Urteil des OLG Frankfurt vom 29.05.2007

OLG Frankfurt: schmerzensgeld, lege artis, bestrahlung, kausalität, gesundheitsschaden, patient, behandlungsfehler, anhörung, kunst, gefahr

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 10/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 BGB, § 280 BGB
(Arzthaftung: Schmerzensgeld für Beeinträchtigungen
durch eine ohne Aufklärung durchgeführte längere
Strahlenbehandlung bei fehlendem Nachweis der
Kausalität der Behandlung für einen Gesundheitsschaden)
Leitsatz
Wenn der Patient nicht beweisen kann, dass ihm durch eine ohne hinreichende
Aufklärung durchgeführte Strahlenbehandlung ein Gesundheitsschaden entstanden ist,
so haftet der Arzt nur für die mit der Strahlenbehandlung einhergehenden
Beeinträchtigungen. Das kann bei einer 82-jährigen Patientin, die sich rund zwei
Wochen regelmäßigen Röntgenuntersuchungen unterzogen hat, ein Schmerzensgeld in
Höhe von 1.500 € rechtfertigen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Limburg a.d.L. vom 6.12.2006 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.500,-- €
nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 30.4.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I. Die im Jahre 1921 geborene Klägerin wurde von der Beklagten in der Zeit vom
31.1. bis 17.2.2003 wegen Rheuma an den Händen bestrahlt.
Amt 28.3.2003 wurde sie in die Klinik O1-… mit der Diagnose „Verdacht auf
gastrointestinale Blutung“ eingeliefert. Dort diagnostizierten die Ärzte u.a.
„Verbrennungen der Fingerkuppen nach Bestrahlung wegen Arthrose“. Am
12.12.2003 wurden der Klägerin Teile des Zeigefingers der linken Hand, am
22.1.2004 die ersten beiden Glieder des Mittelfingers der rechten Hand und am
25.5.2004 der restliche Zeigefinger der linken Hand amputiert.
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, wobei sie 12.000,-- € für angemessen hält,
des weiteren Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen
und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang
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und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang
eingetreten ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Röntgenbestrahlung der
Hände jeweils viel zu lange durchgeführt und auch nicht berücksichtigt, dass die
Klägerin bei der Bestrahlung schon 82 Jahre alt gewesen sei. Vor allen Dingen sei
die Klägerin aber niemals über die Risiken und möglichen Nebenwirkungen einer
Strahlenbehandlung aufgeklärt worden. Wäre dies geschehen, so hätte sie sich
nicht bestrahlen lassen.
Die Beklagte hat einen Behandlungsfehler in Abrede gestellt und geltend gemacht,
dass die der Klage zugrunde liegenden Verletzungen der Klägerin in keinem
Zusammenhang mit den durchgeführten Bestrahlungen stünden. Bei den von ihr
gewählten Bestrahlungswerten seien die von der Klägerin behaupteten
Bestrahlungsfolgen ausgeschlossen.
Nach Einholung eins Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 vom
30.11.2005 und Anhörung der Gutachterin am 15.5.2006 (Bl. 52 – 56, 70 – 72 d.A.)
hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, ein Schmerzensgeld von 12.000,-- €
an die Klägerin zu zahlen. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die
Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden
zu ersetzen, die der Klägerin aus der Bestrahlungsbehandlung in der Zeit vom
31.1.2003 bis 17.2.2003 noch entstehen werden, soweit kein Übergang auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten zwar kein Behandlungsfehler zur Last
zu legen sei, dass sie jedoch wegen mangelhafter Aufklärung der Klägerin hafte.
Die Sachverständige habe dargelegt, dass bei jedem Einsatz einer ionisierten
Strahlung zu Therapiezwecken eine Aufklärung des Patienten über etwaige
Nebenwirkungen erfolgen müsse. Dabei müsse auch nach sog. Co-Faktoren
gefragt werden, etwa, ob die Patientin Medikamente einnehme. Die Beklagte sei
dem Vortrag der Klägerin, sie hätte bei sachgerechter Aufklärung eine
entsprechende Behandlung nicht vornehmen lassen, nicht entgegengetreten. Bei
der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Gericht die eingetretenen
Beeinträchtigungen an den Händen, die Verbrennungssymptome sowie
insbesondere die Amputationen berücksichtigt. Die eingetretenen Folgen seien
dem Handeln der Beklagten auch zurechenbar, da die Sachverständige sich sicher
gewesen sei, dass das Verletzungsbild auf eine Verbrennung durch ionisierte
Strahlungen zurückzuführen ist.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt die Beklagte
Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung. Es fehle vorliegend
an einer Kausalität der erfolgten röntgenologischen Bestrahlungen für die geltend
gemachten Verletzungsfolgen. Die Sachverständige habe ausgeschlossen, dass
die Röntgenbestrahlung ursächlich für die Nekrosebildung gewesen sei. Die
Strahlendosis hätte um 50-mal höher sein müssen, um eine Nekrosebildung mit
der Notwendigkeit einer Amputation auszulösen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Sachverständige die
bei ihr eingetretenen Verletzungsfolgen vollständig habe aufklären können.
Entscheidend sei allein, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Aufklärung
verletzt habe. Auch bei einem bloßen Aufklärungsfehler könne der behandelnde
Arzt zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er bei einer im übrigen
ordnungsgemäßen Behandlung den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Die Sachverständige habe in ihrer Anhörung auch bekundet, dass es
möglicherweise deshalb zu den Hautreaktionen bei der Klägerin gekommen sei,
weil die verabreichte Dosis wesentlich höher als schriftlich niedergelegt gewesen
sei. Die Beweislast habe sich umgekehrt, so dass die Beklagte hätte beweisen
müssen, auf welchen anderen Ursachen die massive Schädigung der Klägerin
beruht.
II. Die Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Beklagte
schuldet der Klägerin für die unterbliebene Aufklärung hinsichtlich möglicher Folgen
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schuldet der Klägerin für die unterbliebene Aufklärung hinsichtlich möglicher Folgen
röntgenologischer Bestrahlung ein Schmerzensgeld von 1.500,-- €, während die
Klage im übrigen abzuweisen war.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagten ein
Behandlungsfehler nicht zur Last zu legen ist. Die Sachverständige hat ausgeführt,
dass die Therapie indiziert war und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist.
Insbesondere sei auch die dokumentierte Strahlendosis zur Behandlung der
Beschwerden der Klägerin angemessen gewesen. Das Bestrahlungsgerät sei in
Ordnung gewesen. Ein Zusammenhang zwischen dem Alter der Klägerin und den
Folgen der Strahlentherapie bestehe nicht. Die Einnahme bestimmter
Medikamente könne sich zwar auf die Wirkung der Röntgenstrahlen auswirken;
Anhaltspunkte hierfür seien aber nicht ersichtlich.
Ein Aufklärungsversäumnis ist der Beklagten nur insofern vorzuwerfen, als sie die
Klägerin nicht über die mit einer Röntgenbestrahlung grundsätzlich verbundene
Gefahr von Verbrennungen oder Nekrosebildung aufgeklärt hat. Die
Sachverständige hat keine Hinweise darauf gefunden, dass eine sog.
Grundaufklärung über mögliche Folgen von Strahlenbehandlungen erfolgt ist, bzw.
dass die Klägerin nach sog. Co-Faktoren, wie z.B. der Einnahme bestimmter, die
Strahlungsgefahr verstärkender Medikamente gefragt worden ist. Für die Folgen
dieser Nichtaufklärung haftet die Beklagte ungeachtet des Umstandes, dass die
tatsächlich durchgeführte Bestrahlung, die konkreten Verletzungen, insbesondere
das Ausmaß der Nekrosebildung mit der Notwendigkeit von Amputationen nicht
verursacht haben kann.
Steht fest, dass der Arzt den Patienten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt hat,
so hat der Patient darzulegen und zu beweisen, dass sein Gesundheitsschaden auf
der Behandlung beruht, die mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrig
ist. Es findet, was die Ursächlichkeit anbelangt, keine Beweislastumkehr zugunsten
des Patienten statt (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2.Aufl. S. 253). Diesen
Nachweis der Kausalität hat die Klägerin nicht führen können.
Die Sachverständige hat ausgeführt, dass das Bestrahlungsgerät intakt und
ordnungsgemäß überprüft war und dass die gewählte Strahlendosis und
Strahlendauer so, wie sie dokumentiert ist, nicht geeignet gewesen ist, die bei der
Klägerin aufgetretenen Schäden zu verursachen. Ihr ist kein Fall aus der
wissenschaftlichen Literatur bekannt, in dem bei einer normalen Strahlendosis
derart pathologische Reaktionen aufgetreten wären. Anhaltspunkte dafür, dass die
Dokumentation Mängel aufweist, sind nicht ersichtlich. Die Sachverständige hat
darauf hingewiesen, dass die Strahlendosis 50mal höher hätte sein müssen, um
Schädigungen, wie sie bei der Klägerin eingetreten sind, auszulösen. Sie hat
insoweit des weiteren zu bedenken gegeben, dass nicht alle Finger beider Hände
betroffen waren, sondern an einer Hand nur ein Finger, an der anderen drei Finger.
Eine überhöhte Strahlendosis hätte nach ihrer Auffassung aber beide Hände in
gleichem Umfang treffen müssen.
Die Klägerin kann hinsichtlich der Kausalität eine für sie günstige Rechtsfolge auch
nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Sachverständige die Frage, woher die
gravierenden Folgen der Klägerin gekommen sind, nicht hat beantworten können.
Es ist nicht Aufgabe der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass und welche
anderen möglichen Schadensursachen in Betracht kommen.
Auch wenn die Klägerin nicht hat beweisen können, dass ihre
Gesundheitsschädigung auf der Bestrahlung durch die Beklagte beruht, bleibt die
Beklagte - wenn auch in beschränktem Umfang – haftbar. Ein völliger
Haftungswegfall aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Zurechenbarkeit setzt
nämlich grundsätzlich voraus, dass der Patient wenigstens eine Grundaufklärung
über Art und Schwere des Eingriffs erhalten hat. Vorliegend kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beklagte die Klägerin über das generelle Risiko
informiert hat, das mit einer Strahlenbehandlung, auch wenn sie in zulässiger
Dosis erfolgt, verbunden ist. Der Klägerin ist kein zutreffender Eindruck von der
grundsätzlichen Gefahr vermittelt worden, die Röntgenbestrahlungen innewohnen,
auch wenn ihre Dauer und Dosis den Regeln ärztlicher Kunst entspricht.
Der Senat geht aufgrund des Vortrags der Klägerin auch davon aus, dass sie sich
nicht hätte bestrahlen lassen, wenn ihr die möglichen Folgen einer zulässigen und
medizinisch indizierten Bestrahlung vor Augen geführt worden wären.
Die Beklagte haftet indessen nur für die unterbliebene Grundaufklärung über
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Die Beklagte haftet indessen nur für die unterbliebene Grundaufklärung über
mögliche Strahlungsfolgen, nicht jedoch für die umfangreiche Nekrosebildung und
die damit sowie mit den Amputationen verbundenen Schmerzen. Sie muss dafür
einstehen, dass sie die Klägerin ohne deren Einwilligung einer - wenn auch
indizierten und lege artis durchgeführten – Bestrahlung und den damit
einhergehenden Beeinträchtigungen ausgesetzt hat.
Der Senat sieht hierfür ein Schmerzensgeld von 1.500,-- € als angemessen an.
Dem Feststellungsbegehren war nicht zu entsprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass
die behandlungsfehlerfrei vorgenommene Bestrahlung der Klägerin, auch wenn sie
nicht von einer Einwilligung gedeckt war, Zukunftsschäden materieller oder
immaterieller Art verursachen kann. Soweit Zukunftsfolgen denkbar sind, wären
diese auf die Nekrosebildung sowie die Amputationen und damit auf
Gesundheitsschäden zurückzuführen, die der Beklagten nicht kausal zugerechnet
werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben
sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.