Urteil des OLG Frankfurt vom 24.01.2005

OLG Frankfurt: gerichtliche zuständigkeit, dänemark, vollstreckbarerklärung, vereinfachtes verfahren, internationales zivilprozessrecht, sachliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, verfügung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 527/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 Buchst a AVAG, § 11
AVAG, §§ 11ff AVAG, Art 31
VollstrZustÜbk 1968, Art 31ff
VollstrZustÜbk 1968
(Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung
eines dänischen Konkursgerichts im vereinfachten
Exequaturverfahren)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der angefochtene Beschluss und
die erstinstanzlich gestellten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 50.000,- EUR.
Gründe
Der Antragsteller hat am 08.11.2004 beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss
des See- und Handelsgerichts Kopenhagen vom 20.10.2004, K 539/04 A - X, ohne
vorherige Anhörung des Antragsgegners für vollstreckbar zu erklären. Noch vor
Fertigung einer Verfügung zur Terminsanberaumung unter Ladung des
Antragsgegners durch die Richterin beim Amtsgericht hat der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 19.11.2004 (Bl. 11 ff d. A.) unter Hinweis auf Art. 25 der
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom
29.05.2000 (= EuInsVO) und die Art. 31 ff des Brüsseler Übereinkommens über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (= EuGVÜ) begehrt, die Entscheidung
unverzüglich zu erlassen, ohne dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, eine
Erklärung abzugeben. Auf telefonischen Hinweis des Amtsgerichts, dass das
Amtsgericht Frankfurt am Main insoweit sachlich nicht zuständig sei, hat der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.12.2004 (Bl. 38 d. A.) die Verweisung der
Sache an den Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main beantragt. Durch Beschluss vom 02.12.2004 (Bl. 39 d. A.) hat sich das
Amtsgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt und „den
Rechtsstreit gemäß § 281 an das zuständige Landgericht - 3. Zivilkammer -
Frankfurt/Main verwiesen“.
Vor dem Landgericht hat der Antragsteller sodann mit Schriftsatz vom 08.12.2004
(Bl. 43 ff d. A.) „in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 31 ff
EuGVÜ“ ergänzend beantragt, auch den Beschluss des See- und Handelsgerichts
Kopenhagen vom 11.08.2004, K 539/04 A - X, wonach das dänische
Konkursverfahren über das Vermögen des X eröffnet worden ist, für vollstreckbar
zu erklären. Auch insoweit hat er wiederum auf die EuInsVO und das EuGVÜ Bezug
genommen und um unmittelbare Entscheidung gebeten, damit der
Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Verhaftung des Antragsgegners und der
Zwangsvollstreckung in dessen hiesige Vermögenswerte beauftragt werden könne.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der
Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sodann
aufgrund Art. 25 der EuInsVO in Verbindung mit § 353 Abs. 1 InsO und Art. 31 ff
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aufgrund Art. 25 der EuInsVO in Verbindung mit § 353 Abs. 1 InsO und Art. 31 ff
des EuGVÜ und in Verbindung mit §§ 3 ff AVAG angeordnet, dass die oben näher
bezeichneten Beschlüsse des See- und Handelsgerichts Kopenhagen vom
11.08.2004 und 20.10.2004 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sind. Er hat
die Sicherheitsleistung auf 52.000,- € und den Streitwert auf 50.000,- €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.12.2004
(Bl. 94 ff d. A.) Beschwerde eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Auf den Inhalt
dieses Schriftsatzes und desjenigen vom 22.12.2004 (Bl. 98 ff d. A.) wird Bezug
genommen. Mit Verfügung vom 23.12.2004 hat der Vorsitzende der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Akten dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde „gemäß § 10 Abs. 2
AVAG“ vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2004 (Bl. 116 ff d. A.) hat der Antragsteller „in dem
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 31 ff EuGVÜ“ beim Landgericht
unter Bezugnahme auf § 9 AVAG die Erteilung einer bekräftigenden Bescheinigung
oder besser einer abgeänderten Vollstreckungsklausel beantragt, wonach die
Zwangsvollstreckung, insbesondere die Verhaftung unbeschränkt stattfinden
dürfe, so dass die Verhaftung nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden
dürfe.
Der Senat hat durch Verfügung vom 04.01.2005 (Bl. 120 ff d. A.) darauf
hingewiesen, dass er Bedenken daran habe, dass Art. 25 EuInsVO und das damit
einhergehende Verfahren vorliegend einschlägig sei.
Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.01.2005 reagiert (Bl. 130 ff d.
A.), mit dem er nunmehr beantragt,
1. die als Berufung aufzufassende Beschwerde des Schuldners
zurückzuweisen,
2. unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 09.12.2004, Az. 2/3 O 647/04, durch Berufungs-Urteil die Beschlüsse des
See- und Handelsgerichts Kopenhagen, Az. K 539/04-A, zugunsten des
Antragstellers gegen den Schuldner, wonach
a) gemäß Beschluss vom 11.08.2004 das Konkursverfahren über das
Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, und
b) gemäß Beschluss vom 20.10.2004 der Schuldner bei Auffinden
ungeachtet Zeit und Ort zum Zwecke der Vorführung vor dem
Vollstreckungsrichter festzunehmen und in Haft zu nehmen ist,
für vollstreckbar zu erklären,
3. dem Antragsteller zu gestatten, jedwede zur Betreibung oder
Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung auch durch
eine selbstschuldnerische Bürgschaft erbringen zu dürfen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß den Art. 36 EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1 Nr.
1 a, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere
fristgerecht eingelegt worden. Es ist gemäß § 11 Abs. 2 AVAG unschädlich, dass
der Antragsgegner seine Eingabe an das Landgericht gerichtet hat. Es spielt in
diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob der Vorsitzende der Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main überhaupt sachlich, örtlich und funktionell
zuständig war und die Entscheidung im vereinfachten Verfahren zur Erteilung einer
Vollstreckungsklausel nach den §§ 6 ff AVAG treffen durfte. Die Beschwerde wäre
jedenfalls nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft, wonach sowohl
das Rechtsmittel statthaft ist, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart
entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die
Voraussetzungen gegeben waren (vgl. im Einzelnen zur Rechtslage bei falscher
Entscheidungsform durch Urteil oder Beschluss im Verfahren nach der
Zivilprozessordnung: Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rz. 30).
Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg und führt zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 EuInsVO, Art. 31
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Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 EuInsVO, Art. 31
ff EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a, 11 ff AVAG liegen nicht vor. Die genannten
Vorschriften und das damit einhergehende Verfahren der vereinfachten Erteilung
der Vollstreckungsklausel sind vorliegend nicht statthaft.
Die EuInsVO ist vorliegend nämlich im Verhältnis zu Dänemark nicht einschlägig,
hier also nicht anzuwenden (vgl. dazu Gottwald/Riedel, Praxishandbuch
Insolvenzrecht, Anm. 13/1.2.3; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Aufl.,
Rz. 3357a; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung/Reinhart, Art 1 EuInsVO
Rz. 7; Braun/Liersch, InsO, 2. Aufl., Vor §§ 335-358 Rz. 18;
Nerlich/Römermann/Mincke, InsO, Stand März 2003, VO(EG) 1346/2000 Rz. 7;
Runkel/Pannen, Anwaltshandbuch Insolvenzrecht, § 16 Rz. 19, 25; Wimmer NJW
2002, 2427). Sie gilt grundsätzlich nur für Insolvenzverfahren in einem
Mitgliedstaat außer Dänemark. Jedenfalls wenn im Zusammenhang mit der
Verordnung - hier den Art. 16, 25 EUInsVO - von „Mitgliedsstaaten“ die Rede ist,
sind dies also jeweils „die Mitgliedstaaten der EU ohne Dänemark“ (so
Nerlich/Römermann/Mincke, a.a.O., VO(EG) 1346/2000 Rz. 4, 7; vgl. auch
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Reinhart, Art. 1 EuInsVO Rz. 9).
Dänemark hatte gegenüber Vorschriften des EGV, der zu Maßnahmen der
Mitgliedstaaten ermächtigt, Vorbehalte erklärt (vgl. dazu im Einzelnen:
Nerlich/Römermann/Mincke, a.a.O., VO(EG) 1346/2000 Rz. 3; vgl. auch Münchener
Kommentar zur Insolvenzordnung/Reinhart, Art. 1 EuInsVO Rz. 7). Gemäß Art. 2
des Protokolls (Nr. 5) über die Position Dänemarks sind unter anderem
Maßnahmen, Vorschriften und internationale Übereinkünfte, die nach Titel IV des
Vertrages be- oder geschlossen werden, für Dänemark nicht anwendbar; ebenso
wenig berühren sie Rechte Dänemarks oder sind Teil des Gemeinschaftsrechts,
soweit sie auf Dänemark Anwendung finden. Dementsprechend ist in Nr. 33 der
Erwägungsgründe der EuInsVO, die auf Art. 61 c und 67 Abs 1EGV beruht,
festgehalten, dass gemäß den Art. 1 und 2 des Protokolls über die Position
Dänemarks sich dieses Land nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligt
und auf diesen Mitgliedsstaat keine Anwendung findet.
Einschlägige bilaterale oder multilaterale Abkommen, die ein vereinfachtes
Verfahren zur Vollstreckbarerklärung der hier betroffenen Entscheidungen
ermöglichen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. zu bilateralen Abkommen auch
Runkel/Pannen, a.a.O., § 16 Rz. 57). Das EuGVÜ bzw. die Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(EuGVVO) - soweit letztere im Verhältnis zu Dänemark überhaupt anwendbar sein
könnte (Art. 1 Abs. 3 EuGVVO) - nehmen die Konkurse/Insolvenzen ausdrücklich
aus (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ und Art. 1 Abs. 2b) EuGVVO; vgl. weiter
Geimer, a.a.O., Rz. 3350; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Reinhart,
a.a.O., Vor Art 102 EGInsO Rz. 76).
Damit gilt vorliegend das autonome deutsche internationale Insolvenzrecht, mithin
§ 353 Abs. 1 InsO, der auf die §§ 722, 723 ZPO Bezug nimmt; die EuInsVO bleibt
unberücksichtigt (so ausdrücklich für das Verhältnis zu Dänemark: Braun/Liersch,
a.a.O., Vor §§ 335-358 Rz. 23; vgl. auch Gottwald/Riedel, a.a.O., Anm. 13/2.7.2.2,
2.2.1, Nerlich/Römermann/Mincke, a.a.O., VO(EG) 1346/2000 Rz. 7).
Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO kann mithin eine
insolvenzrechtliche Entscheidung erst dann im (deutschen) Inland vollstreckt
werden, wenn ein deutsches Gericht ein entsprechendes Vollstreckungsurteil
erlassen hat, § 353 Abs. 1 InsO (Gottwald/Riedel, a.a.O., Anm. 13/2.7.2.2). Es
handelt sich hierbei um ein Klageverfahren, für das das Prozessgericht zuständig
ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 722 Rz. 36). Das Verfahren ist dasjenige des
ordentlichen Zivilprozesses (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 722 Rz. 19;
Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 722 Rz. 7; BGH NJW 1992, 3096, 3097).
Zuständig ist das Prozessgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners
oder ansonsten desjenigen des § 23 ZPO (vgl. §§ 353 Abs. 1 InsO, 722 Abs. 2
ZPO). Ein vereinfachtes Exequaturverfahren ist jedenfalls nicht zulässig.
Nach Hinweis des Senats in der Verfügung vom 04.01.2005 hat sich der
Antragsteller auch dieser Rechtsauffassung angeschlossen, wie sich aus seinem
Schriftsatz vom 14.01.2005 ergibt.
Ausgehend davon ist für das erstinstanzlich beantragte und durchgeführte
einseitige Verfahren kein Raum. An der Unzulässigkeit des vereinfachten
Exequaturverfahrens ändert auch eine etwaige Bindungswirkung des
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Exequaturverfahrens ändert auch eine etwaige Bindungswirkung des
amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses vom 02.12.2004 nichts. Wollte man
überhaupt eine Bindungswirkung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO
annehmen, so könnte sich diese ohnehin allenfalls auf die sachliche Zuständigkeit
des Landgerichts Frankfurt am Main beziehen und nicht etwa die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Kammervorsitzenden, der im Tenor des
Verweisungsbeschlusses überdies nicht einmal erwähnt ist; jedenfalls könnte aber
dieser Beschluss dem Kammervorsitzenden nicht ein bestimmtes Verfahren nach
einer nicht einschlägigen Verfahrensordnung vorgeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem sich der Senat
angeschlossen hat, kann ein nach dem EuGVÜ gestellter Antrag nicht in eine
Klage nach den §§ 722, 723 ZPO umgedeutet werden. Der Beschluss, mit dem die
Vollstreckungsklausel im vereinfachten Verfahren erteilt wurde, ist somit zwingend
aufzuheben; eine Zurückverweisung des Streitfalls an das Landgericht scheidet bei
einer derartigen Sachlage aus (vgl. etwa BGH NJW 1979, 2477; WM 1993, 1352 -
insoweit in NJW 1993, 2688, 2689 sinnentstellend wiedergegeben -; NJW 1995, 264;
Senat IPRspr. 1998 Nr. 192; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 43
EuGVVO Rz. 2; vgl. dazu auch Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
2. Aufl., Art. 38 EuGVVO/Art. 31 EuGVÜ Rz. 71; Kropholler, Europäisches
Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rz. 1; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., §
722 Rz. 19; Musielak/Lackmann, a.a.O., § 722 Rz. 7;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 722 Rz. 3; Art. 38
EuGVVO Rz. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., §§ 722, 723 Rz. 4;
Zöller/Geimer, a.a.O., § 4 AVAG Rz. 2). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der Vollstreckung aus den bezeichneten Beschlüssen in Deutschland können in
diesem Verfahren nicht erreicht werden (Senat IPRspr. 1998 Nr. 192). Scheidet
deswegen bereits eine Zurückverweisung an das Landgericht aus, dann erst recht
die nunmehr vom Antragsteller begehrte Verfahrensweise, dass der Senat im
Beschwerdeverfahren nach den Art. 36 EuGVÜ, §§ 11 ff AVAG im Wege der
Überleitung in ein (Berufungs-) Prozessverfahren die Vollstreckbarkeit nach den §§
353 Abs. 1 InsO, 722, 723 ZPO ausspricht.
Vorliegend hat der Antragsteller in erster Instanz unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf die Vorschriften der EuInsVO und des EuGVÜ einen
Exequaturantrag gestellt und sich ausdrücklich gegen das vom Amtsgericht durch
Terminsanberaumung ursprünglich in die Wege geleitete Prozessverfahren nach
den §§ 353 Abs. 1 InsO, 722, 723 ZPO gewandt. Dass der Antragsteller dabei -
entsprechend der Bezeichnung in Art. 31 EuGVÜ - die Anträge dahingehend
formuliert hatte, die oben bezeichneten Beschlüsse des See- und Handelsgerichts
Kopenhagen für vollstreckbar zu erklären, ändert nichts daran, dass er der Sache
nach einen Exequaturantrag gemäß den Art. 31 ff EuGVÜ gestellt hatte. In den
Schriftsätzen vom 08.12.2004 und 22.12.2004 hat er dies in den
Rubrumsbezeichnungen („in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art.
31 ff EuGVÜ“) auch ausdrücklich klargestellt; daraus ergibt sich, wie die Anträge zu
verstehen sind. Inhaltlich wird dies bestätigt durch die Darlegungen des
Antragstellers im Schriftsatz vom 19.11.2004 und dem nachfolgend
konsequenterweise gestellten Verweisungsantrag an den Vorsitzenden einer
Zivilkammer. Nur über einen derartigen Antrag im vereinfachten
Exequaturverfahren ist in erster Instanz auch entschieden worden; dass in dem
angefochtenen Beschluss unter anderem auch auf § 353 InsO Bezug genommen
worden ist, ändert daran nichts. Auch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
hat der Antragsteller seine Einwendungen auf die von ihm vorgenommene
Auslegung des AVAG - mithin das für das vereinfachte Verfahren zur Erteilung der
Vollstreckungsklausel maßgebliche Verfahrensgesetz - gestützt. Eine andere
Auslegung der vom Antragsteller in erster Instanz gestellten Sachanträge als
diejenige, die von Amts- und Landgericht vorgenommen worden ist, kam somit
nicht in Betracht.
Nach den obigen Ausführungen war damit eine Umdeutung der Sachanträge des
Antragstellers in eine förmliche Vollstreckungsklage - mithin ein Prozessverfahren -
nach den §§ 353 InsO, 722, 723 ZPO nicht zulässig. Auch eine Verbindung von
Anträgen in beiden Verfahrensarten oder deren Behandlung in einem
Eventualverhältnis wäre nicht möglich gewesen (vgl. dazu Geimer/Schütze, a.a.O.,
Art. 38 EuGVVO/Art. 31 EuGVÜ Rz. 70 ff). Nachdem der Vorsitzende der
Zivilkammer eine - wie dargelegt auch beantragte - Entscheidung in dem
vereinfachten Verfahren getroffen hat, ist dies auch dem Senat im
Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Gegebenenfalls hat der Antragsteller
also sein Begehren im bezeichneten Klageverfahren vor dem Prozessgericht
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also sein Begehren im bezeichneten Klageverfahren vor dem Prozessgericht
durchzusetzen.
Der Senat vermag - wie bereits ausgeführt - nicht etwa erstmals im
Beschwerdeverfahren ein Prozessverfahren durchführen, wie es der Antragsteller
im Beschwerdeverfahren begehrt. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass in
Verfahren der Zivilprozessordnung das Rechtsmittelgericht das Verfahren
unabhängig davon, welches Rechtsmittel die Partei eingelegt hat, in der
Verfahrensart weiter zu betreiben hat, die von Anfang an richtigerweise hätte
eingeschlagen werden müssen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einleitung III
Rz. 49; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Grundz § 511 Rz. 29;
Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., Vor § 511 Rz. 33). Nach der oben zitierten
Rechtsprechung ist dies jedoch im Verhältnis zwischen dem vereinfachten
Exequaturverfahren und dem Klageverfahren nach der Zivilprozessordnung nicht
möglich. Anders wäre dies ggf. dann zu beurteilen, wenn es sich um eine
anderweitige Exequaturentscheidung in Beschlussform handeln würde (vgl. Senat
OLGZ 1994, 103; OLG Rostock OLGR 1999, 108; Schlosser, a.a.O., Art. 43 EuGVVO
Rz. 2).
Eine eigene Sachentscheidung des Senats durch ein Urteil - wenn man ein solches
überhaupt grundsätzlich für zulässig erachtet (dagegen etwa OLG Köln NJW-RR
1997, 955; vgl. auch Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 43 EuGVVO/Art. 36 ff EuGVÜ Rz.
9) - würde überdies zu einer Zuständigkeitsverschiebung in zweiter Instanz führen
(vgl. zu letzterem auch OLG Celle NJW-RR 2003, 647). Der Senat wäre nach der
Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main grundsätzlich für
die Durchführung von Berufungsverfahren nicht zuständig; aus den oben
genannten Gründen käme auch eine Verweisung bzw. Abgabe an das richtige
Rechtsmittelgericht nicht in Betracht (vgl. dazu Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., Vor
§ 511 Rz. 33; BGH NJW-RR 1997, 55; 1995, 379; Köln OLGR 1997, 291; OLG
Brandenburg FamRZ 2001, 427). Dass eine Zurückverweisung des Verfahrens an
das Landgericht - die Prozessabteilung - unter Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung ebenfalls ausscheidet, wurde bereits oben ausgeführt, abgesehen
davon, dass dann - da die Parteien hierüber streiten - auch noch die örtliche
Zuständigkeit eines Prozessgerichts zu klären wäre.
Ausgehend davon ist die Beschwerde des Antragsgegners in der Sache erfolgreich
und führt ohne weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Da das
Rechtsmittel des Antragsgegners in vollem Umfang begründet ist, bedurfte es
einer Gewährung von Akteneinsicht des Antragsgegners vor der Sachentscheidung
des Senats zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
Auch die Eingabe des Antragstellers im an das Landgericht gerichteten Schriftsatz
vom 22.12.2004 ist als Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss
auszulegen. Sie wendet sich unter Bezugnahme auf § 9 AVAG gegen die
Anordnung einer Sicherheitsleistung im angefochtenen Beschluss, auf der die
erteilte Vollstreckungsklausel beruht. Das Landgericht wäre auf Grundlage des von
ihm gewählten Verfahrens zur Abhilfe nicht berechtigt gewesen. Der
entsprechenden Auslegung durch den Senat, wie er sie in seiner Verfügung vom
04.01.2005 auch dem Antragsteller mitgeteilt hat, hat dieser nicht widersprochen,
wie sein Schriftsatz vom 14.01.2005 zeigt.
Als solche Beschwerde ist die Eingabe des Antragstellers ebenfalls gemäß den Art.
36 EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig,
so insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist jedoch - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - in der Sache
unbegründet. Ist der angefochten Beschluss insgesamt aufzuheben, ist für eine
Vollstreckbarerklärung ohne Sicherheitsleistung kein Raum.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er mit
seinem Antrag unterlegen ist, vgl. § 8 Abs. 2 AVAG.
Den Beschwerdewert hat der Senat der unbeanstandeten Wertfestsetzung durch
das Landgericht entlehnt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.