Urteil des OLG Frankfurt vom 25.08.2009

OLG Frankfurt: pfändung, rechtliches gehör, abtretung, grundbuchamt, gesellschafter, eigentümer, grundstück, berechtigter, anhörung, bauer

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 363/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1163 Abs 1 BGB, § 1177 Abs
1 BGB, § 1192 Abs 1 BGB, §
17 GBO, § 53 Abs 1 GBO
Umwandlung Eigentümergrundschuld zur
Fremdgrundschuld nach Eigentumsübertragung
Leitsatz
1. Durch die Befriedigung des Gläubigers einer Zwangshypothek entsteht eine
Eigentümergrundschuld zu Gunsten des Eigentümers des belasteten Grundstücks.
Diese wird nach Übertragung des Eigentums auf einen neuen Eigentümer zu einer
Fremdgrundschuld, die dem früheren Eigentümer zusteht und durch dessen Gläubiger
gepfändet werden kann.
2. Ein Verstoß des Grundbuchamts gegen § 17 GBO ermöglicht nicht die Eintragung
eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten Der Geschäftswert des
Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 26.501,30 € festgesetzt.
Gründe
Am 10.03.1998 wurde in Abt. III als lfde. Nr. 13 auf dem damals noch im Eigentum
des Beteiligten zu 1) stehenden betroffenen Grundstück eine
Zwangssicherungshypothek über 51.823,03 DM für die Gesellschafter der
Beteiligten zu 3) als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB eingetragen. Die zu Grunde
liegende Forderung wurde im Juni 1998 durch den Beteiligten zu 1) gezahlt.
Mit UR-Nr. .../1999 des Notars A, O1, vom 04.11.1999 (Bl. 274-279 d. A.) übertrug
der Beteiligte zu 1) das betroffene Grundstück mit allen Belastungen auf den
Beteiligten zu 2), seinen Sohn. Unter XII dieses Vertrages wies der Notar darauf
hin, dass für die übernommenen Verpflichtungen die zugrunde liegenden
Darlehensverträge weiterbestehen. Der Beteiligte zu 2) übernahm die dingliche
Haftung. Am 20.12.1999 wurde für den Beteiligten zu 2) die
Auflassungsvormerkung eingetragen.
Mit am 30.03.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz wurden die
Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 2) und die Löschung der
Auflassungsvormerkung beantragt (Bl. 337 d. A.). Das Grundbuchamt wies den
Urkundsnotar auf Probleme im Zusammenhang mit möglicherweise entstandenen
Eigentümerrechten des Beteiligten zu 1) hin und empfahl, im Hinblick auf
zwischenzeitlich eingetragene Belastungen die beantragte Löschung der
Auflassungsvormerkung zu überdenken. Der Antrag auf Löschung der
Auflassungsvormerkung wurde am 25.04.2000 zurückgenommen. Zu UR-NR.
.../2000 des Urkundsnotars vom 29.08.2000 (Bl. 361, 362 d. A.), bei der eine
Notariatsangestellte auf Grund der ihr im Vertrag vom 04.11.1999 erteilten
Vollmacht handelte, trat der Beteiligte zu 1) seine Ansprüche aus bis zur
Eigentumsumschreibung entstandenen Eigentümergrundschulden sowie seine
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Eigentumsumschreibung entstandenen Eigentümergrundschulden sowie seine
Ansprüche auf Rückübertragung oder Verzicht auf Grundpfandrechte samt
Ansprüchen auf Herausgabe der Grundpfandrechtsbriefe an den Beteiligten zu 2)
ab, der die Abtretung annahm. Der Beteiligte zu 1) bewilligte und der Beteiligte zu
2) beantragte die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Vorsorglich bewilligte
der Beteiligte zu 1) die spätere Löschung der übernommenen Grundpfandrechte
im Grundbuch. Die Eintragung der Abtretung wurde am 01.09.2000 beim
Grundbuchamt beantragt (Bl. 360 d. A.), aber nicht im Grundbuch vollzogen. Die
Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2) erfolgte am
07.09.2000.Unter dem 03.05.2004 (Bl. 409 ff. d. A.) beantragten die Beteiligten zu
1) und 2) die Löschung des Rechts III/13. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit
Beschluss vom 14.06.2004 (Bl. 424 d. A.) zurück mangels Löschungsbewilligung
der eingetragenen Berechtigten bzw. einer sie ersetzenden gerichtlichen
Entscheidung. Mit Beschluss vom 26.08.2004 – 7 T 172/04- wies das Landgericht
die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurück (Bl. 431-433 d.
A.). Mit Antrag vom 04.01.2005 (Bl. 440 ff. d. A.) beantragten die Gesellschafter
der Beteiligten zu 3) die Eintragung der Pfändung der Grundschuld Abt. III Nr. 13 zu
ihren Gunsten einschließlich einer Grundbuchberichtigung dahin, dass Berechtigter
der Grundschuld der Beteiligte zu 1) sei. Nach Vorlage löschungsfähiger
Quittungen erfolgte am 16.03.2005 die Eintragung des Beteiligten zu 1) als
Berechtigter der Grundschuld Abt. III Nr. 13 sowie die Eintragung der Pfändung des
Rechts zu Gunsten der Gesellschafter der Beteiligten zu 3).
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen
diese Eintragungen beantragt und geltend gemacht, die nach Befriedigung der
Gläubiger durch den Beteiligten zu 1) entstandene Eigentümergrundschuld sei
durch den Vertrag vom 04.11.1999 auf den Beteiligten zu 2) übergegangen. Daher
sei das Grundbuch sowohl hinsichtlich der Eintragung des Beteiligten zu 1) als
Berechtigtem der Grundschuld als auch hinsichtlich der Eintragung der Pfändung
unrichtig.
Die Beteiligte zu 3) ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend
gemacht, dass in dem Vertrag vom 04.11.1999 keine Übertragung der
Grundschuld enthalten sei, jedenfalls fehle es an der Eintragung der Abtretung der
Grundschuld im Grundbuch.
Das Landgericht hat nach Nichtabhilfe der Grundbuchrechtspflegerin die
Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag auf Eintragung eines
Amtswiderspruchs weiter verfolgt haben, mit Beschluss vom 12.05.2005
zurückgewiesen. Die Kammer führt zur Begründung aus, es bestehe kein Anspruch
auf Eintragung eines Amtswiderspruchs, da das Grundbuchamt die
streitgegenständlichen Eintragungen nicht unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften vorgenommen habe, durch die das Grundbuch unrichtig geworden
sei. Den Antragstellern sei am 04.11.1999 nicht bewusst gewesen, dass sich die
eingetragene Sicherungshypothek bereits in eine Eigentümergrundschuld für den
Beteiligten zu 1) gewandelt hatte, so dass sie sich über den Übergang nicht hätten
geeinigt haben können. Jedenfalls fehle es mangels Beantragung an der
erforderlichen Eintragung der Übertragung im Grundbuch.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er
geltend macht, das Landgericht habe rechtliches Gehör verletzt, da er vor der
Entscheidung nicht über die Vorlage der löschungsfähigen Quittungen informiert
worden sei. Im Hinblick auf die löschungsfähigen Quittungen erneuere er seinen
Löschungsantrag hinsichtlich der Grundschuld. Auch die Eintragungen hinsichtlich
des Beteiligten zu 1) als Berechtigtem der Grundschuld und der Pfändung seien zu
löschen.
Bei Abschluss des Vertrages vom 04.11.1999 sei den Vertragsbeteiligten die
Zahlung auf die Sicherungshypothek bekannt gewesen. Daher habe die
Vereinbarung des Übergangs aller Rechte auf den Übernehmer auch die Rechte
aus der Eigentümergrundschuld umfasst. Da die Eigentümergrundschuld von
Gesetzes wegen entstehe und keiner Eintragung bedürfe, könne sie auch ohne
Eintragung übergehen.
Die Beteiligte zu 3) ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigt
den angefochtenen Beschluss.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GBO),
aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer
Rechtsverletzung beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zu Recht von der Zulässigkeit
der Erstbeschwerde ausgegangen. Gegen die Ablehnung der Anregung, einen
Amtswiderspruch einzutragen, kann mit der unbeschränkten Beschwerde gemäß §
71 Abs. 1 GBO vorgegangen werden (Demharter: GBO, 26. Aufl., § 53, Rdnr. 32
und § 71, Rdnr. 26; Hügel: GBO, § 53, Rdnr. 55). Im Ergebnis zu Recht ist das
Landgericht aber auch davon ausgegangen, dass die Zurückweisung der
Anregung, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1) als
Berechtigtem der Grundschuld und die Pfändung einzutragen, zu Recht erfolgt ist,
weil die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht
vorliegen.
Voraussetzung für die Eintragung eines Amtwiderspruchs ist, dass das
Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung
vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, § 53 Abs. 1
Satz 1 GBO. Das Grundbuchamt hat bei der Vornahme der streitgegenständlichen
Eintragungen zwar gegen § 17 GBO verstoßen. Insoweit hat das Landgericht
übersehen, dass die Eintragung der Abtretung bis zur Eigentumsumschreibung
entstandener Eigentümergrundschulden - und damit auch der in Abt. III lfde. Nr. 13
noch als Sicherungshypothek eingetragenen Belastung - am 01.09.2000 beantragt
worden, vor dem Vollzug des Antrags auf Eintragung der Pfändung vom Januar
2005 dieser Antrag aber nicht erledigt worden war. Der Verstoß gegen die
Ordnungsvorschrift des § 17 GBO beeinträchtigt aber weder die Wirksamkeit der
vorgezogenen Eintragung, noch den ihr durch die Buchungsstelle zugewachsenen
Rang. Da durch diese Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig geworden ist,
scheidet die Eintragung eines Amtswiderspruchs aus (BayObLG Rpfleger 1995, 16
und Rpfleger 1998, 334; Senat FGPrax 1995, 17; Oberlandesgericht Köln Rpfleger
2006, 646, 647; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 27; Demharter: GBO,
26. Aufl., § 17, Rdnr. 17; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 91,
Fußn. 19; Hügel: Grundbuchordnung, § 17, Rdnr. 30).Durch die unstreitige
Gläubigerbefriedigung in 1998 ist die zunächst als Sicherungshypothek
eingetragene Belastung Abt. III, lfde. Nr. 13 zur Eigentümergrundschuld des im
damaligen Zeitpunkt als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 1) geworden, §§
1163 Abs. 1 Satz 2, 1192 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB. Mit der Übertragung des
belasteten Grundstücks auf den Beteiligten zu 2) hat sich die dem Beteiligten zu
1) verbliebene Grundschuld aber vom Eigentum gelöst und ist zur
Fremdgrundschuld geworden (RG 129, 27; Palandt/Bassenge: BGB, 68. Aufl., §
1163, Rdnr. 15; Zöller/Stöber: ZPO, 27. Aufl., § 868, Rdnr. 1; Stöber:
Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdnr. 1918). Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Übertragung der zur Eigentümergrundschuld gewordenen Sicherungshypothek
bereits in dem Übergabevertrag vom 04.11.1999 enthalten sein kann, obwohl dort
nur von einer Übernahme der Belastungen durch den Beteiligten zu 2) und nicht
der Abtretung entstandener Eigentümerrechte an ihn die Rede ist. Die jedenfalls in
der Urkunde vom 29.08.2000 enthaltene Abtretung ist bisher nicht im Grundbuch
eingetragen worden, was zu ihrer Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten gemäß §§
873 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1 BGB erforderlich gewesen wäre. Daher stand
das Recht Abt. III, lfde Nr. 13 dem Beteiligten zu 1) weiter als Fremdgrundschuld zu
und konnte daher auf Grund eines gegen ihn ergangenen Titels gemäß §§ 857
Abs. 6, 830 ZPO gepfändet werden (Stöber, aaO, Rdnr. 1873). Durch die
Eintragung dieser Pfändung, verbunden mit der Voreintragung des Beteiligten zu
1) als Berechtigtem der Grundschuld, ist demnach das Grundbuch nicht unrichtig
geworden.
Auch soweit der Beteiligte zu 1) die fehlende Anhörung zu dem Antrag auf
Eintragung der Pfändung bzw. der Vorlage der löschungsfähigen Quittungen rügt,
kann dies der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 834 ZPO
ist die Anhörung des Schuldners zu dem Pfändungsgesuch untersagt. Da
vorliegend zur Wirksamkeit der Pfändung gemäß §§ 857 Abs. 6, 830 Abs.1 Satz 3
ZPO die Eintragung im Grundbuch erforderlich war und die Eintragung auf Grund
des Pfändungsbeschlusses erfolgt, kann für das Verfahren des Grundbuchamtes
nichts anderes gelten. Ein Hinweis des Landgerichts auf das Vorliegen der
löschungsfähigen Quittungen vor seiner Entscheidung hätte auch zu keiner
anderen Entscheidung führen können. Der ursprüngliche Antrag der Beteiligten zu
1) und 2) vom Mai 2004 ist durch den Beschluss des Grundbuchamtes vom
14.06.2004 zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diese Zurückweisung
durch Beschluss des Landgericht vom 26.08.2004 -7 T 172/04- bestätigt worden.
Dieser Beschluss des Landgerichts ist nicht angefochten worden und damit war
der Löschungsantrag vom Mai 2004 erledigt und konnte weder im
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der Löschungsantrag vom Mai 2004 erledigt und konnte weder im
Erstbeschwerdeverfahren 7 T 78/05, noch jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren
"erneuert" werden, wie der Beteiligte zu 1) meint. Die Stellung eines neuen
Löschungsantrags wäre im Beschwerdeverfahren, auch wenn die Beschwerde
gemäß § 74 GBO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, nicht
zulässig gewesen, da es insoweit an einer nachprüfbaren Vorentscheidung des
Grundbuchamts gefehlt hätte (Demharter, aaO., § 74, Rdnr. 6; Bauer/von Oefele,
aaO., § 74, Rdnr. 6,7).
Die Gerichtskosten seiner demnach erfolglosen weiteren Beschwerde hat der
Antragsteller nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen. Die Erstattung
außergerichtlicher Kosten war gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG anzuordnen.Die
Festsetzung des Geschäftwertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nach
§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO erfolgt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.