefolgert werden, der Verordnungsgeber habe diese
Genehmigungspraxis unter der BTO-Elt durch § 32 Abs.3 Satz 3 StromNEV
erfassen wollen. Für einen solchen Willen des Verordnungsgebers bestehen keine
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erfassen wollen. Für einen solchen Willen des Verordnungsgebers bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Somit stehen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3
Satz 3 StromNEV nicht zweifelsfrei fest.
Die Beiziehung der Akten der damaligen BTOElt-Genehmigungsverfahren ist nicht
geboten, weil auch sie zur Berücksichtigung der Kostenstruktur der
Beschwerdeführerin keine Aufklärung versprechen (insgesamt ebenso OLG
Koblenz a.a.O.). Somit sind gemäß der zweitrangigen Vermutung des Satzes 4 die
unteren Werte der in Anlage 1 zur StromNEV genannten Spannen von
Nutzungsdauern zugrunde zu legen. Damit kann auch offen bleiben, ob die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Einsicht in die oben erwähnten
Verwaltungsakten hatte gewähren müssen, da der angefochtene Bescheid aus
sachlichen Gründen keinen Bestand hat.
2) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die kalkulatorischen Abschreibungen der
Altanlagen im angefochtenen Bescheid nicht korrekt ermittelt worden seien. Der
Abschreibung sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StromNEV die Tagesneuwerte
der Altanlagen zugrunde zu legen, wobei sich die Tagesneuwerte aus der
Multiplikation der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit einem
Preisindex ergibt. Nach dem angefochtenen Bescheid (Nr. 3.2) hat die
Beschwerdegegnerin Kürzungen vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin nicht
die kürzeren Abschreibungsdauern nach § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV zugrunde
gelegt hatte. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde begründet. Insoweit
kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin beanstandet insoweit auch, die Beschwerdegegnerin habe
andere WIBERA-Indexreihen als sie selbst verwendet. Diese Indexreihen seien
eigens für die Bundesnetzagentur erstellt, jedoch den Stromnetzbetreibern nicht
bekannt gegeben worden. Weder hätten ihre Mitarbeiter Einblick in die
Berechnungsmethoden erhalten, noch sei ihr das Rechen-Tool zur Verfügung
gestellt worden. Dies habe zur Konsequenz gehabt, dass Erhaltungsinvestitionen
nicht im gebotenen Umfang refinanziert werden könnten. Die Beschwerdegegnerin
sei daher zu verpflichten, bei der Neubescheidung zunächst eine Zuordnung der
Indexreihen zu den einzelnen Sachanlagen vorzunehmen und erst anschließend
die einzelnen, hochindizierten Sachanlagen zu Anlagengruppen
zusammenzufassen. Sie sei weiterhin zu verpflichten, keine Kappung bei den
Indexfaktoren vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu zunächst
vorgetragen, die Kürzungen in diesem Punkt beruhten praktisch nur auf der
Anwendung des § 32 Abs.3 Satz 3 StromNEV statt des § 32 Abs.3 Satz 4
StromNEV. Der Tagesneuwert des Anlagevermögens der Beschwerdeführerin liege
nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin bei 22.119.280,88 Euro, nach der
Berechnung der Beschwerdeführerin dagegen bei 22.178.355,19 Euro; mithin
ergebe sich eine Differenz von nur knapp 60.000 Euro.
a) Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesen Berechnungen
nicht entgegen getreten ist, bestehen schon Zweifel daran, dass die
Beschwerdeführerin insoweit durch die angefochtene Entscheidung beschwert und
ihre Beschwerde darum zulässig ist. Die Beschwerdeführerin wäre insoweit
gehalten gewesen, näher darzulegen, dass und warum sich aus dieser relativ
geringen Differenz auf der Grundlage ihrer eigenen Berechnung höhere
Strompreise ergeben als nach der Berechnungsmethode der
Beschwerdegegnerin.
b) Abgesehen davon hat die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg.
aa) Der Streit der Parteien geht insoweit hauptsächlich darum, dass die
Beschwerdeführerin die Abschreibungen auf die Tagesneuwerte für jede Anlage
"anlagenscharf" ermittelt und anschließend die Anlagen zu Gruppen
zusammengefasst hat, während die Beschwerdegegnerin zunächst
Anlagengruppen gebildet und für diese dann die Indexierung vorgenommen hat. Je
nach der gewählten Methode kann es zu unter-schiedlichen Ergebnissen kommen,
so dass sich die Frage nach der zutreffenden Wahl der Berechnungsmethode
stellt. Den Bestimmungen der StromNEV ist aber zu entnehmen, dass der
Beschwerdegegnerin insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt: Schon § 6 Abs.
3 Satz 2 StromNEV gestattet bei der Entgeltbestimmung die Verwendung
"anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes", gibt also der
Behörde ein Wahlrecht, ob das Entgelt anlagenspezifisch oder anlagen-
gruppenspezifisch bestimmt werden sol. Noch deutlicher ergibt sich dies aus § 30
Abs. 1 Nr. 2 StromNEV; danach ist es der Regulierungsbehörde sogar gestattet,
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Abs. 1 Nr. 2 StromNEV; danach ist es der Regulierungsbehörde sogar gestattet,
all-gemeine Festlegungen in Bezug auf die Bildung von Anlagengruppen zu treffen.
Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin nicht
die Anwendung einer ihr genehmen, weil für sie günstigen Berechnungsmethode
verlangen kann.
Nach Auffassung des Senats kann § 6 Abs.3 Satz 3 StromNEV auch nicht dahin
verstanden werden, dass die Verwendung anlagenspezifischer oder
anlagengruppen-spezifischer Preisindizes bis zu einer Festlegung nach § 30 Abs.1
Nr. 2 StromNEV dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes und damit der
Beschwerdeführerin überlassen ist. Die Verordnung soll ausweislich ihrer
Begründung (BR-Drs. 245/05 vom 14.5.2005, S.30) "eine Rechtsgrundlage für die
Arbeit der Regulierungsbehörde" schaffen, will also in erster Linie Befugnisse der
Behörde begründen. Zudem lässt § 29 Abs.1 EnWG, indem er "Festlegungen
gegenüber …. allen Netzbetreibern" einerseits und die "Genehmigung gegenüber
dem Antragsteller" andererseits als gleichwertige Gestaltungsmöglichkeiten der
Regulierungsbehörde nennt, erkennen, dass insoweit für allgemeine Festlegungen
i.S.v. § 30 Abs. 2 StromNEV und die Entscheidung im einzelnen
Genehmigungsverfahren keine unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze gelten
sollen. Schließlich würde die von der Beschwerdeführerin erstrebte
Berechnungsmethode, die die Verwendung anlagenspezifischer oder anlagen-
gruppenspezifischer Preisindizes ihrer Entscheidung anheim stellte und damit
jedem Netzbetreiber die Wahl für ihn besonders günstiger Indizes eröffnete, der
Vorgabe des § 21 Abs.2 EnWG kaum gerecht, wonach die Entgelte auf der
Grundlage von Kosten gebildet werden müssen, die denen eines strukturell
vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen.
bb) Diesen Beurteilungsspielraum hat die Beschwerdegegnerin nicht überschritten.
Der Beschwerdeführerin war, wie ihr Berechnungsbeispiel (Anlage Bf. 29) zeigt,
bekannt, welchen Gruppen die Beschwerdegegnerin die einzelnen Anlagen
zugeordnet hat. Sie hätte darum im Einzelnen dartun müssen, inwiefern die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Zuordnung maßgebliche Aspekte vernachlässigt
und so ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Hieran fehlt es. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt allenfalls erkennen, dass auch eine
andere Zuordnung einzelner Anlagen möglich gewesen wäre, nicht aber, warum
die Beschwerdegegnerin eine solche mögliche Zuordnung bei Meidung des
Vorwurfs einer sachwidrigen Zuordnung vornehmen musste.
cc) Auch durch die von der Beschwerdeführerin gerügte "Kappung" hat die
Beschwerdegegnerin ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Diese
Kappung besteht – wie die Beschwerdegegnerin unwidersprochen vorgetragen hat
(Bl. 169 ff d.A.) – darin, dass die Beschwerdegegnerin die von der
Beschwerdeführerin "anlagenscharf" ermittelten Indexwerte mit den von ihr
ermittelten "gruppenspezifischen" Indexwerten verglichen und über die
"gruppenspezifischen" Indexwerte hinausgehende Werte nicht anerkannt hat. Das
wäre nur dann zu beanstanden, wenn die Gruppenbildung durch die
Beschwerdegegnerin (dazu oben bb) oder die Gewichtung dieser Gruppen im Wege
der Bildung arithmetischer Mittel (Bl. 171 d.A.) zu beanstanden wäre. Dass dies
der Fall ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
3) Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenverzinsung nach § 7 StromNEV
rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Einbeziehung von Grundstücken nur zu
den historischen Anschaffungskosten statt zu Tagesneuwerten. Sie meint, bei
Grundstücken, die betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, müsse auch die
Wertsteigerung in Form der auf Tagesneuwertbasis aufindizierten
Grundstückswerte Berücksichtigung finden. Die Grundstücke stellten in dieser
Höhe einen Vermögenswert dar, den sie zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs
einsetze. Andernfalls gebe es keinen wirtschaftlich sinnvollen Grund, die
Grundstücke als Vermögensbestandteil zu erhalten. Es sei dann sinnvoller, die
Grundstücke zu veräußern und erforderlichen Grundbesitz zu pachten.
Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung von
Tagesneuwerten bei Grundstücken in dem angefochtenen Bescheid abgelehnt,
weil bei Grundstücken ein Kapitalverzehr nicht stattfinde.
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Grundstücke sind nur zu den
historischen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt, muss bei der Eigenkapitalverzinsung des Altanlagevermögens
zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern unterschieden werden.
Das mit der Eigenkapitalverzinsung verfolgte Ziel der Nettosubstanzerhaltung soll
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Das mit der Eigenkapitalverzinsung verfolgte Ziel der Nettosubstanzerhaltung soll
den Netzbetreiber in die Lage versetzen, den durch Ablauf der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sowie durch technisches Veralten der
Anlage verursachten Wertverzehr auszugleichen, so dass der Netzbetreiber zur
Wiederbeschaffung zu aktuellen Marktpreisen imstande ist. Bei Grundstücken
entsteht ein solcher Wertverzehr dagegen nicht. Sie können zeitlich unbegrenzt
genutzt werden und müssen nicht wiederbeschafft werden. Daher weist die Anlage
1 zur StromNEV Grundstücke – trotz der gerade zeitlich unbegrenzten Nutzbarkeit
– eine Nutzungsdauer "0" aus. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, es sei
unter diesen Umständen für sie sinnvoller, Grundstücke zu veräußern und
erforderlichen Grundbesitz zu pachten, überzeugt den Senat nicht. Ein solches
Verhalten ist nicht wirtschaftlich vernünftig, weil die Beschwerdeführerin in diesem
Falle Pachtzins zu zahlen hat und damit zusätzliche Kosten tragen muss, die sie
mit in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken nicht hätte (ebenso OLG
Düsseldorf Beschluss vom 21.7.2006 - Az.: VI – 3 Kart. 289/06 (V) - Vattenfall,
Umdruck S. 17 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.5.2007 – 1 W 39/06 (EnWG)
Umdruck S. 21).
4) Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenverzinsung rügt die
Beschwerdeführerin ferner, dass für vollständig abgeschriebene Anlagegüter, die
nach Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer weiter genutzt werden, die
jährliche Preissteigerung seit dem Ende der Nutzungsdauer als Bestandteil in die
kalkulatorischen Kosten einzurechnen seien (sog. Weiterindizierung).
Diese Beanstandung ist unbegründet. Vollständig abgeschriebene Anlagegüter
können nicht mehr als Eigenkapital verzinst werden. Wie sich aus § 6 Abs. 6 Satz 1
StromNEV ergibt, beträgt der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts nach
Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein
Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist nach § 6 Abs. 6 Satz 2 StromNEV
unzulässig. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null. Abgesehen von dieser
eindeutigen Behandlung vollständig abgeschriebener Anlagegüter in der
StromNEV gibt es auch keinen wirtschaftlichen Grund, diese Werte mit der
jährlichen Preissteigerung in die kalkulatorischen Kosten einzurechnen. Die
Beschwerdegegnerin führt zu Recht aus, dass nach Ablauf der kalkulatorischen
Nutzungsdauer das eingesetzte Kapital durch die Verrechnung der
Abschreibungen als Kostenbestandteil in die Netzentgelte amortisiert ist. Dass die
Weiterbenutzung solcher abgeschriebener Anlagegüter Ersatzbeschaffungen
zeitlich hinaus zögert und Ressourcen schont, reicht nicht aus, um Restwerte
solcher Güter wie Eigenkapital zu verzinsen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ist
lediglich das eingesetzte Eigenkapital zu verzinsen. Soweit eine Ersatzbeschaffung
zeitweise unterbleibt und damit Kapital gerade nicht investiert wird, fehlt es an
einem solchen Einsatz von Eigenkapital, für den Ansatz kalkulatorischer
Verzinsung besteht deshalb keine Grundlage.
5) Weiter rügt die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung, dass die Beschwerdegegnerin einen Betrag von
1.260.900,56 Euro nicht als betriebsnotwendiges Eigenkapital anerkannt und
darum bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung unberücksichtigt gelassen
habe. Die Beschwerdegegnerin verteidigt diese Kürzung unter Hinweis darauf, dass
es sich bei dem genannten Betrag um ein Darlehen der Beschwerdeführerin an
ihre Gesellschafterin, die Stadt ..., gehandelt habe; sie hat hieraus den Schluss
gezogen, dass dieses Kapital als nicht "betriebsnotwendig" i.S.v. § 7 Abs.1
StromNEV anzusehen sei.
Diese Rüge ist nach Auffassung des Senats begründet. Jedes Unternehmen
benötigt eine gewisse Kapitaldecke; mitunter werden unvorhergesehene
Investitionen erforderlich, die eine schnelle Kreditaufnahme erfordern. Die
Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik auf die Beschwerdeerwiderung auch –
wenngleich in recht pauschaler Form – auf derartige, von ihr geplante Projekte
hingewiesen. In derartigen Fällen benötigt das Unternehmen Vermögenswerte, die
es dem Darlehensgeber als Sicherheit für den gewährten Kredit zur Verfügung
stellen kann. Hierfür ist eine Darlehensforderung gegen eine Gebietskörperschaft
eine geeignete Grundlage. Im Übrigen ist unter den Parteien unstreitig, dass es
sich bei dem gewährten Kredit um ein verzinsliches Darlehen handelt, so dass von
einem Formenmissbrauch (verschleierte unentgeltliche Zuwendung in der äußeren
Form eines Darlehens) nicht die Rede sein kann; soweit die Beschwerdegegnerin
vorgetragen hat, das Darlehen sei "extrem niedrig" verzinst worden, genügt sie
nicht den Anforderungen an ihre Substantiierungslast. Unter diesen Umständen
rechtfertigt die Darlehensvergabe an die Stadt ... nach Auffassung des Senats
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rechtfertigt die Darlehensvergabe an die Stadt ... nach Auffassung des Senats
nicht die Annahme, der dargeliehene Betrag diene nicht mehr dem Betriebszweck
der Beschwerdeführerin. Das aber ist das entscheidende Kriterium; in Nr.44 II der
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur VO PR
Nr.30/53 vom 21.11.1953 (Anlage BG 10), heißt es hierzu:
Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus den Teilen des Anlage-
und Umlaufvermögens zusammen, die dem Betriebszweck dienen.
Danach ist der dargeliehene Betrag als Teil des betriebsnotwendigen Eigenkapitals
der Beschwerdeführerin i.S.v. § 7 Abs.1 Satz 2 StromNEV anzusehen und bei der
kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen.
6) Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Berechnung der
kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ferner, dass die Beschwerdegegnerin
Kassenbestände der Beschwerdeführerin nur in Höhe von 1/12 des
Jahresumsatzes (und nicht in der tatsächlich vorgehaltenen Höhe von
3.892.072,82 Euro) anerkannt habe. Insoweit hat die Beschwerde (vorläufig) Erfolg.
a) Allerdings hält der Senat eine Kürzung der Kassenbestände nicht grundsätzlich
für unzulässig.
Zwar scheint der Wortlaut der Norm gegen eine Kürzung der Bilanzwerte des
Umlaufvermögens unter dem Gesichtspunkt der Betriebsnotwendigkeit zu
sprechen. Denn gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 StromNEV sind bei der Ermittlung des
betriebsnotwendigen Eigenkapitals, das Grundlage der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung ist, grundsätzlich die Bilanzwerte des Umlaufvermögens zu
berücksichtigen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StromNEV erwähnen den Begriff der
Betriebsnotwendigkeit aber nur im Zusammenhang mit den kalkulatorischen
Restwerten der – betriebsnotwendigen – Altanlagen, nicht aber im
Zusammenhang mit den Bilanzwerten der Finanzanlagen und des
Umlaufvermögens.
Der Senat geht indes in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart davon aus, dass
es sich dabei um ein redaktionelles Versehen oder eine sprachliche Ungenauigkeit
handelt. Das wird insbesondere durch den Vergleich mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 StromNEV
bestätigt. Dort wird im Zusammenhang mit den Neuanlagen des
Sachanlagevermögens das Merkmal der Betriebsnotwendigkeit ebenfalls nicht
erwähnt, obwohl nichts dafür spricht, dass der Verordnungsgeber anordnen wollte,
dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen hinsichtlich der Altanlagen nur
betriebsnotwendige Anlagen, hinsichtlich der Neuanlagen aber auch nicht
betriebsnotwendige Anlagen zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart, ZNER 2007,
194, 200).
Für dieses Ergebnis spricht weiter, dass die Netzkosten und ihre Bestandteile
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG unter dem Vorbehalt stehen, dass sie denen
eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen
müssen. Der Netzbetreiber muss sich also bei seiner unternehmerischen
Entscheidung, welches Finanzanlage- und Umlaufvermögen er für seinen Betrieb
als betriebsnotwendig ansieht, zunächst an einem effizienten und strukturell
vergleichbaren Netzbetreiber orientieren, wenn und soweit er dessen Verzinsung
über die Eigenkapitalverzinsung in den Netzentgelten abbilden will.
Kommt es nicht schon hier zu einer Kappung der Eigenkapitalverzinsung als Teil
des Netzentgelts, so ist auf einer weiteren Stufe zu prüfen, ob entgegen dem
Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei dem ermittelten Eigenkapital solche
Kostenbestandteile Berücksichtigung gefunden haben, die bei funktionsfähigem
Wettbewerb nicht in Ansatz gebracht worden wären. Der Verordnungsgeber hat in
der Begründung zu § 4 StromNEV ausdrücklich auf den Maßstab nach § 21 Abs. 2
Satz 2 EnWG verwiesen, aus dem sich ergibt, dass bei der Netzkostenermittlung
im Einzelnen alle aufwands-gleichen und kalkulatorischen Kosten oder
Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen
würden, grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind (Begründung zu § 4
StromNEV BT-Drs.245/05). § 7 Abs. 1 Nr. 4 StromNEV ist daher so auszulegen,
dass bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nur die
betriebsnotwendigen Vermögensbestandteile auch des Umlaufvermögens zu
berücksichtigen sind.
Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.
Soweit sie meint, es fehle schon an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung der
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Soweit sie meint, es fehle schon an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung der
liquiden Mittel, folgt dem der Senat – wie dargelegt – nicht. Soweit sie sich auf ihre
unternehmerische Freiheit und die Gewährleistung einer angemessenen
Verzinsung beruft, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass im Bereich der
Netzentgeltregulierung die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingeschränkt
ist und auch die Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung nicht bedeutet,
dass insoweit keine Einschränkungen hinzunehmen sind, wie sich etwa daraus
ergibt, dass das die Kappungsgrenze von 40% übersteigende Eigenkapital nur wie
Fremdkapital zu verzinsen ist.
Der Senat teilt nach allem grundsätzlich die Auffassung der Beschwerdegegnerin,
die meint, ohne Kürzung eines überhöhten Liquiditätsbestandes müsse der
Verbraucher eine unwirtschaftliche Verhaltensweise des Netzbetreibers mit
vergüten. Da die Zahlungsmittelbestände nicht oder nur niedrig verzinst werden,
ist eine überhöhte, nicht betriebsnotwendige Liquidität unwirtschaftlich. Die
kurzfristig nicht benötigten, überschüssigen Geldbestände sollten entsprechend
der mittel- bis langfristigen Investitionsplanung als Finanzanlagen hochverzinslich
angelegt werden.
b) Der angegriffene Bescheid kann in diesem Punkt dennoch keinen Bestand
haben, weil es an einer ausreichenden Begründung für die vorgenommenen
Kürzungen fehlt. Hierzu heißt es unter Ziff. 3.2 des angefochtenen Bescheids nur,
die Prüfung habe ergeben, dass ein zinsloser Kassenbestand, der 1/12 des
betriebsnotwendigen übersteige, als nicht betriebsnotwendig und unwirtschaftlich
angesehen werde. Dies genügt den Anforderungen an eine ausreichend tragfähige
Begründung nicht.
Wie die Beschwerdegegnerin nunmehr in ihrem nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 27.7.2007 vorgetragen hat, liegt der
Beschränkung der anerkannten liquiden Mittel auf 1/12 des Jahresumsatzes ein
Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2005 zugrunde.
Abgesehen von der Frage, inwieweit dieser nunmehr vorgelegte Bericht
verfahrensrechtlich berücksichtigungsfähig ist, vermag auch er die Kürzungen
durch die Beschwerdegegnerin aus mehreren Gründen nicht zu rechtfertigen. Zum
einen wird in diesem Bericht lediglich die faktisch gegebene Bilanzstruktur der
deutschen Unternehmen dargestellt; die Deutsche Bundesbank äußert sich nicht
dazu, ob die von ihr konstatierten Kassenbestände in Höhe von 5,38 % den
Anforderungen an eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung entsprechen. Dem
Bericht lässt sich mithin nur entnehmen, wie die Bilanzstruktur der untersuchten
Unternehmen tatsächlich aussieht, er sagt dagegen nichts zu der hier
maßgeblichen Frage, wie sie mit Blick auf das Effizienzkriterium des § 21 Abs. 2
EnWG aussehen sollte. Hinzu kommt, dass er die Jahre 1998 bis 2003 und damit
einen für den vorliegenden Fall nicht relevanten Zeitraum betrifft. Und schließlich
kann er von seinem Ansatz her auf Besonderheiten der Energiebranche nicht
Rücksicht nehmen. Nach alledem ist er nicht geeignet, die Kürzungen der
Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen.
Der Senat folgt – jedenfalls im vorliegenden Fall – auch nicht dem OLG Stuttgart
(a.a.O.), das gemeint hat, ob über den geschätzten Betrag von 1/12 des
Jahresumsatzes hinaus weitere liquide Bestandteile des Umlaufvermögens
betriebsnotwendig seien, müsse der Betreiber substantiiert vortragen; andernfalls
bestehe kein Anlass zu weiteren Amtsermittlungsmaßnahmen und stelle sich die
Frage nicht, ob die von der Regulierungsbehörde vorgenommene Schätzung
ihrerseits tragfähig ist. Angesichts der Tatsache, dass mit der Kürzung der
berücksichtigungsfähigen Kassenbestände ein Eingriff in den zugunsten der
Beschwerdeführerin durch Art. 12 GG geschützten Bereich verbunden ist, obliegt
es der Regulierungsbehörde, die Voraussetzungen dieses Eingriffs festzustellen
und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren vorzutragen und nachzuweisen.
Dies kann durch Bezugnahme auf Fachliteratur der Betriebswirtschaftslehre oder
durch Vorlage entsprechender Gutachten geschehen.
7) Weiter rügt die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der
Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, dass die
Beschwerdegegnerin Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Klägerin in
Höhe von insgesamt 1.127.065,28 Euro um 240.000 Euro gekürzt habe. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihrer Kürzungen ausweislich ihres
Schriftsatzes vom 27.7.2007 ebenfalls auf den Bericht der deutschen Bundesbank.
Aus den oben 6) genannten Gründen sind diese Kürzungen nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand nicht gerechtfertigt.
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8) Die Beschwerdeführerin rügt insofern weiter, die Beschwerdegegnerin habe
Rückstellungen für Steuernachzahlungen in Höhe von 100.000 Euro nicht als
betriebsnotwendiges Eigenkapital anerkannt. Die Rüge ist unbegründet. Die
Beschwerdeführerin ist dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es handele sich
um Rückstellungen für Einkommens- und Umsatzsteuernachzahlungen, nicht
entgegengetreten. Derartige Steuern sind bei der Kalkulation der Kosten nicht zu
berücksichtigen; die Beschwerdeführerin hat solche Steuern im Übrigen auch nicht
in Ansatz gebracht. Dasselbe muss für entsprechende Rückstellungen gelten.
9) Streitig ist unter den Parteien weiter, ob sich die "zugelassene
Eigenkapitalquote" i.S.v. § 7 I 3 StromNEV in Höhe von 40 % auf den Anteil des
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV unter Anwendung der Deckelung in § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 StromNEV ermittelten betriebsnotwendigen Eigenkapitals am
betriebsnotwendigen Vermögen oder am nach Satz 2 ohne die Deckelung in Nr. 2
und mit Abzugsposten ermittelten tatsächlichen Eigenkapital bezieht. Die
Beschwerdeführerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt der von ihr als
unzulässige angesehenen "doppelten Deckelung" gegen die Berechnung der
Eigenkapitalverzinsung durch die Beschwerdegegnerin. Sie meint, die 40%-Quote
sei nur für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung und nicht bei der
Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zu berücksichtigen.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdegegnerin geht zutreffend davon aus, dass die Ermittlung der
Eigenkapitalverzinsung in vier Schritten zu erfolgen hat: (1) Ermittlung der
kalkulatorischen Eigenkapitalquote gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV. (2)
Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals gem. § 7 Abs. 1 Satz 2
StromNEV. (3) Ermittlung des zugelassenen und die zugelassene
Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitalanteils ( § 7 Abs. 1 Satz 3
StromNEV). (4) Ermittlung der Zinsen für die einzelnen Kapitalanteile.
Schritt 1 folgt daraus, dass sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV das
betriebsnotwendige Eigenkapital unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote
nach § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV ergibt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 wird die
Eigenkapitalquote für die Berechnung der Netzentgelte auf 40% begrenzt. In
Schritt 2 ist das betriebsnotwendige Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV
durch Bildung der Summe der Aktiva nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-4 StromNEV
abzüglich Abzugskapital und verzinslichem Fremdkapital zu ermitteln; die in Schritt
1 ermittelte Quote ist hier erstmals anzuwenden. Die Restwerte der
eigenfinanzierten Altanlagen bewertet zu Tages-neuwerten nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr.2 StromNEV sind mit der Eigenkapitalquote (bis 40%) zu multiplizieren, die
Restwerte der fremdfinanzierten Altanlagen zu historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind mit der zur Eigenkapitalanlage spiegelbildlichen ( § 6 Abs.
2 Satz 5 StromNEV) Fremdkapitalquote (mindestens 60%) zu multiplizieren (§7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromNEV). Die Multiplikationen führen zu einer (ersten)
Begrenzung der Verzinsungsbasis.
In Schritt 3 ist die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV streitig, weil die
Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass mit Eigenkapital in § 7 Abs. 1 Satz 3
StromNEV das unbegrenzte betriebsnotwendige Eigenkapital des § 6 Abs. 2 Satz 4
StromNEV gemeint sei. Der Verordnungsgeber ordne nur an, dass der Anteil des
tatsächlich eingesetzten Eigenkapitals, der die Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2
Satz 4 StromNEV überschreite, nicht wie Eigenkapital, sondern wie Fremdkapital
zu verzinsen sei. § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV bezwecke keine zweite Begrenzung
des Eigenkapitals. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass
mit Eigenkapital in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV das Eigenkapital gemeint sei, das
sich aus der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV ergibt. Soweit dieser
Endbetrag die zugelassene Eigenkapitalquote (40%) des ebenfalls aus § 7 Abs. 1
Satz 2 StromNEV herzuleitenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, sei
der übersteigende Eigenkapitalanteil wie Fremdkapital zu verzinsen.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen (so auch OLG Koblenz,
Beschl. v. 4.5.2007 – W 595/06 Kart. – Umdruck S.30 f; OLG Düsseldorf. Beschl. v.
21.7.2006, VI 3 Kart. 289/06 – Umdruck S.16 f; OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.5.2007 –
202 EnWG 4/06, Umdruck S.28 ff; aA.: OLG Naumburg: Beschl. v. 16.4.2007 – W
25/06 EnWG – Umdruck S.18 ff).
Schon der enge Wort- und Sinnzusammenhang der Sätze 1-3 des § 7 Abs. 1
Strom-NEV legt nahe, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV geregelte
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Strom-NEV legt nahe, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV geregelte
Verzinsung sich auf dasjenige Eigenkapital bezieht, das unmittelbar zuvor in § 7
Abs. 1 Satz 2 StromNEV definiert ist. Für ein Zurückgreifen des § 7 Abs.1 Satz 3
StromNEV auf das Eigenkapital nach § 6 Abs. 2 StromNEV gibt es keinen Beleg.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 StromNEV wird in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV nicht
genannt. § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV nimmt nur Bezug auf die zugelassene
Eigenkapital quote, also auf den 40% - Höchstsatz gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4
StromNEV.
Für diese Berechnung spricht ferner, dass die Deckelung in § 6 Abs. 2 Satz 4
StromNEV für "die Berechnung der Netzentgelte" gilt und damit nicht auf die
Bewertung zu Abschreibungszwecken beschränkt ist. Nur durch die Anwendung
der 40% -Quotierung auf das gesamte betriebsnotwendige Vermögen ist
sichergestellt, dass die Deckelung der Eigenkapitalquote durchgängig erfolgt.
Andernfalls würden die Finanzanlagen und das Umlaufvermögen ausgenommen
und die kalkulatorischen Restbuchwerte der Altanlagen zu Tagesneuwerten durch
Multiplikation mit der tatsächlichen Eigenkapitalquote stärker gewichtet als die
kalkulatorischen Abschreibungen. Sinn und Zweck der Deckelung ist es, einen
überhöhten Einsatz von Eigenkapital zu sanktionieren. 40% übersteigende
Eigenkapitalanteile, wie sie sich unter Wettbewerbsbedingungen nicht bilden
würden, sollen durchgängig vermieden werden. Dagegen führte die Auffassung der
Beschwerdeführerin, nach der hohe Eigenkapitalquoten in die Verzinsungsbasis
eingestellt würden, dazu, dass die unter Wettbewerbsbedingungen nicht
realisierbaren hohen Gewinne fortgeschrieben würden. Gerade dies wollte der
Verordnungsgeber aber mit der Einführung der Quote verhindern (so auch OLG
Koblenz, Beschl. v. 4.5.2007 – W 595 /06 Kart.; OLG Düsseldorf, 20 Beschl. v.
9.5.2007, VI 3 Kart. 289/06; aA.: OLG Naumburg: Beschl. v. 16.4.2007 – 1 25/06
EnWG).
Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass die Begrenzung des Eigenkapitals
doppelt greift. Es ist nicht zu sehen, warum die zweifache Quotierung vom
Verordnungsgeber für die Zwecke der effektiven Entgeltregulierung nicht gewollt
gewesen sein soll. Es ist erklärtes Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG, eine preisgünstige
Energieversorgung zu schaffen. Dies soll im Endergebnis durch funktionierenden
Wettbewerb erreicht werden, bis dahin soll die Entgeltregulierung den
funktionierenden Wettbewerb simulieren. Ein hoher Eigenkapitalanteil gilt aber als
Indiz für unzureichenden Wettbewerb und ist somit nach der Vorstellung des
Gesetz- und Verordnungsgebers nur bedingt schützenswert. Demgemäß sollen
nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EnWG bei kostenorientierten Entgelten die Kosten, die sich
im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden.
Entsprechendes muss für die Eigenkapitalverzinsung gelten. Eigenkapital, das sich
im Wettbewerb nicht gebildet hätte, soll durch die den Netzbetreibern
zuzubilligende Verzinsung nur zurückhaltend perpetuiert bzw. gestärkt werden.
Dem wird eine deutlich restriktive Verzinsung gerecht. Das gilt auch gegenüber
dem Einwand, die zweifache Quotierung sei nicht vereinbar mit dem Prinzip der
Nettosubstanzerhaltung. Denn die Umsetzung dieses Prinzips steht unter dem
Vorbehalt der Zielsetzung des EnWG, nicht wettbewerbskonforme Erscheinungen
zurückzuführen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin unter Berufung
auf § 21 Abs. 2 EnWG eingeforderte "angemessene Verzinsung". Was
"angemessen" ist, orientiert sich wiederum an der Zielsetzung des EnWG. Die
Nichtverzinsung von Teilen des Eigenkapitals entspricht diesem Zweck (vgl. OLG
Düsseldorf, ZNER 2007, 205, 207 f).
Nach alledem ist das "zugelassene Eigenkapital" durch Anwendung der 40% -
Quote auf das in § 7 Abs.1 Nr. 1 StromNEV definierte betriebsnotwendige
Vermögen zu ermitteln und sodann dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV
errechneten Eigenkapital gegenüber zu stellen. Soweit das errechnete Eigenkapital
das zugelassene Eigenkapital übersteigt, ist der übersteigende Anteil wie
Fremdkapital zu verzinsen. Das zugelassene Eigenkapital verzinst sich nach § 7
Abs. 4 – 6 StromNEV. Eine Verzinsung weiterer Eigenkapitalanteile findet nicht
statt.
10) Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Beschwerdegegnerin habe für die
kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung einen zu geringen Zinssatz in Anschlag
gebracht. Die Beschwerdeführerin will insoweit einen Zinssatz von 5,02 %
angesetzt wissen, während der angefochtene Bescheid lediglich 4,8 %
berücksichtigt und dabei die durchschnittliche Rendite aller im Umlauf befindlichen
fest verzinslichen Inhaberschuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit
von mehr als vier Jahren bezogen auf das Basisjahr 2004 zugrunde legt
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von mehr als vier Jahren bezogen auf das Basisjahr 2004 zugrunde legt
(Abschnitte 3.4, 3.5 des Bescheids). Die Beschwerdeführerin meint, die
Beschwerdegegnerin hätte zur Begründung ihrer Kürzung darlegen müssen, dass
ein Energieversorgungsunternehmen von der Größe der Beschwerdeführerin zu
den Zeitpunkten der Kreditaufnahmen unter Beachtung der aus Sicht des
Unternehmens maßgeblichen Finanzierungsanforderungen (z. B. Laufzeit)
günstiger Kapital am Finanzmarkt hätte aufnehmen können. Die Bezugnahme auf
einen Durchschnittswert der letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre werde
dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 StromNEV nicht gerecht.
Diese Rüge ist nicht begründet. Gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV sind
Fremdkapitalzinsen in ihrer tatsächlichen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe
kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen einzustellen. Dies
bedeutet, dass tatsächlich entrichtete Fremdkapitalzinsen, deren Höhe die der
kapitalmarktüblichen überschreitet, keine Berücksichtigung finden. Das von der
Beschwerdeführerin gewünschte vorrangige Abstellen auf die tatsächlichen
Kreditkosten wird dieser Vorgabe des Verordnungsgebers, die letztlich das
Effizienzkriterium des § 21 Abs.2 EnWG umsetzt, nicht gerecht. Die
Bundesratsbegründung zum Entwurf einer StromNEV (Bundesratsdrucksache
245/05 vom 14.5.2005, S. 33) erläutert diese Regelung dahin, dass als
kapitalmarktüblicher Zinssatz der auf die letzten zehn abgeschlossenen
Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrendite festverzinslicher
Wertpapiere inländischer Emittenten angesehen werden könne. Diesen hat die
Beschwerdegegnerin bezogen auf die Referenzjahre 1995 bis 2004 mit 4,8 %
beziffert; die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern
diese Berechnung falsch sein soll (für einen Zinssatz von 4,8 % auch OLG
Bamberg, Beschl. v. 21.2.2007 – VA 5/06 Kart. – Umdruck S. 7; OLG Naumburg
Beschlüsse vom 16.4.2007 – 1 W 25/06 (EnWG) – Umdruck S. 23 – und vom
2.5.2007 – 1 W 24/06 (EnWG), Umdruck S. 25; OLG Stuttgart Beschluss vom
16.4.2007 – 202 EnWG 4/06, Umdruck S. 33 ff mit eingehender Begründung; a.A.
OLG Koblenz, Beschl. v. 4.5.2007 – W 595/06 Kart. – Umdruck S.31 ff). Wollte man
auf den Zeitraum von 1996 bis 2005 abstellen, ergäbe sich, wie die
Beschwerdegegnerin durch Vorlage des Monatsberichts Januar 2007 der
Deutschen Bundesbank nachgewiesen hat (Anlage BG 40), ein noch niedrigerer
Zinssatz.
Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, der von der
Beschwerdegegnerin anerkannte Zinssatz von 4,8 % berücksichtige nicht, dass
von Kreditinstituten bei Kreditvergaben ein Risikozuschlag erhoben werde. Der
Ansatz eines solchen Zuschlags erscheint nicht gerechtfertigt. Es ist nicht
ersichtlich, dass und warum Stromnetzbetreibern gewährte Kredite mit einem
besonderen Risiko verbunden sein sollen. Die Marktmacht der Netzbetreiber und
die damit korrespondierende Angewiesenheit ihrer Abnehmer auf die Versorgung
mit Strom, die volkswirtschaftliche Bedeutung der Sicherung der
Energieversorgung und die einhergehende staatliche Fürsorge für diese Branche
machen Unternehmen wie die Beschwerdeführerin zu einem potentiellen
Kreditschuldner mit eher unterdurchschnittlichem Risikoprofil (so zutreffend auch
OLG Stuttgart Beschluss vom 16.4.2007 – 202 EnWG 4/06, Umdruck S. 35 f). Die
Beschwerdeführerin macht dann auch selbst nicht geltend, dass beim Betrieb von
Stromverteilungsnetzen in der Vergangenheit keine kostendeckenden Einnahmen
erzielt worden seien. Hinzu kommt, dass gerade die staatliche Entgeltkontrolle
gewährleisten wird, dass die Netzbetreiber kostendeckende und eine
angemessene Verzinsung ihres Kapitals gewährleistende Entgelte erwirtschaften
(s. dazu OLG Bamberg, Beschl. v. 21.2.2007 – VA 5/06 Kart. – Umdruck S. 7). Nach
alledem kommt ein Risikozuschlag nicht in Betracht.
Schließlich ist auch dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin, ein
Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, der von ihr
angesetzte Fremdkapitalzins von 5,02 % sei für Stromversorgungsunternehmen
zu Beginn der 90er Jahre kapitalmarktüblich gewesen, nicht zu entsprechen. Die
unter Beweis gestellte Tatsache ist nach den obigen Ausführungen unerheblich.
Nach § 5 Abs. 2 StromNEV kommt es hinsichtlich der Kapitalmarktüblichkeit eines
Zinssatzes nicht auf einen bestimmten Kreditaufnahmezeitpunkt an, vielmehr ist
eine langfristige Durchschnittsbetrachtung vergleichbarer Kreditaufnahmen
erforderlich. Bei der Frage, welche Kreditaufnahmen in diesem Sinne vergleichbar
sind, steht der Beschwerdegegnerin ein Beurteilungssielraum zu (vgl. OLG Koblenz
Beschluss vom 4.5.2007 – W 605/06 Kart., Umdruck S. 33). Dass die
Beschwerdegegnerin diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist nicht
ersichtlich. Vielmehr hat sie sich an die in der Bundesratsbegründung zur
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ersichtlich. Vielmehr hat sie sich an die in der Bundesratsbegründung zur
StromNEV genannten und von den Regulierungsbehörden einheitlich
angewendeten Vorgaben gehalten.
11) Die nach § 8 StromNEV zu berücksichtigende kalkulatorische Gewerbesteuer
ist zwischen den Beteiligten nur insoweit im Streit, als sie auf der Berechnung der
kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung beruht. Soweit die Beschwerdegegnerin
die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung höher anzusetzen hat als im
angefochtenen Bescheid geschehen (vgl. oben 5-8), hat dies Auswirkungen auf die
anzusetzende ka-kulatorische Gewerbesteuer. Die Beschwerdegegnerin hat dann
gegebenenfalls die Beschwerdeführerin insoweit neu zu bescheiden.
12) Die Beschwerdeführerin hat im Genehmigungsverfahren für Verlustenergie
i.S.v. § 10 StromNEV einen Betrag von 44.- Euro je Megawattstunde geltend
gemacht, wobei sie ihre Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie aus dem
Jahr 2005 in Ansatz gebracht wissen will. Die Beschwerdegegnerin will gemäß der
Praxis der Bundesnetzagentur nur 35.- Euro je Megawattstunde anerkennen, wobei
sie als Referenzzeitraum das Jahr 2004 als maßgeblich ansieht.
a) Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, das "abgelaufene Kalenderjahr"
i.S.v. § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV sei das Jahr 2005 und nicht das Jahr 2004, ist
nicht begründet.
Mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (
so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.7.2006 – VI-3 Kart. 289/06 ; OLG Bamberg,
Beschl. v. 21.2.2007 – VA 5/06 Kart. – Umdruck S.8; OLG München, Beschl. v.
22.2.2007 – Kart. 2/06, Umdruck S.8, OLG Koblenz, Beschl. v. 4.5.2007 – W 595/06
Kart. – Umdruck S. 7 ff; anders insoweit OLG Naumburg, Beschl. v. 16.4.2007 – W
25/06 EnWG – Umdruck S.4) geht der Senat zunächst davon aus, dass sich die
Berechnung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie allein am
"abgelaufenen Kalenderjahr" i.S.v. § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV zu orientierten hat
und dass eine Berücksichtigung von "gesicherten Erkenntnissen" für das Planjahr
hier in Abweichung von § 3 Abs.1 Satz 5 StromNEV nicht in Betracht kommt. Dies
folgt daraus, dass es sich bei § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV um eine
Spezialregelung zu der allgemeinen Bestimmung des § 3 Abs.1 Satz 5 StromNEV
handelt, die insoweit von § 3 Abs.1 Satz 5 StromNEV abweicht, als sie die
Berücksichtigung gesicherter Erkenntnisse aus dem Planjahr gerade nicht vorsieht.
Die Spezialität des § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV folgt schon aus der
systematischen Stellung der beiden Vorschriften innerhalb der StromNEV: § 3
StromNEV gehört zu den "allgemeinen Bestimmungen" im ersten Teil der
Verordnung, während § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV spezifisch auf die Berechnung
der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie zugeschnitten ist. Den
sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung sieht der Senat darin, dass
der Umfang der im jeweiligen Planjahr auftretenden Netzverluste einer Prognose
weniger leicht zugänglich ist als andere Kostenpositionen und aus diesem Grund
"gesicherte Erkenntnisse" hierüber selten vorliegen werden. Dies rechtfertigt die
ausschließliche Anknüpfung an den Kosten des jeweils "vergangenen
Kalenderjahrs".
Damit ist freilich lediglich die Irrelevanz von "gesicherten Erkenntnissen" über das
Planungsjahr dargetan. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob in Fällen wie
dem vorliegenden, in dem ein Antrag auf Genehmigung von Entgelten für den
Netzzugang vom Netzbetreiber im Jahr 2005 für das Jahr 2006 gestellt worden,
aber erst im Lauf des Jahres 2006 beschieden worden ist, als "vergangenes
Kalenderjahr" i.S.v. § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV das Jahr 2004 oder das Jahr 2005
anzusehen ist, m.a.W., ob es für die Bestimmung des "vergangenen
Kalenderjahres" auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den Zeitpunkt der
Verwaltungsentscheidung oder gar auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ankommt. Mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass diese Frage nicht
nach dem Verfahrensrecht, also etwa nach den §§ 75 EnWG, 113 VwGO, sondern
vielmehr nach materiellem Recht zu beurteilen ist, hier also nach den §§ 21 ff
EnWG i.V.m. den Bestimmungen der StromNEV (BVerwGE, 64, 218, 221). Diese
Bestimmungen sind nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass es weder
auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch auf den Zeitpunkt der
Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch die Regulierungsbehörde,
sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Netzbetreiber ankommt.
Dass der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde bzw. der
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Dass der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde bzw. der
Zeitpunkt der dieser Entscheidung vorausgegangenen letzten mündlichen
Verhandlung nicht maßgeblich sein kann, folgt aus den §§ 3, 10 StromNEV. Der
Verordnungsgeber sieht dort für die Kosten- und Entgeltermittlung das "letzte
abgeschlossene Geschäftsjahr" (§ 3 Abs.1 Satz 5 StromNEV) bzw. das
"abgelaufene Kalenderjahr" (§ 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV) als Grundlage an. Dies
ist ein Zeitpunkt, der – sei es bezogen auf die Antragstellung, sei es bezogen auf
die Entscheidung der Behörde – in der Vergangenheit liegt. Dagegen sollen schon
Kosten aus dem Planjahr entweder gar nicht (so § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV)
oder doch nur ausnahmsweise (nämlich bei Vorliegen "gesicherter Erkenntnisse",
so § 3 Abs.1 Satz 5 StromNEV) Berücksichtigung finden. Wollte man
demgegenüber auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung oder der letzten
mündlichen Verhandlung abstellen, so müssten entgegen dieser Intention des
Verordnungsgebers das Planjahr (hier: 2006) und sogar noch das dem Planjahr
nachfolgende Jahr (hier: 2007) Berücksichtigung finden. Dies kann nicht richtig sein
(gegen ein Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für
vergleichbare Fälle aus dem Energiebereich auch OVG Münster, NVwZ 2002, 496,
499; OVG Münster, Beschl. v. 27.5.2004 – 13 A 1699/02, Rn.27).
Damit bleiben als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des
"abgelaufenen Kalenderjahres" i.S.v. § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV der Zeitpunkt
der Antragstellung und der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Nach
Auffassung des Senats spricht mehr dafür, auf den Zeitpunkt der Antragstellung
abzustellen.
Hierfür spricht zunächst eine systematisch-telelogische Auslegung des § 10 Abs.1
Satz 2 StromNEV, die in Rechnung stellt, dass der Zweck der StromNEV darin
besteht, die Vorgaben der §§ 21 ff EnWG umzusetzen. Nach § 23 a Abs.3 Satz 2
Satz EnWG sind dem Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Nach § 23 a Abs.3 Satz
4 Nr. 1 EnWG müssen diese Unterlagen insbesondere Angaben zu den
beantragten Entgelten und ihrer Kalkulation enthalten. Diese Regelung beruht
darauf, dass die Regulierungsbehörde diese Angaben benötigt, um die
Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Entgelte nachzuprüfen.
Der Gesetzgeber wollte also der Regulierungsbehörde mit den "für die Prüfung
erforderlichen Unterlagen" eine zuverlässige Grundlage für ihre Entscheidung über
den Antrag des Netzbetreibers verschaffen.
Mit dieser Zielsetzung wäre es schwerlich vereinbar, wenn ein Netzbetreiber durch
Nachreichen neuer Angaben zu den Kalkulationsgrundlagen eine neuerliche
Entgeltberechnung erzwingen und damit die bisher geleistete Arbeit der Behörde
entwerten könnte.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 23 a Abs.3 Satz 1 EnWG die
Netzbetreiber verpflichtet hat, den Antrag auf Genehmigung der Entgelte
mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem sie wirksam
werden sollen. Der Gesetzgeber ging dabei ersichtlich davon aus, dass das
Genehmigungsverfahren regelmäßig zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
beantragten Entgelte beendigt sein soll und dass das Verfahren in einem
Zeitraum von sechs Monaten abgewickelt werden kann; hierfür spricht auch die
Regelung des § 23 a Abs.4 Satz 2 EnWG, wonach die beantragten Entgelte bis auf
Weiteres als genehmigt gelten, wenn die Behörde trotz Vorliegens aller Unterlagen
nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag entscheidet. An diese
Bestimmungen knüpft § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV an: Wenn der Antrag auf
Genehmigung von Entgelten, die im Planjahr gelten sollen, regelmäßig bis zum
1.Juli des vorausgehenden Jahres gestellt sein muss und das
Genehmigungsverfahren regelmäßig innerhalb von 6 Monaten abzuwickeln ist,
dann kann mit dem "abgelaufenen Kalenderjahr" i.S.v. § 10 Abs.1 Satz 2
StromNEV nur das der Antragstellung vorausgegangene Jahr gemeint sein.
Für eine Anknüpfung am Zeitpunkt der Antragstellung sprechen auch die
Konsequenzen, die einträten, wenn man in Abweichung hiervon den Zeitpunkt der
Behördenentscheidung für maßgeblich hielte. Ein Netzbetreiber, der etwa für das
der Antragstellung nachfolgende Jahr mit höheren Kosten für die Beschaffung von
Verlustenergie rechnet für das Jahr der Antragstellung, könnte dann eine
Berücksichtigung dieser höheren Kosten als Kalkulationsgrundlage sowohl für das
Planjahr als auch für das dem Planjahr nachfolgende Jahr erreichen, indem er den
Antrag auf Genehmigung der Tarife für das Planjahr erst kurz vor dem Ende des
vorausgegangenen Jahres, den Antrag auf Genehmigung der Tarife für das
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vorausgegangenen Jahres, den Antrag auf Genehmigung der Tarife für das
nachfolgende Planjahr dagegen schon sehr frühzeitig stellt. Er könnte zudem auf
diese Weise eine Besserstellung gegenüber den Netzbetreibern erreichen, die ihre
Anträge entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 23 a Abs.3 Satz 1 EnWG
pünktlich zum 1.7. des Vorjahres gestellt haben und sich diesen Vorteil nicht
verschaffen können. Derartige Disparitäten laufen der Vorgabe des § 21 Abs.2
EnWG zuwider, wonach die Entgelte denen strukturell vergleichbarer Netzbetreiber
entsprechen müssen.
Schließlich belastet die Nichtberücksichtigung einer möglichen Erhöhung der
Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie im Zeitraum zwischen dem bei
Antragstellung und bei der Behördenentscheidung "abgelaufenen Kalenderjahr"
den Netzbetreiber nicht unzumutbar und ist darum auch mit Blick auf das
Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs.3 GG unbedenklich. Denn das Abstellen auf
den Zeitpunkt der Antragstellung gewährleistet, dass die Kosten für die
Beschaffung der Verlustenergie eines jeden Kalenderjahres bei jedem
Netzbetreiber gleichmäßig Berücksichtigung finden, und zwar die Kosten für das
Jahr 2004 bei den Tarifen für 2006, die Kosten für das Jahr 2005 bei den Tarifen für
2007, die Kosten für das Jahr 2006 bei den Tarifen für 2008 u.s.w.
Dass im Jahr 2005 aufgrund der Übergangsregelung des § 118 Abs. 1b EnWG der
Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte abweichend von § 23 a Abs. 3 EnWG bis
zum 25.10.2005 gestellt werden durfte, rechtfertigt nach Auffassung des Senats
keine abweichende Beurteilung. Wie § 32 Abs. 2 StromNEV zeigt, hat der
Gesetzgeber im Bewusstsein um diese Tatsache keine Veranlassung gesehen,
eine gesonderte Übergangsregelung zur Bestimmung des § 10 StromNEV zu
schaffen. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers ist zu respektieren, zumal
da sich – wie soeben ausgeführt – hieraus für die Netzbetreiber keine
unzumutbaren Belastungen ergeben.
b) Hinsichtlich der Höhe der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie hat die
Beschwerdeführerin einen angemessenen Beschaffungspreis von 44.- Euro je
Megawattstunde (auch) für das Jahr 2004 behauptet. Doch hat die
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Recherche der Bundesnetzagentur bei
etwa 90 Netzbetreibern dargetan, dass der Durchschnittspreis für die Beschaffung
von Verlustenergie im Jahr 2004 sich auf etwa 35.- Euro je Megawattstunde
belaufen hat (s. dazu Anlage BG 44). Da die Beschwerdeführerin diesem
Vorbringen nicht entgegengetreten ist, ist von diesem Betrag auszugehen. Dass
die Beschwerdeführerin selbst möglicherweise höhere Kosten für die Beschaffung
der Verlustenergie aufgewendet hat, ist unerheblich, weil nicht auf die Verhältnisse
im Unternehmen der Beschwerdeführerin, sondern nach § 21 Abs.2 EnWG auf den
Maßstab eines effizient arbeitenden Netzbetreibers abzustellen ist.
III) Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde beruht auf § 86 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 EnWG. Die Festsetzung des
Beschwerdewerts beruht auf § 50 Abs.1 Nr.2 GKG i.V.m. § 3 ZPO; der Senat
schätzt das Interesse der Beschwerdeführerin auf die im angefochtenen Bescheid
vorgenommene Kürzung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.