Urteil des OLG Frankfurt vom 27.10.2005

OLG Frankfurt: einwendung, handelsregister, erlöschen, rückzahlung, gesellschafter, beurkundungsgebühr, verkäuferin, kaufvertrag, erstellung, vertretung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 271/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 2 GmbHG, § 13 Abs 2
GmbHG, § 38 Abs 2 KostO, §
145 KostO, § 156 KostO
(Notarkosten: Erlöschen der Handelndenhaftung nach § 11
Abs. 2 GmbHG als Einwendung gegenüber einer
vollstreckbaren Notarkostenrechnung)
Leitsatz
Das Erlöschen einer Haftung der für eine GmbH in Gründung handelnden Gründer bzw.
Geschäftsführer kann im Verfahren nach § 156 KostO als Einwendung gegenüber einer
vollstreckbaren Notarkostenrechnung geltend gemacht werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der
Erstattungsbetrag 1.332,02 € beträgt.
Der Kostengläubiger trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Er hat den Kostenschuldnern ihre außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.332,43
€ festgesetzt.
Gründe
Die Kostenschuldner - Beteiligte zu 2) und 3) - waren die alleinigen
Gründungsgesellschafter der A ... mbH (im weiteren A) und in der
Gründungsurkunde zu Geschäftsführern bestellt worden. Der Kostengläubiger -
Beteiligter zu 1) - beurkundete am ...08.2000 zu seiner UR.-Nr. .../2000 einen
Kaufvertrag samt Auflassung über den Erwerb von Wohnungseigentum durch die
GmbH in Gründung, dem die Kostenschuldner als Gesellschafter zustimmten (Bl.
69 ff, 71 d. A.).
Mit Kostenrechnung vom 05.12.2000 (Bl. 4 d. A.) über 6.190,92 DM stellte der
Kostengläubiger den Kostenschuldnern neben der Beurkundungsgebühr eine
Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO nebst Auslagen in Rechnung. Gegen
diese Kostenrechnung haben die Kostenschuldner Beschwerde nach § 156 KostO
erhoben, worauf der Kostengläubiger am 16.10.2003 eine berichtigte
Kostenrechnung über 610,89 € für eine Gebühr nach §§ 141, 32, 38 Abs. 2 Nr. 1,
44 Abs. 2 a KostO erteilte (Bl. 111 d. A.), die von den Kostenschuldnern nicht mehr
beanstandet worden ist.
Weiter war Verfahrensgegenstand der Beschwerde nach § 156 KostO eine
Kostenrechnung des Kostengläubigers vom ...03.2001 über 1.218,00 DM, mit der
der Kostengläubiger den Kostenschuldnern eine halbe Gebühr gemäß § 38 Abs. 2
Nr. 5 a KostO aus einem Geschäftswert von 1,3 Mio. DM nebst Auslagen in
Rechnung gestellt hatte (Bl. 5 d. A.). Dem lag zu Grunde, dass der Kostengläubiger
zu seiner UR-Nr. .../2001 vom ...03.2001 die Unterschrift eines Vertreters der
Verkäuferin als Bevollmächtigte der A beglaubigt hatte unter eine
Löschungsbewilligung, betreffend im Grundbuch zu Gunsten der A eingetragener
Abtretungen und Auflassungsvormerkungen. Der Entwurf zu dieser
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Abtretungen und Auflassungsvormerkungen. Der Entwurf zu dieser
Löschungsbewilligung stammte nach einem darauf befindlichem Vermerk von dem
Kostengläubiger (Bl. 91-94 d. A.).
Der Kostengläubiger hatte im November 2001 gegen den Kostenschuldner zu 1)
Vollstreckungsauftrag erteilt, nachdem eine Reaktion der A auf die ihr erteilten
Kostenrechnungen nicht erfolgt war. Nach einer vom Landgericht eingeholten
Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers (Bl. 121 d. A.) wurden daraufhin am
13.12.2001 3.800,00 DM gezahlt, von denen nach Abzug der
Gerichtsvollzieherkosten 3.686,34 DM dem Kostengläubiger überwiesen wurden
(Bl. 30 d. A.). Die A war am ...12.2001 im Handelsregister eingetragen worden (Bl.
23, 24 d. A.).
Auch gegen die Kostenrechnung vom ...03.2001 haben die Kostenschuldner
Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie hafteten nach Eintragung der A
nicht mehr als Gründungsgesellschafter bzw. Gesellschafter der Vorgesellschaft für
deren Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der ursprünglichen Kostenrechnung vom
05.12.2000 für die Beurkundung des Kaufvertrags haben die Kostenschuldner nach
der Erteilung der berichtigten Kostenrechnung vom 16.10.2003 Rückzahlung von
1.332,43 € begehrt.
Nach Einholung von Stellungnahmen der Dienstaufsicht, zuletzt vom 26.08.2003,
für deren Inhalt auf Blatt 101,102 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer
mit Beschluss vom 17.06.2004 (Bl. 122-126 d. A.) die Kostenberechnung vom
...03.2001 zu UR-Nr. .../2001 aufgehoben und dem Kostengläubiger die
Rückzahlung von 1332,43 € aufgegeben. Dabei ist die Kammer davon
ausgegangen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Beurkundungskosten für den
Kaufvertrag durch die nicht beanstandete berichtigte Kostenrechnung erledigt sei.
Die Beschwerde gegen die Kostenrechnung vom ...03.2001, die
Löschungsbewilligung betreffend, sei begründet, da die Beteiligten zu 2) und 3)
nicht gemäß § 2 Nr. 1 KostO Kostenschuldner seien. Ihre zunächst nach § 3 Nr. 3
KostO auf Grund der Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG eingreifende
Kostenschuldnerschaft sei auf Grund der Eintragung der A im Handelsregister
erloschen. Da die Zahlung der 3.800,00 DM am 13.12.2001 und damit nach der
Eintragung der A am ...12.2001 erfolgte, sei sie ohne Rechtsgrund erfolgt und
deshalb vom Kostengläubiger zurückzuzahlen, soweit sie die Kostenschuld
entsprechend der berichtigten Kostenrechnung vom 16.10.2003 überstiege. Der
Wegfall der Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG könne auch dann geltend gemacht
werden, wenn bei Erstellung der vollstreckbaren Kostenrechnung und Einleitung
der Zwangsvollstreckung die GmbH noch nicht eingetragen war.
Gegen diesen ihm am 23.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger
mit am 28.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde
erhoben, ohne sie zu begründen.
Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO
kraft Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts statthaft und auch form- und
fristgerecht eingelegt.
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Aufhebung der
Kostenrechnung vom ...03.2001 und die Anordnung der Rückzahlung aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind (§§ 156 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 4
KostO, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO).
Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 2) und 3)
nicht Kostenschuldner gemäß §§ 141, 2 Nr. 1 KostO für die im Rahmen der Abgabe
der Löschungsbewilligungen vom Kostengläubiger entfaltete Tätigkeit geworden
sind.
Anders als bei der Beurkundung des Kaufvertrages - dessen Notarkosten nach
Erstellung der unbeanstandeten berichtigten Kostenrechnung nicht mehr
Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung waren - haben die Beteiligten zu
2) und 3) hinsichtlich der Löschungsbewilligung keine eigene Erklärungen
abgegeben. Der Kostengläubiger hat vielmehr die in Vertretung für die A durch
einen Vertreter der Verkäuferin auf Grund der kaufvertraglichen Vollmacht
abgegebene, von ihm entworfene Löschungsbewilligung beglaubigt. Dadurch ist
nach § 145 Abs. 1 Satz 1 eine Entwurfsgebühr in Höhe der Beurkundungsgebühr
nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO entstanden, für die erste Beglaubigung entfiel die
Gebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 4 KostO. Maßgeblich für die Kostenschuldnerschaft
hinsichtlich dieser Gebühr ist der Auftraggeber für den Entwurf, bei Vertretung
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hinsichtlich dieser Gebühr ist der Auftraggeber für den Entwurf, bei Vertretung
gelten die Grundsätze des Vertretungsrechts
(Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 145, Rdnr. 70). Dass die
Beteiligten zu 2) und 3) den Entwurf für die Löschungsbewilligungen in eigenem
Namen erfordert hätten, hat der Kostengläubiger selbst nicht vorgetragen, also
waren sie auch nicht Veranlasser Sinn von § 2 Nr. 1 KostO.
Ebenfalls zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 2)
und 3) nur bis zur Eintragung der A im Handelsregister eine Haftung für die Kosten
der Löschungsbewilligung nach § 3 Nr. 3 KostO i.V.m. § 11 Abs. 2 GmbHG traf.
Mit der Eintragung der A im Handelsregister am ...12.2001 ist die persönliche
Außenhaftung der Beteiligten zu 2) und 3), die sie als Gründer bzw. Handelnde
gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG traf, erloschen (Scholz: GmbHG, 9. Aufl., Rdnr. 88,
118).
Da sowohl die Zahlung des Teilbetrages durch den Beteiligten zu 2) am
13.12.2001 als auch die Weiterleitung durch den Gerichtsvollzieher nach seiner
Mitteilung am 17.12.2001 und damit nach der Eintragung der A am ...12.2001
erfolgt sind, lag eine rechtsgrundlose Leistung im Sinn von § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB vor. Ebenso wie dies im Fall einer Verurteilung des Gründers bzw. Leistenden
mit § 767 ZPO geltend gemacht werden könnte (Scholz, aaO., Rdnr. 138), können
die als Kostenschuldner in Anspruch Genommenen den Fortfall ihrer Haftung
gegenüber der (vollstreckbaren) Kostenrechnung als Einwendung nach § 156 Abs.
1 Satz 1 KostO erheben.
Da demnach der von dem Beteiligten zu 2) mit Wirkung für den
gesamtschuldnerisch haftenden Beteiligten zu 3) gezahlte Teilbetrag von 1942,91
€ die nach der berichtigten Kostenrechnung vom 16.10.2003 materiell-rechtlich
nur geschuldeten 610,89 € Kosten um 1332,02 € überstieg, war in dieser Höhe der
Rückforderungsanspruch der Beteiligten zu 2) und 3) gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 KostO begründet.
Danach war die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Lediglich der offensichtliche Rechenfehler im Tenor der angefochtenen
Entscheidung, der auf die Berechnung im Schriftsatz der Kostenschuldnervertreter
vom 26.09.2003 zurückgeht, war zu korrigieren.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf §§ 156 Abs. 4
Satz 4 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren
Beschwerde folgt den §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.