Urteil des OLG Frankfurt vom 07.04.2003

OLG Frankfurt: wiederwahl, rechtliches gehör, wichtiger grund, entlastung, genehmigung, reformatio in peius, verwalter, versammlung, wasser, ungültigerklärung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 209/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 26 Abs 1 WoEigG, § 26 Abs 2
WoEigG, § 28 WoEigG
(Wohnungseigentum: Formalien der Jahresabrechnung;
Verwalterentlastung)
Leitsatz
1. Die Wiederwahl eines Verwalters kann erfolgreich angefochten werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und der
Gemeinschaft stört. Wer die Störung selbst vorwerfbar verursacht hat, kann sich nicht
darauf berufen.
2. Da die Mehrheit der Gemeinschaft sich bei einer Wiederwahl für die Person des
Verwalters entschieden hat, unterliegt die Beurteilung des wichtigen Grundes
schärferen Anforderungen als im Fall der Anfechtung bzw. Kündigung.
3. Nicht jeder Fehler der Abrechnung begründet die Anfechtung der Wiederwahl, es
kommt auf die Einzelumstände an.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers in der Hauptsache wird
zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts werden die Geschäftswerte für das
amtsgerichtliche Verfahren und das Erstbeschwerdeverfahren auf 267.567,51 DM
festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde in der Hauptsache.
Die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 267.567,51
DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Eigentümergemeinschaft F. Straße 1...-1...
in H., deren Verwalterin die Beteiligte zu 3) ist.
In der Versammlung vom 07.06.2000 beschlossen die Eigentümer zu TOP 3
mehrheitlich die Gesamt- und Einzeljahresabrechnung 1999 sowie die Entlastung
der Verwalterin sowie zu TOP 5 deren Wiederwahl für die Zeit vom 01.01.2001 bis
31.12.2005 (Bl. 14 und 15 d.A.). In dem Protokoll der Versammlung vom
07.06.2000 heißt es zu TOP 5:
Zu diesem Tagesordnungspunkt meldete sich Herr Dr. R. zu Wort und versuchte,
mit seinem Vortrag die Verwaltung zu diskreditieren. Als die Mehrheit der
Eigentümerversammlung deutlich machte, dass sie nicht gewillt ist, sich diese
Anschuldigungen von Herrn Dr. R. weiter anzuhören, stellte Herr S. einen
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Anschuldigungen von Herrn Dr. R. weiter anzuhören, stellte Herr S. einen
Geschäftsordnungsantrag auf Beendigung der Diskussion.
Abstimmungsergebnis: Der Geschäftsordnungsantrag wurde bei 6 Gegenstimmen
und 6 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.
Mit am 09.06.2000 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat
der Beteiligte zu 1) die zu TOP 3 und TOP 5 gefassten Beschlüsse angefochten. Mit
Schreiben vom 10.07.2000 hat der Beteiligte zu 1) erklärt, er warte wegen der
Formulierung des Antrags zur Anfechtung des Wiederwahlbeschlusses die
mündliche Verhandlung ab (Blatt 11 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vor dem
Amtsgericht vom 13.09.2000 hat der Beteiligte zu 1) dann die Anträge aus der
Antragsschrift vom 09.06.2000 gestellt (Blatt 73 d.A.).
Bezüglich der Jahresabrechnung hat der Antragsteller bemängelt, sie enthalte
keine Vermögensübersicht. Nach Hinweis auf Seite 3 der Abrechnung (Bl. 19 d.A.)
hat der Antragsteller erklärt, dass ihm diese Vermögensübersicht nicht ausreiche.
Hinsichtlich der Ausgabenposition "Rechtsstreit Dr. R./WEG" mit insgesamt
5.741,20 DM seien aus dem WEG-Verfahren AG Offenbach 41 II 122/99 4.431,20
DM Anwaltshonorar zu Lasten der WEG abgerechnet worden, obwohl entweder die
Verwalterin die Kosten selbst zu tragen habe, da sich das Verfahren gegen sie
gerichtet habe, oder der Antragsteller auf Grund der gerichtlichen
Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Betriebskostenposition "Nachberechnung
Wasser/Kanal 98" mit 43.168,87 DM (Bl. 18 d.A.) hat der Antragsteller geltend
gemacht, die Beteiligte zu 3) hätte sich auf die Schätzung des Verbrauchs in 1998,
die durch die Stadt H. wegen eines defekten Zählers vorgenommen wurde, nicht
einlassen dürfen, da sie wesentlich über dem sonstigen durchschnittlichen
Verbrauch liege.
Gegen den Beschluss über die Wiederwahl der Verwalterin hat der Antragsteller
eine Vielzahl von Gründen vorgetragen. So hat er geltend gemacht, ihm sei bei
der Diskussion über die Wiederwahl mit Billigung des Geschäftsführers der
Beteiligten zu 3) das Wort entzogen worden sei. Auch aus TOP 1 des Protokolls
vom 07.06.2000 ergebe sich, dass und wie der Antragsteller beschimpft worden
sei. Schon am 11.06.1996 habe der Geschäftsführer der Verwalterin sich
beleidigend über die Schreiben des Antragstellers und seine früheren
Vermögensübersichten geäußert und auch die damalige
Verwaltungsratsvorsitzende Sl. in dem Protokoll der Versammlung vom
11.06.1996 (Bl. 27 d.A.) angegriffen. Außerdem habe die Verwalterin für das
Abrechnungsjahr 1999 keine Vermögensübersicht mehr erstellt, nachdem sie für
1994 und 1995 mangels ordnungsgemäßer Vermögensübersichten nicht entlastet
worden sei. Der Geschäftsführer der Verwalterin belüge häufig die Miteigentümer,
so enthielten die Abrechnungen 1998 und 1999 falsche Angaben im
Zusammenhang mit der Abrechnung von Wasser- bzw. Kanalkosten 1998. Auch
informiere er die Gemeinschaft bewusst unvollständig über die laufenden WEG-
Verfahren, insbesondere die Aufhebung von Beschlüssen. Er habe zu lasten der
WEG Untreue und Betrug begangen. So habe die Verwalterin das Entstehen von
Sollsalden auf den Gemeinschaftskonten und damit einhergehenden
Zinsbelastungen für die WEG zu vertreten, da sie die bestehenden
buchhalterischen Möglichkeiten nicht ausschöpfe und auch keine Sonderumlage
anfordere. An sich umlagefähige Kosten würden von der Verwalterin nicht in den
maßgeblichen Jahresabrechnungen eingestellt und erst in späteren Jahren
gebucht; sie könnten deshalb nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden.
Möglicherweise entstünde der WEG auch ein Schaden aufgrund der Nachzahlung
für Wasser-, Kanalkosten im Jahr 1998. Die bestehenden Versicherungsverträge
seien durch die Verwalterin gelöst worden, wodurch die
Wohnungseigentümergemeinschaft nun bei den neuen Versicherern mit
wesentlich höheren Prämien belastet sei. Von der Verwalterin zu vertretenden
Nachteile entstünden der Gemeinschaft auch im Zusammenhang mit dem
Verfahren 41 II 176/00. Die Verwalterin habe sämtliche Kosten im Zusammenhang
mit den laufenden WEG-Verfahren zu verantworten. Ihr Geschäftsführer kümmere
sich nicht gehörig um laufende Reparaturarbeiten, bereite
Eigentümerversammlungen nicht sachgerecht vor, führe gefasste Beschlüsse nur
schleppend aus, leite Reparaturaufträge nicht weiter, behandele Miteigentümer
herablassend und führe die Eigentümerversammlungen diktatorisch. Wegen des
Vortrags des Antragstellers im einzelnen wird auf den Inhalt seiner Schreiben samt
Anlagen Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom
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Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom
14.9.2000 (Bl. 85-90) zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 18.10.2000 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit
bei Gericht am 25.10.2000 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt und diese entsprechend seinem erstinstanzlichen Vortrag begründet.
Die Anfechtung der Wiederwahl hat der Antragsteller zusätzlich darauf gestützt,
dass der fehlerhafte Wortentzug in der Versammlung vom 07.06.2000 zu der
Vermutung führe, dass die Wiederwahl nicht erfolgt wäre, wenn der Antragsteller
seine Argumente gegen die Wiederwahl hätte vorbringen können. Der Verwalterin
sei außerdem vorzuwerfen, dass sie sich nicht in angemessener Weise um die
Beseitigung von Schäden aufgrund freiliegender Betonarmierungen kümmere. Die
Beschlussfassung vom 19.04.2000 über die Ausschreibung von
Sanierungsmaßnahmen durch einen Architekten mit dadurch verursachten Kosten
von 40.000,00 DM ohne vorherigen Beschluss über die Sanierung als solche
entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ebenso sei es zu beanstanden,
dass die Beteiligte zu 3) es zugelassen habe, dass der Hausmeister
Abschleppkosten für das Abschleppen eines berechtigter Weise auf dem Parkplatz
eines Mieters des Antragstellers abgestellten Pkw verursacht habe. Die Beteiligte
zu 3) habe der Gemeinschaft in mehrfacher Beziehung Schaden zugefügt. So
erfülle die Überziehung des Gemeinschaftskontos mit der Folge der Entstehung
von Sollzinsen den Straftatbestand der Untreue und die ungerechtfertigte
Verbuchung von anwaltlichen Mahnkosten von 267,84 DM als Prozesskosten in der
Wohngeldabrechnung 1997 den Straftatbestand des Betrugs (was der
Antragsteller mit Schreiben vom 13.06.2000, Bl. 33 d.A. auch zur Anzeige
gebracht hat). Offenbar in kollusivem Zusammenwirken mit dem
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) sei deren Bezahlung mit
Gemeinschaftsgeldern erfolgt trotz gegenteiliger Kostenentscheidung in der Sache
41 II 122/99. Weitere Schädigungen beruhten auf den in den zahlreichen vom
Antragsteller betriebenen Anfechtungsverfahren für die Gemeinschaft
entstandenen Verfahrenskosten, die alle durch die fehlerhaften Abrechnungen der
Beteiligten zu 3) seit 1994 entstanden seien. Auch im vorliegenden Verfahren sei
die Mandatierung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) unnötig
und eine Schädigung der Miteigentümer.
Den Beschluss über die Wohngeldabrechnung 1999 hat der Antragsteller auch im
Beschwerdeverfahren hinsichtlich der seiner Auffassung nach ungerechtfertigten
Nachzahlung 1998 für Wasser- und Kanalkosten auf Grund der Schätzung der
Stadt H. beanstandet. Hinsichtlich der Vermögensübersicht ist der Antragsteller
der Auffassung gewesen, dass dort sowohl die Forderungen gegen Miteigentümer,
Banken und Dritte aufzunehmen seien als auch die Verbindlichkeiten per Stichtag.
Die Ausgabenposition "Rechtsstreit Dr. R. ./. WEG" mit 5.741,20 DM betreffe nicht
von der Gemeinschaft zu tragende Verfahrenskosten.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.9.2000 aufzuheben, den Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 7.6.2000 zu TOP 3 über die Genehmigung der
Jahresabrechnung 1999 hinsichtlich der Verwalterentlastung und zu TOP 5 über die
Wiederwahl der Verwalterin für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die
Verwalterin die Wohngeldabrechnung für das Jahr 1999 durch eine
Vermögensübersicht per 31.12.1999 zu ergänzen hat.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie haben die amtsgerichtliche Entscheidung verteidigt.
Zu der formellen Beanstandung der Wiederwahl haben sie darauf verwiesen, dass
der Wortentzug auf Grund der unsachlichen Äußerungen des Antragstellers
zulässig gewesen sei und außerdem ausgeschlossen werden könne, dass die
Argumentation des Antragstellers sich auf die Beschlussfassung hätte auswirken
können.
Zu dem Vorwurf der Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen haben die
Beteiligten zu 2) vorgetragen, das von den Eigentümern beschlossene
Sanierungskonzept sei längst beschlossen und werde durch die Anfechtungen des
Antragstellers blockiert.
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Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, wobei es
von einer Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses zu TOP 3 der Versammlung
von 07.06.2000 in vollem Umfang ausgegangen ist.
Insoweit hat die Kammer ausgeführt, dass die Vermögensübersicht, die
Bestandteil der Jahresabrechnung 1999 ist, inhaltlich ausreichend und schlüssig
sei. Die Verbuchung der Rechtsanwaltskosten sei mangels formeller Rechtskraft
der gerichtlichen Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.
Die Anfechtung der Wiederwahl der Beteiligten zu 3) sei unbegründet. Abgesehen
davon, dass nicht gezielt dem Antragsteller das Wort entzogen worden sei, wäre
ein Entzug wegen der als beleidigend anzusehenden Ausführungen des
Antragstellers auch gerechtfertigt gewesen. Insgesamt rechtfertige es weder jeder
Vorwurf des Antragstellers für sich, noch alle zusammen, die Wiederwahl als mit
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung unvereinbar erscheinen zu lassen.
Der Beteiligte zu 1) hat mit seiner weiteren Beschwerde gegen den
landgerichtlichen Beschluss erstmals gerügt, einzelne Antragsgegner seien weder
von der Verwalterin, noch von Rechtsanwalt Rr. befragt worden, ob sie sich an
diesem bzw. den anderen Anfechtungsverfahren beteiligen wollten. Für
Anfechtungsverfahren sei der Beteiligten zu 3) auch im Verwaltervertrag nicht die
Befugnis eingeräumt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung von
Wohnungseigentümern zu beauftragen.
Das Landgericht, wie auch schon das Amtsgericht habe nicht entsprechend der
von ihm gestellten Anträge entschieden. Aus seinem Vortrag sei ersichtlich
gewesen, dass es ihm bei der Anfechtung der Genehmigung der Abrechnung
1999, abgesehen von dem Punkt "Vermögensübersicht" lediglich um das
Offenhalten von Schadensersatzansprüchen und damit die Verwalterentlastung
gegangen sei. Hierauf sei das Landgericht aber in seiner Entscheidung nicht
eingegangen.
Hinsichtlich der Vermögensübersicht ist der Antragsteller der Meinung, es seien
auch Verbindlichkeiten und Forderungen aufzunehmen. Statt des sogenannten "In-
Prinzips", also nur die in dem Abrechnungsjahr tatsächlich getätigten Einnahmen
und Ausgaben in die Jahresabrechnung aufzunehmen, werde in der Praxis
maßgeblich das sogenannte "Für-Prinzip" verwendet, also die Berücksichtigung von
auch außerhalb des Abrechnungsjahres erfolgten Einnahmen- und Ausgaben in
der Abrechnungsperiode, für die sie geleistet wurden.
Hinsichtlich der Verwalterwiederwahl beanstandet der Antragsteller, dass die
Kammer ihm eine Beleidigung der Verwalterin unterstellt habe, der Wortentzug sei
deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, ohne Unterschied ob dieser direkt durch den
Verwalter erfolge oder durch die Miteigentümer. Ein Verstoß gegen das Grundrecht
auf rechtliches Gehör durch die anfängliche Weigerung, die Minderheit anzuhören,
könnte sogar zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen. Im übrigen sei die Kammer
nicht genügend auf die Begründung des Antragstellers eingegangen und habe
verkannt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe gegen die Verwalterin auch die
Beteiligten zu 2) beträfen. Abgesehen davon könnte auch das Fehlverhalten des
Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer das Vertrauensverhältnis
insgesamt zerstören. Schließlich sei bei der Beurteilung, ob die Wiederwahl der
Beteiligten zu 3) zu beanstanden sei, das Ergebnis der bisherigen
Anfechtungsverfahren des Antragstellers zu berücksichtigen.
Der Antragsteller wendet sich außerdem gegen die Festsetzungen des Geschäfts-
und des Beschwerdewertes sowie gegen die Kostenentscheidung des
Landgerichts.
Wegen des Vortrags des Antragstellers im Verfahren der weiteren Beschwerde im
einzelnen wird auf den Inhalt seiner Schreiben samt Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 2) sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und haben
den landgerichtlichen Beschluss verteidigt sowie beantragt, dem Antragsteller
auch die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde aufzuerlegen.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere
form- und fristgemäß eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers
ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Verletzung des
Rechts (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensverstöße führen nicht zu
einem Erfolg der weiteren Beschwerde in der Hauptsacheentscheidung.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Interessenkollision
insoweit besteht, als es um die Entlastung der Verwalterin und ihre Wiederwahl
geht, und der Beteiligten zu 3) deshalb nicht die Antragsschrift als
Zustellungsvertreterin der übrigen Wohnungseigentümer hätte zugestellt werden
dürfen. Der angefochtene Beschluss beruht hierauf jedenfalls nicht, da im
landgerichtlichen Verfahren die übrigen Wohnungseigentümer -nicht jedoch die
Verwalterin- anwaltlich vertreten waren und die Zustellungen an ihren
Verfahrensbevollmächtigten erfolgt sind. Auch wenn die Anwaltsbestellung durch
die Verwalterin erfolgt sein sollte und eine Interessenkollision anzunehmen wäre,
würde dies nicht die Wirksamkeit der Bestellung berühren, sind doch die übrigen
Wohnungseigentümer und nicht die Verwalterin die Mandanten des
Verfahrensbevollmächtigten und allein ihre Interessen hat er wahrzunehmen (vgl.
Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., vor § 43 Rdnr. 122 und 123).
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG sind in Beschlussanfechtungsverfahren
wie vorliegend der Verwalter und die Wohnungseigentümer schon kraft Gesetzes
materiell Beteiligte und deshalb am Verfahren formell zu beteiligen. Diese
Beteiligung ist über den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner erfolgt,
wobei entsprechend § 88 Abs. 2 ZPO, der im Wohnungseigentumsverfahren
analog anzuwenden ist (Senat, Beschluss vom 21.01.1991-20 W 20/91-), bei
anwaltlicher Vertretung ein Mangel der Vollmacht nur auf Rüge des Gegners hin zu
prüfen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers in
seinem Schreiben vom 30.03.2003 eine derartige Rüge darstellen soll, ihr wäre in
diesem Verfahren jedenfalls nicht nachzugehen. Der Antragsteller selbst würde
dadurch, dass einzelne Antragsgegner nicht formell an dem Verfahren beteiligt
worden wären, nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat nicht vorgetragen, dass die
einzelnen Wohnungseigentümer sich hätten seinen Anfechtungsanträgen
anschließen wollen und deshalb mit einem seine Position unterstützenden Vortrag
zu rechnen gewesen wäre. Auf Seiten der Antragsgegner wäre eine
Beeinträchtigung einzelner Antragsgegner, die sich selbst weder schriftlich, noch in
den mündlichen Verhandlungen in den Vorinstanzen formell beteiligt haben,
jedenfalls folgenlos, da der Antragsteller in der Hauptsache unterliegt, wie im
weiteren noch ausgeführt wird. Die Frage der Belastung der einzelnen
Wohnungseigentümer mit den eigenen außergerichtlichen Kosten ist bei der
Schlussabrechnung im Innenverhältnis der Antragsgegner zu ihrem
Verfahrensbevollmächtigten zu klären.
Die Rüge des Antragstellers, es sei über nicht gestellte Anträge entschieden
worden, greift nicht durch.
Im Wohnungseigentumsverfahren sind Sachanträge grundsätzlich ohne Bindung
an deren Wortlaut so auszulegen, dass sie nach Möglichkeit zu dem erkennbar
erstrebten Ergebnis führen (BayObLG MDR 81, 499; Niedenführ/Schulze, aaO., vor
§§ 43 ff Rdnr. 42). Auch bei der gebotenen Auslegung nach dem Willen des
Antragstellers ohne Bindung an den Wortlaut durfte die Amtsrichterin davon
ausgehen, dass von der Anfechtung laut Schreiben vom 09.06.2000 nicht nur die
Verwalterentlastung und Wiederwahl betroffen waren, sondern auch die
Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 1999. Dafür spricht die
uneingeschränkte, insbesondere auch nicht auf einzelne Positionen der
Abrechnung beschränkte Anfechtungserklärung. Zudem können im
Beschlussanfechtungsverfahren nach Ablauf der Anfechtungsfrist aus Gründen der
Rechtssicherheit keine neuen Beschlüsse mehr angefochten werden, was im Fall
fehlender eindeutiger Beschränkung ebenfalls ein Grund dafür ist, im Sinne einer
umfassenden Anfechtung auszulegen. In seiner Begründung der Erstbeschwerde
vom 24.10.2000 (Blatt 119, 120 d.A.) äußert der Antragsteller auch in der zweiten
Instanz noch Zweifel, dass die alleinige Anfechtung der Entlastung ausreichend
wäre, um Schadensersatzansprüche gegen die Verwalterin offen zu halten. Hier
hat er die Auslegung seiner erstinstanzlichen Anträge auch noch nicht gerügt. Dies
widerlegt den Vortrag des Antragstellers, seinem Willen habe nur die Anfechtung
der Entlastung, nicht aber der Genehmigung der gesamten Jahresabrechnung
entsprochen.
Auch das Landgericht durfte den Antrag des Beteiligten zu 1) (Blatt 129 d.A.), der
laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2001 (Blatt 141 d.A.) auch
ausdrücklich gestellt worden ist, dahingehend auslegen, dass auch die
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ausdrücklich gestellt worden ist, dahingehend auslegen, dass auch die
Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten sein sollte. Der Antragsteller hat
auch in seinem Schreiben vom 05.02.2001, dass diese Antragstellung enthält,
noch die Ansicht der Kammer bekämpft, die im Abrechnungsjahr getätigten
Ausgaben seien in die Wohngeldabrechnung aufzunehmen, selbst wenn sie zu
Unrecht erfolgt sind. Wenn bei der Entscheidung über die Entlastung des
Verwalters sich das Gericht mit diesen Ausgaben befassen müsse, könne doch
gleich festgestellt werden, dass eine Ausgabe zu Unrecht erfolgt sei (Blatt 127
d.A.). Dies spricht gegen den jetzigen Vortrag des Antragstellers, er habe die
Beschwerde auf die Anfechtung der Beschlüsse über die Entlastung und
Wiederwahl beschränkt, zumal er die Aufhebung und nicht nur die Abänderung des
amtsgerichtlichen Beschlusses beantragt hat. Bei der langjährigen
Prozesserfahrung des Antragstellers in Anfechtungsverfahren ist davon
auszugehen, dass er eine nur beschränkte Anfechtung eindeutig formulieren kann,
wenn sie seinem Willen entspricht.
Das Landgericht hat entgegen der Meinung des Antragstellers auch inhaltlich über
die Entlastung des Verwalters entschieden. Dies ist aus der Einleitung des letzten
Absatzes auf Seite 5 des landgerichtlichen Beschlusses zu entnehmen und folgt
schon daraus, dass der Beschluss über die Genehmigung der Entlastung in der
Sache nicht zu beanstanden ist, wenn auch die Genehmigung der
Jahresabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die
Beschwerde des Antragstellers gegen die Genehmigung der
Gesamtjahresabrechnung und der Verwalterentlastung zurückgewiesen hat.
Selbst wenn eine Vermögensübersicht tatsächlich gefehlt hätte, wie der
Antragsteller erstinstanzlich behauptet hat, hätte dies nicht zur Ungültigerklärung
des Genehmigungsbeschlusses geführt, sondern die Vorlage hätte nachgeholt
werden können (BayObLG NJW-RR 1992, 1169; Niedenführ/Schulze, aaO., § 28,
Rdnr. 52). Die Vermögensübersicht (Blatt 19 d.A.) entspricht, wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, den in der Literatur und Rechtsprechung dazu
aufgestellten Anforderungen. Der Bestand der Konten für die
Instandhaltungsrücklage und für die laufende Verwaltung einschließlich der
Kontenentwicklung im Wirtschaftsjahr sind dargestellt und ein Überblick über den
Stand der Geldanlagen wird gegeben. Gegenstand der Jahresabrechnung nach
dem Wohnungseigentumsgesetz ist nach ganz überwiegender Auffassung (vgl.
Niedenführ/Schulze, aaO., § 28 Rdnr. 42; Palandt/Bassenge, aaO., § 28, Rdnr. 7)
lediglich, als einfache Einnahmen/Ausgaben-Überschussrechnung die Liquidität der
Gemeinschaft dadurch sicherzustellen, dass die Hausgeldvorschüsse zur Deckung
der Ausgaben reichen bzw. Nachzahlungen für Deckungslücken zu errechnen. Für
alles, was darüber hinaus geht, ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderlich, wie z.B., wenn die
Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung wünschen, die einer Bestands- und
Erfolgsrechnung im Sinne des HGB entspricht und dementsprechend offene
Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt, Rechnungsabgrenzungen
vornimmt und einen Vermögensstatus angibt (OLG Zweibrücken NZM 1999, 276;
BayObLG NJW-RR 1993, 1166 und NZM 2000, 873, 875; Niedenführ/Schulze, aaO.,
§ 28, Rdnr. 43). Eine derartige Vereinbarung hat der Antragsteller nicht
vorgetragen, auch wenn eine langjährige andere Übung in der Gemeinschaft
bestand, ersetzt dies keine Vereinbarung. Entgegen der Meinung des
Antragstellers gilt für die Vermögensübersicht als Bestandteil der
Jahresabrechnung nichts anderes.
Nicht zu beanstanden ist auch die Verbuchung der Anwaltskosten in Höhe von
5.741,20 DM betreffend "Rechtsstreit Dr. R." als Ausgabenposition in 1999 (Blatt
22 d.A.), deren Höhe und Auszahlung der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen
hat. Dabei handelt es sich um Vorschüsse für die anwaltliche Vertretung der
Beteiligten zu 2) in dem Verfahren vor dem AG Offenbach 41 II 122/bzw. LG
Darmstadt 19 T 515/99, das dem Senat unter dem Aktenzeichen 20 W 263/01
vorliegt und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In der Entscheidung des
Amtsgerichts wurden dem Antragsteller zwar auch die außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens auferlegt, das Landgericht hat dies aber abgeändert und für beide
Instanzen keine Erstattung angeordnet. Insoweit ist die Beanstandung der
Aufnahme der Vorschüsse in die Jahresabrechnung deshalb, weil der Antragsteller
selbst bzw. die Verwalterin die Kosten zu tragen habe, schon sachlich falsch. Dies
hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt. Auch im übrigen ist es zu Recht
davon ausgegangen, dass auch dann, wenn eine Kostenerstattung anderer
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davon ausgegangen, dass auch dann, wenn eine Kostenerstattung anderer
Beteiligter als den Beteiligten zu 2) angeordnet worden wäre, eine Betreibung die
rechtskräftige Entscheidung voraussetzen würde (§ 45 Abs. 3 WEG). Selbst wenn
die Rechtskraft vorliegen würde, kann es für die Buchung in der Jahresabrechnung
nur darauf ankommen, ob, wann und in welcher Höhe die außergerichtlichen
Auslagen der Gemeinschaft tatsächlich gezahlt bzw. beigetrieben worden sind und
nicht, ob ein Anspruch auf Zahlung besteht, denn Forderungen sind nicht in die
Jahresabrechnung aufzunehmen, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Dass der
Antragsteller bereits auf Grund der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung in dem
Verfahren AG Offenbach 41 II 122/99 Zahlungen an die Beteiligten zu 2) geleistet
hätte, trägt er selbst nicht vor. Also ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Gemeinschaft laut Abrechnung mit Vorschüssen auf anwaltliche Verfahrenskosten
belastet ist, die sie im Innenverhältnis zu ihrem Verfahrensbevollmächtigten
schuldet. Bei rechtskräftigem Verfahrensabschluss wird der
Verfahrensbevollmächtigte eine endgültige Abrechnung zu erteilen haben, deren
Ergebnis sich dann wiederum in der dann zeitlich maßgebenden Jahresabrechnung
der Gemeinschaft niederschlagen wird ebenso wie eine Kostenerstattung durch
andere Beteiligte, sollte sie denn angeordnet werden und Zahlung oder
Beitreibung erfolgen.
Soweit der Antragsteller die Genehmigung der Jahresabrechnung bzw. die
Entlastung der Beteiligten zu 3) im Hinblick auf die Position "Nachberechnung
Wasser/Kanal 98" in Höhe von 43.168,87 DM beanstandet, geht er von
unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, denn es trifft nicht zu, dass
die Verwalterin insgesamt Zahlungen von 18.815,49 DM und 43.168,87 DM, also
rund 62.000 DM für 1998 auf Grund der Schätzung der Stadt H. akzeptiert habe,
während in 1997 und früher die Ausgaben für Wasser und Kanal nur 52.000,00 DM
betragen hätten. Nach dem Schreiben der Stadt H. vom 21.06.1999 (Anlage 1
zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 29.06.2000 in dem Verfahren LG
Darmstadt 19 T 515/99) belief sich der Gesamtbetrag auf Grund der Schätzung für
Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren in 1998 auf 52.227,17 DM, wobei der
durchschnittliche Verbrauch der vorangegangenen Jahre mit 7.300 cbm zu Grund
gelegt worden ist. Da die Entscheidung der Verwalterin, ihren Widerspruch gegen
den Festsetzungsbescheid aufrechtzuerhalten oder nicht, im Anschluss an dieses
Schreiben Mitte 1999 zu treffen war, ist der Vorwurf des Antragstellers, sie hätte
durchsetzen müssen, dass die niedrigeren Werte für 1999 berücksichtigt worden
wären, schon nach dem zeitlichen Ablauf unberechtigt. Mitte 1999 konnte sich die
Verwalterin nicht auf einen niedrigeren Gesamtjahresverbrauch in 1999 stützen,
der noch nicht feststand.
Insgesamt greifen demnach die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für
eine Ungültigerklärung der Beschlüsse über die Genehmigung der
Jahresabrechnung und der Verwalterentlastung für 1999 nicht durch. Daraus folgt
die Unbegründetheit des im Erstbeschwerdeverfahren erweiternd gestellten
Verpflichtungsantrags des Antragstellers.
Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den
Beschluss über die Wiederwahl der Beteiligten zu 3) nicht für ungültig erklärt hat.
In der vor Abstimmung über die Wiederwahl beschlossenen Beendigung der
Diskussion liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des
Antragstellers, die zur Ungültigkeit bzw. sogar zur Nichtigkeit des anschließend
gefassten Beschlusses führen würde. Zwar können außergewöhnliche Verstöße
gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör wie die anfängliche Weigerung die
Minderheit anzuhören derartige Folgen haben (Staudinger/Bub: WEG, 12. Aufl., §
24 Rdnr. 167, allerdings unter Berufung auf die unzutreffende Zitatstelle RGZ 151,
326). Zum einen ist nach dem Wortlaut des Protokolls der Versammlung vom
07.06.2000 zu TOP 5, wonach der Antragsteller versucht habe, mit seinem Vortrag
die Verwaltung zu diskreditieren, davon auszugehen, dass der Antragsteller
durchaus Vorwürfe gegen die Beteiligte zu 3) hat äußern können, ihm also nicht
von vornherein das Wort eine Äußerung abgeschnitten wurde. Die Wortwahl der
Verwalterin im Protokoll hat der Antragsteller auch nicht beanstandet, sondern nur
die Annahme der Kammer, er habe die Beteiligte zu 3) beleidigt. Darüber hinaus
müsste der Wiederwahlbeschluss auf dem behaupteten Verstoß beruhen, dieser
führt also dann nicht zur Ungültigerklärung der anschließend gefassten
Beschlüsse, wenn feststeht, dass die Wiederwahl der Beteiligten zu 3) nach
ausgiebiger Äußerung des Antragstellers zu diesem Tagesordnungspunkt in
gleicher Weise erfolgt wäre (BayObLG NJW-RR 1991, 531,533; Bub in PiG, Band 25,
S. 64; Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 24 Rdnr. 17; a.A. Bärmann/Pick/Merle:
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S. 64; Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 24 Rdnr. 17; a.A. Bärmann/Pick/Merle:
WEG, 8. Aufl,, § 23 Rdnr. 155, 156). Daran hat der Senat angesichts der bei der
Abstimmung dokumentierten Mehrheitsverhältnisse (6 Gegenstimmen von 44
stimmberechtigten anwesenden bzw. vertretenen Eigentümern) und dem
gespannten Verhältnis des Antragstellers zu der ganz überwiegenden Mehrzahl
der anderen Eigentümer, wie es auch in den Ausführungen unter TOP 1 der
Versammlung vom 07.06.2000 zu Tage tritt, keinerlei Zweifel.
Die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung kann außer
bei Vorliegen allgemeiner Anfechtungsgründe wie z.B. bei rechtsmissbräuchlicher
Ausübung von Stimmrechten nur dann erfolgen, wenn die Bestellung den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, weil in der Person des
Gewählten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Ein solcher Grund
ist entsprechend den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen
nach allgemeiner Meinung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht
notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände eine Zusammenarbeit mit dem
gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis
zerstört bzw. von vornherein nicht zu erwarten ist. Dies wird dann der Fall sein,
wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das
Amt erscheinen lassen. Dabei sind deshalb, weil sich im Gegensatz zur
Abberufung eines Verwalters, wo sich die Mehrheit gegen den Verwalter
entschieden hat, im hier gegebenen Fall der Bestellung die Mehrheit der
Wohnungseigentümer für den Verwalter entschieden hat, bei der Anfechtung des
Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen
Grundes als bei der Abberufung zu stellen. Die Gerichte sollen nicht ohne
zwingende Notwendigkeit in die Mehrheitsentscheidung der Eigentümer eingreifen
(BGH NJW 2002, 3240, 3243; BayObLG WE 90, 68, dass. NZM 2000, 510, 511 und
NZM 2001, 754, 756; OLG Karlsruhe NZM 1998, 768, 769; OLG Köln NZM 1999,
128 Merle, aaO., § 26 Rdnr. 38; Niedenführ/Schulze, aaO., § 26 Rdnr. 16;
Staudinger/Bub, aaO., § 26 Rdnr. 160). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller
erhobenen Vorwürfe gegen die Verwalterin weder einzeln, noch in ihrer Gesamtheit
die Ungültigerklärung der Wiederwahl rechtfertigen. Hierbei handelt es sich um
eine Rechtsfrage, die der Überprüfung in der Rechtsbeschwerde unterliegt. Wie
bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt keine Störung des
Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalterin und den übrigen
Wohnungseigentümern vor, sondern lediglich das Vertrauensverhältnis zwischen
dem Antragsteller und der Verwalterin ist zerstört. Nach dem
Abstimmungsergebnis der Wiederwahl von nur 6 Gegenstimmen bei 44 zu Beginn
der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Wohnungseigentümern genießt
die Verwalterin ganz eindeutig das Vertrauen der ganz überwiegenden Mehrheit
der Eigentümer. Daran haben die zahlreichen Anfechtungsverfahren des
Antragstellers nichts zu ändern vermocht, im Gegenteil wird dessen Verhalten auf
Grund der dadurch für die Gemeinschaft verursachten außergerichtlichen
Verfahrenskosten als gemeinschaftsschädigendes Querulantentum aufgefasst, wie
z.B. aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen vom 07.06.2000 zu TOP 1
(Blatt 13 d.A.) und vom 30.03.2001 zu TOP 1 und TOP 9 (Blatt 238-240 d.A.)
ersichtlich ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie ausführlich und zutreffend die
Beteiligte zu 3) die Gemeinschaft im einzelnen über den jeweils aktuellen
Verfahrensstand informiert hat, denn den Beteiligten zu 2) ist bereits auf Grund
ihrer anwaltlichen Vertretung in den jeweiligen Verfahren die Kenntnis ihres
Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen. Zwar kann es grundsätzlich auch
ausreichen, wenn das Vertrauensverhältnis eines Verwalters zu einer Gruppe von
Wohnungseigentümern (wie dem Verwaltungsbeirat) oder zu einzelnen
Wohnungseigentümern nicht mehr besteht, dies gilt aber nicht, wenn das
Zerwürfnis von den Betroffenen in vorwerfbarer Weise herbeigeführt wurde
(BayObLG NZM 1999, 283 und NZM 2000, 510 für den Fall der vorzeitigen
Abberufung des Verwalters). Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die Strafanzeigen
anzunehmen, die der Antragsteller gegen die Beteiligte zu 3) wegen Betrugs und
Untreue (Blatt 33, 34, 57 d.A.) im Zusammenhang mit den von ihm
beanstandeten Positionen der Jahresabrechnung 1999 und 1997 erhoben hat. Da
keinerlei Anlass für die Annahme einer vorsätzlichen Bereicherung der Beteiligten
zu 3) gegeben und die Rechtslage im Zivilverfahren zu klären war, durfte die
Verwalterin dies als Überschreitung der Grenzen der notwendigen
Rechtsverfolgung durch den Antragsteller ansehen. Die Strafanzeigen haben
offenbar auch zu keinem Ergebnis geführt, jedenfalls hat der Antragsteller dazu
nichts vorgetragen, so dass eine Ungeeignetheit der Beteiligten zu 3) als
Verwalterin hieraus nicht herzuleiten wäre. Soweit der Antragsteller den Vorwurf
der Untreue darauf gestützt hat, dass der Gemeinschaft durch Überziehung von
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der Untreue darauf gestützt hat, dass der Gemeinschaft durch Überziehung von
Gemeinschaftskonten Sollzinsen entstehen, haben die Antragsgegner
unwidersprochen vorgetragen, die Überziehung sei jeweils nur temporär zu
Jahresbeginn durch dann anfallende hohe Ausgaben veranlasst und werde durch
die späteren Wohngeldansprüche wieder ausgeglichen. Gleiches gelte auch für
größere Instandsetzungsausgaben. Die Gemeinschaft lege keinen Wert darauf,
ständig außerordentliche Eigentümerversammlungen zum Beschluss über
Sonderumlagen durchzuführen, die dann im Zeitpunkt des Eingangs schon nicht
mehr notwendig seien. Danach lässt sich nicht feststellen, dass die
Kontoüberziehung nicht mit Wissen der Gemeinschaft erfolgt und von dieser
bewusst in Kauf genommen worden ist, um nicht höheres Hausgeld zahlen zu
müssen, das teilweise wieder rückerstattet wird, weil es für die Gesamtausgaben
nicht erforderlich war. Auch daraus würde dem einzelnen Wohnungseigentümer ein
Zinsverlust entstehen. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass diese
Vorgehensweise im Rahmen der Anfechtung der Jahresabrechnung von jemand
anderem außer ihm beanstandet worden sei. Dem Landgericht ist deshalb darin
zu folgen, dass die Verursachung dieser Zinsverluste die verschärften
Anforderungen, die bei der Anfechtung einer Wiederwahl an die Gründe für die
Ungeeignetheit der Verwalterin zu stellen sind, nicht erfüllt. Dies gilt erst Recht für
den Vorwurf, bei der Betriebskostenposition 20 (Rechtsstreit Dr. R. gegen WEG) in
der Jahresabrechnung 1997 seien 267,84 DM enthalten, die auf eine nach Meinung
des Antragstellers überflüssige Mahnung durch die Verfahrensbevollmächtigte der
Beteiligten zu 2) verursacht seien (vgl. Blatt 235,236 d.A.).
Soweit der Antragsteller die Unfähigkeit der Beteiligten zu 3) daraus ableitet, dass
sie für 1994 und 1995 keine ordnungsgemäße Vermögensübersicht erstellt habe
und in der Folge für 1995 und 1997 deshalb die beschlossene Entlastung
gerichtlich aufgehoben worden sei sowie die Jahresabrechnungen 1996-1998
(teilweise) neu zu erstellen seien, führt dies nicht zum Erfolg. Zum einen sind noch
nicht alle Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, was auch dazu
führte, dass die Beteiligte zu 3) die beanstandete Verfahrensweise zunächst
beibehalten hat. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jeder Abrechnungsfehler eines
Verwalters die Annahme einer so groben Pflichtverletzung, dass eine Wiederwahl
dieses Verwalters als Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Verwaltung angesehen werden müsste (OLG Köln NZM 1999, 128, 129; BayObLG
NZM 2001, 754, 757). Der BGH hat in seiner oben bereits zitierten Entscheidung
vom 20.06.2002 eine außerordentliche Abberufung des Verwalters selbst bei
verspäteter Vorlage des Wirtschaftsplanes und der Jahresabrechnung nicht für
gerechtfertigt erachtet, weil besondere Umstände des Einzelfalles nicht den
Schluss zuließen, die Verwalterin werde zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Verpflichtungen auch zukünftig nicht in der Lage sein. Dementsprechend ist
vorliegend ebenfalls kein Grund zu der Annahme vorhanden, die Beteiligte zu 3)
werde nach rechtskräftiger Entscheidung über die angefochtenen
Jahresabrechnungen, soweit sich daraus überhaupt Mängel ergeben sollten, diesen
nicht Rechnung tragen. Die Vermögensübersicht für 1999 hat die Verwalterin
jedenfalls ordnungsgemäß erstellt und ihre Entlastung für 1999 ist nicht zu
beanstanden, wie im Vorhergehenden erläutert. Soweit der Antragsteller die
Ungeeignetheit der Verwalterin aus den im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der
Anfechtung der Entlastung vorgebrachten Gründen bzw. daraus resultierender
Vermögensschäden der Gemeinschaft hergeleitet hat (fehlende bzw.
unzureichende Vermögensübersicht; "Zuvielzahlung" für Wasser- bzw. Kanalkosten
an Stadt H. für 1998; unberechtigte Aufnahme der Anwaltskosten für die Verfahren
AG Offenbach 41 II 122/99/LG Darmstadt 19 T 515/99 in die Jahresabrechnung),
ergibt sich die fehlende Berechtigung dieser Vorwürfe aus den vorstehenden
Ausführungen zu der unbegründeten Anfechtung von Jahresabrechnung bzw.
Entlastung für 1999. Soweit der Antragsteller die Wiederwahl der Beteiligten zu 3)
wegen der von ihm erhobenen Beanstandungen der Jahresabrechnung und der
Verwalterentlastung 1997 angreift, wird auf den Senatsbeschluss vom 03.03.2003
in dem Verfahren 20 W 261/2000 Bezug genommen, wonach die Verwalterin nicht
zu einer Aufteilung der Betriebskosten nach § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung verpflichtet war.
Auch soweit der Antragsteller die Ungeeignetheit der Beteiligten zu 3) als
Verwalterin aus deren Verhalten im Zusammenhang mit der Vorbereitung vom
Sanierungsarbeiten, insbesondere die Verursachung von Kosten durch die
Einschaltung des Sach-verständigen Dickhaut und des Architekten He. herleitet,
kann der Senat dem nicht folgen. Dass die in diesem Zusammenhang von der
Gemeinschaft gefassten und demnach von der Beteiligten zu 3) vorbereiteten
Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätten, hat das
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Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätten, hat das
Anfechtungsverfahren des Antragstellers AG Offenbach 41 II 76/00/LG Darmstadt
19 T 385/01 nach dem zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom
09.08.2001 und der Beschwerderücknahme des Antragstellers vom 13.03.2002
(Blatt 278-284 und Blatt 287, 288 d.A.) nicht ergeben. Die Amtsrichterin hat die in
ihrem Schreiben vom 07.01.2001 zunächst vertretene Auffassung, mangels eines
Beschlusses über die konkrete Ausführung von Sanierungsarbeiten entspräche die
beschlossene globale Ausschreibung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, in ihrer
Entscheidung nicht aufrecht erhalten.
Dem allgemeinen Vorwurf, die Beteiligte zu 3) verzögere notwendige
Sanierungsmaßnahmen, steht der Verlauf dieser Verfahren, die im Gegenteil eine
Verzögerung der Ausschreibung durch die Anfechtung des Antragstellers belegen,
entgegen. Die Akten hinsichtlich des die Sanierung betreffenden
Anfechtungsverfahrens liegen dem Senat nicht vor. Soweit im vorliegenden
Verfahren dazu Vortrag erfolgt ist, ergibt sich daraus kein Argument gegen die
Wiederwahl der Beteiligten zu 3). Im Allgemeinen -der Senat hat nach seinem
derzeitigen Kenntnisstand keinen Grund hier Abweichendes anzunehmen-
erfordert ein Beschluss der Eigentümerversammlung über konkrete umfangreiche
Sanierungsmaßnahmen, wie sie hier in Rede stehen und nach den Angaben der
Beteiligten zu 2) einen siebenstelligen Betrag kosten sollen, eine sorgfältige
Vorbereitung hinsichtlich der Klärung der Schadensursachen, der alternativen
Methoden der Beseitigung sowie der dadurch entstehenden Sanierungskosten.
Dadurch entstehen zwangsläufig Kosten für Bausachverständige bzw. Architekten,
da von einem Verwalter im Normalfall nicht erwartet werden kann, dass er diese
Vorbereitungen in eigener Verantwortung übernimmt. Durch diese Vorbereitung
wird die Gemeinschaft aber überhaupt erst in die Lage versetzt, sich eine sachlich
fundierte Meinung zu bilden und sie kann helfen, Kosten für ungeeignete oder
überteuerte Maßnahmen zu verhindern. Die Lage ist nicht vergleichbar mit
Reparaturen, bei denen sich auch der technische Laie ein Urteil über die
Notwendigkeit der Maßnahme, deren Ausführung und den erforderlichen
Kostenrahmen bilden kann.
Hinsichtlich des der Beteiligten zu 3) vorgeworfenen Redeentzugs verkennt der
Antragsteller, dass nach dem Inhalt des Protokolls der Versammlung vom
07.06.2000 zu TOP 5 ihm nicht von der Verwalterin das Wort entzogen, sondern
auf Grund eines Geschäftsordnungsantrags die Diskussion über den TOP
Verwalterwiederwahl beendet wurde. Dies galt für alle versammelten
Wohnungseigentümer und richtete sich nicht speziell gegen den Antragsteller.
Wenn die übrigen Wohnungseigentümer noch Diskussionsbedarf sahen, war es
ihnen unbenommen, den Antrag zur Geschäftsordnung abzulehnen. Das
Verhalten anderer Wohnungseigentümer, auch verbale Entgleisungen, wie sie
Gegenstand des Schreibens des Antragstellers vom 09.06.2000 (Blatt 35 d.A.)
waren, muss sich die Verwalterin nicht zurechnen lassen. Dies gilt auch für den
Auftrag der Gemeinschaft, durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob der
Antragsteller durch Eigentümerbeschluss aus der Gemeinschaft ausgeschlossen
werden könne oder ob ein Entzug des Wohnungseigentums möglich sei, wie er zu
TOP 9) der Eigentümerversammlung vom 30.03.2001 der Beteiligten zu 3) (Blatt
103 d.A.) erteilt worden ist. Vorgänge, die zeitlich nach dem Beschluss über die
Wiederwahl vom 07.06. 2000 liegen, können darüber hinaus grundsätzlich nicht als
Anfechtungsgründe herangezogen werden (BayObLG NZM 2001, 104, 105).
Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KostO statthafte,
zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde des Antragstellers (KG WoM 1996,
306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245;
BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 61;
Nieden-führ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 23) gegen die
Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste
Landgericht getroffen hat, ist nur zum Teil begründet.
Der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG richtet sich -anders als der
Beschwerdewert- grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der
Entscheidung, es kommt also für den Geschäftswert nicht darauf an, in welchem
Umfang der Antragsteller an der Gemeinschaft beteiligt ist. Dies dient unter
anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihre
subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen
Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung abzusehen (Staudinger/Wenzel: WEG, 12. Aufl., § 48,
Rdnr. 15). Der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die
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Rdnr. 15). Der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die
Jahresabrechnung bestimmt sich deshalb nach allgemeiner Auffassung nach
einem Bruchteil von 20- 25 % des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch
dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den
Gerichten Rechnung getragen wird. Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des
anfechtenden Wohnungseigentümers -wie vorliegend- deutlich unter 25 % des
Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein
(BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle: WEG,
8. Aufl., § 48, Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl.,
§ 48, Rdnr. 40; Staudinger/-Wenzel, aaO., § 48, Rdnr. 20). Dem hat die Kammer
bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie nur 10 % des Gesamtvolumens
berücksichtigt hat. Eine Reduzierung auf die Kosten einer erneuten
Eigentümerversammlung, wie sie im Fall der Anfechtung allein nur aus verfahrens-
rechtlichen Gründen angezeigt wäre, kommt vorliegend nicht in Betracht, da der
Antragsteller sich auch gegen die Ordnungsmäßigkeit der Gesamtabrechnung,
nicht nur der Beschlussfassung gewendet hat.
Der Antragsteller kann auch nicht damit Erfolg haben, dass er im Rahmen der
Geschäftswertbeschwerde geltend macht, das Gesamtabrechnungsvolumen
könne bei der Geschäftswertfestsetzung nicht zu Grunde gelegt werden, weil es
auch Positionen umfasse, die er nicht beanstandet und die das Gericht deshalb
nicht geprüft habe. Der Antragsteller muss sich daran festhalten lassen, dass er
innerhalb der Anfechtungsfrist den Beschluss der Eigentümerversammlung vom
07.06.2000 zu TOP 3, der Einzeljahresabrechnung und Verwalterentlastung
umfasste, angefochten hat. Auf die eingangs zu den Verfahrensrügen des
Antragstellers gemachten Ausführungen zu dem Umfang des
Anfechtungsgegenstandes wird Bezug genommen.
Da der Antragsteller zusätzlich auch die Einzelabrechnung hinsichtlich der
Positionen "Nachberechnung Wasser/Kanal 98" mit 43.168,87 DM und "Rechtsstreit
Dr. R. ./. WEG" mit 5.741,20 DM angefochten hat, kommen diese Werte der
Einzelbeanstandungen noch hinzu (Merle, aaO., Rdnr. 22; Niedenführ/Schulze,
aaO.), wobei für die Geschäftswertfestsetzung anders als bei dem Wert der
Beschwer nicht nur die auf den Antragsteller entfallenden Anteile, sondern die
Gesamtpositionen maßgeblich sind. Für die Beanstandung der
Vermögensübersicht ist dagegen kein zusätzlicher Wert auszuwerfen, da es sich
um einen Bestandteil der Gesamtabrechnung handelt. Zu dem Wert für die
Anfechtung der Genehmigung der Einzel- und Gesamtabrechnung 1999 mit
zusammen 100.956,31 DM tritt dann noch für die Anfechtung des Beschlusses
über die Verwalterentlastung, die das Landgericht nicht gesondert bewertet hat,
ein weiterer Betrag von 5.000,00 DM. Nach der überwiegenden Auffassung, der
sich auch der Senat angeschlossen hat, richtet sich der Geschäftswert für die
Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie
danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den
Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze,
aaO., Rdnr. 38; Merle, aaO., Rdnr. 21). Dies entspricht am ehesten der Bedeutung
des Entlastungsbeschlusses als negativem Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs.
2 BGB dahingehend, dass den Wohnungseigentümern keine Ansprüche gegen den
Verwalter wegen solcher Vorgänge zustehen, die bekannt oder bei zumutbarer
Sorgfalt erkennbar waren (Niedenführ/Schulze, aaO., § 28, Rdnr. 159; zu den
Entlastungswirkungen im einzelnen: Köhler ZMR 1999, 293, 294). Da das
Verfahren nicht ergeben hat, in welcher Höhe derartige Ansprüche in Betracht
kämen, muss der Geschäftswert insoweit geschätzt werden, wobei der Senat in
entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 2 KostO a.F. den Regelwert von
5.000,00 DM angesetzt hat. Beträge von 1.000,00 DM bzw. 500,00 EUR (so
BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., § 48, Rdnr. 38) werden der
Bedeutung der Entlastung für die Beteiligten und den Verwalter, wie oben
ausgeführt, nicht gerecht.
Für die beantragte Ungültigerklärung der (wiederholten) Verwalterbestellung hat
das Landgericht zu Recht auf die Gesamtvergütung für die gesamte vorgesehene
Amtszeit von 5 Jahren abgestellt (BayObLG ZMR 99, 780 und NZM 2001, 246;
Niedenführ/Schulze, aaO., § 48 Rdnr. 45; Palandt/Bassenge, aaO. § 48 Rdnr. 13).
Nach den Angaben des Vertreters der Beteiligten zu 2) in der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 13.09.2000 (Blatt 73 d.A.) beträgt das
Verwalterhonorar jährlich 32.322,24 DM, für fünf Jahre also 161.611,20 DM.
Zusammen mit dem Teilbetrag von 105.956,31 DM bzgl. der Anfechtung von TOP
3 belaufen sich der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Geschäftswerte der beiden Beschwerdeverfahren auf jeweils 267.567,51 DM.
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Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die nach den vom Senat auf Grund
der Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers, für die das Verbot der
reformatio in peius nicht gilt (Niedenführ/Schulze, aaO., § 48, Rdnr. 21;
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 31, Rdnr. 63),
festgesetzten Werten zu berechnenden Kosten des Verfahrens zu dem Interesse
des Antragstellers an der Ungültigkeitserklärung der Genehmigung der
Jahresabrechnung, der Verwalterentlastung und der Wiederwahl der Verwalterin
nicht in einem angemessenen Verhältnis stünden (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Für
den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller dürften auch bei dem jetzt
festgesetzten Geschäftswert die geschätzten Gerichtskosten je Instanz 2.000,00
DM nicht übersteigen, drei Gebühren aus einem Wert bis 280.000,00 DM betragen
nach § 32 KostO a.F. 1.590,00 DM. Außergerichtliche Kosten der Gegenseite hat er
nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 03.12.2002
-20 W 189/2002) erfordern selbst geschätzte Verfahrenskosten von 11.000,00 DM
bei Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber den Interessen der
übrigen Beteiligten an einer wirksamen Jahresabrechnung bzw.
Verwalterentlastung und Wiederwahl der Verwalterin auf fünf Jahre keine weitere
Ermäßigung wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden
Justizgewährungspflicht. Allerdings würde das Kostenrisiko Antragstellern in
Beschlussanfechtungsverfahren schon in erster Instanz vor Augen geführt, wenn
die Vorschussanforderung auf Grund einer zutreffenden vorläufigen
Geschäftswertfestsetzung erfolgen würde.
Hinsichtlich der Geschäftswertbeschwerde ergeht die Entscheidung
gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 31
Abs. 3 Satz 2 und 3 a.F. KostO).
Bezüglich der Hauptsache hat der Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten seiner
erfolglosen weiteren Beschwerde gemäß §§ 47 Satz 1 WEG i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO
analog zu tragen.
Es bestand für den Senat keine Veranlassung, von dem in der freiwilligen
Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre
außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 47 Satz 2 WEG, da das Unterliegen des
Beteiligten zu 1) für eine Anordnung nicht ausreicht und die Grenze der
Mutwilligkeit noch nicht überschritten ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.