Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2004

OLG Frankfurt: internationaler warenkauf, verdacht, cisg, firma, regierung, verordnung, anfang, mitwirkungspflicht, öffentlich, beschlagnahme

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 84/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 31 Abs 1 UNWaVtrÜbk, Art
35 UNWaVtrÜbk, Art 36
UNWaVtrÜbk
(Internationaler Warenkauf: Vertragswidrigkeit belgischen
Schweinefleischs wegen Verdachts einer Dioxinbelastung;
Beweislast des Verkäufers für dessen Unbegründetheit;
Haftung des Lieferanten für die Vereinbarkeit der Ware mit
öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Empfängerland)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 8.
Zivilkammer/2. Kammer für Handelssachen - vom 18.03.2003 - 8 0 57/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von
9.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbefristete, unbedingte und
unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 47.658,92 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Bezahlung einer
Lieferung Schweinefleisch in Anspruch genommen, die die Beklagte von der
belgischen Großhändlerin Firma A. gekauft hatte.
Jene hat ihre Kaufpreisforderung unter dem 16.12.1999 (Bl. 91 d.A.) an die
Klägerin, eine Kreditversicherung, abgetreten. Die Beklagte hatte im April 1999 bei
der Firma A. gefrorenes Schweinefleisch verschiedener Art und Güte bestellt. Die
Ware wurde am 15.04., 27.04. und 07.05.1999 von der Beklagten abgeholt und ihr
unter diesen Daten in Rechnung gestellt. Die Rechnungen belaufen sich auf
insgesamt DM 128.212,75 (Bl. 12, 15 und 18 d.A.). Den Rechnungen waren jeweils
Genusstauglichkeitsbescheinigungen beigefügt. Aussagen über den Dioxingehalt
des Fleisches enthielten sie nicht. Die Beklagte veräußerte das Fleisch weiter an
die Firma B. in O1, diese wiederum an eine Firma C. in O2-O3. Dort traf die Ware
spätestens am 04.06.1999 ein. Etwa zum gleichen Zeitpunkt wurde bekannt, dass
belgisches Schweinefleisch dem Risiko einer Dioxinbelastung unterlag. Am
11.06.1999 trat daher in der Bundesrepublik Deutschland eine Verordnung zum
Schutz der Verbraucher vor belgischem Schweinefleisch in Kraft, welches ohne
Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für nicht verkehrsfähig erklärt
wurde. Auch die EU erließ in diesem Zusammenhang eine Vorschrift über die
Notwendigkeit von Genusstauglichkeitsbescheinigungen, welche eine Dioxinfreiheit
bestätigten. Die Beklagte zahlte auf die Kaufpreisforderung insgesamt DM
35.000,00 in zwei Teilbeträgen, der Rest bildet die Klageforderung. Vorprozessual
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35.000,00 in zwei Teilbeträgen, der Rest bildet die Klageforderung. Vorprozessual
hat die Beklagte u.a. unter Vorlage von Bescheinigungen geltend gemacht, die
Ware sei in O2-O3 beschlagnahmt und schließlich mangels Nachweises der
Dioxinfreiheit vernichtet worden.
Die Klägerin hat behauptet, das gelieferte Schweinefleisch sei nicht dioxinbelastet
gewesen. Die Echtheit der beklagtenseits vorgelegten Bescheinigungen werde
bezweifelt. Bei Aufkommen des Dioxinverdachtes sei die Ware längst an die Kundin
der Beklagten ausgeliefert gewesen. Eine Beschlagnahme und Einlagerung des
Fleisches bis Ende Juni 1999 habe nicht stattgefunden. Die Firma A. habe sich nach
entsprechender Rüge der Beklagten vergeblich bemüht, von dieser Proben der
Lieferung zu erhalten, um diese in einem amtlichen Labor untersuchen und eine
Dioxinfreiheit attestieren zu lassen. Telefonisch seien keine derartigen
Bescheinigungen verlangt worden. Das Fleisch sei nicht vernichtet worden. Die
Beklagte habe es nicht rechtzeitig untersucht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.658,92 € (DM 93.212,75) nebst 5 % Zinsen
seit dem 26.06.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, Belgien habe am 04.06.1999 das Inverkehrbringen von
lebenden Schweinen und deren Fleisch verboten. Es sei davon ausgegangen, dass
für Fleisch, welches vor dem 30.07.1999 nach Deutschland verbracht worden sei,
ein Verdacht auf Dioxinbelastung bestehe und dass Erzeugnisse von
Schweinefleisch, die von bis zum 23.07.1999 geschlachteten Tieren gewonnen
wurden, bis zum Nachweis der Unbedenklichkeit beschlagnahmt werden sollten.
Das erworbene Schweinefleisch sei in ein Zolllager verbracht worden, und für die
Verzollung in O2- O3 sei Ende Juni 1999 eine Bestätigung über die Dioxinfreiheit
gefordert worden. Am 01.07.1999 sei eine Mitteilung aus O2- O3 eingegangen,
wonach für die streitgegenständlichen Lieferungen ein Verkaufsverbot erlassen
worden sei. Hierauf habe sich die Beklagte telefonisch an die Firma A. gewandt,
diese habe sich aber nicht um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gekümmert,
so dass die Ware nicht genusstauglich und damit mangelhaft gewesen sei. Da die
Bescheinigung auch in der Folgezeit trotz telefonischer und schriftlicher
Aufforderungen nicht vorgelegt worden sei, sei die Ware vernichtet worden. Die
dies bestätigenden Urkunden seien echt.
Hilfsweise hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht der Firma A. aufgerechnet. Dies habe einen entgangenen
Gewinn von DM 10.330,28 zur Folge gehabt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und
Z3. Durch das angegriffene Urteil hat es die Klage abgewiesen, weil die Ware nicht
vertragsgemäß im Sinne von Artikel 35 CISG gewesen sei, weswegen die Beklagte
dem Zahlungsanspruch das Recht auf Minderung (Artikel 50 CISG) habe
entgegenhalten dürfen. Die Voraussetzung einer Minderung auf "Null" seien
gegeben. Denn ein praktisch nicht ausräumbarer Verdacht der Verseuchung eines
Lebensmittels führe zu dessen Unverkäuflichkeit und sei als Mangel zu werten.
Maßgeblich sei zwar der Gefahrübergang; eine entsprechende Mängelhaftung
gelte aber auch, wenn die Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar
werde. Ein Mangel sei deshalb anzunehmen, weil dem Schweinefleisch schon bei
Gefahrübergang der Verdacht einer möglichen Dioxinbelastung angehaftet habe.
Davon sei auch die belgische Regierung ausgegangen, was die eingeholte amtliche
Auskunft bestätigt habe. Auch ein nachträglich entstehender Verdacht begründe
einen Mangel, wenn er auf Tatsachen beruhe, die vor Gefahrübergang gegeben,
jedoch nicht erkannt gewesen seien. Hierfür hafte der Verkäufer. Die Beklagte
habe auch ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht genügt (Artikel 38, 39 CISG). Alle
Zeugen hätten im Kern bestätigt, dass die Beklagte spätestens Anfang Juli 1999
von der Lieferantin erfolglos eine Bescheinigung über die Dioxinfreiheit der Ware
verlangt habe.
Gegen das am 10.04.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.04.2003
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist zum
10.07.2003 am 23.06.2003 begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag
weiter und rügt, die von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH
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weiter und rügt, die von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH
(NJW 1969, S. 1171) sei nicht anwendbar, weil dort vor dem Verkauf bereits ein
Salmonellenverdacht festgestellt worden sei. Hier sei die Dioxinbelastung der
verkauften Ware nicht beweisbar. Die Unverkäuflichkeit der Ware beruhe nicht auf
einem konkret festgestellten Fehler, sondern auf einer behördlichen Maßnahme im
Verwenderland, was nicht in das Risiko des Verkäufers falle. Bei der Bewertung des
Dioxinverdachtes werde unzulässigerweise auf die lange Zeit nach dem streitigen
Zeitraum ergangene Verordnung der belgischen Regierung vom 29.07.1999
zurückgegriffen. Die Gefährlichkeit der Dioxinbelastung sei in Belgien zunächst
unterschätzt worden. Es seien Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle der
Rückverfolgbarkeit erteilt worden, nämlich wenn die geschlachteten Tiere nicht aus
Betrieben stammten, die unter Behördenaufsicht standen. Die Beweiswürdigung
des Landgerichts differenziere nicht im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen
bezüglich einer Abhilfemöglichkeit.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 47.658,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist wegen der monierten
fehlenden Proben ergänzend auf ein Fax-Schreiben des Zeugen Z1 (Bl. 289 d.A.).
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet; sie bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen und zunächst zutreffend
festgestellt, dass sich der vorliegende Sachverhalt nach den Vorschriften des
einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) beurteilt.
Zutreffend hat das Landgericht ferner verneint, dass die gelieferte Ware bei
Gefahrübergang vertragsgemäß war (Artikel 36, 67 Abs. 1 CISG). Die Rüge der
Berufung, das Landgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW
1969, S. 1171 zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewandt, schlägt nicht
durch. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Frage eines
Mangels beim auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht
gesundheitsschädlicher Beschaffenheit und bejaht dies. In Ergänzung hierzu hat
der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1972, Seite 1464 erkannt, dass
auch dann ein Mangel anzunehmen ist, wenn der Verdacht der Verseuchung - wie
hier - zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, jedoch auf Tatsachen beruht, die
vor Gefahrübergang gegeben, aber nicht bekannt waren. Diese Rechtsprechung
hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung NJW 1989, Seite 218 f. bestätigt
und ergänzend ausgeführt, ein Verdacht begründe keinen Sachmangel, wenn er
sich nachträglich als unbegründet herausstelle. Wendet man diese
Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so muss davon ausgegangen
werden, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang nicht vertragsgemäß war.
Denn die Tatsachen, die den Verdacht begründen, ergeben sich aus den
Maßnahmen der belgischen Regierung, die wegen der festgestellten
Dioxinbelastung die Beschlagnahme von Erzeugnissen anordnete, die von bis zum
23.07.1999 geschlachteten Tieren stammten, bis deren Unbedenklichkeit
nachgewiesen wurde, wie aus dem zusammenfassenden Rundschreiben des
Bundesverbandes der Fleischwarenindustrie (Bl. 110 d.A.) hervorgeht. Bei den hier
gelieferten Waren handelte es sich um solche Erzeugnisse. Da der somit
bestehende Verdacht der Dioxinbelastung nach der oben zitierten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs bereits einen Mangel begründet, hatte die Verkäuferin,
bzw. die Klägerin zu beweisen, dass der Verdacht unbegründet war; dies in
Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung bei Artikel 36 CISG (vgl.
Staudinger-Magnus, Rz. 23 f. zu § 36 CISG).
Die Berufung wendet ferner ein, der Verkäufer hafte nicht dafür, dass die Ware mit
den öffentlich- rechtlichen Vorschriften im Verwenderland vereinbar sei, was das
Landgericht verkannt habe. Auch diese Rüge schlägt nicht durch. Die Ansicht der
Berufung ist zwar im Grundsatz richtig (vgl. Staudinger-Magnus, Rz. 34 zu Art. 35
CISG und BGHZ, 129, S. 75 ff.), dabei geht es aber um Sicherheits- und
Normungsvorschriften. Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des Senats anders
gelagert. Denn die gesundheitlichen Schutzmaßnahmen, die in O2- O3 getroffen
worden waren, hatten ihren Auslöser in den Vorkommnissen, die im Lande der
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worden waren, hatten ihren Auslöser in den Vorkommnissen, die im Lande der
Lieferantin aufgetreten waren und unter anderem Maßnahmen der EU-
Kommission ausgelöst hatten, wonach der Verkauf belgischen Rind- und
Schweinefleisches in der gesamten EU verboten werden sollte. Auch die hier
maßgeblichen Vorschriften in O2- O3 stellten eine solche Reaktion dar. Wenn aber
das Produkt selbst den Anlass für den Erlass öffentlich-rechtlicher
Schutzvorschriften bildet, auch im Lande des Verkäufers, dann greift nach
Meinung des Senats der von der Berufung zitierte Grundsatz, der den Lieferanten
entlastet, nicht ein.
Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe bei der Bewertung eines Dioxin-
Verdachtes als Mangel unzulässigerweise auf die wesentlich später ergangene
Verordnung der belgischen Regierung vom 29.07.1999 zurückgegriffen, greift
ebenfalls nicht durch. Denn diese Verordnung stellte gerade die Konsequenz der
zurückliegenden Ereignisse dar, welche die belgische Regierung zum Handeln
veranlassten. Die Tatsache, dass eine so weitreichende Verordnung erging, die
den Fleischhandel durch Beschlagnahme weitgehend blockierte, ist ein sehr
starkes Indiz für eine bestehende Dioxinbelastung auch zum Zeitpunkt der hier
erfolgten Lieferungen. Das gilt auch dann, wenn das Problem in Belgien anfangs
unterschätzt wurde.
Letztlich führt auch die Rüge der Beweiswürdigung nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht hat zutreffend gesehen,
das alle Zeugen davon gesprochen haben, dass die Beklagte von der Lieferantin
Anfang Juli 1999 eine Bescheinigung über die Dioxinfreiheit der gelieferten Ware
verlangt hat. Der Zeuge Z1 hat angegeben, Z3 habe ein solches Zertifikat
"selbstverständlich" in Aussicht gestellt. Der Zeuge Z2 hat bekundet, man habe
ausweichende Antworten erhalten. Der Zeuge Z3 hat angegeben, zum damaligen
Zeitpunkt sei es ihm unmöglich gewesen, eine derartige Erklärung abzugeben,
denn die Veterinärprüfer hätten Anweisung aus Brüssel gehabt,
Dioxinfreiheitsbescheinigungen weder auszustellen noch zu unterzeichnen. Die
Berufung folgert daraus, es habe somit widersprechende Angaben zu der
Möglichkeit der Abhilfe durch die Lieferantin gegeben. Die Aussage des Zeugen Z3
ist allerdings, was die Abhilfe betrifft, objektiv falsch. Denn die belgische Regierung
hat sich erst am 29.07.1999 in der Sitzung des ständigen Veterinärausschusses in
Brüssel verpflichtet, "bis zum 31. August nur noch Zertifikate auf der Basis von
durchgeführten Analysen und nicht mehr auf der Basis der Feststellung
unverdächtiger Betriebe auszustellen" (siehe Mitteilung des
Bundesgesundheitsministeriums vom 30.07.1999, Bl. 151 d.A.). Vorher war
nämlich so verfahren worden, dass auch eine Bescheinigung auf der Grundlage der
Rückverfolgbarkeit vorgenommen werden konnte, wenn also bewiesen wurde, dass
die Tiere oder die von den Tieren abgeleiteten Erzeugnisse nicht aus Betrieben
stammten, die unter behördlicher Aufsicht standen (siehe die Erklärung der
belgischen Delegation im Veterinärausschuss am 29.07.1999 (Bl. 156 d.A.). Das
bedeutet, dass der Zeuge Z3 Anfang Juli 1999 doch im Stande war, ein
Unbedenklichkeitszertifikat einzuholen, wenn die
Rückverfolgbarkeitsvoraussetzungen vorlagen. Eine von der Klägerin in den Raum
gestellte Mitwirkungspflicht der Beklagten kam daher überhaupt nur in Betracht,
wenn die Firma A. zuvor erfolglos versucht hatte, auf diesem Weg ein
Unbedenklichkeitszertifikat zu erlangen. Dass dies von vornherein unmöglich
gewesen sei, trägt die Klägerin nicht vor, sondern erwähnt diese Möglichkeit sogar
selbst in ihrer Berufungsbegründung (dort Seite 5, Bl. 263 d.A.). Da die Klägerin
andererseits nicht behauptet hat, derartige Versuche seien unternommen worden
und dennoch erfolglos geblieben, kann sie der Beklagten nicht die Verletzung einer
Mitwirkungspflicht vorwerfen, weil die Beklagte hierzu nicht mitwirken musste. Dass
die Dioxinfreiheit der gelieferten Ware nicht beweisbar ist, geht - wie oben
ausgeführt - zu Lasten der Klägerin.
Die Kosten der somit erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die
Klägerin.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§
708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.