Urteil des OLG Frankfurt vom 19.05.2005

OLG Frankfurt: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zugang, satzung, dokumentation, rechtskraft, auszahlung

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 81/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3a Abs 7
VersorgAusglHärteG, § 812
BGB, §§ 812ff BGB
(Versorgungsausgleich: Bereicherungsausgleich bei
Leistungserbringung vor Kenntnis der rechtskräftigen
Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich)
Tenor
Ziff. 1) und Ziff. 2)des Tenors des angefochtenen Beschlusses werden dahin
abgeändert, dass den Antragsgegnerinnen aufgegeben wird, die dort näher
bestimmten Ausgleichsrenten ab Januar 2004 an die Antragstellerin jeweils zum
Monatsende zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerinnen die Ausgleichsrenten auch für
den Monat Januar 2004 zu zahlen haben, soweit die Antragsgegnerinnen in diesem
Monat nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte bezahlt haben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Beschwerdewert: 500,00 EUR
Gründe
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegnerinnen
als den zuständigen Versorgungsträgern aufgegeben, an die Antragstellerin ab
dem 1. Januar 2004 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs monatliche Ausgleichsrenten zu zahlen. Mit ihrer
Beschwerde rügen die Versorgungsträger, dass das Amtsgericht den
Zahlungsbeginn auf den 1. Januar 2004 festgelegt habe. Zur Zeit der
Entscheidung (auch schon dem Zugang der einstweiligen Anordnung) sei bereits
die Überweisung der Betriebsrenten für den Monat Januar ohne anteilige Kürzung
an die weitere Beteiligte durchgeführt gewesen. Die Satzung sehe auch keine
vorschüssige, sondern nur eine nachschüssige Rentenzahlung vor.
Aus §§ 19 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse
und aus der gleichlautenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 der Ordnung der
betrieblichen Zusatzversorgung der Hoechst AG ergibt sich, dass die
Betriebsrente monatlich nachschüssig zu leisten ist. Der Anspruch auf
verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Antragstellerin richtet
sich danach. Entsprechend war anzuordnen, dass die Ausgleichsrenten jeweils
zum Monatsende zu zahlen sind.
Soweit die Versorgungsträger weiter die Abänderung der angefochtenen
Entscheidung begehren, den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich erst ab
dem Monat Februar 2004 im Hinblick auf die vollständige Auszahlung der
Betriebsrente für den Monat Januar 2004 an die weitere Beteiligte durchzuführen,
ist die Beschwerde unbegründet. Nach § 3 a Abs. 7 VAHRG ist der
Versorgungsträger, der vor Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung über den
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Versorgungsträger, der vor Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung über den
verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Leistungen erbringt, vor
doppelter Inanspruchnahme geschützt. Der Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin
Leistungen aus dem verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich verlangen kann,
wird aber nicht verändert. Gegebenenfalls sind die Leistungen des
Versorgungsträgers in Höhe des dem Berechtigten zustehenden Anteils
Leistungen an einen Nichtberechtigten, die ihm gegenüber wirksam erbracht sind.
Die Antragstellerin muss diese Leistungen von der weiter Beteiligten ggf. im Wege
eines Bereicherungsausgleichs zurückfordern (§§ 812 ff BGB). Der
Versorgungsträger kann auch während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle
Hinterbliebenenversorgung - mit befreiender Wirkung gegenüber der
Antragstellerin - noch an die weitere Beteiligte bezahlen, und zwar - falls nicht § 3
Abs. 7 Ziffer 3 zur Anwendung gelangt - bis zum Ende des Folgemonats, in dem
der Versorgungsträger vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis
erlangt. Der in der Entscheidung genannte Zeitpunkt für den Beginn der
Ausgleichsrente betrifft nur das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und weiter
Beteiligten, nicht das zu den Versorgungsträgern.
Zu deren Schutz ist allerdings der Feststellungsanspruch einzufügen (vgl. zum
vorstehenden BGH FamRZ 2001, 284; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 75; OLG
Bamberg FamRZ 1998, 1367).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 91 ff
ZPO (BGH, a.a.O., Seite 286). Die Beschwerde der Versorgungsträger war zum Teil
erfolgreich. Insoweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat, gilt § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO
entsprechend. Das Rechtsmittel hat insoweit nicht zu weiteren Kosten geführt.
Beschwerdewert: Die Entscheidung zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Ziffer 2
KostO a.F. analog.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.