Urteil des OLG Frankfurt vom 01.11.2005

OLG Frankfurt: musical, spiel, wiedergabe, könig, bestandteil, bruchteil, stadt, produktion, aufführungsrecht, aktivlegitimation

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Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 7/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 2 UrhG, § 97 Abs 1
UrhG
Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht: Kriterien für die
Annahme einer bühnenmäßigen Aufführung bei der
Wiedergabe von Musikstücken; szenische Aufführung von
Bruchteilen eines Werkes als bühnenmäßige Aufführung
Leitsatz
1. Zur Frage, wann ein Verletzung von Aufführungsrechten vorliegt
2. Eine bühnenmäßige Aufführung liegt vor, wenn bei der Wiedergabe von Musikstücken
oder Schlagerliedern aus Operetten der gedankliche Inhalt des entsprechenden Werks
oder seiner Bestandteile durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr des Publikums als eine
gegenwärtig sich vollziehende Handlung vermittelt wird.
3. Entscheidend ist, dass der jeweilige Bruchteil des Gesamtwerks "in Szene gesetzt"
wird. Für die bühnenmäßige Aufführung ist das visuell erkennbare, bewegte Spiel zur
Darstellung eines bestimmten Vorgangs erforderlich. Eine fortlaufende Handlung oder
die Wiedergabe von Teilstücken, die den gesamten Gang des Werks erkennen lassen,
ist nicht nötig.
4. Im Einzelfall kann auch die Aneinanderreihung einzelner Bilder aus den geschützten
Bühnenwerken und die lose Aufeinanderfolge einzelner Handlungselemente aus ihnen
genügen, um die Voraussetzung einer bühnenmäßigen Aufführung von Teilen dieser
Werke zu erfüllen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.02.2005 ( Az: 2/6 O
27/04 ) werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 15% und die Beklagten 85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann eine Vollstreckung der
gegnerischen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird für die Beklagten zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht
zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den
Bühnenwerken ”Die Schöne und das Biest”, ”Der Glöckner von Notre Dame”, ”Der
König der Löwen” und ”Aida”.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, veranstaltet
bundesweit Aufführungen unter dem Titel ”The Musical Starlights of Sir Andrew
Lloyd Webber and The Disney Musical-Productions” im Rahmen von Tourneen.
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Die Klägerin, die der Auffassung ist, die Aufführung der Beklagten stelle eine
bühnenmäßige Aufführung der Disney-Musicals dar, hat die Beklagten auf
Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung, bestimmter werbemäßiger
Ankündigungen sowie der Verwendung bestimmter Kostüme in Anspruch
genommen. Ferner hat sie von den Beklagten Auskunft verlangt und
Schadensersatzfeststellung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme des gegen die Verwendung von
bestimmten Kostümen gerichteten Unterlassungsantrags - im Wesentlichen
stattgegeben. Wegen der Begründung und hinsichtlich der tatsächlichen
Feststellungen erster Instanz wird auf das Urteil vom 02.02.2005 ( Bl. 224 ff.d.A.)
Bezug genommen.
Dagegen richten sich die Rechtsmittel der Parteien.
Die Beklagten greifen das Urteil an, soweit sie zur Unterlassung der
bühnenmäßigen Aufführung der Disney Musicals und zur Auskunftserteilung
verurteilt worden sind.
Sie rügen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus der visuellen Ähnlichkeit
gewisser Szenen der beiderseitigen Produktionen auf eine
Urheberrechtsverletzung der Beklagten geschlossen. Dabei sei es der
Abgrenzungsfrage zwischen ”großem Recht” und ”kleinem Recht” ausgewichen.
Es handle sich bei den in Rede stehenden Songs um vorbestehende Werke des
”kleinen Rechts”, die nachträglich in die Musicals integriert worden seien. Das
”große Recht” sei nicht berührt, so dass die über die GEMA erworbene Lizenz für
die konkreten Aufführungen ausreiche und eine Urheberrechtsverletzung nicht
vorliege.
Bei der Abgrenzung habe das Landgericht nicht auf die visuellen Ähnlichkeiten, die
Ausgestaltung der Werbung und den Inhalt des Programmhefts abstellen dürfen.
Ob es sich bei der Produktion der Beklagten um eine Aufführung des großen
Rechts, also um ein musikalisch-dramatisch bewegtes Spiel handele, bei dem eine
bestimmte dramaturgische Handlung dargestellt werde, sei nicht anhand der
Werbematerialien, sondern ausschließlich anhand des Videomitschnitts der
Aufführung der Beklagten zu beurteilen. Das ”große Recht” schütze nicht die
optische Ausstattung einer Produktion, sondern deren dramaturgische Handlung,
die nicht durch einzelne statische Fotos wiedergegeben werden könne. Das Gericht
habe sich ausschließlich an den Drehbüchern der Klägerin orientiert, deren
Übereinstimmung mit den Aufführungen der Klägerin die Beklagten bestreiten.
Das Landgericht führe nicht aus, inwieweit der gedankliche Inhalt der aufgeführten
Bestandteile der Musicals erkennbar gemacht werde. Die Produktion der Beklagten
sei ohne Hintergrundwissen eine bunte Schau ohne Handlung, Sinn und Zweck. Es
fehle ein Überschuss an dramaturgischer Handlung, der über den rein
musikalischen Gehalt hinaus urheberrechtlich geschützt sei und nicht durch die
GEMA lizenziert werden könne.
Offensichtlich sei das Landgericht von der unzutreffenden Rechtsauffassung
ausgegangen, dass die Beklagte die Werke lediglich konzertant, nicht aber im
Rahmen einer Showproduktion darbieten dürfe. Vom Wahrnehmungsbereich der
GEMA sei nicht jegliche bühnenmäßige Aufführung von Musik ausgeschlossen,
sondern nur die bühnenmäßige Aufführung dramatisch-musikalischer Werke,
soweit dies zumindest in größeren Teilen geschehe. Das Landgericht habe in
Verkennung der Rechtslage unterstellt, jegliche bühnenmäßige Aufführung von
Songs aus den Musicals sei rechtswidrig und nur die konzertante Darbietung über
die GEMA könne lizenziert werden.
Schließlich habe das Landgericht unzutreffend festgestellt, dass die ”albernden
Mädchen” in der Tavernen-Szene von ”Die Schöne und das Biest” nicht singen
und die Lieder in der Reihenfolge des Originals gespielt würden. Bei ”Der König der
Löwen” sei die Reihenfolge der Songs genau umgekehrt wie im Musical der
Klägerin und würden teilweise auch zu ganz anderen Szenen gesungen.
Die Beklagten beantragen,1. das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt
insoweit “aufzuheben”, als die Beklagten verurteilt werden, Teile der Disney
Musicals ”Die Schöne und das Biest”, ”Der Glöckner von Notre Dame”, ”König der
Löwen” und ”Aida” bühnenmäßig aufzuführen, wie aus dem Video ersichtlich, das
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Löwen” und ”Aida” bühnenmäßig aufzuführen, wie aus dem Video ersichtlich, das
sich als Anlage K 1 bei den Gerichtsakten befindet.2. das erstinstanzliche Urteil
des Landgerichts Frankfurt ferner insoweit “aufzuheben”, als die Beklagten
verurteilt werden, Auskunft zu erteilen, wann und wo sie die in Deutschland die
unter Ziff. 1 a genannten Musicals bühnenmäßig zur Aufführung gebracht haben
(vgl. Ziff. 2 a des Urteils), und Rechnung zu legen über die Bruttoeinnahmen,
welche bei den Veranstaltungen gem. Ziff. 1 a seit 13.12.2002 erzielt worden sind.
Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags, die Berufung zurückzuweisen.
Mit ihrer eigenen Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht habe eine
Überraschungsentscheidung getroffen, soweit es ihre Aktivlegitimation hinsichtlich
der Kostüme ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO verneint habe.
Auf einen entsprechenden Hinweis hätte sie, die Klägerin, bereits in erster Instanz
Beweis durch Benennung ihrer Vizepräsidentin als Zeugin angetreten.
Die Klägerin beantragt zu ihrer eigenen Berufung: Unter Abänderung des Urteils
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.02.2005 werden die Beklagten
weiterhin verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten , im Falle der
Beklagten zu 1) Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden
Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, für die Darbietung von Teilen aus den
Disney-Musicals ”The Lion King” und ”Aida” Masken, Figuren
(Marionetten/Gliederpuppen), Kostüme und Bühnenbilder, die aus den
Originalproduktionen übernommen sind, zu verwenden bzw. verwenden zu lassen,
insbesondere
1. die Kopfmasken und Kostüme von ”Simba” und ”Nala” (Anlage K 2),
2. die Figuren (Marionetten/Gliederpuppen) von ”Pumbaa” und ”Timon” (Anlage K
3 und K 4),
3. die Maske und das Kostüm von ”Rafiki” (Anlage K 2),
4. die Kostüme der Steppendarsteller (grasslands costume) (Anlage K 3),
5. die Kostüme der ”Dashiki Singers” einschließlich Stabpuppen (Anlage K 2),
6. das Bühnenbild ”Rafiki’s tree” (Anlage K 1 und K 2),
7. die Kostüme von ”Amneris”, ”Aida” und ”Radames” (Anlage K 5 und K 6),
8. die Bühnenbilder ”Museum” und ”Camp” (Anlage K 1, K 5, K 7 und K 8).
Die Beklagten treten dem entgegen und weisen darauf hin, dass bereits in erster
Instanz die Aktivlegitimation und Nutzungsberechtigung der Klägerin hinsichtlich
der Kostüme bestritten gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Parteivortrag wird ergänzend auf die in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Beide Rechtsmittel sind zulässig, bleiben in der Sache aber ohne Erfolg.
A. Berufung der Beklagten
Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Unterlassung der bühnenmäßigen
Aufführung der Musicals verurteilt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch
ergibt sich zugunsten der Klägerin aus §§ 19 Abs. 2, 97 Abs. 1 UrhG.
1.) Soweit das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die ihr
eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musicalwerken bejaht hat,
greifen die Beklagten das Urteil nicht an. Auch gegen den weiteren Ansatz, wonach
es sich bei den Musicals der Klägerin um dramatisch-musikalische Werke handelt,
die Urheberschutz genießen, wenden sich die Beklagten nicht. Rechtsfehler sind
insoweit auch nicht ersichtlich.
2.) Die Beklagten verletzen die Aufführungsrechte der Klägerin, weil es sich bei
ihren Darbietungen um unberechtigte bühnenmäßige Aufführungen handelt.
Eine bühnenmäßige Aufführung liegt vor, wenn bei der Wiedergabe von
Musikstücken oder Schlagerliedern aus Operetten der gedankliche Inhalt des
entsprechenden Werks oder seiner Bestandteile durch bewegtes Spiel für Auge
und Ohr des Publikums als eine gegenwärtig sich vollziehende Handlung vermittelt
wird (BGH GRUR 1960, 605 – Eisrevue I; OLG Hamburg OLGR 04,13 – Mamma Mia
u. st. Rspr. ).
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Davon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen und hat aufgrund eines
Vergleichs der Drehbücher der Klägerin mit dem Inhalt des Videobandes ( Anlage
K 1) das Vorliegen einer bühnenmäßigen Aufführung in allen vier Fällen aufgrund
einer tatsächlichen Würdigung der Aufführungen rechtsfehlerfrei festgestellt. Es
hat ausgeführt, bei der Aufführung der Beklagten würden Inhalte durch bewegtes
Spiel für Auge und Ohr des Publikums als eine gegenwärtig sich vollziehende
Handlung vermittelt. Es ergebe sich ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder
eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks, das nicht nur in der
Wiedergabe eines Songs bestehe. Des Weiteren hat es Feststellungen zu
bestehenden Übereinstimmungen bei allen Aufführungen getroffen.
Der Senat hat das Videoband, dessen Inhalt den Parteien bekannt ist, zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingesehen. Der Vergleich der
Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil mit der Videoaufnahme Anlage K 1 lässt
insoweit keine Fehler oder Unvollständigkeiten der tatsächlichen Feststellungen im
erstinstanzlichen Urteil erkennen. Er belegt, dass die Handlung (auszugsweise ) in
szenischer Darstellung (unter Benutzung von Requisiten) verkörpert wird ( so auch
BGH GRUR 00, 230 -Musical - Gala ). Die rechtsfehlerfrei zustande gekommenen
Feststellungen des Landgerichts tragen die rechtliche Folgerung, dass die Stücke
bühnenmäßig aufgeführt werden.
Ob die Berufung zu Recht rügt, das Landgericht habe fehlerhafte Feststellungen
getroffen, weil “die albernden Mädchen” in der Tavernenszene von ”Die Schöne
und das Biest” – entgegen der Feststellung des Landgerichts - auch sängen, kann
dahin gestellt bleiben. Die – wie noch darzustellen ist – insgesamt rechtsfehlerfreie
Würdigung der Aufführung der Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass
in einer Gruppenszene Schauspieler nur sprechen oder auch singen.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rügen der Berufung erweisen sich
als insgesamt unbegründet.
a) Ohne jeden Zweifel handelt es sich bei der Aufführung der Beklagten nicht um
eine lediglich konzertante Präsentation der musikalischen Höhepunkte der
Musicals (”Musical-Gala”), sondern um ein bewegtes Spiel mit Tanz- und
Sprecheinlagen.
Das ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel, meinen jedoch, die Übernahme
lediglich eines Bruchteils der Handlungsabschnitte eines Originalwerks sei keine
bühnenmäßige Aufführung, tatsächlich hätten sie nicht einmal den Bruchteil der
Handlungsabschnitte übernommen, sondern böten nur musikalische Highlights
ohne Sinn und Zweck.
Dem ist nicht zu folgen. Der Annahme, die Beklagten böten lediglich musikalische
Highlights ohne Sinn und Zweck, steht schon die Feststellung im erstinstanzlichen
Urteil entgegen, wonach die szenischen Ausschnitte Handlungsabläufe im Sinne
von Lebensvorgängen erkennen lassen. Auf die entsprechenden Feststellungen S.
13 und 14 des Urteils wird Bezug genommen.
b) Zu Unrecht meinen die Beklagten, der Sinn des gesamten Handlungsablaufs
müsse sich für einen mit dem Inhalt des Stücks nicht vertrauten Zuschauer aus
der Aufführung ergeben, aus den einzelnen szenischen Darstellungen ihrer
Aufführungen sei für den ”unvoreingenommenen” Zuschauer aber kein
nachvollziehbarer Handlungsablauf erkennbar. Das Landgericht hat zutreffend
darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Betrachter, der das Werk
noch nicht kennt, den Handlungsablauf ganz oder zumindest in großen Teilen in
Erfahrung bringen kann, sondern dass es ausreicht, wenn der gedankliche Inhalt
der zur Aufführung gelangenden Bestandteile der Musicals erkennbar wird und sich
jeweils ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren
Bestandteils ergibt.
Entscheidend ist, dass der jeweilige Bruchteil des Gesamtwerks ”in Szene gesetzt”
wird.
Für die bühnenmäßige Aufführung ist das visuell erkennbare, bewegte Spiel zur
Darstellung eines bestimmten Vorgangs erforderlich. Eine fortlaufende Handlung
oder die Wiedergabe von Teilstücken, die den gesamten Gang des Werks erkennen
lassen, ist nicht nötig ( Schulze KGZ 13). Im Einzelfall kann auch die
Aneinanderreihung einzelner Bilder aus den geschützten Bühnenwerken und die
lose Aufeinanderfolge einzelner Handlungselemente aus ihnen genügen, um die
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lose Aufeinanderfolge einzelner Handlungselemente aus ihnen genügen, um die
Voraussetzung einer bühnenmäßigen Aufführung von Teilen dieser Werke zu
erfüllen ( BGH GRUR 1960, 604, 605 unter II 2. – Eisrevue I ). Entscheidend ist bei
der Aufführung von Teilen eines Werks, dass ein Handlungsablauf innerhalb der zur
Aufführung gebrachten Teile und Bruchstücke erkennbar wird (BGH a.a.O. unter II.
3.) und die szenischen Ausschnitte für sich jeweils als geschlossene
Handlungsabläufe erscheinen. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf
an, ob im Einzelfall die Szenenabfolge erhalten bleibt, nur einzelne Szenen oder
Ausschnitte hieraus zur Aufführung gelangen oder die Reihenfolge einzelner,
jeweils für sich abgeschlossener Szenen verändert wird, wie die Beklagten
hinsichtlich ihrer Aufführung des Stücks “König der Löwen” geltend machen,
solange der Handlungsablauf einzelner Szenen als solcher erkennbar wird. c) Die
Beklagten können ein Aufführungsrecht schließlich nicht von der GEMA herleiten.
Die GEMA erwirbt nach § 1 a des Berechtigungsvertrags bei Werken, die ihrer Art
nach dramatisch – musikalische Werke sind, keine Rechte an der bühnenmäßigen
Aufführung, auch wenn die Werke nicht als Bühnenwerke geschaffen worden sind
(BGH GRUR 2000, 228 – Musical – Gala ). Da die GEMA keine Rechte zur
bühnenmäßigen Aufführung erwirbt, können die Beklagten solche Rechte auch
nicht von der GEMA ableiten ( OLG Hamburg OLGR 2004, 13 – Mamma mia ).
Soweit die Beklagten meinen, der Bundesgerichtshof habe in der Musical – Gala –
Entscheidung hiervon eine Ausnahme zugelassen, liegen die Voraussetzungen
hier nicht vor. Eine mögliche Wahrnehmung der Rechte durch die GEMA ist in der
Musical – Gala – Entscheidung ( a.a.O. S. 230 ) nur für den Fall angenommen
worden, dass Musikwerke in Bühnenaufführungen so integriert werden, dass sie bei
diesen Aufführungen auch selbst als bühnenmäßig aufgeführt anzusehen sind,
ohne selbst als dramatisch – musikalische Werke angelegt zu sein ( Wiedergabe
eines Schlagers in einer Art und Weise, in der er integrierender Bestandteil einer
Bühnenaufführung ist ). So liegt der Streitfall entgegen der Auffassung der
Beklagten gerade nicht.
Die Musikstücke weisen hier vielmehr eine organische Verbindung mit der
Handlung auf und sind nicht erst nachträglich in den Handlungsablauf eingefügt
worden. Dass sie schon vor der bühnenmäßigen Aufführung geschaffen und
zunächst in den gleichnamigen Zeichentrickfilmen veröffentlicht wurden, steht
dem nicht entgegen, weil es auf die Neuheit nicht ankommt. Entscheidend ist
vielmehr, ob die Lieder als selbständige Einlagen wirken ( OLG Hamburg a.a.O. ).
Dafür ist nicht unbedingt entscheidend, ob die einzelnen Titel von vornherein als
Bestandteil einer dramatisch – musikalischen Aufführung konzipiert waren, was
zwischen den Parteien streitig ist , sondern ob – unabhängig von der
ursprünglichen Bestimmung für die bühnenmäßige Aufführung – mit ihnen in
Verbindung mit den Texten die jeweilige Geschichte in einer für die Umsetzung auf
die Bühne geeigneten Art und Weise gestaltet wurde ( BGH a.a.O. ).
Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie
integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen
Untermalung dient. Entscheidend kommt es darauf an, ob die einzelnen Lieder so
in die Handlung integriert sind, dass sie als unselbständiger Teil des
Gesamtbühnenwerks erscheinen, weil sie nach ihrem Text als organische
Fortentwicklung der Bühnenhandlung einzuordnen und aus der jeweiligen Situation
des Gesamtwerks zu begreifen sind, oder ob sie als selbständige Einlagen wirken (
BGH GRUR 1962, 256 – Im weißen Rössl; OLG Hamburg a.a.O. – Mamma Mia ).
Im zu entscheidenden Fall stellen die einzelnen Songs – jedenfalls ganz
überwiegend – keine selbständigen Einlagen dar, sondern sind in die jeweilige
Handlung integriert. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts in
Verbindung mit den vorliegenden Drehbüchern, Dialogbüchern und Songtexten (
Anlagen K 46 – 49 ).
aa) Bei dem Stück ”Die Schöne und das Biest” treten in der so genannten
Tavernenszene die Figuren Gaston und Lefou auf. Gaston gibt sich
niedergeschlagen, weil Belle ihn zurückgewiesen hat. Lefou spricht die Worte
”Gaston,..du musst dich zusammenreißen”. Es folgt das zur Szene gehörende
Lied ”Gaston”, ein Loblied, durch das Gaston aufgemuntert werden soll ( K 49 S. 9
). Anschließend steht Gaston auf und lässt sich in ausgelassener Stimmung als
Held feiern. Auch die weiteren Songtexte bestätigen, dass sie unmittelbar auf den
Handlungsablauf zugeschnitten sind, weil ihr Text Bezug zu den jeweiligen Szenen
aufweist. So wird in dem Lied ” Belle’s Song : Unsere Stadt” dargestellt, wie Belle
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aufweist. So wird in dem Lied ” Belle’s Song : Unsere Stadt” dargestellt, wie Belle
die Stadt, in der sie lebt, und ihre Mitbewohner empfindet ( ”Unsre Stadt voller
kleiner Menschen langweilig und stur”) und wie sich diese umgekehrt über Belle
und ihre Verfassung Gedanken machen ( ”Welch ein Rätsel für uns alle diese
Belle” ). Vergleicht man diesen und die weiteren Texte, so wird deutlich, dass es
sich bei den Songtexten praktisch um die Fortführung des Dialogs in gesungener
Form handelt.
bb) Ähnlich beginnt bei dem Stück ”Der Glöckner von Notre Dame” die Aufführung
mit dem Bühnenbild der Kathedrale von ”Notre Dame” und singt der Glöckner das
Lied ” The Bells of Notre Dame”. Die Darstellung der Jagdszene mit ”Esmeralda”
ist mit dem Song ”Esmeralda” untermalt. Auch für die übrigen Dialoge und
Songtexte gilt, dass dies inhaltlich auf das Engste in den Handlungsablauf
integriert sind und als Fortführung des Dialogs in gesungener Form erscheinen.
cc) Bei dem Stück ”König der Löwen” weist etwa das Stück ”He lives in you, he
lives in me” einen starken inhaltlichen Bezug zu dem im Handlungsverlauf
thematisierten Tod des Vaters von Simba auf. Der Song ”Hakuna Matata” (
glücklich ist, wer vergisst) ist in die Szene integriert, in der der deprimierte Simba
auf Timon und Pumbaa trifft und diese ihn mit diesem Motto aufzumuntern suchen
( K 44, Szene I 14 -66, 67 ). Es ist ganz offensichtlich, dass auch hier die
Musikbestandteile in den Handlungsablauf integriert sind und diesen thematisch
aufgreifen.
dd) Das gilt erst recht für das Musical ”Aida”, bei dem weite Teile des Dialogs in
Liedform erscheinen und von einer unselbständigen Einlage ersichtlich keine Rede
sein kann. Die Beklagten haben hierzu in Bezug auf das Musical Aida auch nicht
weiter substantiiert vorgetragen.
Bei allen vier Musicals sind deshalb die Musikstücke mit ihrem Text aus der
jeweiligen Situation des Gesamtbühnenwerks zu begreifen. Sie werden gerade
deshalb zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeführt, weil es sich aus der Handlung
ergibt. Sie können – grundsätzlich - nicht beliebig ausgetauscht und an anderer
Stelle gebracht werden, ohne dass der Fluss des Gesamtbühnenwerks
beeinträchtigt würde. Damit sind sie Teil einer musikalisch – dramatischen
Aufführung, nämlich eines geschlossenen, dramatisch angelegten Geschehens.
Dem steht nicht entgegen, wenn vereinzelt in der komprimierten Aufführung der
Beklagten Songs in andere Szenen eingefügt worden sein oder gelegentlich von
anderen Figuren gesungen werden sollten, wie die Beklagten geltend machen. Eine
generelle Austauschbarkeit ist damit nicht belegt, im Gegenteil sind die meisten
Songs erkennbar auf bestimmte Figuren und auf bestimmte Ereignisse im
Handlungsablauf ausgerichtet.
d) Eine bühnenmäßige Aufführung der Songs, wie sie die Beklagten darbieten, ist
damit nicht gestattet. Auch die Berufung der Beklagten auf den GEMA –Tarif “U-
Büh” führt zu keinem anderen Ergebnis. Vom Geltungsbereich des Tarifs
ausgeklammert sind Teile und Einzeltitel aus dramatisch – musikalischen Werken (
Wandtke/Bullinger, UrheberR, § 19 Rn. 18 ), also solche Titel, die – wie hier – mit
dem Text und dem Handlungsgeschehen eine innere Verbindung aufweisen.
Zu Unrecht meinen die Beklagten, nach dem Wortlaut des § 1 a des
Berechtigungsvertrags sei davon auszugehen, dass die GEMA auch das Recht zur
bühnenmäßigen Aufführung einräumen könne, weil der dort vorgesehene
Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch – musikalischer Werke sich
nur auf die Aufführung des Werks insgesamt, eines Querschnitts oder größerer
Teile beziehe. Aus dieser Formulierung folgt indes nicht, dass das Recht zur
bühnenmäßigen Aufführung kleinerer Teile dramatisch – musikalischer Werke von
der GEMA lizenziert werden könnte. Der Ausschluss der bühnenmäßigen
Aufführung von der Rechteübertragung erfolgt uneingeschränkt. Auch ”kleinere”
Teile sind davon erfasst, sofern ihre Aufführung ( schon ) als bühnenmäßig
anzusehen ist. Eine Differenzierung nach größeren und kleineren Teilen
bühnenmäßiger Aufführung lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Das
Recht zur bühnenmäßigen Aufführung wird in der Regel Bühnenverlagen zur
individuellen Wahrnehmung überlassen, während das musikalische
Aufführungsrecht von der GEMA ausgewertet wird. Die Auswertungsbefugnisse der
GEMA enden mit anderen Worten, sobald die Schwelle zur bühnenmäßigen
Aufführung überschritten wird. Eine Lizenzierung durch die GEMA hinsichtlich der
Einzeltitel ist danach nur möglich, soweit diese nicht – wie hier -bühnenmäßig
aufgeführt werden.
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e) Ungeachtet dessen geht der Senat davon aus, dass in den Vorstellungen der
Beklagten nicht nur ”kleine Teile” der Bühnenwerke der Klägerin zur Aufführung
gelangen. Die Beklagten stützen sich zu Unrecht auf die Formulierung im
erstinstanzlichen Urteil, wonach jeweils nur ein ”Bruchteil der
Handlungsabschnitte” der Originalwerke in der Show der Beklagten vorkommen.
Diese Formulierung bezieht sich auf die Frage, inwieweit der Handlungsablauf des
Bühnenwerks bei der Aufführung von Teilen erkennbar sein muss.
Bei der Frage, ob ein großer Teil des Werks aufgeführt wird, ist aber zu beachten,
dass die Beklagten eine Vielzahl von ”Bruchteilen” aneinanderfügen, die sich
ergänzen und die dementsprechend in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Danach
kann von einem kleinen Teil nicht die Rede sein, zumal die Beklagten einige der
wichtigsten Schlüsselszenen aufführen und entsprechend der Ankündigung in
ihrem Programmheft die ”Highlights” der Musicals, also die wichtigsten und
bekanntesten Songs, die ihrerseits Bestandteil des Bühnenwerks sind, aufführen.
f) Auch mit ihren weiteren Rügen dringen die Beklagten nicht durch.
Soweit sie bestreiten, dass die Inhalte von Drehbuch und Aufführung der Klägerin
identisch seien, ist ihr Vortrag zu pauschal und unsubstantiiert. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass die Beklagten nicht in der Lage wären, hierzu konkret vorzutragen,
weil die Drehbücher vorliegen und die Aufführungen der Musicals der Klägerin
öffentlich sind, so dass ein bloßes Bestreiten unzulässig erscheint. Im Übrigen ist
das bühnenmäßige Aufführungsrecht die Befugnis, ein Werk öffentlich durch
bewegtes Spiel im Raum wiederzugeben. Das Werk, wie es von der Klägerin in
Szene gesetzt wurde, ist in den von der Klägerin vorgelegten Drehbüchern und
Regieanweisungen konzipiert und niedergelegt. Der Klägerin steht das Recht zur
Aufführung entsprechend den dort niedergelegten Fassungen zu, auch wenn sie
abweichende Fassungen zur Aufführung gebracht hätte.
Nicht ersichtlich ist auch, dass das Landgericht allein auf einige visuelle
Ähnlichkeiten zwischen den Produktionen abgestellt habe. Es hat die Inhalte der
einzelnen Aufführungen beschrieben und mit den Drehbüchern verglichen, ohne
allein oder auch nur in erster Linie auf visuelle Ähnlichkeiten abzustellen. Bei der
Erwägung, die Darbietungen der Beklagten seien schon nach der Werbung und
dem Programmheft darauf ausgerichtet, das jeweilige Gesamtwerk oder
zumindest einen Eindruck hiervon zu vermitteln, handelt es sich um eine
ergänzende, die tatsächlichen Feststellungen abrundende und berechtigte
Feststellung, ohne dass das Landgericht verkannt hätte, dass es maßgeblich auf
die bühnenmäßige Aufführung als solche ankommt.
Zwar soll es für die Annahme einer bühnenmäßigen Aufführung nicht darauf
ankommen, ob die Aufführung in Kostümen erfolgt, daraus ergibt sich aber nicht
umgekehrt, dass Kostümierung und Ausstattung sowie der Zweck der Aufführung
als zusätzliche Indizien für eine bühnenmäßige Aufführung gewertet werden
dürften.
3. Da die Beklagten die Rechte der Klägerin durch die bühnenmäßigen
Aufführungen verletzt haben, schulden sie der Klägerin auch Auskunft und
Rechnungslegung gem. §§ 97 UrhG, 242 BGB. Soweit das Landgericht die
Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt hat, greift die Berufung dies mit
ihrem Antrag nicht an.
Nach allem war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.
B. Berufung der Klägerin
Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.
Die Klägerin bezieht sich zum Beweis dafür, dass ihr Urheberrechte an den
Kostümen zustehen, erstmals in der Berufungsinstanz auf das Zeugnis ihrer
Vizepräsidentin. Dieser Beweisantritt ist im zweiten Rechtszug neu und gem. § 531
ZPO nicht zuzulassen. Gründe, aus denen eine Zulassung ausnahmsweise
erforderlich wäre ( § 531 Abs. 2 ZPO ), hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen § 139 ZPO, weil das Landgericht zu keiner
Zeit durch einen Auflagen- oder Hinweisbeschluss zu erkennen gegeben habe,
dass ihr Vortrag zu ihren Urheber- bzw. Nutzungsrechten an den Kostümen nicht
ausreichend sei.
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Mit dieser Rüge hat die Klägerin keinen Erfolg. Das Landgericht hat den auf
Unterlassung der Verwendung bestimmter Kostüme gerichteten Antrag mit der
Begründung abgewiesen, die Klägerin habe insoweit keine Übertragungskette
dargelegt und keinen Beweis angetreten.
Anders als bei den Nutzungsrechten an den Musicaldarbietungen, auf die sich der
Hinweisbeschluss des Landgerichts ( Bl. 167 d.A. ) bezog, geht es im vorliegenden
Zusammenhang nicht um die Frage, ob die Nutzungsrechte der Klägerin an den
Musicals exklusiv sind, sondern darum, ob der Klägerin Nutzungsrechte überhaupt
zustehen, was die Beklagten erstinstanzlich bestritten haben.
Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht die Klägervertreterin nicht auf die
Notwendigkeit eines Beweisantritts hinweisen. Auf die Erforderlichkeit der
Benennung von Beweismitteln ist zwar hinzuweisen, wenn sich aus dem übrigen
Vorbringen ergibt, dass das Unterbleiben des Beweisantritts auf einem Versehen
oder auf einer erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht. Diese
Voraussetzungen für einen rechtlichen Hinweis nach § 139 BGB liegen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin trotz des Bestreitens der Beklagen für die
Nutzungsrechte an den Kostümen nur versehentlich keinen Beweis angetreten
hat, liegen nicht vor.
Die Klägerin ist in erster Instanz auf den gesamten, die Masken und Kostüme
betreffenden Vortrag der Beklagten nicht mehr zurückgekommen, obwohl sie
hierzu Gelegenheit gehabt hätte. Sie hat nicht nur keinen Beweis für die
Rechteinhaberschaft angetreten, sondern auch zum derivativen Rechteerwerb und
zur Frage der Schutzfähigkeit der Kostüme nichts vorgetragen, obwohl die
Beklagten das Fehlen entsprechend substantiierten Vortrags gerügt hatten.
Soweit die Klägerin meint, das Gericht habe einen falschen Eindruck von der
Beurteilung der Rechtslage vermittelt, vermag ihr Vortrag nicht zu überzeugen.
Der anwaltlich vertretenen Klägerin muss ohne weiteres klar gewesen sein, dass
sie die Beweislast für die von den Beklagten bestrittene
Nutzungsrechtseinräumung hat und dementsprechend Beweis antreten musste.
Hierüber kann durch die Verhandlung des Landgerichts ein falscher Eindruck nicht
entstanden sein. Unabhängig von der sonstigen rechtlichen Beurteilung durch das
Landgericht stand die Beurteilung der Beweislast nicht zur Disposition. Das Gericht
konnte infolge des Bestreitens der Beklagten nicht davon ausgehen, dass die
Klägerin Nutzungsrechte an den Kostümen hat. Selbst wenn die Nachahmung der
Kostüme in rechtlicher Hinsicht erörtert worden sein sollte, kann dies nur unter
dem Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantritts geschehen sein.
Aber selbst wenn man diese Frage anders beurteilen wollte, könnte die Berufung
keinen Erfolg haben. Wird eine Verletzung von § 139 ZPO gerügt, muss angegeben
werden, was in erster Instanz auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen
worden wäre ( BGH NJW –RR 1988, 477 ). Der in der Berufungsinstanz ergänzte
Vortrag der Klägerin genügt nicht, um den Erwerb der Nutzungsrechte an den
Kostümen, Masken, Figuren und Bühnenbildern schlüssig und nachvollziehbar
darzulegen. Statt eines substantiierten Vortrages zum Rechteerwerb (
Übertragungskette ) – wie ihn schon das Landgericht vermisst hat - tritt die
Klägerin Beweis für die tatsächliche Inhaberschaft an den Nutzungsrechten durch
das Zeugnis ihrer Vizepräsidentin an. Damit beruft sie sich auf eine bloße
Auskunft, ohne diejenigen Anknüpfungstatsachen zu benennen, zu denen die
Zeugin Angaben machen könnte. Eine Vernehmung der Zeugin liefe damit auf
einen Ausforschungsbeweis hinaus.
Schließlich hat die Klägerin aber auch nicht konkret darlegt, hinsichtlich welcher
Kostüme und insbesondere welcher die Kostüme prägenden Merkmale sie
Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen will und welches die den Urheberschutz
der Kostüme begründenden Merkmale sind.
Gerade im Bereich der angewandten Kunst ist die Schöpfungshöhe aber nicht
ohne weiteres ersichtlich und deshalb im einzelnen darzulegen.
C. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren den Parteien entsprechend ihrem
anteiligen Unterliegen aufzuerlegen ( §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision fürs die Beklagten zugelassen, weil die
Voraussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung dramatisch–musikalischer
Voraussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung dramatisch–musikalischer
Werke bei der Wiedergabe von bloßen Ausschnitten des Werks weiterer rechtlicher
Klärung bedürfen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).Für die Klägerin war die Revision nicht
zuzulassen, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.