Urteil des OLG Frankfurt vom 27.10.2008

OLG Frankfurt: einstweilige verfügung, rechtshängigkeit, grundbuchamt, wirtschaftliches interesse, dingliches recht, gutgläubiger erwerb, grundstück, eigentümer, zwischenverfügung, erbengemeinschaft

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 315/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 899 Abs 2 BGB, § 2039 S 1
BGB, § 22 GBO, § 71 Abs 2
GBO, § 80 Abs 3 GBO
Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der weiteren
Beschwerde des eingetragenen Eigentümers nach
Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses im
Beschwerdeverfahren betreffend die Eintragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks; Eintragungsgrundlage für
einen Rechtshängigkeitsvermerk
Leitsatz
1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde
beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das Landgericht auf die
Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des
Grundbuchamts verworfen und dieses darauf hin die Eintragung vorgenommen hat.
Verfahrensgegenstand ist in diesem Fall die Eintragung des Vermerks (Abgrenzung zu
BGH, Beschl. v. 10.06.1998 –V ZB 12/98 FGPrax 1998, 165).
2. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch außer auf Grund Bewilligung
und einstweiliger Verfügung auch nach Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im
Hinblick auf die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs eingetragen werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Er hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 315.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner ist seit 28.07.1989 als Eigentümer des betroffenen
Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Er hat das Grundstück durch Kaufvertrag
des Notars Not1, O1, vom 03.05.1989 (Bl. 32-36 d. A.) für einen Kaufpreis von
800.000,00 DM von Frau A erworben, der er einen Nießbrauch an dem Grundstück
einräumte. Der Kaufpreis sollte 6 Monate nach dem Tod der Verkäuferin fällig sein,
ebenso wie die zur Sicherung des Kaufpreises vereinbarte Grundschuld. Mit
privatschriftlichem Testament vom 08.12.1989 hatte Frau A den Antragsgegner
auch zum Alleinerben eingesetzt, durch notarielles Testament vom 22.12.1994
des Notars Not 2 aber alle früheren Testamente widerrufen und ihre gesetzlichen
Erben zu testamentarischen Erben eingesetzt. Der Antragsteller ist Erbprätendent
als einer der gesetzlichen Erben nach der am ....1996 verstorbenen Frau A. Ein im
Erbscheinsverfahren 51 VI E 29/96 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main
erteilter Vorbescheid vom 02.03.1999 für den Antragsgegner als Alleinerben hat
das Landgericht aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den
Erbscheinsantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung eventueller weiterer
gesetzlicher Erben nicht wegen Testierunfähigkeit zurückzuweisen. Die weitere
Beschwerde des Antragsgegners gegen die landgerichtliche Entscheidung hat der
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Beschwerde des Antragsgegners gegen die landgerichtliche Entscheidung hat der
Senat in dem Verfahren 20 W 537/05 mit Beschluss vom 01.10.2007
zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte am 13.06.2001 die Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Rücküberlassung des betroffenen
Grundstücks im Weg einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am
Main Az.-2-20 O 180/01- erwirkt. Mit Urteil vom 26.11.2001 (Bl.113-122 d. A.)
wurde die einstweilige Verfügung jedoch wieder aufgehoben, da das Gericht
hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags und damit
des Verfügungsanspruchs von einem non liquet ausging. Daraufhin wurde die
Vormerkung am 21.01.2002 wieder gelöscht.
Am 14.03.2008 hat der Antragsteller beim Landgericht Frankfurt am Main eine
Klage gegen den Antragsgegner anhängig gemacht mit dem angekündigten
Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, das betroffene Grundstück an die
Erbengemeinschaft nach A rückaufzulassen und der Berichtigung des Grundbuchs
entsprechend zuzustimmen. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt,
der Kaufvertrag vom 03.05.1989 sei nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nichtig, da
das Grundstück schon zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Verkehrswert von über
7,35 Mio. DM gehabt habe und der Antragsgegner die Unerfahrenheit der
Verkäuferin und deren Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt habe. Ebenfalls am
14.03.2008 hat der Antragsteller beim Grundbuchamt die Eintragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks zu Lasten des betroffenen Grundstücks beantragt in
der Fassung: "Gegen die Eintragung von B als Eigentümer hat C am 14.03.2008
Klage auf Rückauflassung bei dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben." Zur
Begründung ist darauf verwiesen worden, dass die Eintragbarkeit eines sog.
Rechtshängigkeitsvermerks nach herrschender Meinung zulässig sei und im Weg
der Grundbuchberichtigung erfolgen könne, ohne dass es einer
Eintragungsbewilligung oder einer einstweiligen Verfügung bedürfe.
Das Grundbuchamt hat den Antrag "des Rechtsanwalts RA1" auf Eintragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks mit Beschluss vom 20.03.2008 (Bl. 234 d. A.)
zurückgewiesen, da die Rechtshängigkeit wegen fehlender Zustellung an den
Antragsgegner nicht nachgewiesen sei. Allein durch eine Klageerhebung werde
auch die Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 GBO noch nicht nachgewiesen,
erforderlich sei der weitere Nachweis, dass die Klageerhebung die
Rechtshängigkeit eines auch gegen den Rechtsnachfolger wirkenden Anspruchs
herbeigeführt habe. Außerdem seien als Eintragungsgrundlagen entweder die
Bewilligung des Betroffenen oder eine einstweilige Verfügung erforderlich gemäß
§§ 899 Abs. 2 BGB und 325 Abs. 2 ZPO.
Der gegen den Zurückweisungsbeschluss unter erneutem Hinweis auf die
einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eingelegten Beschwerde hat die
Grundbuchrechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten
und hat geltend gemacht, der Antrag auf Eintragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks sei schon unzulässig, da bei Antragstellung die Klage
vom 14.03.2008 noch nicht zugestellt war. Außerdem rechtfertige die
Rechtshängigkeit eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückauflassung des
betroffenen Grundstücks nicht die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks.
Schließlich habe der Antragsteller nicht durch Vorlage eines Erbscheins
nachgewiesen, dass er Erbe geworden sei. Die erhobene Klage sei auch
unbegründet.
Das Landgericht hat die Akte des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/ 13 O
110/08- zu Informationszwecken beigezogen und die Zustellung der Klage vom
14.03.2008 am 26.03.2008 festgestellt.
Mit Beschluss vom 15.04.2008 (Bl. 245-249 d. A.) hat die Kammer den
Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts aufgehoben und das Amtsgericht
angewiesen, von den bisherigen Bedenken gegen die beantragte Eintragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks abzusehen. Die Kammer führt zur Begründung aus,
zur Eintragung des Rechtshängigkeitsnachweises in Folge Grundbuchunrichtigkeit
gemäß § 22 GBO genüge der Nachweis der Rechtshängigkeit in der Form des § 29
GBO, der nunmehr erbracht worden sei. Entgegen der Auffassung des
Antragsgegners habe der Antragsteller auch einen dinglichen Anspruch auf
Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB und nicht nur einen schuldrechtlichen
Rückübertragungsanspruch nach Bereicherungsrecht geltend gemacht. Am
21.04.2008 hat das Grundbuchamt in Abt. II, lfde. Nr. 4 des Grundbuchs einen
Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen mit folgendem Wortlaut:
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"Wegen des eingetragenen Eigentums ist durch Klageerhebung der
Erbengemeinschaft nach Frau A, geb. am ..., verstorben ....1996, bestehend aus
C…..vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein Rechtstreit anhängig (GZ: 2-13 O
110/08); eingetragen gemäß Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
15.04.2008 (GZ: 2-09 T 214/08) am 21.04.2008." Dagegen richtet sich die weitere
Beschwerde des Antragsgegners, mit der die Löschung des Vermerks und
Zurückweisung des Antrags begehrt wird. Zur Begründung wird geltend gemacht,
der Antrag des Antragstellers vom 14.03.2008 betreffe die unzulässige Eintragung
eines Rechtshängigkeitsvermerks für einen schuldrechtlichen Anspruch. An diesen
Antrag sei das Landgericht gebunden gewesen. Eine abweichende Beurteilung der
Rechtslage, die zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Antragsgegners erfolgt sei, habe die Kammer nicht vornehmen dürfen. Das
Landgericht habe sich auch über den Einwand hinweggesetzt, dass das Erbrecht
des Antragstellers nicht nur nicht nachgewiesen, sondern auch zweifelhaft sei,
sodass es an jeder Legitimation des Antragstellers zur Beantragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks fehle. Der Antragsteller ist der weiteren Beschwerde
entgegengetreten und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO),
insbesondere ist der Antragsgegner beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt
nach §§ 80 Abs. 3, 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung
in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes - nicht
lediglich wirtschaftliches - Interesse an ihrer Beseitigung hat. Für das
grundbuchrechtliche Antragsverfahren wird im Allgemeinen angenommen, dass
die Beschwerdeberechtigung mit der Antragsberechtigung korrespondiere. Nur
dem Antragsberechtigten wird - gleichsam als Verlängerung der
Antragsberechtigung - das Beschwerderecht eingeräumt. Die frühere
Rechtsprechung hat die Beschwerdeberechtigung im
Grundbucheintragungsverfahren außerdem dahin eingeschränkt, dass mit dem
Rechtsmittel nur das Ziel verfolgt werden darf, dem Eintragungsantrag zum Erfolg
zu verhelfen. Zulässiges Ziel einer Beschwerde konnte es danach nicht sein, den
Eintragungsantrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung wieder
herzustellen (BayObLG in st. Rspr., Rpfleger 1991, 107 und DNotZ 1995, 304).
Wenn eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts oder wie im vorliegenden Fall
ein Zurückweisungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde, konnte
mit der weiteren Beschwerde nicht das Ziel verfolgt werden, die Entscheidung des
Grundbuchamts in der Sache wiederherzustellen. Dem von der Entscheidung
materiell Betroffenen stand lediglich die Möglichkeit offen, gegen die danach
erfolgende Eintragung im Grundbuch Beschwerde einzulegen mit dem Ziel der
Eintragung eines Amtswiderspruchs.
In seiner Entscheidung vom 10.06.1998 - V ZB 12/98 - (Rpfleger 1998,
420=FGPrax 1998, 165) führt der BGH aber aus, dem Gesetz sei nicht zu
entnehmen, dass im Antragsverfahren dem von einer beabsichtigten Eintragung
Betroffenen generell ein Beschwerderecht zu versagen sei. Vielmehr beurteile sich
die Frage der Beschwerdeberechtigung nach allgemeinen Grundsätzen, also
danach, ob der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist. Dabei sei davon auszugehen, dass die Rechtsbeeinträchtigung
grundsätzlich erst mit der Eintragung eintrete. Die vorher lediglich drohende
Beeinträchtigung betreffe die Frage eines vorsorglichen Rechtsschutzes. Eine
vorbeugende Bekämpfung einer beantragten Eintragung sei dem Gesetz aber
fremd. Zwar könne eine unmittelbare Beeinträchtigung des von der Eintragung
Betroffenen schon ab dem Zeitpunkt anzunehmen sein, zu dem die Eintragung
sicher zu gewärtigen sei. Wenn das Beschwerdegericht lediglich eine ergangene
Zwischenverfügung aufgehoben und das Grundbuchamt nicht angewiesen habe,
eine Eintragung vorzunehmen, liege die Entscheidung über den Vollzug der
Eintragung in der Verantwortung des Grundbuchamts. Allein die Bindung des
Grundbuchamts an die in der Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck
gekommene Rechtssauffassung des Beschwerdegerichts könne eine gegenwärtige
Rechtsbeeinträchtigung desjenigen, zu dessen Lasten die Eintragung
vorgenommen werden solle, nicht begründen. Vorliegend hat das Landgericht zwar
lediglich den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts aufgehoben und das
Amtsgericht angewiesen, von den bisherigen Bedenken gegen die vom
Antragsteller beantragte Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks abzusehen
und damit die endgültige Entscheidung über die Eintragung dem Grundbuchamt
überlassen. Dies war verfahrensfehlerhaft, da im Fall einer Antragszurückweisung
der Antrag als solcher Verfahrensgegenstand der Beschwerde gegen die
zurückweisende Entscheidung ist und deshalb das Beschwerdegericht über den
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zurückweisende Entscheidung ist und deshalb das Beschwerdegericht über den
Antrag zu entscheiden hat und nicht wie im Fall der Zwischenverfügung lediglich
über die darin enthaltenen Eintragungshindernisse (Demharter: GBO, 26. Aufl., §
77, Rdnr. 17). Dieser Verfahrensfehler ist aber nicht mehr relevant, da das
Grundbuchamt die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks vorgenommen hat
als wäre eine Anweisung des Landgerichts erfolgt. Deshalb kann aber auch nicht
mehr entsprechend der bereits zitierten Entscheidung des BGH gesagt werden,
der Antragsgegner bekämpfe mit seiner weiteren Beschwerde lediglich eine
drohende Rechtsbeeinträchtigung. Durch die Eintragung des
Rechtshängigkeitsvermerks, die auf der Bindungswirkung der landgerichtlichen
Entscheidung beruht, ist der Antragsgegner als eingetragener Eigentümer
materiell-rechtlich beschwert und deshalb beschwerdebefugt (KG DNotZ 1972,
176; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 71, Rdnr. 122; vgl. zur Begründung
im Einzelnen Budde in Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 71, Rdnr. 67), wobei sich
der Verfahrensgegenstand nicht auf die ursprünglichen Zurückweisungsgründe
des Grundbuchamts beschränkt, sondern die vorgenommene Eintragung des
Rechtshängigkeitsvermerks betrifft (KG, aaO.). Da sich an die Eintragung des
Rechtshängigkeitsvermerks kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, ist die
weitere Beschwerde auch mit dem Ziel der Löschung und nicht nur der Eintragung
eines Amtswiderspruchs entsprechend §§ 71 Abs. 2 Satz 2 ,53 GBO gegeben.
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des
Landgerichts - mit Ausnahme des angesprochenen Verfahrensfehlers - nicht auf
einer Rechtsverletzung beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks ist
allgemein anerkannt, umstritten ist allerdings, ob die Eintragung im Weg der
Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO erfolgen kann oder als
Eintragungsgrundlage eine einstweilige Verfügung oder eine Bewilligung des
Betroffenen erforderlich ist. Der Senat schließt sich der überwiegenden (vgl.
Nachweise bei Staudinger/Gursky: BGB, 2008, § 899, Rdnr. 102) und auch vom
Landgericht vertretenen Auffassung an, dass als Eintragungsgrundlage für den
Rechtshängigkeitsvermerk der Nachweis der Rechtshängigkeit in der Form des §
29 GBO ausreichend ist.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, dass ein gegen einen
Eingetragenen anhängig gemachter Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894
BGB) gemäß § 265 Abs. 1 ZPO nicht dessen Verfügungsbefugnis ausschließt. Ein
gegen ihn ergangenes Urteil wirkt gemäß § 325 Abs. 2 ZPO gegen den Erwerber
nur dann, wenn er die Rechtshängigkeit des Berichtigungsanspruchs beim Erwerb
kannte. Die Kenntnis der Rechtshängigkeit steht damit oft der Kenntnis der
Nichtberechtigung des Veräußerers gleich, weil mit dessen Prozessverlust
gerechnet werden muss. Angesichts der Gefahr eines Prozessverlusts wirkt sich
die Rechtshängigkeit faktisch wie eine Verfügungsbeschränkung aus. Ein
diesbezüglicher Grundbuchvermerk schließt die Berufung des Erwerbers auf seine
Unkenntnis aus (Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 899, Rdnr.
32). Die Vergleichbarkeit der Interessenlage und der Wirkungen mit dem
Widerspruch gemäß § 899 Abs. 2 BGB rechtfertigt jedoch nicht, die gleichen
Eintragungsvoraussetzungen zu verlangen (so aber Wacke, aaO., Rdnr. 33;
Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1654; Staudinger/Gursky, aaO.).
Wie die hier gescheiterte Verhinderung gutgläubigen Erwerbs mittels einstweiliger
Verfügung belegt, gibt es Fallgestaltungen, in denen die Glaubhaftmachung des
Verfügungsanspruchs nicht gelingt. Darüber hinaus besteht, wie bereits das
Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 05.11.1999 -23 W 2894/99-
(Rpfleger 2000, 106, 107=NJW-RR 2000, 384, 385) ausgeführt hat, zwischen
Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk der grundlegende Unterschied, dass
beim Widerspruch die Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der Unrichtigkeit der
materiellen Rechtslage geltend gemacht wird und deshalb der gutgläubige Erwerb
ausgeschlossen werden soll, während der Rechtshängigkeitsvermerk nur besagt,
dass ein Rechtsstreit bezüglich einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung der
Partei zum Grundstück anhängig ist, dessen Verlauf und Ausgang offen und auch
von der materiellen Rechtslage verschieden sein kann. Da Anknüpfungspunkt des
guten Glaubens beim Rechtshängigkeitsvermerk nicht die materielle Rechtslage,
sondern die Rechtshängigkeit eines Prozesses ist, der einen dinglichen Anspruch
zum Gegenstand hat, kann für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks
auch nicht die Glaubhaftmachung der wahren Rechtslage verlangt werden. Damit
besteht zwar die Gefahr, dass ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen sein
kann, obwohl die rechtshängig gemachte Klage unbegründet ist. Bei Abwägung der
Interessen von eingetragenem Eigentümer und dem angeblich wahren
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Interessen von eingetragenem Eigentümer und dem angeblich wahren
Berechtigten gibt aber den Ausschlag, dass für den möglicherweise wahren
Berechtigten die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts besteht, während die
Beeinträchtigung des Buchberechtigten nur von zeitlich beschränkter Dauer ist
und mit Rücksicht auf das Kostenrisiko von vornherein aussichtslose Klagen nur in
seltenen Fällen erhoben werden dürften (Oberlandesgericht Braunschweig NJW-RR
2005, 1099, 1101; Oberlandesgericht München NJW-RR 2000, 384;
Oberlandesgericht Zweibrücken, NJW 1989, 1089, 1099).
Da demnach nicht die materielle Rechtslage glaubhaft zu machen ist, kommt es
entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, dass der
Antragsteller nicht durch Vorlage eines Erbscheins seine Stellung als Erbe bzw.
Miterbe nachgewiesen hat. Allerdings trifft es zu, dass sich der Nachweis der
Rechtshängigkeit auf eine Klage beziehen muss, die über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines dinglichen Rechts oder über den Umfang der Berechtigung
am Grundstück geführt wird. Die Rechtshängigkeit eines bloß schuldrechtlichen
Anspruchs auf das Eigentum oder ein dingliches Recht kann Urteilswirkungen nach
§ 325 Abs. 1 ZPO nicht bewirken und ermöglicht deshalb nicht die Eintragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks (BayObLG Rpfleger 2004, 691; Schöner/Stöber:
Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1653). Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht aber
hier davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seiner Klage vom 14.03.2003
(auch) einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB anhängig gemacht hat. In
dem angekündigten Antrag wird sowohl die Verurteilung zur Rückauflassung als
auch zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung geltend gemacht. Außerdem ist
die Klage auf Wucher gestützt, was die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts
des Bewucherten zur Folge hat (BGH NJW 1994, 1275, 1470; Palandt/Heinrichs:
BGB, 67. Aufl., § 138, Rdnr. 75). Da gemäß § 74 GBO die Erstbeschwerde auf neue
Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, war das Landgericht nicht
gehindert, die erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesene Klagezustellung vom
28.03.2008 zu berücksichtigten. Zwar kann im Beschwerdeverfahren kein neuer
Antrag gestellt werden (Demharter, aaO., § 74, Rdnr. 6 m. w. H.) , dies ist aber
auch nicht geschehen. Vielmehr hat das Landgericht nur eine Auslegung des am
14.03.2008 beim Grundbuchamt gestellten und mit der Erstbeschwerde
wiederholten Antrags vorgenommen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
ist. Abgesehen davon kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht den
Eintragungsantrag als Verfahrenshandlung selbst auslegen (Demharter: GBO, 26.
Aufl., § 78, Rdnr. 15). Die Auslegung hat entsprechend § 133 BGB zu erfolgen und
geht dahin, dass im Zweifel die zulässige Eintragung als gewollt anzusehen ist
(Demharter, aaO., § 13, Rdnr. 16; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr.
172). Daraus dass bereits dem beim Grundbuchamt gestellten Antrag vom
14.03.2008 die Klageschrift vom gleichen Tag beigefügt war, ergibt sich, dass die
Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks nicht lediglich für den
schuldrechtlichen Anspruch auf Rückauflassung begehrt worden ist, sondern auch
für den ebenfalls in der Klage geltend gemachten dinglichen
Berichtigungsanspruch. Davon abgesehen ist das Grundbuchamt an Vorschläge
des Antragstellers bezüglich der Fassung der Eintragung ohnedies nicht gebunden,
es hat vielmehr das mit dem Eintragungsantrag Gewollte von sich aus klar zum
Ausdruck zu bringen (Demharter, aaO., § 13, Rdnr. 4). In diesem Zusammenhang
begegnet es auch keinen grundlegenden Bedenken, dass als klagende Partei des
anhängigen Rechtsstreits die Erbengemeinschaft nach A in dem
Rechtshängigkeitsvermerk aufgeführt wird. Durch die Bezugnahme auf das
landgerichtliche Aktenzeichen ergibt sich mit der hinreichenden Deutlichkeit, dass
der Antragsteller diesen Prozess über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach
§ 894 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft führt,
wozu er als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB berechtigt wäre (BGH FamRZ 2006,
941; Palandt/Edenhofer: BGB, 67. Aufl., § 2039, Rdnr. 2). Die Frage der
Rechtskraftwirkung des Urteils, das für oder gegen den Prozessführungsbefugten
erging, für den Rechtsträger selbst, ist in der Rechtslehre umstritten und kann nur
für den Einzelfall und nach Abschluss des Prozesses beurteilt werden (vgl.
Zöller/Vollkommer: ZPO, 26. Aufl., vor § 50, Rdnr. 33-39; Habermeier ZZP 105,
182, 203). Daraus rechtfertigt sich die Fassung des Rechtshängigkeitsvermerks,
der seine Schutzwirkung unabhängig von prozess-rechtlichen Theorien und dem
zukünftigen Verlauf des Prozesses entfalten muss.
Die Gerichtskosten seiner erfolglosen weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner
nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen. Die Entscheidung über die
Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die
Festsetzung des Geschäftwertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nach
§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene
§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene
Festsetzung durch das Landgericht erfolgt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.