Urteil des OLG Frankfurt vom 20.06.2005

OLG Frankfurt: aktiengesellschaft, juristische person, direktor, handelsregister, erlass, rechtspflege, verfügung, verfahrenskosten, verwaltungsverfahren, akte

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 3/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 GVGEG, § 26 GVGEG, §
27 GVGEG, § 691 ZPO, § 591
S 1 BRAO
(Automatisiertes Mahnverfahren: Anfechtung der
Ablehnung der Änderung einer Kennziffer)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000,-- €.
Gründe
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.04.2003 beim Amtsgericht ...
beantragt, den zuvor Rechtsanwältin A im automatisierten gerichtlichen
Mahnverfahren erteilten Kennzifferneintrag zu ändern und als
Prozessbevollmächtigte nunmehr die Bezeichnung der Antragstellerin einzugeben.
Der Direktor des Amtsgerichts hat mit Schreiben vom 16.05.2003 (Bl. 7 ff d. A.)
Bedenken geäußert, ob die Antragstellerin als Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. vor
Gericht als Prozessbevollmächtigte auftreten und eine Vergütung nach der BRAGO
erlangen und mithin in der Kennzifferneintragung die Position des
Prozessbevollmächtigten einnehmen könne.
Nachdem die Antragstellerin hierzu Stellung genommen hatte, hat der Direktor
des Amtsgerichts mit Bescheid vom 28.06.2004 (Bl. 24 ff d. A.), auf den verwiesen
wird, den Antrag auf Eintragung der Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. anstelle der
bisherigen Bezeichnung in der Kennzifferndatei abgelehnt. Zur Begründung hat er
im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rechtsprechung und Literatur streitige
Frage, ob eine Anwalts-Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und
durch die Rechtsanwaltskammer zugelassen werden könne, hier keiner
Entscheidung bedürfe. Jedenfalls vor Eintragung und Zulassung könne keine
Kennziffer für die Teilnahme am Mahnverfahren erteilt werden, die eine
organisatorische Maßnahme der Gerichtsverwaltung darstelle. Würde die
Gerichtsverwaltung eine derartige Kennziffer zuteilen, würde sie der Entscheidung
des zuständigen Rechtspflegers vorgreifen, ob einer Anwalts-Aktiengesellschaft i.
G. als Prozessbevollmächtigter Gebührenansprüche zustünden. Durch die
Eintragung in die Kennzifferndatei würden nämlich solche Gebührenansprüche vom
System ohne weitere Prüfung zuerkannt, so dass dann ein unzulässiger Eingriff in
die Unabhängigkeit des Rechtspflegers vorliege. Der Anwalts-Aktiengesellschaft i.
G. bliebe unbenommen, ihre Anträge als Einzelanträge zu stellen, über deren
Zulässigkeit dann durch den zuständigen Rechtspfleger zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.07.2004 (Bl.
26 ff d. A.) Beschwerde eingelegt. Auf Hinweis des Amtsgerichts hat sie mit
Schriftsatz vom 21.07.2004 (Bl. 31 d. A.) klargestellt, dass eine gerichtliche
Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EGGVG beantragt werde.
Der Direktor des Amtsgerichts hat die Akte mit Verfügung vom 05.08.2004 (Bl. 34
ff d. A.) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin hat ihren
Antrag mit Schriftsätzen vom 18.08.2004 (Bl. 42 ff d. A.), 29.09.2004 (Bl. 59 d. A.)
und 03.12.2004 (Bl. 76 ff d. A.) ergänzend begründet. Der Antragsgegner ist dem
Antrag entgegen getreten und hat dessen Zurückweisung beantragt. Auf den
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Antrag entgegen getreten und hat dessen Zurückweisung beantragt. Auf den
Inhalt der Stellungnahmen vom 22.09.2004 (Bl. 57 ff. d. A.) und 08.11.2004 (Bl. 64
ff d. A.) wird insoweit verwiesen.
Es könnten bereits Bedenken daran bestehen, ob der ansonsten zulässige -
insbesondere form- und fristgerechte eingelegte (§§ 26, 27 EGGVG) - Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft ist. Bei dem
Bescheid des Direktors des Amtsgerichts ... vom 28.06.2004 dürfte es sich zwar
um eine Verfügung handeln, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen wurde, mithin um
einen Justizverwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift. Darin liegt nämlich
durchaus ein hoheitliches Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einer
einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses, das geeignet ist, den
Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (vgl. im Einzelnen: Kissel/Mayer, GVG,
4. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 29 m. w. N.). Kein Justizverwaltungsakt liegt
demgegenüber vor, soweit es sich um Rechtsprechungsakte handelt.
Justizverwaltungsakte sind also weder Urteile noch Beschlüsse noch alle einer
solchen Entscheidung vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen (vgl.
Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 39; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 23
EGGVG Rz. 3). Um eine derartige (Rechtsprechungs-) Maßnahme handelt es sich
vorliegend aber nicht. Insbesondere liegt gerade keine Entscheidung im Sinne des
§ 691 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO vor, da kein konkreter Antrag der Antragstellerin
auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgewiesen worden ist. Andererseits liegt
der gesetzgeberische Grund der Rechtsmittelregelung des § 691 Abs. 3 ZPO
gerade darin, dass die diesbezügliche Zurückweisung durch das Mahngericht
typischerweise zahlreiche gleichartige Fälle betrifft (vgl. die Nachweise bei
Münchener Kommentar/Holch, a.a.O., § 691 Rz. 33; Wieczorek/Schütze/Olzen,
a.a.O., § 691 Rz. 32; Seidel/Brändle, Das automatisierte Mahnverfahren, Ziffer V.
2., S. 76; LG Stuttgart NJW-RR 1994, 1280). Gestützt hierauf wird in diesem
Zusammenhang in der Literatur einhellig die Auffassung vertreten, dass wegen
dieser spezielleren Mahnbescheidsvorschriften ein Verpflichtungsantrag nach den
§§ 23 ff EGGVG ausscheide, weil eine Zulassung zum maschinellen bzw.
automatisierten (Mahn-) Verfahren unabhängig von der (konkreten) Antragstellung
nicht vorgesehen sei (so Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 691 Rz. 32; §
690 Rz. 42; Münchener Kommentar/Holch, ZPO, 2. Aufl., § 691 Rz. 33; Maier NJW
1983, 92, 93).
Es kann hier aber offen bleiben, ob dem in Anwendung des § 23 Abs. 3 EGGVG
auch für das vorliegende Verfahren, in dem die Änderung einer bereits für das
automatisierte Mahnverfahren zugeteilten Kennziffer abgelehnt worden ist, deren
Beantragung immerhin vorgesehen und geregelt ist, zu folgen wäre. Der Antrag
der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist nämlich jedenfalls
unbegründet.
Zu Recht hat der Direktor des Amtsgerichts im angegriffenen Bescheid darauf
hingewiesen, dass die Vertretung einer Partei durch eine nicht zugelassene und
nicht im Handelsregister eingetragene Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. eine Reihe
von durchaus unterschiedlich zu beurteilenden Rechtsfragen aufwirft. Dies zeigen
bereits die von der Antragstellerin und dem Antragsgegner mit den Schriftsätzen
vom 15.04.2004 und 08.11.2004 vorgelegten unterschiedlichen
Gerichtsentscheidungen von Amts- und Landgerichten aus dem hiesigen
Oberlandesgerichtsbezirk. Auch nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs setzt etwa die Postulationsfähigkeit einer in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaft im Verfahren nach
der Finanzgerichtsordnung deren Zulassung zur Prozessvertretung im Zeitpunkt
der jeweiligen Prozesshandlung voraus (vgl. beispielhaft BFH, Beschluss vom
28.01.2005, Az. XI K 1/03; Beschluss vom 07.12.2004, Az. X B 44/04; Beschluss
vom 01.12.2004, Az. XI B 102/04; Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI B 138/04;
Beschlüsse vom 15.11.2004, Az. VII B 197/03 und VII B 103/04; Beschluss vom
29.10.2004, Az. III B 49/04; Beschlüsse vom 15.07.2004, Az. III B 87/03 und III B
86/03; Beschluss vom 03.06.2004, Az. IX B 71/04; sämtliche zitiert nach juris). In
dem von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18.08.2004 zitierten Urteil vom
11.03.2004 (Az.: VII R 15/03 = NJW 2004, 1974) hatte der Bundesfinanzhof eine
derartige Zulassung als vorliegend unterstellt (vgl. BFH, Beschluss vom
03.06.2004, Az. IX B 71/04; vgl. dazu auch Kempter/Kopp NJW 2004, 3605, 3608
unter V.). Wenn auch für das vor den Amtsgerichten durchgeführte Mahnverfahren
eine mit den §§ 62a FGO, 3 StBerG vergleichbare Vorschrift, die die Vertretung (u.
a.) durch Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften vorschreibt, nicht
existiert (vgl. §§ 78, 79 ZPO), stellt sich die Frage, ob eine
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existiert (vgl. §§ 78, 79 ZPO), stellt sich die Frage, ob eine
Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und
auch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, postulationsfähig wäre.
Inwieweit etwa eine juristische Person (z. B. eine Aktiengesellschaft)
Bevollmächtigte sein kann, ist streitig. Lediglich für die Rechtsanwaltsgesellschaft
in Form der GmbH hat der Gesetzgeber dies in § 59l Satz 1 BRAO bislang
ausdrücklich klargestellt (vgl. etwa Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 79 Rz. 4;
Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 59l Rz. 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., §
59l Rz. 1 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 80 Rz. 6; Vor § 50 Rz. 16; Vor § 78
Rz. 7, der eine entsprechende Anwendung des § 59l BRAO für die Rechtsanwalts-
AG annimmt; vgl. auch Muthers NZG 2001, 930, 933, unter IV. 6 für die
„zugelassene“ Rechtsanwalts-AG; anders etwa Kempter/Kopp NJW 2004, 3605,
3608 unter VI.; Henssler NZG 2000, 875 unter 3.; vgl. zur Analogie ablehnend auch
BGH NJW 2005, 1568, 1570). Darüber hinaus stellt sich bei der Beantragung eines
Mahnbescheides durch die Antragstellerin die weitere Frage, inwieweit einer nicht
zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft i. G. selber Gebührenansprüche nach
dem RVG (vgl. § 1 RVG und Hartung/Römermann, RVG, § 1 Rz. 98;
Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 1 Rz. 4) zustehen können; auch
hierauf hat der Direktor des Amtsgerichts im angegriffenen Bescheid zu Recht
abgestellt.
Hieran hat sich im Grundsatz weder durch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 10.01.2005 (NJW 2005, 1568; kritisch dazu Römermann
BB 2005, 1135), nach der eine Aktiengesellschaft aus verfassungsrechtlichen
Gründen unter bestimmten Voraussetzungen beanspruchen kann, als
Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden, etwas geändert, noch durch die
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.03.2000 (NJW
2000, 1647) zur Eintragungsfähigkeit einer Anwalts-Aktiengesellschaft im
Handelsregister. Immerhin geht der Bundesgerichtshof - anders als offensichtlich
die Antragstellerin im Schriftsatz vom 03.12.2004 - mit dem Bundesfinanzhof
davon aus, dass eine Zulassung einer Rechtsanwalts-AG möglich ist. Nach dem
hier gestellten und beschiedenen Antrag liegt hier aber weder eine Zulassung der
Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft vor, noch ist ihre Eintragung ins
Handelsregister erfolgt.
Die beiden oben angesprochenen Rechtsfragen, nämlich zum einen das Vorliegen
der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und zum anderen die im Mahnantrag
zu bezeichnenden Verfahrenskosten, haben der Rechtspfleger oder ggf. der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (vgl. § 36b Abs. 1 Nr. 2 RpflG) vor Erlass des
Mahnbescheides zu überprüfen (vgl. zu den allgemeinen
Verfahrensvoraussetzungen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63.
Aufl., § 688 Rz. 3; § 691 Rz. 3; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 690 Rz. 23, unter
Hinweis auf BGH NJW 1981, 875; NJW 1984, 242; § 691 Rz. 1; zu den
Verfahrenskosten: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 691 Rz. 1d; § 692 Rz. 8). Je nach
Art der Beanstandung ist unter Umständen der Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheids zurückzuweisen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
a.a.O., § 691 Rz. 3, 5; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 690 Rz. 23; § 691 Rz. 1, 1d).
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesen Entscheidungen des
Rechtspflegers um „Ermessensentscheidungen“ handelt, wie sie durch den
Direktor des Amtsgerichts im angegriffenen Bescheid bezeichnet worden sind, sind
sie doch jedenfalls als Akt der Rechtspflege anzusehen, für die im hier
vorliegenden Zusammenhang nicht nur die Entscheidungen eines Richters,
sondern auch diejenigen eines Rechtspflegers oder eines Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle in einem gerichtlichen Verfahren gehören (vgl. Kissel/Mayer,
a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 9; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 1;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 1). Die
Verantwortung für die Richtigkeit dieser Entscheidung hat das jeweilige Organ der
Rechtspflege zu tragen, die Rechtmäßigkeit ist in dem ggf. hierfür vorgesehenen
justizförmigen Verfahren (vgl. dazu oben § 691 Abs. 3 ZPO; vgl. zu den
Rechtsbehelfen im Übrigen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 691
Rz. 16 ff; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 691 Rz. 6 ff) überprüfbar und zu überprüfen.
Jedenfalls können die sich in diesem (Gerichts-)Verfahren ggf. stellenden
Rechtsfragen nicht vorab in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden.
In dem hier vorliegenden automatisierten Mahnverfahren ist dies nicht anders;
auch hier obliegt dem Rechtspfleger die Prüfung des Antrags, soweit sie über die
durch das automatisierte Programm vorgenommene lediglich eingeschränkte
sachliche Prüfung hinausgeht (vgl. im Einzelnen: Münchener Kommentar/Holch,
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sachliche Prüfung hinausgeht (vgl. im Einzelnen: Münchener Kommentar/Holch,
a.a.O., § 691 Rz. 20; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 691 Rz. 9;
Wieczorek/Schütze/Olzen, a.a.O., § 691 Rz. 19 ff; Keller NJW 1981, 1184, 1185;
Beinghaus/Thielke Rpfl 1991, 294, 296; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RpflG, 10. Aufl.,
§ 20 RpflG Rz. 4; Arnold/Rellermeyer, RpflG, 6. Aufl., § 20 Rz. 2). Der Direktor des
Amtsgerichts hat in dem Bescheid vom 28.06.2004 unbeanstandet ausgeführt,
dass bei der beantragten Eintragung in die Kennzifferndatei vom System
Rechtsanwaltsgebührenansprüche ohne weitere Prüfung zuerkannt würden. Damit
wäre die Entscheidung über das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvorschriften
bzw. die Berechtigung von Gebührenansprüchen für die betroffenen
Mahnverfahren den für die Rechtspflege zuständigen Rechtspflegeorganen bei den
Gerichten entzogen und in das vorliegende Verwaltungsverfahren verlagert, das
diese Entscheidung für eine Vielzahl von Mahnverfahren grundsätzlich treffen
würde. Jedenfalls bei - wie hier - nicht gänzlich unzweifelhaften Rechtsfragen kann
deren Entscheidung aber nicht durch die Justizbehörden in einem außerhalb des
Gerichtsverfahrens durchgeführten (Verwaltungs-)Verfahren getroffen werden (vgl.
in anderem Zusammenhang auch Arnold/Rellermeyer, a.a.O., § 9 Rz. 40). Anders
als die Antragstellerin meint, begründet dies keine Willkür durch möglicherweise
unterschiedlich ausfallende (Gerichts-)Entscheidungen, sondern beruht
letztendlich auf dem verfassungsrechtlich garantierten Gewaltenteilungsprinzip.
Verwaltungsentscheidungen dienen grundsätzlich nicht dazu, Akte der
Rechtspflege bzw. Rechtsprechung zu vereinheitlichen.
Insoweit hat die Antragstellerin bei ihren Anträgen auch die Gegebenheiten des
Mahngerichts nach den vorhandenen technischen Möglichkeiten hinzunehmen
(vgl. etwa Wieczorek/Schütze/Olzen, a.a.O., § 691 Rz. 32; Mayer NJW 1983, 92, 93;
LG Stuttgart NJW-RR 1994, 1280). Sie hat deshalb des Weiteren hinzunehmen,
dass ihr aufgrund der oben dargestellten Umstände die Teilnahme an dem
grundsätzlich der Vereinfachung dienenden automatisierten Mahnverfahren
erschwert wird. Darüber hinaus entsteht ihr kein erheblicher Nachteil. Es bleibt ihr
unbenommen, Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden in Papierform zu stellen
oder aber den in der Verfügung des Amtsgerichts vom 16.05.2003 aufgezeigten
Weg (Berücksichtigung als Versandanschrift) in Erwägung zu ziehen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der
Antragstellerin zur Last, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2
Satz 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.