Urteil des OLG Frankfurt vom 28.01.2002

OLG Frankfurt: treu und glauben, schlüssiges verhalten, geschäftsführer, unwiderlegbare vermutung, geschwister, ex nunc, beurkundung, komplementär, firma, kauf

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 599/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 145 Abs 1 S 1 KostO, § 145
Abs 1 S 2 KostO, § 15 Abs 3
GmbHG
(Notarkosten: Erfordern eines Urkundsentwurfs bei
Anteilsübertragung einer GmbH & Co KG)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des weiteren
Beschwerdeverfahrens trägt die Kostenschuldnerin; sie hat etwaige
außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) zu erstatten.
Beschwerdewert: bis 55.000,-- DM=28.121,05 EUR
Gründe
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine drei Geschwister sowie
Frau S K und Herr S A K waren bis 1998 sowohl Kommanditisten der T J H GmbH &
Co KG (im weiteren: Heimbach KG) als auch Gesellschafter der Komplementär-
GmbH.
Im Auftrag der Eheleute K hatte der Notar Entwürfe für die Übertragung ihrer
GmbH- und Kommanditanteile an der H KG bzw. der Komplementärin gefertigt.
Am späten Nachmittag des 28.10.1998 erschien, wie von Frau K fernmündlich
avisiert, neben den Eheleuten K auch der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten
zu 1), der über eine notarielle Generalvollmacht seiner Geschwister verfügte, in der
Kanzlei des Beschwerdegegners. Wegen einer steuerlich relevanten
Kabinettsvorlage sollten die erforderlichen Übertragungsakte aller
Gesellschaftsanteile an der H KG noch am gleichen Tag stattfinden. Der jetzige
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine Geschwister erwarben zu UR.-
Nr. 183/1998 des Beteiligten zu 2) vom 28.10.1998 (Bl. 125-144 d.A.) sämtliche
Geschäftsanteile an der Fa. R Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. An diese
Firma verkauften und übertrugen der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1)
und seine Geschwister wiederum ihre Geschäftsanteile an der T J H GmbH (UR.-Nr.
... des Beteiligten zu 2), ebenfalls vom 28.10.1998). Der Kauf- und
Abtretungsvertrag hinsichtlich der durch den jetzigen Geschäftsführer der
Beteiligten zu 1) und seine Geschwister gehaltenen Kommanditanteile an der H KG
an die R Vermögensverwaltungsgesellschaft erfolgte auch am 28.10.1998 (Bl. 13-
17 d.A.) in einer Privaturkunde, zu der im Laufe des Abends -- streitig ist, wann --
der Notar den Entwurf gefertigt hatte. Die Firma R
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH wurde dabei jeweils von der
Notariatsangestellten A M E vertreten, die, ihrerseits bevollmächtigt von der
Notariatsangestellten C dia J, als Vertreterin des damaligen Alleingeschäftsführers
R T handelte.
Im Verlauf der Protokollierungsverhandlungen tätigte der jetzige Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin mehrere Telefonate mit seinem in Japan weilenden
Rechtsanwalt, wobei jedenfalls Einvernehmen darüber erzielt wurde, dass die
Kommanditanteile nicht mittels notarieller Urkunde übertragen werden.
Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 09.11.1998 und
18.11.1998 wurde die Firma der R Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH in "... G
V mbH" geändert, der Sitz nach K verlegt und anstelle von R T der jetzige
Geschäftsführer bestellt.
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Mit seiner Kostenberechnung vom 21.12.1998 hat der Notar die Beteiligte zu 1)
unter anderem auch als Kostenschuldnerin für die Erstellung des Entwurfs für die
Übertragung der Kommanditanteile auf Zahlung einer 20/10-Gebühr gemäß §§
145 Abs. I Satz 1, 36 Abs. 2 KostO in Gesamthöhe von 54.654,56 DM in Anspruch
genommen. Die gesamte Kostenberechnung hat der Notar am 31.05.1999 in
Höhe eines Betrages vor 53.233,96 DM für vollstreckbar erklärt.
Die Kostenschuldnerin hat Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die in der
vollstreckbaren Ausfertigung berechneten Gebühren in Höhe eines Betrages von
54.654,56 DM herabzusetzen.
Sie hat behauptet, der Notar habe zunächst parallel zu den für die Eheleute K zur
Beurkundung vorgesehenen Entwürfe auch für die Beschwerdeführerin einen
Entwurf gefertigt, der sowohl die Abtretung der GmbH-Anteile als auch der
Kommanditanteile beinhaltet und bei der Besprechung am Abend des 28.10.1998
bereits vorgelegen habe. Der Vorschlag zur Übertragung sowohl der GmbH-Anteile
als auch der Kommanditanteile in einer Urkunde sei vom Notar ausgegangen. Ihr
Geschäftsführer habe den Notar nicht beauftragt, einen Entwurf für die Abtretung
der Kommanditanteile zu fertigen. Der Rechtsanwalt des jetzigen Geschäftsführers
der Kostenschuldnerin habe den Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass die
notarielle Beurkundung der Übertragung der Kommanditanteile nicht erforderlich
sei und ihn ausdrücklich fernmündlich gebeten, hinsichtlich der Übertragung der
Kommanditanteile nicht notariell tätig zu werden.
Auch ohne den Entwurf des Beteiligten zu 2) hätte die Beteiligte zu 1) die
Abtretung der Kommanditanteile privatschriftlich vornehmen können aufgrund des
telefonischen Kontakts zu ihrem Rechtsanwalt und einem vorausgegangenen
Angebot vom 22.10.1998 an Herrn O G.I. M (Bl. 114-120 d.A.), das nicht
angenommen worden war.
Der Notar hat die angefochtene Kostenberechnung verteidigt.
Er hat behauptet, er habe nach dem Anruf der Mitgesellschafterin K auch
hinsichtlich des jetzigen Geschäftsführers der Beteiligten zu 1) und seiner
Geschwister einen Entwurf zur Übertragung der GmbH-Anteile gefertigt. Diesen
habe er dem jetzigen Geschäftsführer der Kostenschuldnerin nach dessen
Erscheinen in seiner Kanzlei zunächst zur Überprüfung vorgelegt. Vor Fertigung
des Entwurfs hinsichtlich der Übertragung der Kommanditanteile habe er darauf
hingewiesen, dass die Abtretung der Kommanditanteile nicht
beurkundungspflichtig sei. Er sei am Abend des 28.10.1998 von den
Vertragsbeteiligten, mithin auch vom jetzigen Geschäftsführer der
Kostenschuldnerin, beauftragt worden, den Entwurf für die Übertragung der
Kommanditanteile zu fertigen, ohne dass ihm insoweit ein Beurkundungsauftrag
erteilt worden sei. Seine Beauftragung sei damit begründet worden, dass in der
Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten wegen völliger terminlicher Auslastung
kein Termin zu bekommen gewesen sei. Der Entwurfsauftrag werde auch durch die
Verwendung als schlüssiges Verhalten der Beteiligten bestätigt.
Die Kammer hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin
gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO Kostenschuldnerin der Gebühren für die
Fertigung des Entwurfes des Übertragungsvertrages von Kommanditanteilen
geworden sei. Eine ausdrückliche Beauftragung durch den jetzigen Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin könne dahinstehen, da dieser die Beschwerdeführerin
durch schlüssiges Verhalten jedenfalls dadurch zum Mitauftraggeber des vom
Notar gefertigten Entwurfes gemacht hat, dass er noch am gleichen Abend durch
Unterzeichnung des Entwurfes von diesem Gebrauch gemacht habe.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass
die Annahme eines schlüssigen Erforderns im Sinn des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO
schon dadurch ausgeschlossen sei, dass der Beteiligte zu 2) gebeten worden sei,
hinsichtlich der Übertragung der Kommanditanteile nicht notariell tätig zu werden,
mangels eines Hinweises auf Entstehung der Entwurfsgebühr sei diese wegen § 16
Abs. 1 KostO nicht zu erheben.
Außerdem sei die Beteiligte zu 1) weder zwingend auf die Mitwirkung der
Angestellten des Beteiligten zu 2), noch auf dessen Vertragsentwurf angewiesen
gewesen, da bereits das Angebot vom 22.10.1998 vorgelegen habe und die
Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten sehr kurzfristig zu einer entsprechenden
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Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten sehr kurzfristig zu einer entsprechenden
Entwurfsfertigung in der Lage gewesen wäre. Mangels ausreichender
Anknüpfungspunkte für ein schlüssiges Erfordern habe das Landgericht zu dem
behaupteten ausdrücklichen Entwurfsauftrag der Beteiligen zu 1) Beweis erheben
müssen.
Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und
vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er verweist insbesondere darauf, dass er
von dem jetzigen Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) eingeschaltet worden sei,
weil nur er den Firmenmantel der Fa. R Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
habe zur Verfügung stellen können. Weder dies, noch den Abschluss eines
Vertrages -- im Gegensatz zu einem bloßen Angebot -- noch am 28.10.1998 sei
der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) möglich
gewesen. Der von ihm entworfene Kauf- und Abtretungsvertrag bezüglich der
Kommanditanteile sei auch ein gegenüber dem bloßen Angebot an Herrn M.
eigenständiger Entwurf.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Die vom Landgericht zugelassene und auch sonst gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 und
2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die angefochtene
Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 156 Abs. 2 Satz 4
KostO, 550 ZPO).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) als
Kostenschuldnerin die geltend gemachten Entwurfskosten zu tragen hat.
Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Gebühr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1
KostO liegen vor, wobei sich vorliegend die Frage der selbständigen Bedeutung des
Entwurfs nicht stellt, weil auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) der Kauf-
und Abtretungsvertrag bezüglich der Kommanditanteile nicht notariell beurkundet
werden sollte, der entsprechende Entwurf also nicht nur zur Vorbereitung einer
Beurkundung diente.
Der Beteiligte zu 2) ist bei der Entwurfsfertigung auch als Notar und nicht als
Rechtsanwalt tätig geworden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist der Notar zu
Anfertigung von Urkundenentwürfen zuständig, die nicht zur Vorbereitung einer
Beurkundung dienen. Zwar greift die unwiderlegbare Vermutung des § 24 Abs. 2
Satz 1 BNotO nach der Rechtsprechung des Senats nicht ein, wenn ein
Anwaltsnotar Gebühren nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO geltend macht (Beschluss
vom 31.10.1978 JurBüro 1979, 259), so dass nach § 24 Abs.2 Satz 2 BNotO
konkret festgestellt werden muss, ob im Einzelfall es sich bei der Anfertigung des
Urkundenentwurfs um vorsorgende Rechtspflege oder um die Vertretung und
Wahrnehmung umstrittener Interessen einzelner Beteiligter gegenüber anderen
handelt (Korintenberg/Bengel: KostO, 14. Aufl., § 145, Rdnr. 5; Rohs/Wedewer:
KostO, § 145, Rdnr. 5). Da es sich vorliegend um einen Vertragsentwurf handelt,
den sich auch die Vertragsparteien durch unmittelbare Verwendung als
Privaturkunde zu eigen gemacht haben, bestand bei dem Notar die Verpflichtung
zur Neutralität allen Beteiligten gegenüber. Er war -- anders als im Fall des
Entwurfs nur eines einseitigen Angebotes oder der Erarbeitung eines
Vertragsentwurfs, den ein Vertragspartner dem anderen stellen will- allen
Vertragsbeteiligten zur Hilfe bei einer sachgerechten Interessenwahrnehmung
verpflichtet. Daher ist nach den objektiven Umständen für die Entwurfsfertigung
von einer Tätigkeit des Beteiligten zu 2) als Notar auszugehen, abgesehen davon,
dass offensichtlich keiner der Beteiligten davon ausgegangen ist, es läge
anwaltliche Tätigkeit vor, was für sich gesehen auch nicht maßgeblich wäre (BGH
NJW 1998, 1864, 1866). Das Landgericht ist deshalb, ohne dies zu
problematisieren, zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein notarieller Entwurf
streitgegenständlich ist.
Ein Erfordern eines notariellen Entwurfs im Sinne von § 145 Abs. I Satz 1 KostO
kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dies setzt voraus, dass das
Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt als den, ihm solle ein Auftrag mit
gesetzlicher Kostenfolge erteilt werden (OLG Köln, JurBüro 1993, 100).
Wie der Senat im Anschluss an OLG Hamm (JurBüro 1962, 41) bereits entschieden
hat, setzt das "Erfordern" im Sinn von § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht voraus,
dass derjenige, der wegen einer Entwurfsgebühr in Anspruch genommen wird, den
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dass derjenige, der wegen einer Entwurfsgebühr in Anspruch genommen wird, den
Entwurf stets vor seiner Fertigung verlangt haben muss. Auch das
Gebrauchmachen eines Beteiligten von einem vom Notar zunächst ohne Auftrag
bereitgelegten Entwurf kann unter Umständen als schlüssiges Erfordern
anzusehen sein. Dabei ist allerdings ebenfalls erforderlich, dass das Verhalten des
Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass ihm ein Auftrag mit der
gesetzlichen Kostenfolge erteilt werden sollte (Senat, Beschluss vom 07.06.2001-
20 W 578/99-; OLG Köln JurBüro 1993, 100; Bengel, aaO., § 145 Rdnr. 21).
Soweit das Landgericht ausgeführt hat, aufgrund der hier vorliegenden Umstände
habe der Notar einerseits das Gebrauchmachen von dem kurz zuvor von ihm
erstellten Entwurf durch den jetzigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nur
dahin verstehen können, dass diese für die Entwurfskosten haften wollte;
andererseits habe es sich auch für den Geschäftsführer der Kostenschuldnerin
aufdrängen müssen, dass die von ihm vertretene Firma für die entstandenen
Notarkosten einzustehen habe, ist allerdings unberücksichtigt geblieben, dass der
jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) erst im November 1998 als solcher
bestellt wurde. Am 28.10.1998 war alleiniger Geschäftsführer der R
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh noch Herr R T Der jetzige Geschäftsführer
der Beteiligten zu 1) hat dagegen in eigenem Namen und als
Generalbevollmächtigter seiner Geschwister, nicht namens der Beteiligten zu 1)
bei der Übertragung der Kommanditanteile gehandelt und auch nur in dieser
Eigenschaft von dem Entwurf Gebrauch gemacht. Das Verhalten des jetzigen
Geschäftsführers der Beteiligten zu 1), insbesondere sein Gebrauchmachen von
dem Entwurf als privatschriftliche Übertragung der Kommanditanteile, kann
deshalb nicht der Beteiligten zu 1) zur Begründung ihrer Kostenhaftung
zugerechnet werden, worauf bereits hingewiesen worden ist. Es kommt deshalb
auch nicht darauf an, ob der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) den
Entwurfsauftrag ausdrücklich erteilt hat und welche Erklärungen sein Anwalt
abgegeben hat, da es nicht um die persönliche Kostenhaftung des jetzigen
Geschäftsführers der Beteiligten zu 1) und seiner Geschwister geht, denn der
Beteiligte zu 2) hat auch nach dem rechtlichen Hinweis vom 21.08.2001 an der
Kostenschuldnerschaft der Beteiligten zu 1) festgehalten. Auch dass der jetzige
Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) am 28.10.1998 bereits Mitgesellschafter der
R. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH war, machte ihn nicht zum
gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Dafür, ob das Gebrauchmachen von dem
Entwurf des Kommanditanteilsübertragungsvertrags als "Erfordern" des
Urkundsentwurfs durch die jetzt in Anspruch genommenen Kostenschuldnerin
verstanden werden durfte, kommt es demnach auf Frau A M E als Bevollmächtigte
der R Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH an, wie in dem Hinweis der
Berichterstatterin vom 21.08.2001 ausgeführt worden ist.
Hieraus resultiert aber im Ergebnis keine von der angefochtenen Entscheidung
abweichende Beurteilung.
Auch wenn der Beteiligte zu 2) keinen ausdrücklichen Entwurfsauftrag seitens der
Bevollmächtigten der R Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH dargetan hat,
durfte er aus deren Verhalten aufgrund der besonderen rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten am 28.10.1998 von einem Entwurfsauftrag mit den
gesetzlichen Kostenfolgen ausgehen.
Wie das Landgericht unwidersprochen festgestellt hat, kam es den
Vertragsbeteiligten aus steuerlichen Gründen entscheidend darauf an, dass die
zur Abtretung der Komplementär- und Kommanditanteile erforderlichen Verträge
noch am 28.10.1998 abgeschlossen wurden. Zur Erreichung dieser wirtschaftlichen
Zielsetzung schuldete der Notar eine zu diesem Zeitpunkt rechtswirksame,
insbesondere formwirksame Vertragsgestaltung. Zur kostengünstigsten
Gestaltungsmöglichkeit ist ein Notar nur dann verpflichtet, wenn diese eine für die
Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise
sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt (OLG Köln JurBüro 1990, 75:
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 16 Rdnr. 51). Zwar
bedürfen der Verkauf und die Übertragung eines Kommanditanteils grundsätzlich
keiner Form, während die Veräußerung eines GmbH-Anteils gemäß § 15 Abs.3 und
Abs.4 Satz 1 GmbHG sowohl schuldrechtlich als auch dinglich der notariellen Form
bedarf. Werden Geschäftsanteil und Kommanditanteil im Rahmen eines
Unternehmenskaufs bzw. eines Beteiligungskaufs veräußert, so wird das
Verpflichtungsgeschäft nach herrschender Meinung auch hinsichtlich des
Kommanditgeschäfts beurkundungspflichtig. Soll die Übertragung der KG-
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Kommanditgeschäfts beurkundungspflichtig. Soll die Übertragung der KG-
Beteiligung nicht unabhängig von der Verpflichtung zur Übertragung des
Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH sein -- was im Zweifel gemäß § 139
BGB nicht anzunehmen ist -- führt die Verletzung der Formpflicht nach § 15 Abs.4
GmbHG zur Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts (BGH DNotZ 1986, 687= NJW 1986,
2642,2643; Binz: Die GmbH & Co KG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 8; Sudhoff; GmbH & Co
KG, 5.Aufl., 2000, § 28, Rdnr. 35; Scholz-Winter: GmbHG, 9.Aufl., § 15 Rdnr. 71;
Wiesner NJW 1984, 95, 97). Nach h.M. in der Literatur (vgl. die Fundstellen bei
Sudhoff, aaO., Fußnote 34, Seite 602) heilt allerdings die Beurkundung über die
Abtretung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH den Formmangel
auch im Hinblick auf die Übertragung der Kommanditbeteiligung gemäß § 15 Abs.4
Satz 2 GmbHG. Da allerdings soweit ersichtlich keine obergerichtliche
Entscheidung dieser Frage vorliegt -- in BGH NJW 1986, 2642 wurde die Frage der
Heilung offengelassen -- und auch in der Literatur eine abweichende Auffassung
vertreten wird (Kempermann NJW 1991, 684) wird sogar empfohlen, das
Vertragswerk insgesamt zu beurkunden (Sudhoff, aaO.). Um die kostenträchtige
Beurkundung des Verkaufs der Kommanditanteile zu vermeiden, wird in der Praxis
vielfach die Heilungsbestimmung des § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG ausgenutzt,
indem der schuldrechtliche Vertrag über den Verkauf von GmbH- und
Kommanditanteilen sowie die Abtretung der Kommanditanteile zunächst
privatschriftlich vereinbart werden und zwar unter der aufschiebenden Bedingung
(§ 158 Abs. 1 BGB), dass auch die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH
(formwirksam) abgetreten werden. Danach erfolgt die Abtretung der
Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH in notarieller Form, wodurch der
privatschriftliche Teil des Geschäfts in vollem Umfang (ex nunc) wirksam wird.
Soweit mit dem Vortrag der Beteiligen zu 1), der Beteiligte zu 2) habe hinsichtlich
der Übertragung der Kommanditanteile nicht notariell tätig werden sollen, diese
Gestaltung gemeint sein sollte, so konnte der Beteiligte zu 2) trotzdem nach Treu
und Glauben davon ausgehen, dass ihm von Seiten der Vertragsbeteiligten ein
Entwurfauftrag hinsichtlich der Übertragung der Kommanditanteile mit der
gesetzlichen Kostenfolge erteilt werden sollte. Denn zur Verringerung des für den
Zeitraum zwischen dem Abschluss der (formnichtigen oder aufschiebend
bedingten) privatschriftlichen Vereinbarung und der Beurkundung der heilenden
Abtretung des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH bestehenden
"Nichtigkeitsrisikos" (vgl. Tiedau in Anmerkung zu BGH DNotZ 1986, 687) wird
empfohlen, dass die Abtretung des GmbH-Anteils unmittelbar im Anschluss an die
Unterzeichnung der zu Grunde liegenden privatschriftlichen Verträge oder sogar
noch davor erfolgt (Binz, aaO., Rdnr. 10). Bei diesem in jedem Fall schon aus
Rechtsgründen notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der
Beurkundung der Abtretung der GmbH-Anteile und der Übertragung der
Kommanditanteile durfte der Notar in dem Gebrauchmachen von seinem Entwurf
durch die Bevollmächtigte der R Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ein
schlüssiges Erfordern im Sinn von § 145 Abs.1 Satz 1 KostO sehen, da er davon
ausgehen durfte, dass die Vermeidung eines Nichtigkeitsrisikos aus Formgründen
auch ihrem Interesse entsprach und für die Person der Bevollmächtigten eine
alternative Möglichkeit zur zeitnahen Erstellung eines privatschriftlichen Entwurfs
weder ersichtlich, noch vorgetragen ist. Auf die von der Beteiligten zu 1)
behaupteten Möglichkeiten ihres jetzigen Geschäftsführers kommt es, wie im
vorhergehenden bereits ausgeführt, ungeachtet seiner Stellung als
Mitgesellschafter der R. Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht an.
Soweit die Beteiligte zu 1) dem streitgegenständlichen Entwurf die Qualität eines
Eigenentwurfs im Hinblick auf den Entwurf eines privatschriftlichen Angebots über
den Verkauf und die Abtretung von Kommanditanteilen an der Thomas Josef
Heimbach GmbH & Co KG an Herrn Otto G.I. M. absprechen will, kann dem nicht
gefolgt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Notar dieser Entwurf am
28.10.1998 schon in der Form der Anlage zu dem Schriftsatz der
Beschwerdeführervertreter vom 08.10.2001 (Bl. 114-120) vorlag, was der Notar
bestritten hat. Für die Abgrenzung zwischen Eigenentwurf im Sinn von § 145 Abs.1
Satz 1 KostO und bloßer Änderung eines Fremdentwurfs nach § 145 Abs.1 Satz 2
KostO ist darauf abzustellen, welchen Umfang und welche rechtliche Bedeutung
die vorgenommenen Änderungen im Hinblick auf das beabsichtigte
Rechtsgeschäft haben (Bengel, aaO., § 145 Rdnr. 32). Dass es sich bei dem
Entwurf eines Vertrags gegenüber einem Vertragsangebot schon grundsätzlich um
ein aliud und nicht nur -- wie die Beteiligte zu 1) meint, um "redaktionelle
Änderungen" handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Vor allem aber war der
Unterschied zwischen Angebot und Vertrag im Hinblick auf die wirtschaftliche
Zielsetzung und die im Vorhergehenden ausgeführten Erfordernisse eines
formwirksamen Abschlusses bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles
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formwirksamen Abschlusses bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles
gravierend.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 156 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. §
131 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher
Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf § 30
Abs.2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.