Urteil des OLG Frankfurt vom 28.01.2002

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 24/2002, 20
W 24/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 2 KostO, § 14 Abs 3 S
2 KostO, § 31 Abs 3 KostO
(Kosten im Grundbuchverfahren: Rechtsmittel gegen
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über Änderung
des Geschäftswerts)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Zu UR-Nr. 3.../2000 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom
01.08.2000 mit Nachtragsurkunde vom 21.12.2000 (UR-Nr. 6.../2000) übertrug der
Verein für Behindertenhilfe B. e.V. im Wege der Ausgliederung nach UmwG unter
anderem den hier betroffenen Grundbesitz auf die neugegründete
Behindertenhilfe B. gGmbH, die Beteiligte zu 1). Für die Eintragung der neuen
Eigentümerin am 05.02.2001 legte das Amtsgericht in seiner Kostenrechnung vom
20.03.2001 der Gebühr des § 60 KostO und Katasterfortschreibungsgebühr einen
Geschäftswert von 31.183.471,00 DM zu Grunde, den es nach der vereinfachten
Sachwertmethode aus den Brandversicherungswerten und den Bodenrichtwerten
laut Gutachterausschuss errechnet und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1)
vorher mitgeteilt hatte.
Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz machte die Kostenschuldnerin
persönliche Gebührenfreiheit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO, § 7 HessJustiz KostG
i.V.m. dem Runderlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19.03.2001
(JMBl Hessen Seite 313/2001) geltend, hilfsweise beanstandete sie die Höhe des
Geschäftswertes. Die Erinnerung blieb erfolglos, da nach dem Runderlass nur nicht
rechtsfähige und eingetragene Vereine und Stiftungen, die steuerrechtlich als
mildtätig oder gemeinnützig anerkannt sind, Gebührenfreiheit genießen, nicht
jedoch gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie die Beteiligte
zu 1).
Die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Beteiligte zu 1)
mit einer entsprechenden Anwendung des Ministererlasses vom 19.03.2001
begründet und hilfsweise ihre Einwendungen zur Wertermittlung aufrechterhalten,
da die Sachwertmethode aufgrund der besonderen Nutzung für Werkstätten und
Wohnheime für Behinderte unangemessen sei. Das Landgericht hat den Beschluss
des Amtsgerichts "auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin" abgeändert und das
Amtsgericht angewiesen, eine neue Kostenrechnung zu erstellen auf der
Grundlage eines Geschäftswertes von 27.778.646,00 DM. Zu dieser Abänderung
ist es gekommen, weil die Kammer einen Anpassungsabschlag von 20 % an Stelle
des nur 10 %igen Abschlags für gerechtfertigt hielt, wie ihn das Amtsgericht
annahm. Die weitergehende Beschwerde der Kostenschuldnerin blieb dagegen
erfolglos, da auch die Kammer eine Erweiterung der Gebührenbefreiung auf
andere Gesellschaftsformen als in dem Erlass aufgeführt, abgelehnt hat. Die
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andere Gesellschaftsformen als in dem Erlass aufgeführt, abgelehnt hat. Die
weitere Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.
Gegen den landgerichtlichen Beschluss hat die Kostenschuldnerin Beschwerde
eingelegt und geltend gemacht, es handele sich um eine unbefristete
Erstbeschwerde, da das Landgericht als Beschwerdegericht den Wert in der
Hauptsache erstmals festgesetzt habe. In der Sache vertieft sie weiter unter
Hinweis auf eine exemplarische gutachterliche Stellungnahme ihre Auffassung,
dass wegen der Besonderheiten der Objekte ein weiterer erheblicher Wertabschlag
zu machen sei.
Das Rechtsmittel der Kostenschuldnerin ist mangels Zulassung durch das
Landgericht nicht statthaft (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).
Es handelt sich vorliegend nicht um eine zulassungsfreie Erstbeschwerde, da das
Landgericht - wie bereits dem Tenor seiner Entscheidung zu entnehmen ist - als
Beschwerdegericht den amtsgerichtlichen Beschluss insoweit abgeändert hat, als
die Erinnerung gegen den Kostenansatz, der auch den Geschäftswert einer Gebühr
umfasst, in vollem Umfang und somit auch hinsichtlich der schon mit der
Erinnerung hilfsweise beanstandeten Geschäftswertberechnung zurückgewiesen
wurde (Rohs/Wedewer: KostO, § 31 Rdnr. 22 für den Fall der direkten
Geschäftswertbeschwerde). Für die Beurteilung des gegebenen Rechtsmittels kann
es keinen Unterschied machen, ob das Landgericht die beanstandete
Kostenrechnung unter Zugrundelegung des für zutreffend erachteten
Geschäftswertes selbst betragsmäßig abändert oder dies wie vorliegend dem
Amtsgericht aufgibt.
In dem Fall, auf den sich die von der Kostenschuldnerin zitierte Kommentierung
von Göttlich/Mümmler (KostO, 14. Aufl., Seite 176, 177) bezieht, setzt das
Landgericht, das mit einer Sachbeschwerde befasst ist, den Beschwerdewert für
seine Instanz fest und entscheidet aufgrund der ihm nach § 31 Abs. 2 Satz 2
KostO eingeräumten Zuständigkeit auch über den erstinstanzlichen
Geschäftswert. Bei dieser, vorliegend aber nicht gegebenen, Fallgestaltung wird
von der wohl überwiegenden Meinung eine insoweit erstinstanzliche Entscheidung
und damit die zulassungsfreie Erstbeschwerde als das statthafte Rechtsmittel
angesehen. Dagegen ist die Verweisung auf § 14 Abs. 3 in § 31 Abs. 3 Satz 1
KostO so zu verstehen, dass die weitere Beschwerde stattfindet, wenn - wie
vorliegend - die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts gesondert
angefochten worden ist und das Landgericht gerade auch bezüglich der
Geschäftswertanfechtung als Beschwerdegericht eine Beschwerdeentscheidung
getroffen hat (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 31,
Rdnr. 62; Jansen: FGG, 2. Aufl., § 13 a Vorbemerkung, Rdnr. 6, Seite 284;
Rohs/Wedewer, KostO, § 31 Rdnr. 23; BayObLG JurBüro 1988, 214 und JurBüro
1990, 1341, 1342; a.A. KG Rpfleger 1971, 153).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 5 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.