Urteil des OLG Frankfurt vom 11.08.2005

OLG Frankfurt: firma, ausschluss der haftung, betriebsstätte, unternehmen, architekt, entstehung, baustelle, dach, haus, bauaufsicht

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 U 71/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 BGB
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2. wird auf die Berufung der
Klägerin das am 19. November 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main - 21. Zivilkammer - (Az.: 2-21 0538/03) hinsichtlich der Teilabweisung der
Klage abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu .1. wird verurteilt, an die Klägerin 44.347,17 € zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2004 zu zahlen,
beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen die
"Beklagte 'zu 2. als Versicherer der Insolvenzschuldnerin wegen des
Schadensfalles vom 10.09.1999 betreffend den bei der Klägerin versicherten …
(geb. 1972)
2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 8.749,41 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2004 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin alle
weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin über
die in Ziffer 1 der titulierten Zahlungsverpflichtung bereits enthaltenen
Aufwendungen hinaus wegen des Schadensfalles vom 10.09.1999 betreffend den
bei ihr versicherten .. (geb. 1972) entstanden sind oder noch entstehen werden,
beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung des Beklagten zu 1.
gegen die Beklagte zu 2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die
Beklagte zu 2. 16 %, der Beklagte zu 1. 84%.
Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Streithilfe werden nicht erstattet.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab
wenden, sofern nicht der Gläubiger vor Vollstreckung in entsprechender Höhe
Sicherheit leistet.
Gründe
I. Am 10.09.1999 stürzte der bei der Klägerin versicherte (geb..1972),
Arbeitnehmer der Firma …. bei Bauarbeiten auf der Baustelle in … durch einen
unverschalten, nur mit Dachpappe bedeckten Teil der Dachfläche eines der
Gebäude ("Tonne 4") 4,45 m in die Tiefe und verletzte sich da bei schwer. Die
Firma war mit Abriss- und Entkernungsarbeiten an "Haus 3" beauftragt; die
Verschalungsarbeiten auf dem danebenliegenden Gebäude "Tonne 4" wurden von
einer …GmbH ausgeführt. Der inzwischen in Insolvenzgefallenen …GmbH war die
Bauleitung übertragen. Mit der Klage macht die Klägerin als
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Bauleitung übertragen. Mit der Klage macht die Klägerin als
Sozialversicherungsträgerin wegen dieses Baustellenunfalls nach § 116 SGB X
übergegangene Ansprüche geltend. Insoweit begehrt sie vom Beklagten zu 1. als
Insolvenzverwalter Schadensersatz und Feststellung einer weitergehenden
Schadensersatzverpflichtung wegen der Verletzung von Insolvenzschuldnerin als
Bauleiterin obliegenden Verkehrssicherungspflichten; die Beklagte zu 2. -
Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin - nimmt die Klägerin wegen des
ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schadensereignis und versichertem
Risiko auf der Grundlage des zwischen ihr und der Beklagten zu 2. bestehenden
Teilungsabkommens (im Folgenden: TA) in Anspruch.
Die Beklagten haben dem .-TÜV… den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit
auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung
unter Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1. sowie der von der Beklagten
zu 2. erhobenen Widerklage die Beklagte zu 2. antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung der Klagabweisung gegenüber dem Beklagten zu 1. hat das
Landgericht ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin habe gegenüber dem Verletzten
keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein mit der Bauleitung betrauter Architekt
hafte nur, soweit auch der Bauherr, der die Bauüberwachung übertragen hatte,
haften würde. Primäre Verkehrssicherungsverpflichtungen träfen den Architekten
nur für selbst veranlasste Maßnahmen auf der Baustelle. Unter Würdigung der
erhobenen Beweise könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin
im Rahmen der ihr übertragenen Bauüberwachung die durch das nicht vollständig
geschlossene Dach eingetretene Gefahr erkannt oder diese als baustellentypische
Gefahrenstelle hätte erkennen können. Gegen die Beklagte zu 2. stehe der
Klägerin dagegen der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 BGB, 11 6 SGB X, 1
Abs. 1 TA zu. Die Beklagte zu 2. könne sich nicht darauf berufen, dass sie gemäß §
5 TA nur 25 % des erstattungsfähigen Betrages zu zahlen habe. Eine
Haftungsprivilegierung nach §§ 104,106 Abs. 3 SGB XII liege mangels einer
gemeinsamen Betriebsstätte nicht vor. Dementsprechend sei auch die Widerklage
nicht begründet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das
angegriffene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat mit am 20.12.2004 (Bd. 11 BI. 380 GA) eingegangenem
Schriftsatz gegen das ihr am 25.11.2004 zugestellte klageabweisende Urteil
Berufung eingelegt und diese zugleich begründet; sie verfolgt den erstinstanzlich
abgewiesenen Anspruch gegen den Beklagten zu 1.(Anträge zu 1: und 3. der
Klage) weiter. Die Beklagte zu 2. hat gegen das ihr ebenso am 25.11.2004
zugestellte Urteil am 13.12.2004 (Bd. 11 BI. 369 GA) mit dem Ziel der
vollständigen Klagabweisung Berufung eingelegt und diese am 24.01.2005 (Bd. 11
BI. 412 GA) begründet.
Die Berufung der Klägerin rügt Rechtsverletzungen durch das Landgericht. Das
Landgericht habe verkannt, dass der unzureichende Kenntnisstand der Zeugin …
auf einem Organisationsmangel im Betrieb der Schuldnerin und damit auf deren
Geschäftsleitung beruhe. Aufgrund seines unzutreffenden rechtlichen
Ausgangspunkts habe das Landgericht unstreitigen Sachvortrag nicht
berücksichtigt. ggf. zu erhebende Beweise nicht erhoben und damit seine
Aufklärungspflicht verletzt.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen
wurde. Sie halten an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, die
Gemeinschuldnerin habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, im Übrigen
sei die Beweiswürdigung durch das Landgericht zutreffend, ein
Organisationsverschulden der … GmbH liege nicht vor. Darüber hinaus liege ein
Fall des Haftungsausschlusses aufgrund einer gestörten Gesamtschuld vor;
jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers
zurechnen lassen. Schließlich erhebt der Beklagte zu 1. vorsorglich die Einrede der
Verjährung.
Hinsichtlich ihrer Verurteilung begründet die Beklagte zu 2. ihre Berufung mit einer
Rechtsverletzung durch das Landgericht. Insoweit hält die Beklagte zu 2. an ihrer
Auffassung fest, aufgrund der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 TA sei ihre
Inanspruchnahme auf 25 % der nach dem Teilungsabkommen maßgeblichen
Deckungssumme von 35.000 € beschränkt. Das Landgericht habe
rechtsverletzend ignoriert, dass auch dem Arbeitgeber des Verletzten, der Firma
… eigene Fürsorgepflichten gegenüber dem Verletzten oblegen hätten und sie
daher als haftungsprivilegierte Beteiligte im Sinne von § 5 Abs. 2 TA anzusehen
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daher als haftungsprivilegierte Beteiligte im Sinne von § 5 Abs. 2 TA anzusehen
sei. Im Übrigen beruhe das Urteil insoweit auf der unzutreffenden Ansicht des
Landgericht, dass es an einer gemeinsamen Betriebsstätte fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und Streithelferin der
Beklagten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II A. Berufung der Beklagten zu 2.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. ist unbegründet.
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht auf der Grundlage des zwischen der
Klägerin und der Beklagten zu 2. bestehenden Teilungsabkommens vom 27.10./
10.11.1983 unter: Einbeziehung der Nachtragsvereinbarung vom
15.04./18.03.1985 nach § 9 Abs. 1 des Abkommens unter Berücksichtigung der
bisher geleisteten Zahlungen in Hohe von 8.750,59 € noch einen weiteren
Zahlungsanspruch in Höhe von 8.749,41 € zugesprochen.
Der mit der Berufung geltend gemachte Einwand der Beklagten, aufgrund von § 5
Abs. 2, 2. Alternative TA sei die Erstattungspflicht der Beklagten zu 2. im Rahmen
des Abkommens jeweils auf die Hälfte der nach § 1 TA erstattungsfähigen
Sozialversicherungsleistung, also auf 25 % beschränkt, ist nicht tragfähig. Nach
dieser Regelung "verzichten die Vertragspartner auf die Prüfung des
Innenverhältnisses zwischen .... der nach §§ 636, 637 RVO begünstigten Person
und dem Versicherten der Allianz ….", wenn "an der Entstehung eines
Schadensereignisses neben einem Versicherten der Allianz noch …., eine Person
als Mitverursacher beteiligt (ist), deren Haftung im Verhältnis zum Verletzten nach
§§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist". Entgegen der Rechtsauffassung der
Beklagten zu 2. setzt die Anwendung von § 5 Abs. 2 TA daher schon nach dem
Wortlaut nicht nur voraus, dass ein im Verhältnis zum Verletzten nach §§-636,
637-RVÖ a. F. ( jetzt §§ 104; 105 SGBVII) Privilegierter existiert, sondern begrifflich
notwendig ist die Feststellung einer Beteiligung "an der Entstehung eines
Schadensereignisses". Die Regelung macht nicht die Prüfung entbehrlich, ob
überhaupt ein haftungsprivilegierter Beteiligter existiert, sondern sie soll ersichtlich
die Abwicklung bei mehreren Mitverursachern dadurch erleichtern, dass auf die
Prüfung des Haftungsinnenverhältnisses zwischen haftungsprivilegierter Person
und versicherter Person verzichtet wird. Denn nach der Rechtsprechung hat die
Zahlung der Quote aus dem Teilungsabkommen eine Gesamtwirkung nach § 422
BGB auch zu Gunsten der übrigen Schuldner; dies gilt auch dann, wenn der
Zweitschädiger tatsächlich nicht haftet, nur weil er gemäß §§ 636, 637 RVO a. F.
(§§ 104, 1058GB VII) von der Haftung entlastet ist (vgl. BGH VersR 1972, 828). Die
Beteiligung einer haftungsprivilegierten Person im Sinne des Teilungsabkommens
setzt daher die Feststellung voraus, dass mehrere Schädiger einen Schaden
verursacht haben. Steht aber eine Beteiligung eines
haftungsprivilegiertenvermeintlichen Mitverursachers bei der Entstehung des
Schadensereignisses nicht fest, ist für die Anwendung von § 5 Abs. 2 des
Teilungsabkommens kein Raum.
So liegt der Fall hier. Mit Schriftsatz vom 10.05.2005 hat die Beklagte zu 2.
klargestellt, dass sie nicht geltend machen will, der haftungsprivilegierte
Arbeitgeber des Verletzten habe Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinem
Arbeitnehmer …schuldhaft verletzt; allein der Umstand, dass die Firma … als
Arbeitgeber des Verletzen diesem gegenüber schon im Hinblick auf
Unfallverhütungsvorschriften bestimmte Einweisungspflichten zu beachten hat,
begründet jedoch keine "Beteiligung" im Sinne von § 5 Abs. 2 TA, weil sich allein
daran anknüpfend ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen eine
Mitverursachung des Arbeitgebers bei der Entstehung des Schadensereignisses
nicht begründen lässt. Es fehlt daher an der erforderlichen Darlegung einer
Mitverursachung einer privilegierten Person im Sinne einer Beteiligung an der
Entstehung des Schadens.
Der Zinsnebenanspruch der Klägerin ist nach Grund und Höhe unstreitig.
B. Berufung der Klägerin
Dagegen ist die zulässig eingelegte Berufung der Klägerin begründet.
Unter Zugrundelegung des nach Beweiserhebung erster Instanz insoweit
unstreitigen Sachverhalts ist von einer schadensursächlichen schuldhaften
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin auszugehen.
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1. Unstreitig war die …GmbH mit den gesamten Grundleistungen für das
Leistungsbild 8 der HOAI, also Objektüberwachung und Bauüberwachung,
beauftragt. Von ihr wurde die Zeugin … als Bauleiterin eingesetzt. Unstreitig ist
weiterhin, dass der Zeuge …, der für die Verlegung von Schalungsbrettern auf der
Dachfläche durch die .. GmbH zuständig war, die Zeugin …am Vortage des Unfalls
darüber informiert hatte,: dass auf dem Dach eine Lücke bleiben werde, weil ca.
2,5 qm Schalung fehlten. Unstreitig ist weiterhin, dass die Zeugin … dem Zeugen
… gegenüber daraufhin eine Frist zur Fertigstellung der Schalungsarbeiten bis zum
10.09.1999 gesetzt hat. In dem Baurapport für den 09.09.1999 heißt es insoweit:
„Die Zimmererarbeiten - Dachstuhl, Tonne• 4 - müssen am 9.9. 99 beginnen und
sind am Freitag, den 10. 9. 99 zu beenden."
Unstreitig ist schließlich, dass die … GmbH freitags auf der Baustelle nicht
arbeitete, dass dies zwar der Insolvenzschuldnerin, jedoch nach ihren Angaben der
Zeugin …nicht bekannt war.
2. Bei dieser Sachlage steht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der
Insolvenzschuldnerin fest.
2.1 Schon zur früheren GOA ging die herrschende Meinung hinsichtlich der
Verkehrssicherungspflicht des Architekten davon aus (vgl. Kullmann, BauR 1977,
84 m.w.N.), dass den Architekten keine. generelle (primäre)
Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten traf. Jedoch traf den Architekten
schon nach der zur alten GOA ergangenen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW
1977, 898), an der sich durch das Inkrafttreten der HOAI nichts geändert hat, mit
der Übernahme der Bauführung die Pflicht, Dritte vor solchen Schäden zu
bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen
können. Zwar muss der Architekt im Regelfall nur diejenigen
Verkehrssicherungspflichten beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren-
Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. Der mit der
örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt wird jedoch selbst
verkehrssicherungspflichtig (u. a.) dann, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder
wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte
erkennen können. Der Architekt, dem Bauleitung und Bauaufsicht übertragen sind,
darf also seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem
Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen; er muss vielmehr gewisse Gefahren auch
bemerken. Die Unterscheidung in "primäre" Verkehrssicherungspflichten und
"sekundäre" Kontrollpflichten hilft hier nicht weiter (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-
RR 1995, 403, 404; OLG Stuttgart NJW RR 2000,752, 754). Hat ein Architekt die
Bauleitung, ist es deshalb grundsätzlich seine Aufgabe, die aus dem Ablauf und
der Verkettung der Bauvorgänge resultieren den Gefahren zu beherrschen; das ist
nicht die Aufgabe der einzelnen Bauarbeiter bzw. der am Bau beteiligten
Unternehmen (OLG Hamm, BauR 1999, 60 f; OLG Cel le, BauR 2001, 1925; Pastor
in' Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1862 m.w.N.)
2.2 Von diesem Haftungsmaßstab ausgehend ist die Insolvenzschuldnerin für den
Baustellenunfall haftpflichtig.
a) Es darf keiner näheren Begründung, dass infolge der am 09.09.1999 nicht zu
Ende geführten Arbeiten seitens der Firma H durch 2,5qm fehlende Verschalung,
die zudem optisch durch das Verdecken mit Dachpappe nicht erkennbar war, eine
erhebliche Gefahrenlage auf dem Dach von "Tonne 4" entstanden war. Diese
Gefahrensituation und die Verantwortlichkeit dafür hat das Landgericht nicht
genügend präzise herausgearbeitet; es hat vielmehr in der Argumentation
verkürzt auf den Zustand am Freitag, den 10.09.1999 abgestellt und damit die
bereits am ... 09.09.1999ngegebeneGefanrensituation verkannt. Denn tatsächlich
war der Zeugin …schon an diesem Tag mitgeteilt worden, dass 2,5 qm Schalfläche
fehlten.
b) Angesichts dieser Situation war es für eine verantwortliche
Architektenbauleitung nicht ausreichend, dass die Zeugin …gegenüber dem
Zeugen … an ordnete, "dass er diese Schalung besorgen müsse, egal wie und
dass er die Zimmererarbeiten bis zum 10.09.99 fertig stellen müsse" (Aussage
der Zeugin … Zum einen wurde diese Anordnung der offenkundigen Gefahrenlage
deshalb nicht gerecht, weil die Zeugin selbst mit Telefaxschreiben an die … GmbH
ausdrücklich mitgeteilt hatte, die von der Firma … als Subunternehmerin
auszuführenden Abbrucharbeiten am benachbarten Haus 3 könnten "ab Mittwoch,
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auszuführenden Abbrucharbeiten am benachbarten Haus 3 könnten "ab Mittwoch,
dem 08.09.1999 begonnen werden" (Anlage K 24, Bd. 11, BI. 309). Sie wusste also
oder musste zumindest damit rechnen, dass in dem Zeitraum, den sie der …
GmbH zur Beseitigung der Gefahrenstelle eingeräumt hatte, ein anderes
Unternehmen Abrissarbeiten auf dem Dach des benachbarten Gebäudes
beginnen könnte. Dass ihr am Unfalltage noch keine Anzeige der Arbeitsaufnahme
durch die Firma … vorlag und dass der Unfallbereich des Daches der „Tonne 4'"
noch nicht ausdrücklich zur Begehung freigegeben war, steht nicht der
Feststellung entgegen, dass die Zeugin … bei gewissenhafter Beobachtung der ihr
obliegenden Sorgfalt hätte wissen müssen, dass eine erhöhte Gefahrenlage
entstand, wenn ein weiteres Unter nehmen, das die spezifische Gefahrenlage im
Baustellenbereich nicht kannte, mit Arbeiten auf der Baustelle beginnen würde.
Denn es war durchaus nicht fernliegend, dass Arbeitnehmer, die mit der
Dachabdeckung auf "Haus 3" beschäftigt waren, als Zugang dorthin auch die -
scheinbar- sicher begehbare benachbarte Dachfläche des Gebäudes von "Tonne
4" benutzen würden. Die Zeugin hätte erkennen müssen, dass diese Gefahren/age
selbst dann gegeben war, wenn die … GmbH entsprechend der Fristsetzung der
Zeugin die Verschalungsarbeiten bis zum 10.09. voll ständig abschloss. Denn es
bestand ab dem 08.09.1999 ersichtlich die Gefahr, dass die Abrissarbeiten
unmittelbar, jedenfalls am 09. oder 10.09.1999 beginnen würden, obwohl die
Verschalungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Die Zeugin …hätte sich
schon angesichts dieser Gefahrenlage nicht darauf beschränken dürfen, sich auf
die ordnungsgemäße Einhaltung der von ihr gesetzten Frist zur Fertigstellung der
Schalung einerseits und eine fehlende Gefahrenlage andererseits mangels
Anzeige der Aufnahme der Abrissarbeiten und Freigabe des Daches von "Tonne 4"
zu verlassen.
Dies gilt umso mehr, weil sich der Unfall um 13.30 Uhr ereignete und eine
verantwortliche Bauaufsicht bis dahin hätte feststellen können, dass die
Abrissarbeiten tat sächlich begonnen hatten, während andererseits die
Verschalungsarbeiten nicht ab geschlossen waren. Insoweit kommt es auch nicht
darauf an, ob der Zeugin bekannt war, .dass die … GmbH an Freitagen nicht
arbeitete. Dieser Umstand war jedenfalls der Insolvenzschuldnerin bekannt; sie
musste daher die Gefahr erkennen, dass die Verschalungsarbeiten erst am Beginn
der Folgewoche abgeschlossen wer den würden. War die Zeugin … über die
Arbeitszeiten der … GmbH nicht informiert, begründete dies ein eigenes
Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin, die dafür sorgen musste, dass
die vor Ort mit der Bauaufsicht beauftragte Mitarbeiterin über die insoweit
maßgeblichen Informationen verfügte. War der Umstand der Zeugin … entgegen
ihrer Aussage - bekannt, müsste sich die Gemeinschuldnerin über § 278 BGB das
Verhalten der Zeugin …zurechnen lassen.
c) Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob sich eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Schuldnerin … GmbH weiter daraus
herleiten lässt, dass ihr mit der Übertragung der Leistungsphase 8 der HOAI auch
Sicherungs- und Koordinationsmaßnahmen gemäß §§ 2, 3 BaustellenVO oblagen.
2.3 Eine Ausschluss der Haftung der Beklagten zu 2. kommt auch nicht nach den
Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld in Betracht. Voraussetzung für das
Eingreifen der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld ist immer die
Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners. Eine solche
Haftungsprivilegierung könnte vorliegend allenfalls aus § 106 Abs. 3, 3. Alternative
SGB VII hergeleitet werden; dazu wäre erforderlich, "dass es sich bei den Arbeiten
der beteiligten Unternehmen um vorübergehende betriebliche Tätigkeiten "auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte" gehandelt hätte.
Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung (BGH VersR 2001, 336;
2003, 904) liegt eine gemeinsame Betriebsstätte nur vor bei "Aktivitäten von
Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen
Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder
unterstützen, wo bei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung
stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt" (BGH, Urteil vom 16.12.2003, VI ZR
103/03,Urteilsumdruck S. 7).
An einer solchen gemeinsamen Betriebsstätte fehlt es jedoch.
a) Die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen Bauleiterin … und
dem geschädigte …die die Beklagten aus dem Umstand herleiten wollen, dass
sich die Zeugin … am Schadenstag auf der Baustelle aufgehalten habe und
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sich die Zeugin … am Schadenstag auf der Baustelle aufgehalten habe und
deshalb als eine "für die beteiligten Unternehmen Tätige" anzusehen sei, ist
offenkundig nicht tragfähig.
Insoweit kommen die Grundsätze über die gemeinsame Betriebsstätte nicht zur
Anwendung. Denn sie finden ihre Rechtfertigung allein in der
Gefahrengemeinschaft. hinsichtlich der für eine gemeinsame Betriebsstätte
typischen Gefahr, dass sich die beteiligten Unternehmen bei den versicherten
Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (BGH, Urteil vom 16.12.2003,
Urteilsumdruck S. 8 m.w.N.). Derart "in die Quere kommen" konnten sich jedoch
die … GmbH in Gestalt ihrer Mitarbeiterin …und die Firma ... nicht. Abgesehen
davon fand zwischen der Zeugin… und der Firma … - worauf die Klägerin
zutreffend hinweist – gerade keine gemeinsame ineinander greifende Tätigkeit
statt; es lag auch kein faktisches Miteinander und ein aufeinander bezogenes,
miteinander verknüpftes gegenseitiges Ergänzen oder Unterstützen der
wechselseitigen Werkleistungen vor.
b) Ebenso fehlt es an einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Firma …
und der … und …GmbH. Die …und … GmbH schuldete nicht gemeinsam mit der
Firma … Arbeiten; unstreitig war die Firma … als Subunternehmerin der … und …
GmbH für Abbruch und Entkernung zuständig. Es ist auch nichts dafür dargelegt
oder sonst ersichtlich, dass die beiden Firmen vor Ort nebeneinander gearbeitet
hätten.
c) Schließlich ist auch eine gemeinsame Betriebsstätte der Firma … und … GmbH
nicht feststellbar. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass schon der
Sachverhalt dagegen streitet. Eine Dachdeckerfirma, die unter Zurücklassung
eines ungesicherten Daches abzieht, und eine Firma, die auf einem Nachbarhause
Abbruch- und Entkernungsarbeiten durchführt, unterhalten keine gemeinsame
Betriebsstätte. Vielmehr konnten die von der … GmbH auf dem "Haus 3"
geschuldeten Arbeiten ausweislich des Schreibens der Zeugin … vom 8.9.1999 (K
24) erst nach "Vorleistung" der Abbrucharbeiten durch die Firma … beginnen.
2.4 Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu 2. hinsichtlich eines
Eigenverschuldens des verletzten Versicherungsnehmers der Klägerin ist
unbegründet. Unstreitig war eine Gefahrenlage nicht erkennbar. Allein der
Umstand, dass der Verletzte über das Dach von „Tonne 4“ ging, begründet keinen
Mitverschuldensvorwurf, da ihm ein entsprechendes Handeln nicht verboten war;
auch die Mitteilung der fehlenden Dachfreigabe erreichte die … und … GmbH, als
deren Subunternehmerin die Firma … arbeitete, erst am 23.09.1999, also nach
dem schadensursächlichen Ereignis. Dass die Firma … ihre Arbeitsaufnahme nicht
anzeigte, ist schon im Hinblick auf das weit überwiegende Verschulden der
Insolvenzschuldnerin am Eintritt des Schadensereignisses unerheblich. Die
Beklagten haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung keine weitergehenden
Umstände vortragen können, welche die Annahme eines Mitverschuldens des
Verletzten rechtfertigen könnten.
2.5 Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt.
Die Verjährung ist auch gegenüber dem Schädiger selbst im Hinblick auf das
zwischen der Klägerin und dem Versicherer, der Beklagten zu 2., abgeschlossene
Teilungsabkommen gehemmt (BGH VersR 1978. 278; Schneider in:: Wussow,
Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflag, Kap. 76, Rn. 42). Auf die Kenntnis der
Regressabteilung der Klägerin kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folg
aus §§ 91, 100, 101 ZPO; dabei führt der in erster Instanz infolge der Widerklage
um 1080,62 Euro höhere Streitwert (in zweiter Instanz: 62096,58 Euro) zu keiner
höheren Kostenlast der Beklagten zu 2..
Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (§
543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.