Urteil des OLG Frankfurt vom 27.11.2008

OLG Frankfurt: aufsichtsrat, rechtliches gehör, schiedsgericht, schiedsspruch, zustellung, vertretung, aktiengesellschaft, pension, vollstreckbarerklärung, original

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sch 22/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst b
ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1
Buchst d ZPO, § 1063 Abs 2
ZPO, § 1064 Abs 1 ZPO, § 112
AktG
(Aufhebungsantrag gegen einen Schiedsspruch:
Aufhebungsgrund der Gehörsverletzung für eine beklagte
Aktiengesellschaft bei Zustellung der Schiedsklage an
ihren Vorstand)
Leitsatz
Zum Aufhebungstatbestand des § 1059 II Nr. 1 b) ZPO
Tenor
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus A (Obmann), B und C, am 5.9.2008
erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 56.556,63 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils
4.801,98 € brutto seit dem 1.Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007
und 1.Januar 2008 sowie aus jeweils 5.335,53 € brutto seit dem 1. Februar 2008, 1.
März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008 und 1. August 2008
zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger eine monatliche
Pension in Höhe von 5.335,53 € brutto an jedem Ersten eines Monats, beginnend
mit dem 1. September 2008, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Ersten des Monats zu zahlen.
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Schiedskläger war bis zum 30.9.1997 Vorstandsmitglied der
Schiedsbeklagten. Am 7.2.1985 schlossen die Parteien einen Pensionsvertrag
sowie am 19.8.1997 aus Anlass des Ausscheidens des Schiedsklägers eine weitere
Vereinbarung, in der der Ruhegeldanspruch des Schiedsklägers als unverfallbar
bezeichnet und der Höhe nach bestimmt wurde.
Nachdem die Schiedsbeklagte die vertraglich vereinbarten Pensionszahlungen bis
einschließlich September 2007 gezahlt hatte, kürzte sie diese unter Hinweis auf
eine existenzielle Krise des Unternehmens in der Folgezeit auf 10% des zuletzt
gezahlten Betrages und stellte die Zahlungen ab Februar 2008 vollständig ein.
Der Schiedskläger hat deshalb vor dem Schiedsgericht Klage erhoben. In der
Schiedsklage war kein Vertretungsorgan der Schiedsbeklagten angegeben worden.
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Schiedsklage war kein Vertretungsorgan der Schiedsbeklagten angegeben worden.
Nachdem das Schiedsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung auf die
Unvollständigkeit der Parteibezeichnung der Schiedsbeklagten hingewiesen hatte,
stellte der Schiedskläger mit Schriftsätzen vom 18.3. und vom 23.4.2008 klar,
dass die Schiedsbeklagte, vertreten durch ihren Aufsichtsrat, verklagt werde. Die
Schiedsklage (Schriftsatz vom 23.4. 2008) wurde sodann der Schiedsbeklagten,
vertreten durch den Aufsichtsrat zugesandt (Begleitschreiben des Obmanns des
Schiedsgerichts vom 25.4.2008). Durch Beschluss vom 26.4.2008 genehmigte der
Aufsichtsrat die Bestellung des von der Schiedsbeklagten benannten
Schiedsrichters C.
Das Schiedsgericht hat die Schiedsbeklagte verurteilt,
1. an den Schiedskläger 56.556,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4.801,98 € brutto seit dem
1.Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1.Januar 2008 sowie
aus jeweils 5.335,53 € brutto seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April
2008, 1. Mai 2008, Juni 2008, 1. Juli 2008 und 1. August 2008 zu zahlen;
2. an den Schiedskläger eine monatliche Pension in Höhe von 5.335,53 €
brutto an jedem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. September 2008,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
jeweiligen Ersten des Monats zu zahlen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf
den Schiedsspruch Bezug genommen (Bl. 2 bis 9 d. A.). Der Schiedskläger
beantragt,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Schiedsbeklagte beantragt,
den Antrag des Schiedsklägers gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Schiedsbeklagte macht u. a. geltend,
dass die Schiedsklage ihrem Aufsichtsrat durch das Schiedsgericht nicht
zugänglich gemacht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich
und örtlich zuständig. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Schiedsklägers liegt
der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main.
Der Antrag ist begründet.
Der Schiedskläger hat, wie es § 1064 Abs. 1 ZPO verlangt, den Schiedsspruch im
Original vorgelegt.
Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
Der Aufhebungstatbestand des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO, der u. a. voraussetzt,
dass der Schiedskläger von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in
Kenntnis gesetzt worden ist, ist nicht erfüllt. Der Aufhebungsgrund könnte
allerdings gegeben sein, wenn die Schiedsklage und die nachfolgenden Ladungen
und Schriftsätze nicht dem vertretungsberechtigten Organ der Schiedsbeklagten
zugestellt worden sind. Vorliegend ist die Schiedsklage offenbar zunächst dem
Vorstand der Schiedsbeklagten zugegangen, obwohl Vorstandsmitgliedern
gegenüber die Aktiengesellschaft gemäß § 112 AktG durch den Aufsichtsrat
gerichtlich vertreten wird. Zwar gilt § 112 AktG auch gegenüber ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedern (BGH NJW 1987, 254; BGH AG 1990, 359; NJW-RR 2007, 98;
Hopt/Roth in: Großkommentar AktG, 4. Aufl., § 112 Rdn. 25 ff.). Eine Klage eines
Vorstandsmitglieds gegen die Gesellschaft ist deshalb unzulässig, wenn diese im
Prozess nicht vom Aufsichtsrat vertreten wird. Die Klage gegen die
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Prozess nicht vom Aufsichtsrat vertreten wird. Die Klage gegen die
Akteingesellschaft ist somit dem Aufsichtsrat zuzustellen (Hopt/Roth, a. a. O., Rdn.
112, 114). Die fehlerhafte Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand
wird aber geheilt, wenn der Aufsichtsrat durch Eintritt in die Prozessführung die
Prozesshandlungen des Vorstands genehmigt (BGH NJW 1998, 384, 385; NJW-RR
2007, 98; Hopt/Roth, a. a. O., Rdn. 115). Im vorliegenden Fall war in der
Schiedsklage das Gesellschaftsorgan, durch das die Schiedsbeklagte vertreten
wird, nicht genannt. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten folgt daraus nicht
schon, dass damit vom Schiedskläger eine Vertretung durch den Vorstand gewollt
war. Vielmehr war die Schiedsklage so auszulegen, dass das zuständige
Vertretungsorgan die Schiedsbeklagte vertreten sollte. Dabei ergibt sich aus dem
Gesetz, welches Organ die Gesellschaft vertritt. Es bestanden keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Schiedskläger die Vertretung seiner Verfahrensgegnerin durch ein
anderes, nach dem Gesetz unzuständiges Gesellschaftsorgan wollte. Spätestens
aber nach der Klarstellung durch die Schriftsätze vom 18. 3. und 23.4.2008 war
unzweifelhaft, dass der Schiedskläger eine Zustellung der Schiedsklage an den
Aufsichtsrat wollte. Die Schiedsklage wurde daraufhin vom Schiedsgericht dem
Aufsichtsrat der Schiedsbeklagten zugestellt. Dass diese Zustellung im Sekretariat
des Vorstandes der Schiedsbeklagten einging und wiederum an den Vorstand
weitergeleitet wurde, ändert nichts daran, dass die Sendung dem Aufsichtsrat
zugegangen war. Die Schiedsbeklagte trägt selbst vor, dass der Aufsichtsrat über
kein eigenes Sekretariat verfügt. Daraus ergibt sich, dass das
„Vorstandssekretariat“ unternehmensintern auch für die Posteingänge des
Aufsichtsrats zuständig war. Auf diese Weise gelangte die Zusendung in den
Machtbereich des Aufsichtsrates. Denn bei ordnungsgemäßer Weiterleitung durch
das Sekretariat hätte der Aufsichtsrat die Zusendung ohne Weiteres zur Kenntnis
nehmen können (vgl. dazu Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 130
Rdn. 5). Abgesehen davon hat der Aufsichtsrat die Bestellung des von der
Schiedsbeklagten benannten Schiedsrichters am 26. 4. 2008 genehmigt, worin
zugleich eine stillschweigenden Genehmigung der bisherigen Prozessführung
durch den Vorstand zu sehen ist.
Unabhängig davon ist der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO nur
dann schlüssig, wenn der Antragsgegner zugleich darlegt, was er bei
ordnungsgemäßer Unterrichtung über die Schiedsklage vorgetragen hätte
(Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1060 Rdn. 40). Die Schiedsbeklagte macht indes
keine Ausführungen dazu, was sie weiter zu ihren Gunsten im Schiedsverfahren
vorgebracht hätte, wenn die Schiedsklage von Anfang an ihrem Aufsichtsrat – und
nicht lediglich ihrem Vorstand – vorgelegt worden wäre.
Der Schiedsspruch ist auch nicht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. Das Schiedsgericht
hat den Vortrag der Schiedsbeklagten, dass es an wirksamen Beschlüssen des
Aufsichtsrates fehle, nicht wegen Verspätung zurückgewiesen, sondern mit dem
Argument sachlich beschieden, die Berufung auf dieses Argument sei
rechtsmissbräuchlich, nachdem die Schiedsbeklagte die Pensionsansprüche des
Klägers vorbehaltslos bis zum September 2007 erfüllt habe. Jedenfalls habe die
Schiedsbeklagte trotz Erörterung der Rechtsfrage in der mündlichen Verhandlung
keinen Beweis für ihren Vortrag angeboten.
Die weiteren Einwendungen der Schiedsbeklagten betreffen allein die Richtigkeit
des Schiedsspruchs. Diese Nachprüfung ist dem staatlichen Gericht im Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung oder auf Aufhebung des Schiedsspruchs verwehrt
(Verbot der révison au fond).
Da Aufhebungsgründe nach dem Vorstehenden nicht ernsthaft in Betracht
kommen, bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.