Urteil des OLG Frankfurt vom 25.07.2002

OLG Frankfurt: grundbuchamt, kaufpreis, berechtigter, urkunde, sparkasse, eigentümer, tod, abgabe, unrichtigkeit, arbeitsrecht

Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 192/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 894 BGB, § 925 BGB, § 1365
Abs 1 BGB, § 19 GBO, § 20
GBO
(Grundbuchsache: Weitere Beschwerde zur Niederschrift
der Geschäftsstelle; Beschwerdeberechtigung;
Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs;
Prüfungskompetenz des Grundbuchamts)
Leitsatz
1. Für die Wirksamkeit der Einlegung einer weiteren Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts ist die Aufnahme der Begründung in das
Protokoll selbst nicht erforderlich.
2. Zur Einlegung der beschränkten Beschwerde gegen eine Eintragung oder Löschung
im Grundbuch ist nur derjenige berechtigt, dem im Fall der Unrichtigkeit des
Grundbuchs ein Anspruch nach § 894 BGB zustehen würde, zu dessen Gunsten also der
Widerspruch gebucht werden müsste.
3. Für die Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1
Satz 1 GBO ist die Information des Grundbuchamts zur Zeit der Eintragung maßgeblich.
4. Das Grundbuchamt hat nach § 20 GBO lediglich die verfahrensrechtliche Eignung,
nicht jedoch die materiellrechtliche Wirksamkeit der erklärten Auflassung zu überprüfen.
Zweifeln wegen einer erforderlichen Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 Abs. 1
BGB hat das Grundbuchamt nur nachzugehen, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten
beruhen oder bei positiver Kenntnis von der Notwendigkeit der Zustimmung.
5. Die Eingehung von Zahlungsverpflichtungen durch einen Grundstückskaufvertrag fällt
nicht unter § 1365 BGB.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf
55.000,00 DM = 28.121,05 EUR festgesetzt.
Gründe
Zu UR.-Nr. -/1983 der Notarin B. J. vom 04.05.1983 kaufte die damalige Ehefrau des
Antragstellers das betroffene Wohnungseigentum sowie einen ideellen
Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu einem Kaufpreis von 55.000,00,DM. Der
von der Käuferin bar zu zahlende Kaufpreis sollte nach Einzahlung auf Notaranderkonto
zur Ablösung der auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld in Höhe von
nominal 56.000,00 DM verwendet werden, die die Käuferin nicht übernahm und deren
Löschung beantragt wurde. Wegen des Vertraginhalts im einzelnen wird auf Blatt 6-15
d.A. verwiesen.
Zusammen mit der Vollmachtsbestätigung des Eigentümers und der Erklärung
des WEG-Verwalters, dass keine Verwalterzustimmung erforderlich sei, wurde der
Vertrag am 31.05.1983 zum Vollzug beim Grundbuchamt eingereicht und
Vertrag am 31.05.1983 zum Vollzug beim Grundbuchamt eingereicht und
zunächst die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung beantragt.
Deren Eintragung erfolgte am 13.06.1983. Nach Vorliegen der steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung, der Verzichtserklärung der Gemeinde Liederbach
auf das gesetzliche Vorkaufsrecht und der Löschungsbewilligung der N. Sparkasse
erfolgte am 26.08.1983 die Eigentumsumschreibung auf die Ehefrau des
Antragstellers sowie die Löschung der Grundschuld Abt. III, lfd. Nr. 1 über
56.000,00 DM.
Mit UR.-Nr. -/1984 der Notarin B. J. vom 12.11.1984 (Bl. 29-35 d. A.) verpflichtete
sich die zu diesem Zeitpunkt geschiedene Ehefrau des Antragstellers diesem
gegenüber für sich und ihre Rechtsnachfolger das Eigentum an dem mit Vertrag
vom 04.05.1983 erworbenen Grundbesitz auf sein jederzeitiges Verlangen ohne
Gegenleistung zu übertragen. Die zur Sicherung dieses Anspruchs zu Gunsten des
Antragstellers bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 04.12.1984 im
Grundbuch eingetragen. Die geschiedene Ehefrau des Antragstellers ist am
03.02.1996 verstorben und laut Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt am Main-
Höchst vom 27.09.1999 (Hö VI H 18/96) von einer Erbengemeinschaft beerbt
worden, die im September 2000 die Grundbuchberichtigung beantragt hat. Seit
dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau betreibt der Antragsteller seine Eintragung
als Eigentümer im Grundbuch. Seine Anträge auf Grundbuchberichtigung bzw.
Eintragung von Widersprüchen blieben bisher ohne Erfolg. Seine weiteren
Beschwerden wurden durch Beschlüsse des Senats, auf deren Inhalt Bezug
genommen wird, vom 28.09.1998 (20 W 421/98, Bl. 125, 126 d. A.), vom
25.10.1999 (20 W 126/99, Bl. 191-193 d. A.), vom 30.05.2000 (20 W 208/2000, Bl.
243) und 13.07.2000 (20 W 302/2000, Bl. 258-260 d. A.) zurückgewiesen bzw.
verworfen.
Mit Schreiben vom 28.08.2000 hat der Antragsteller die Eintragung von
Widersprüchen gegen die Eintragung seiner früheren Ehefrau als Eigentümerin
sowie die Löschung der Grundschuld über 56.000,00 DM beantragt. Die nach
Zurückweisung durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.12.2000 eingelegte
Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen, da dem Antragsteller
die Beschwerdebefugnis deshalb fehle, weil er auch keinen Berichtigungsanspruch
nach § 894 BGB habe und deshalb nicht als Berechtigter eines Widerspruchs
eingetragen werden könne.
Dagegen hat der Antragsteller weitere Beschwerde zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Oberlandesgericht eingelegt und die Begründung einem
besonderen Schriftsatz vorbehalten. Darin vertritt des Antragsteller, wie auch
schon bei seinen früheren Anträgen, die Auffassung, er sei der Käufer im Sinn des
dinglichen Vertrages, weil er dem Verkäufer das Eigentum an dem Kaufpreis
verschafft habe. Der Eigentumserwerb seiner früheren Ehefrau habe nicht unter
dem Schutz gutgläubigen Erwerbs gestanden, weshalb der Antragsteller ebenfalls
die Umschreibung auf sich verlangen könne, er mache jedoch Schadensersatz
gegenüber dem Grundbuchamt geltend.
Hinsichtlich der Eintragung von Widersprüchen trägt der Antragsteller vor, der
Gesetzesverstoß des Grundbuchamtes liege in der fehlerhaften Auslegung des
Vertrags vom 04.05.1983, wobei auch die Einzahlungen auf dem Notaranderkonto
entsprechend dem Verwahr- bzw. Massebuch der Notarin hätten berücksichtigt
werden müssen. Hinsichtlich der Urkunde vom 12.11.1984 könne nach § 1375 Abs.
2 Ziff. 3 BGB ausgeschlossen werden, dass eine weitere Auflassungserklärung
erforderlich wäre. Schließlich beantragt der Antragsteller die Vorlage an den
Bundesgerichtshof nach § 79 GBO.
Die gemäß § 78 GBO statthafte weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig,
insbesondere formgerecht gemäß § 80 Abs. 3, 73 GBO eingelegt.
Zwar hat die protokollierende Rechtspflegerin die Begründung der weiteren
Beschwerde nicht in ihr Protokoll aufgenommen. Sinn und Zweck der Mitwirkung
des Rechtspflegers ist es aber, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im
Interesse der rechtssuchenden Parteien für eine rechtskundige Prüfung und
Filterung des Vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren zu sorgen (OLG Köln
Rpfleger 1990, 14 und 1994, 495; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 80, Rdnr. 10;
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 80 Rdnr. 18). Dies hat
aber, von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass nach dem
Willen des Beschwerdeführers die Einlegung der weiteren Beschwerde von der
Berücksichtigung seiner Begründung abhängig sein sollte, keine Auswirkungen auf
Berücksichtigung seiner Begründung abhängig sein sollte, keine Auswirkungen auf
die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung, weil dazu nicht die Abgabe einer
Begründung gehört (Demharter, aaO., Rdnr. 11; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann,
aaO.; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, § 80, Rdnr. 20).
Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers für die weitere Beschwerde ergibt
sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde erfolglos war.
Die zulässige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, denn der angefochtene
Beschluss beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 78 GBO i.V.m. § 550 ZPO
a.F. und § 26 Nr. 10 EGZPO).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde
bereits unzulässig ist. Für die Beschwerde gegen eine Eintragung oder Löschung
im Grundbuch mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur
derjenige beschwerdeberechtigt, der nach § 894 BGB einen Anspruch auf
Berichtigung des Grundbuchs hätte und zu dessen Gunsten der Widerspruch
einzutragen wäre (KG in KGJ Band 47, 182 ff.; dass. Rpfleger 1972, 174; OLG
Hamm NJW-RR 1997, 593, 594; Demharter, aaO., § 71, Rdnr. 69 m.w.H.;
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 71 Rdnr. 71 m.w.H.; Meikel/Streck, aaO., §
71 Rdnr. 125).
Hinsichtlich der begehrten Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die
Eintragung der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers hat das Landgericht in
Übereinstimmung mit den Vorentscheidungen des Senats zutreffend ausgeführt,
dass bisher keine Auflassung gemäß § 925 BGB zu Gunsten des Antragstellers
vorliegt, auch nicht im Weg der Auslegung der Verträge vom 04.05. und
12.11.1983 angenommen werden kann und auch keiner der Ausnahmefälle
gegeben ist, in denen keine Auflassung für die Eintragung als Eigentümer im
Grundbuch erforderlich ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die
dingliche Rechtslage ohne Bedeutung ist, ob der Grundbesitz mit Mitteln des
Antragstellers erworben wurde. Selbst wenn die frühere Ehefrau des Antragstellers
als dessen Treuhänderin fungiert hätte, weil der Erwerb aus steuerlichen Gründen -
wie der Antragsteller früher vorgetragen hat - nicht auf seinen Namen erfolgen
sollte, hatte sie das Eigentum zu vollem Recht und vererblich erworben
(Palandt/Bassenge: BGB, 61. Aufl., § 903, Rdnr. 38). Auf ihre "Gutgläubigkeit" kam
es nicht an.
Weiterhin greift das Argument des Antragstellers, seine frühere Ehefrau habe als
seine (verdeckte) Stellvertreterin gehandelt, weshalb er der wahre
Auflassungsempfänger sei, nicht ein. Aus der sachlich rechtlichen Formvorschrift (§
313 BGB a.F. = § 311 b Abs. 1 BGB n.F.) folgt bei beurkundungsbedürftigen
Rechtsgeschäften wie der Auflassung gemäß § 925 BGB, dass das Handeln in
fremdem Namen aus der Urkunde ersichtlich sein muss. Dazu genügt zwar, wenn
das Auftreten eines Beteiligten als Vertreter, die vertretene Person und das
Vertretungsverhältnis in dem Schriftstück einen andeutungsweisen, wenn auch
unvollkommenen Niederschlag gefunden haben (BGH ZIP 97, 1044, 1045). Selbst
daran fehlt es in dem Vertrag vom 04.05.1983, insbesondere kann allein aus der
Bezeichnung der Erwerberin als "Ehefrau" keine Vertretung für den Antragsteller
hergeleitet werden. Die frühere Ehefrau des Antragstellers hat in eigenem Namen
gehandelt, sie ist als Käuferin aufgetreten und nach der Auflassungserklärung
waren die Vertragsparteien einig über den Übergang des Eigentums auf die
Käuferin. Der Vertrag vom 12.11.1984 enthält ebenfalls keine
Auflassungserklärung zu Gunsten des Antragstellers, sondern lediglich die
schuldrechtliche Verpflichtung seiner früheren Ehefrau, die Auflassung noch zu
erklären. Da davon auszugehen ist, dass die beurkundende Notarin ihren
Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber dem an der Beurkundung
teilnehmenden Antragsteller nachgekommen ist, dürfte dieser Inhalt dem Willen
auch des Antragstellers entsprochen haben. Dass er es versäumt hat, aus
welchen Gründen auch immer, die Auflassungserklärung von seiner früheren
Ehefrau vor ihrem Tod zu erlangen, ist kein Grund für eine Auslegung entgegen
dem ausdrücklichen Wortlaut einer notariellen Urkunde. Es ist ihm unbenommen,
den durch die zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung nach § 884 BGB
besonders geschützten Anspruch auf Abgabe der Auflassungserklärung
gegenüber den Erben seiner verstorbenen Ehefrau weiter zu verfolgen. Solange
diese Auflassungserklärung nicht vorliegt, kann der Antragsteller keine
Berichtigung des Grundbuchs verlangen, also auch nicht als Berechtigter eines
Widerspruchs gegen die Eintragung seiner früheren Ehefrau im Grundbuch
eingetragen werden. Daraus folgt, wie anfangs ausgeführt, die fehlende
eingetragen werden. Daraus folgt, wie anfangs ausgeführt, die fehlende
Beschwerdeberechtigung des Antragstellers mit der Folge der Unzulässigkeit der
Erstbeschwerde.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der von dem Antragsteller ebenfalls
beantragten Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der
Grundschuld über 56.000,00 DM, zu der die Vorinstanzen nicht ausdrücklich
Stellung genommen haben. Da keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen insoweit
anzustellen waren, kann darüber der Senat entscheiden. Auch insoweit fehlte dem
Antragsteller die Beschwerdeberechtigung mit der Folge der Unzulässigkeit der
Erstbeschwerde, da im Fall der Unrichtigkeit der Löschung nicht er, sondern die
vormalige Grundschuldgläubigerin, die N. Sparkasse, als Berechtigte des
Widerspruchs einzutragen wäre.
Darüber hinaus war die Erstbeschwerde auch nicht begründet. Die
Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs.1 Satz
1 GBO liegen nicht vor, schon weil das Grundbuchamt die Eintragung der früheren
Ehefrau des Antragstellers als Eigentümerin bzw. die Löschung der Grundschuld
nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat.
Auch wenn im Weg der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs
verlangt wird, ist maßgeblich für die Beurteilung die dem Grundbuchamt zur Zeit
der Eintragung unterbreitete Sachlage (Demharter, aaO., § 53 Rdnr. 22;
Bauer/v.Oefele: GBO, § 53, Rdnr. 66). Schon aus diesem Grund, abgesehen von
der bereits erörterten Unerheblichkeit für die dingliche Rechtslage, kam es auf die
durch den Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Anträgen erst 1996
vorgelegten Überweisungsbelege nicht an, sie sind zu Recht von den Vorinstanzen
nicht berücksichtigt worden. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, das
Grundbuchamt habe sich seine Einwilligung nachweisen lassen müssen und
deshalb gegen § 1365 Abs. 1 BGB verstoßen, verkennt er, dass für die Eingehung
von Zahlungsverpflichtungen wie hier durch ein Grundstückserwerbsgeschäft §
1365 Abs. 1 BGB nach herrschender Meinung nicht gilt (BGH FamRZ 1983, 455;
OLG Rostock FamRZ 1995, 1583; Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., §
1365 Rdnr. 45; differenzierend Staudinger/Thiele: BGB, 2000, § 1365 Rdnr. 6;
Haegele Rpfleger 1959, 242, 250; a. A. Mülke in AcP Bd. 161, Seiten 129 ff., 144).
Darüber hinaus hat das Grundbuchamt im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB keine
Prüfungspflichten verletzt. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 oder im Einzelfall besonders naheliegenden
Zweifel an der Wirksamkeit einer Verfügung ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten muss das Grundbuchamt dem nachgehen (Staudinger/Thiele, aaO.,
Rdnr. 114 m.w.H.). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung bestanden
derartige Anhaltspunkte nicht. Schließlich verkennt der Antragsteller auch den
Umfang der Prüfungspflichten des Grundbuchamtes hinsichtlich der Auflassung
nach § 20 GBO, die sich auf die verfahrensrechtliche Verwendbarkeit der
vorgelegten Einigungserklärungen beschränkt. Es genügt, dass dem
Grundbuchamt die Einigung in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO so
nachgewiesen wird, wie sie sachlichrechtlich zur Herbeiführung der
Rechtsänderung notwendig ist. Eintragungsvoraussetzung ist nicht, dass die
materiellrechtliche Wirksamkeit der Einigung vom Grundbuchamt festgestellt wird,
wozu auf Grund der Beweismittelbeschränkung in dem
Eintragungsantragsverfahren das Grundbuchamt auch nicht in der Lage wäre
(Demharter aaO., § 20, Rdnr. 38; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 20,
Rdnr. 4; Ertl in DNotZ 1990, 39, 41). Der Nachweis der Auflassungserklärung an die
frühere Ehefrau des Antragstellers wurde durch den notariellen Vertrag vom
04.05.1983 erbracht. Die Eintragung der früheren Ehefrau des Antragstellers als
Eigentümerin hätte das Grundbuchamt deshalb nur ablehnen können, wenn es auf
Grund feststehender Tatsachen zu der Überzeugung gelangt wäre, dass das
Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde (Demharter aaO.). Derartige
Tatsachen, die dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der Eintragung hätten bekannt
sein müssen, sind weder vom Antragsteller vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Hinsichtlich der Löschung der Grundschuld Abt. III, lfd. Nr. 1 des Grundbuchs sind
ebenfalls keine Verfahrensfehler des Grundbuchamts ersichtlich, da alle
Eintragungsvoraussetzungen gegeben waren. Die Löschungsbewilligung gemäß §
19 GBO der N. Sparkasse als Berechtigter lag vor, ebenso die Zustimmung des
Verkäufers gemäß § 27 GBO, die in dem Löschungsantrag in § 3 des Vertrags vom
04.05.1983 zu sehen ist. Anders als bei der Auflassung gilt hier allein das
sogenannte formelle Konsensprinzip, d. h., die zum Eintritt der Rechtsänderung
notwendigen sachlich rechtlichen Erklärungen brauchen nicht nachgewiesen zu
notwendigen sachlich rechtlichen Erklärungen brauchen nicht nachgewiesen zu
werden, erst recht ist ihre Wirksamkeit vom Grundbuchamt nicht zu überprüfen.
Schließlich hat der Senat in seinem Beschluss vom 13.07.2000 bereits ausgeführt,
dass im hier vorliegenden Grundbuchverfahren weder die Vorschrift des § 1375
Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Rolle spielt, noch Schadensersatzansprüche gegen das
Grundbuchamt geltend gemacht werden können.
Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2
BO, wie vom Antragsteller beantragt, nämlich die Abweichung von der auf weitere
Beschwerde ergangene Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts bei der
Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift,
liegen nicht vor. Eine derartige Abweichung kam für die vorliegende Entscheidung
nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Eine Entscheidung über
die Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels weiterer Beteiligter mit
widersprechendem Verfahrensziel nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren
Beschwerde folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.