Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2010
OLG Frankfurt: vorzeitige entlassung, bedingte entlassung, gutachter, verjährungsfrist, bewährung, verfahrenskosten, aussetzung, fälligkeit, sachzusammenhang, billigkeit
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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 134/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 GKG, § 5 Abs 3 GKG,
§ 57 StGB, § 464a Abs 1 S 2
StPO, § 465 Abs 2 StPO
Kostentragungspflicht für kriminalprognostische Gutachten
Leitsatz
1. Der Verurteilte ist zur Erstattung der Kosten für kriminalprognostische Gutachten, die
im Verfahren nach § 57 StGB anfallen, verpflichtet, da sie Teil des
Vollstreckungsverfahrens und damit Verfahrenskosten gemäß § 464 a Absatz 1 Satz 2
StPO sind.
2. Für eine entsprechende Anwendung von § 465 Absatz 2 StPO aus
"Billigkeitserwägungen" ist von der Kostentragung abzusehen, wenn das Gutachten eine
günstige Prognose bestätigt, besteht kein Raum
3. Die Verjährungsfrist solcher Ansprüche des Staates gegen den Verurteilten beträgt 4
Jahre (§ 5 Absatz 1 GKG) und beginnt mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis
von dem Anspruch (§ 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 199 Absatz 1 BGB).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 11. Mai 2009
wird, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss vom 20. Juli 2009 abgeholfen worden
war, zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Landgericht Kassel hatte den Verurteilten am 8. Mai 2002 kostenpflichtig zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Strafverbüßung erfolgte in ....
Am 11. August 2004 lehnte das Landgericht Göttingen durch Beschluß eine
bedingte Entlassung zum ½ Strafzeitpunkt ab. Zuvor war ein Gutachten des
Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt worden, für das der Gutachter am 26. Juni
2004 der Staatskasse 2.209,51 € in Rechnung stellte.
Mit Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 20. Mai 2005 wurde der Verurteilte
bedingt entlassen. Zuvor war erneut ein Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1
eingeholt worden, für das der Gutachter am 16. Juni 2005 der Staatskasse (nach
Berichtigung) 1.222,64 € in Rechnung stellte.
Die Gesamtgutachterkosten in Höhe von 3.432,15 € und Zustellungskosten in
Höhe von 28,10 € wurden von der Staatsanwaltschaft Kassel am 20. Februar 2009
dem Verurteilten gegenüber in Ansatz gebracht.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Verurteilten, in der er die Einrede der
Verjährung erhoben hat, hat das Landgericht Kassel durch Beschluss vom 11. Mai
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Verjährung erhoben hat, hat das Landgericht Kassel durch Beschluss vom 11. Mai
2009 zunächst als unbegründet verworfen. Auf die Beschwerde des Verurteilten
vom 16. Juni 2009 hat es mit Abhilfebeschluss vom 20. Juli 2009 die angefochtene
Kostenrechnung insoweit aufgehoben, als ein über 1.250,74 € (1.222,64 € zzgl.
28,10 €) hinausgehender Betrag geschuldet ist und die Zahlungspflicht insoweit
entfallen lassen.
Mit Schreiben vom 3. August 2009 hat der Verurteilte klargestellt, dass die
Beschwerde sich nur noch gegen die Kostenforderung in Höhe von 1.250,74 €
richtet und ergänzend geltend gemacht, dass die ihm gegenüber in Ansatz
gebrachten Gutachterkosten aus dem Vollstreckungsverfahren keine Kosten des
Verfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO seien.
II.
Das nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Verurteilte ist zur Erstattung der Kosten für das kriminalprognostische
Gutachten in Höhe von 1.250,74 € (1.222,64 € zzgl. 28,10 €) verpflichtet, da sie
Teil des Vollstreckungsverfahrens und damit Verfahrenskosten gemäß § 464 a
Abs. 1 Satz 2 StPO sind.
Wie der Senat (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 04.12.2008 – Akz. 2 Ws 176/08
m.w.N.) bereits entschieden hat, beruht das Kostenrecht auf dem Prinzip, dass
den Verursacher der Kosten die Verpflichtung trifft, diese zu tragen (vgl. BVerfG ,
Beschluss vom 27. Juni 2006, 2 BVR 1392/02). Die Verpflichtung, die Kosten aus
seinem delinquenten Verhalten zu tragen, ist dem Verurteilten gegenüber mit
Urteil vom 8. Mai 2002 ausgesprochen worden. Mit der dort getroffenen
abschließenden Kostengrundentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO sind auch die
Folgekosten der nachfolgenden Vollstreckung erfasst.
Darunter fallen auch die Kosten der Entscheidung über die Aussetzung der
Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB und damit auch die
Gutachterkosten der gesetzlich angeordneten Prognoseentscheidung gem. § 454
Abs. 2 StPO. Auch diese Kosten sind letztlich Folge des delinquenten Verhaltens
des Verurteilten und daher von ihm zu tragen.
Der Verurteilte ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO
aus „Billigkeitserwägungen“ von der Kostentragung befreit, wenn das Gutachten
eine günstige Prognose bestätigt. Für eine entsprechende Anwendung des § 465
Abs. 2 StPO ist vorliegend kein Raum, da es schon an einer ausfüllungsbedürftigen
Regelungslücke fehlt und diese Vorschrift einen anderen Sachzusammenhang
regelt, der auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar ist.
§ 465 Abs. 2 StPO ist eine Ausnahmeregelung für „besondere Auslagen“, die zwar
im Verfahren gegen den Angeklagten begründet wurden, die sich, wie Satz 2 der
Vorschrift ausdrücklich anordnet, aber i.E. nicht in einem Schuldvorwurf gegen den
Angeklagten niedergeschlagen haben (vgl. BGHR § 465 Abs. 2 Billigkeit 1, 2; KK-
Gieg, 6. Aufl. § 465 Rdn.5 m.w.N. ). Es sind also „besondere Auslagen“, die sich
gerade nicht auf delinquentes Verhalten des Angeklagten zurückführen lassen,
aber aus Rechtsgründen nicht durch §§ 465 Abs. 1, 467 StPO ausscheidbar sind,
so dass es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
Die Kosten für Prognosegutachten fallen demgegenüber nur in den gesetzlich
angeordneten Fällen an, in denen die Sicherheit für die Allgemeinheit durch das
vorangegangene rechtsfeindliche Verhalten des Verurteilten besonders betroffen
ist (§ 454 Abs. 2 StPO) und der Verurteile einen Antrag auf vorzeitige Entlassung
gestellt hat (§ 454 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Eine positive Prognoseentscheidung ist für
die vom Verurteilten beantragte „vorzeitige“ Entlassung zwingende
Voraussetzung i.S.d. § 57 StGB, § 454 Abs. 2 StPO und damit weder ein
„besonderer Umstand“, noch sind die Kosten für das Gutachten „besondere
Auslagen“ i.S. des § 465 Abs. 2 StPO, bei der dem Verurteilten aus Rechtsgründen
ein Sonderopfer auferlegt wird (OLG Frankfurt aaO.).
2. Die gegenüber dem Verurteilen geltend gemachten Gutachtenkosten in Höhe
1.250,74 € (1.222,64 € zzgl. 28,10 €) sind gemäß § 5 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. §
199 Abs. 1 BGB auch nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen nach dem Gerichtskostengesetz auf Zahlung
von Kosten, die während der Strafvollstreckung entstehen (§ § 464 a Abs. 1 Satz 2
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von Kosten, die während der Strafvollstreckung entstehen (§ § 464 a Abs. 1 Satz 2
, 454 StPO), beträgt nach § 5 Abs. 1 GKG in Abweichung zu einem titulierten
prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozeßgegner, der nach
Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung in 30 Jahren verjährt (vgl. BGH
NJW 2006, 1962f m.w.N.), nur 4 Jahre.
Die Verjährung solcher Ansprüche des Staates gegen den Verurteilten beginnt mit
Ablauf des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis von dem Anspruch (§ 5 Abs. 3 GKG
iV.m. § 199 Abs. 1 BGB).
Die maßgebliche Kostengrundentscheidung bleibt zwar die rechtskräftige
Verurteilungsentscheidung, vorliegend das Urteil vom 8. Mai 2002, weil die
Entscheidung über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach §
57 StGB, auf Grund derer die Gutachtenkosten angefallen sind, von Gesetzes
wegen (§ 464 a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StPO) keine eigene Kostenentscheidung
enthält. Zum Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung sind aber regelmäßig die
nachfolgenden Vollstreckungskosten noch nicht entstanden und auch nicht fällig.
Für diese Fälle verweist § 5 Abs. 3 GKG für den Verjährungsbeginn zukünftiger
Kosten, in Ergänzung des § 5 Abs. 1 GKG, der nur für bereits entstandene und
fällige Kosten auf die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung abstellt, auf das
BGB.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Staatskasse von den
anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat.
Im Falle schriftlicher Begutachtung entsteht der Anspruch des Gutachters mit
Eingang des Gutachtens bei Gericht (§ 2 Abs. Nr. 1 JVEG). Die Kenntnis der
anspruchsbegründenden Umstände erfolgt mit Geltendmachung der
Aufwendungen durch den Gutachter gegenüber dem Gericht. Ab diesem Zeitpunkt
kann die Staatskasse die vom Gutachter geltend gemachten Aufwendungen
überprüfen. Durch § 2 Abs. 1 JVEG, der dem Gutachter eine 3 monatige Frist zur
Geltendmachung seiner Aufwendungen für die Gutachtenerstellung einräumt, ist
auch sichergestellt, das spätestens 3 Monate nach Vorlage des Gutachtens die
Kenntnis der Staatskasse über die Gutachterkosten gegeben ist. Anderenfalls
erlischt der Anspruch auf Vergütung unter den Voraussetzungen des § 2 JVEG. Der
Schuldner ist der Staatskasse in Person des Verurteilten bekannt.
Vorliegend beginnt die Verjährung der vom Sachverständigen Dr. SV1 am 16. Juni
2005 der Staatskasse (nach Berichtigung) in Rechnung gestellten Gutachterkosten
in Höhe von 1.222,64 € mit Beginn des Jahres 2006 und endet mit Ablauf des
Jahres 2009. Der von der Staatsanwaltschaft Kassel am 20. Februar 2009 dem
Verurteilten gegenüber geltend gemachte Kostenansatz in Höhe 1.250,74 €
(1.222,64 € zzgl. 28,10 €) erfolgte damit noch innerhalb der Verjährungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.