Urteil des OLG Frankfurt vom 20.10.2000

OLG Frankfurt: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, abschlag, quelle, steuerrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 20/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 ZPO, § 9 ZPO
(Streitwertbemessung: Feststellung zukünftiger Leistungen
aus einer Kapitallebensversicherung)
Gründe
Der nach § 3 ZPO maßgebliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen
Interesse des Klägers bei Klageerhebung. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers
ist nicht darauf gerichtet zu klären, ob der in der Nebenabrede vereinbarte
Austausch der versicherten Person als Fortsetzung des Vertrages oder als
Neuzugang zu führen ist, sondern ausschließlich auf die Feststellung, daß die
Beklagte nach Ablauf von 46 bzw. 48 Jahren eine um voraussichtlich rund
128.000.- DM höhere Ablaufleistung zu erbringen hat. Da diese Leistung den
Bezugsberechtigten, aber nicht sofort, sondern - bezogen auf den Zeitpunkt der
Klageerhebung - erst nach 46 bzw. 48 Jahren zufließen wird, ist das gegenwärtige
wirtschaftliche Interesse des Klägers hieraus durch entsprechende Abzinsung zu
ermitteln. Der sich bei Zugrundelegung des banküblichen Zinssatzes ergebende
abgezinste Betrag war, da lediglich Feststellung begehrt wird, um den üblichen
Abschlag von 20 % auf den Betrag von 15.000.- DM zu kürzen. Frankfurt am Main,
den 20.10.2000
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.