Urteil des OLG Frankfurt vom 15.02.2006
OLG Frankfurt: hausrat, auflage, gerichtsbarkeit, zivilprozessordnung, form, rechtsgrundlage, anmerkung, verfügung, unterlassen, androhung
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 WF 23/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 FGG, § 33 FGG, § 445
ZPO
(Hausratsverfahren: Zulässigkeit der Festsetzung eines
Zwangsgeldes zur Tatsachenaufklärung)
Leitsatz
Im echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Hausratsverfahren)
können die Beteiligten nicht durch Zwangsmaßnahmen gemäß § 33 FGG zur
Tatsachenaufklärung angehalten werden.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Das gemäß § 19 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache
Erfolg.
Eine Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 33 FGG setzt u.a. voraus, dass jemandem
durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt worden ist, eine
Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine
Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Für die
auferlegte Verpflichtung muss es eine Rechtsgrundlage geben, also eine Befugnis
des Gerichts, die in einem Gesetz materiell- oder verfahrensrechtlicher Art
enthalten ist. § 33 FGG selbst begründet eine solche Befugnis nicht
(Keidel/Zimmermann, 15. Aufl., Rz. 1 zu § 33 FGG). An einer solchen Befugnis des
Gerichts fehlt es hier. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 FGG.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht gemäß § 12 FGG von
Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. In diesem
Rahmen ist es zulässig und nützlich, wenn das Gericht den Verfahrensbeteiligten
aufgibt, die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen in einer vorgegebenen
Form darzustellen, wobei es auf die Parteirolle nicht ankommt. Dass eine solche
Auflage aber nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, zeigt folgende Überlegung:
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Heranziehung der
Bestimmungen der Zivilprozessordnung teilweise ausdrücklich angeordnet un
darüber hinaus immer dann geboten, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine
Anwendung der Normen der ZPO ungeachtet der Besonderheiten des FGG
gebietet. Letzteres kommt insbesondere für dem FGG zugeordnete echte
Streitverfahren in Betracht, wenn die Interessenlage der sich wie Parteien
gegenüberstehenden Beteiligten die gleiche ist wie im Zivilprozess (Keidel/Meyer-
Holz, Vorbem. 3 vor § 8). Im Zivilprozess besteht jedoch keine Aussagepflicht einer
Partei (Zöller/Greger, 24. Aufl., Vorbem. 6 vor § 445). Wenn aber das Gericht eine
Partei oder einen Beteiligten nicht zu einer Aussage zwingen kann, kann es ihn
auch nicht gemäß § 33 FGG durch Androhung oder Festsetzung von
Zwangsmitteln dazu zwingen, eine bestimmte schriftliche Darstellung von
Tatsachen zu erstellen und vorzulegen.
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Insoweit weist der Senat die Beteiligten jedoch auf folgendes hin:
Der im FGG-Verfahren herrschende Amtsermittlungsgrundsatz enthebt die
Beteiligten - insbesondere in echten Streitverfahren - nicht der Verpflichtung,
durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts
mitzuwirken. Zwar besteht in solchen Sachen keine Erklärungspflicht i.S.v. § 138
ZPO, deren Verletzung mit einer Geständnisfiktion verbunden wäre. Bei
unbestrittenem Sachvortrag der Beteiligten kann das Gericht jedoch in der Regel
von weiteren Ermittlungen absehen (Keidel/Schmidt, a.a.O., Rz. 121 ff. zu § 12). Es
liegt daher im eigenen Interesse der Beteiligten, auch ohne Zwang den Auflagen
des Gerichts so gut als möglich zu entsprechen.
In der Sache sollte es dem Amtsgericht gelingen, die als notwendig erachteten
Informationen aus den von der Antragsgegnerin bereits vorgelegten Listen trotz
der im angefochtenen Beschluss bezeichneten Mängel zu gewinnen.
Welche Gegenstände von der Position "Schlafzimmer" umfasst sind, hat die
Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 16.12.2005 (dort S. 5)
dargestellt.
Wenn die Antragsgegnerin teilweise die gleichen Gegenstände in der Liste
"gemeinsamer Hausrat" und in den Listen der Gegenstände angeführt hat, die im
Alleineigentum eines Ehegatten stehen sollen, beruht dies ersichtlich auf einem
Missverständnis der gerichtlichen Auflage vom 19.08.2005. Hausrat sind alle
beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der
Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft oder das Zusammenleben der
Eheleute bestimmt sind (BGH FamRZ 1994, 144, 146). In diesem (allgemeinen)
Sinn sind auch vor der Ehe bereits vorhandene Gegenstände, sofern sie während
der Ehe benutzt worden sind, Hausrat. Die Auflage des Gerichts fragt jedoch
ersichtlich nach dem Hausrat, der nach der HausratVO verteilt werden kann.
Dieser ist in § 8 Abs. 2 HausratVO definiert als "Hausrat, der währen der Ehe für
den gemeinsamen Hausrat angeschafft worden ist".
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO,
13a FGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.