Urteil des OLG Frankfurt vom 05.06.2007

OLG Frankfurt: dach, erneuerbare energie, vergütung, bestandteil, breite, regen, anwendungsbereich, holz, lagerung, topographie

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 4/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 2 S 1 EEG
(Erneuerbare Energie: Erhöhte Vergütung für Strom aus
solarer Strahlungsenergie)
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung für Stromerzeugung aus solarer
Strahlungsenergie nach § 11 II 1 EEG
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Fulda vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Höhe der
Vergütung, die die Beklagte dem Kläger für den von ihm aus solarer
Strahlungsenergie erzeugten und von ihr abzunehmenden Strom schuldet. Der
Kläger beansprucht die erhöhte Vergütung (0,5453 EUR/kWh) für Stromerzeugung
mit einer ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten Solarstrom-
Erzeugungsanlage gemäß § 11 II Satz 1 EEG, während ihm das Landgericht nur die
Grundvergütung gemäß § 11 I, V Satz 1 EEG (0,4342 EUR/kWh) zugesprochen hat.
Der Kläger hat in O1 auf einer Viehweide hinter seinem Haus fünf bauliche Anlagen
errichtet. Ob es sich dabei um Gebäude i.S. von § 11 II Satz 3 EEG bzw. § 2 II HBO
handelt, ist streitig. Zunächst wurden je Anlage zwei 17 m auseinander stehende,
mit Einzelfundamenten aus Stahlbeton gegründete Stahlpfähle errichtet. Am
oberen Ende dieser bis max. auf eine Höhe von 7,5 m reichenden Stahlträger ist
jeweils eine 25 qm große Unterkonstruktion für Solarmodule gelenkig befestigt. Sie
wird mit einem Elektromotor der Sonne nachgeführt ("nachgeführte
Fotovoltaikanlage"). Auf jedem Stahlträger befinden sich 20 Solarmodule. Im
Inneren der Stahlträger verläuft die Verbindungsleitung für die Weiterleitung des
Stroms. An die Stahlträger sind rechts und links waagerechte Träger angeschweißt
und auf diese ist in einer Höhe von 2,75 m eine 2 m breite Überdachung aus
Trapezblech-Paneelen aufgelegt, die in der Mitte nochmals durch einen mit
Fundament versehenen Stahl-T-Träger unterstützt wird. Dadurch entsteht eine
Dachfläche von ca. 2,00 m Breite und 17 m Länge.
Nach der Baugenehmigung vom 3.8.2005 ist die "Errichtung von 5 offenen
landwirtschaftlichen Lagergebäuden mit insgesamt 10 Modulbäumen für
Fotovoltaikanlagen" genehmigt worden.
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Der Kläger hat behauptet, er habe zunächst unabhängig von der Errichtung der
Fotovoltaikanlagen mehrere Lagergebäude zur trockenen, geschützten Lagerung
von Holz, Stroh, Geräten u.ä. geplant. Sie dienten auch den auf dem umliegenden
Grünland weidenden Rindern als Unterstand zum Schutz vor Sonne und Regen.
Die baulichen Anlagen seien als Gebäude i.S. des § 11 II Satz 1 EEG zu
qualifizieren. Dazu müsse die bauliche Anlage nicht räumlich umschlossen sein.
Die Überdeckung könne auch lediglich auf Stützen oder Pfeilern angebracht sein.
Bei solchen Überdachungen seien die fehlenden raumabschließenden Wände zu
fingieren. Das Gebäude müsse nicht zwingend eine Raumwirkung entfalten oder
einen umbauten Raum beinhalten.
Auch das EEG verstehe den Gebäudebegriff weit. Es hätten diejenigen Tragwerke
privilegiert werden sollen, die über den ihnen typischerweise anhaftenden Nutzen
hinaus einen Zusatznutzen für die Erzeugung von Solarenergie ermöglichten.
Die Fotovoltaikanlagen seien auch gemäß § 11 II Satz 1 EEG ausschließlich an oder
auf einem Gebäude angebracht. Die Modulbäume seien in die Tragkonstruktion
der Gebäude integriert worden. Für den Vergütungsanspruch nach § 11 II Satz 1
EEG reiche es aus, wenn die Solaranlage, wie auch immer, auf dem Gebäude und
damit auf dessen Dach angebracht werde. Eine Verbindung mit der
Dachkonstruktion selbst sei nicht erforderlich. Das sei auch deshalb zwingend, weil
sonst nachgeführte Fotovoltaikanlagen niemals die Voraussetzungen des § 11 II
EEG erfüllen könnte, weil sie aus betriebstechnischen Gründen darauf angewiesen
seien, unmittelbar mit dem Gebäude oder dem Dach verbunden zu sein.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Strom aus seinen fünf Fotovoltaikanlagen
in der Marktgemeinde O1 im Ortsteil O2 "...", Gemarkung O2, Flur ..., Flurstück ...
mit einer Gesamtleistung von 41 kWh vollständig vorrangig abzunehmen und mit
0,5453 Euro/kWh (elektrische Wirkleistung) zu vergüten,
hilfsweise,
den abzunehmenden Strom mit 0,4342 Euro/kWh (elektrische Wirkleistung)
zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der
erhöhten Vergütung nach § 11 II Satz 1 EEG, weil die Fotovoltaikanlagen keine
Gebäudeanlagen i.S: des § 11 II Satz 1 EEG seien. Die vom Kläger errichteten
baulichen Anlagen seien schon objektiv nicht geeignet, dem Schutz und der
trockenen Lagerung von Holz, Geräten o.ä. zu dienen. Auch der Eindruck einer
nach außen abgegrenzten baulichen Anlage werde gerade nicht erzeugt.
Die Anlagen seien aber auch nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude
angebracht. "Ausschließlich" bedeute, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile
der Anlage i.S: von § 3 II Satz 1 EEG – also die einzelnen Module vollständig auf
oder an einem Gebäude angebracht seien und dass ihr Gewicht von dem Gebäude
getragen werde. Die Anlagen seien aber auf den Stahlträgern angebracht und
würden ausschließlich von ihnen getragen. Die Stahlträger seien ihrerseits keine
Gebäude, sondern eigenständige bauliche Anlagen, die ausschließlich der
Anbringung der Fotovoltaikanlagen und des Nachführsystems dienten. Für die
Errichtung der Unterstände hätten sie keine Funktion, denn als Stütze für die
Dachflächen hätten auch 2,75 m hohe Stahlträger ausgereicht. Hier sei deshalb
nicht eine Fotovoltaikanlage in ein Gebäude, sondern umgekehrt ein "Gebäude" in
eine bestehende Fotovoltaikanlage integriert worden.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt, der Kläger könne nur die Grundvergütung nach § 11 I EEG
beanspruchen.
Ob die Lager als Gebäude zu definieren seien, könne dahinstehen, weil nicht
festzustellen sei, dass die Anlagen ausschließlich auf einem Gebäude angebracht
seien. Ihr Gewicht werde nämlich von den Pfählen, nicht von dem aus
Wellblechplatten bestehenden Dach getragen. Die Stahlpfähle ruhten auf
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Wellblechplatten bestehenden Dach getragen. Die Stahlpfähle ruhten auf
Betonfundamenten im Erdboden. Durch Verbindung mit den Stahlträgern des
Daches bilde die FT-Anlage einen Bestandteil des Gebäudes. Eine irgendwie
geartete Verbindung genüge jedoch nicht. Die Anlagen müssten auf dem Dach
oder als Dach angebracht sein, d.h. dass ihr Gewicht auch vom Dach getragen
werden müsse und nicht von Pfählen. Die Tragwerkskonstruktion sei erst
nachträglich durch das Anbringen von Wellblechplatten zur Lagernutzung geeignet
hergestellt worden. Nach dem Gesetzeszweck hätten auf bereits bestehenden
Gebäuden (dach- oder fassadenintegriert) angebrachte Solaranlagen privilegiert
werden sollen, um eine weitere Versiegelung der Landschaft zu vermeiden.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die äußeren Stahlmasten wiesen
abhängig von der Topographie eine Höhe von 3,5 bis 4,5 m auf. Jeder Mast – nicht
nur der mittlere - sei für die Gebäude statisch notwendig und damit deren
wesentlicher Bestandteil. "Ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht"
bedeute nicht, dass die Anlagen unmittelbar auf dem Dach oder als Dach des
Gebäudes bzw. an dessen Außenwand befestigt werden müssten oder ihr Gewicht
auf dem Dach ruhen müsse. Hier habe das Landgericht die negativen
Tatbestandsmerkmale des § 11 II Satz 2 EEG, die für eine weitere Erhöhung der
Vergütung um 0,5 Euro gegeben sein müssten, unzulässigerweise auch für den
Tatbestand des § 11 II Satz 1 gefordert. Unterschieden werde in § 11 II EEG nur
zwischen Anlagen, die als wesentliche Bestandteile an/auf einem Gebäude, aber
nicht auf oder als deren Dach angebracht würden (fassadenintegrierte Anlagen, §
11 II Satz 2 EEG) und Anlagen, die ohne notwendigerweise wesentliche
Bestandteile zu sein, an/auf einem Gebäude angebracht würden, also z.B.. – aber
nicht notwendigerweise nur – auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes (§ 11 II
Satz 1 EEG). Bei richtiger Auslegung der Norm nach ihrem Wortlaut, ihrer
Systematik und ihrem Sinn und Zweck handele es sich bei den Anlagen des
Klägers um gebäudeintegrierte Anlagen. Die Gebäude erfüllten einen vom
Gesetzgeber privilegierten Zusatznutzen gegenüber ihrer eigentlichen
Bestimmung, der Nutzung zu Lagerzwecken und als Viehunterstand.
Für den Ablauf der Installation seien ausschließlich bautechnische und terminliche
Überlegungen maßgeblich gewesen. Die Bauwerke würden auch tatsächlich als
landwirtschaftliche Unterstände für Vieh- und Lagergut genutzt und seien
Gebäude.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem im ersten
Rechtszug zuletzt gestellten Hauptantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die FT-Anlagen seien nicht ausschließlich an oder auf dem
Bauwerk angebracht. Dazu müssten sie mit ihren wesentlichen Bestandteilen
vollständig an oder auf einem Gebäude, d,h. unmittelbar auf dem Dach oder als
Dach oder an der Fassade befestigt sein und ihr Gewicht vom Gebäude getragen
werden.
Eine bloß mittelbare Verbindung der Module mit einem Gebäude über einen
Stahlträger, der gleichzeitig als Stützkonstruktion der Dachflächen dienen solle,
reiche als "ausschließliches Anbringen an einem Gebäude" nicht aus, denn das
Gewicht der Module werde von dem Pfahl getragen. Der Kläger habe ein
Ständerwerk errichtet, das allein als Tragwerk für die Stromerzeugungsanlage
dienen solle und zwischen jeweils zwei Modulbäumen Wellblech eingezogen. Auf
freistehenden Stahlpfählen auf großflächigen Unterkonstruktionen angebrachte
Module, die weit über die "Gebäudegrenzen" hinausreichten, seien keine
gebäudeintegrierten Anlagen. Solche FT- Anlagen fielen als aufgeständerte FT-
Anlagen in den Anwendungsbereich des § 11 III und IV EEG. Das Anliegen des
Gesetzgebers sei die Integration von Solaranlagen in Gebäude gewesen und mit
dem Tatbestandsmerkmal "ausschließlich" habe ein Missbrauch des Gesetzes
verhindert werden sollen. Deshalb könne nicht jede Anlage, die irgendwie mittelbar
mit einem Gebäude verbunden sei, in den Anwendungsbereich des § 11 II EEG
fallen.
Die baulichen Anlagen des Klägers seien auch keine Gebäude. Zwar könne auch
bei Fehlen raumabschließender Wände ein Gebäude vorliegen, wenn sich eine
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bei Fehlen raumabschließender Wände ein Gebäude vorliegen, wenn sich eine
Raumwirkung einstelle. Die Wirkung eines geschützten Raumes ergebe sich bei
einer Breite der Dachfläche von nur 2 m und einer Länge von 17 m und einer
fehlenden seitlichen Begrenzung hier jedoch nicht. Die Unterstände böten wegen
fehlender Außenwände auch keinen Schutz vor seitlichem Wind- und Regen und
vor den Hang hinab laufendem Regenwasser.
II.
Die Berufung ist zulässig, weil sie insbesondere frist- und formgerecht eingelegt
und begründet worden ist.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung lässt weder einen Rechtsfehler erkennen noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach §
11 II Satz 1 EEG, weil seine Fotovoltaik-Anlagen nicht ausschließlich an oder auf
einem Gebäude angebracht sind.
Nach § 11 II Satz 1 EEG fällt eine erhöhte Vergütung für den erzeugten Strom an,
wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude (oder einer
Lärmschutzwand) angebracht ist. Ob die vom Kläger errichteten Unterstände als
Gebäude i.S: von § 11 II Satz 3 EEG zu qualifizieren sind, lässt der Senat ebenso
wie das Landgericht dahinstehen. Denn die Fotovoltaikmodule sind jedenfalls nicht
"ausschließlich an oder auf einem Gebäude" angebracht.
1. Anlage ist nach § 3 II EEG jede selbständige technische Einrichtung zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Das sind die einzelnen Module,
worüber sich die Parteien auch einig sind.
2. Eine Anlage ist ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, wenn
sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf dem
Gebäude und nicht zusätzlich anderweitig befestigt sind, so dass das Gewicht der
Anlage allein von dem Gebäude getragen wird. Auch darüber besteht zwischen
den Parteien kein Streit.
An dieser Tatbestandsvoraussetzung für die erhöhte Vergütung fehlt es hier.
a. Zwar tragen die äußeren Stützpfähle auch das nachträglich angebrachte Dach,
weil die Trapezpaneele mit Übergangsmuffen daran befestigt sind. Umgekehrt
trägt aber das Dach nicht das Gewicht der Fotovoltaikanlagen, denn diese sind auf
den äußeren Pfählen angebracht, die wiederum mit eigenen Fundamenten im
Boden verankert sind. Diese äußeren Pfähle sind Modulbäume, die auch ohne das
– wie ausgeführt: nachträglich angebrachte – Dach in der Lage und auch dazu
bestimmt sind, die Fotovoltaikanlagen zu tragen. Die Pfeiler sind zwar ein
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, weil sie in 2,75 m Höhe auch den
Querträger tragen, auf dem das Dach aufliegt, ohne das das Gebäude kein
Gebäude wäre. Die Solaranlage würde aber auch unabhängig von der Existenz
eines Gebäudes – das heißt hier: bei Wegfall der Überdachung der Zwischenräume
zwischen den Modulbäumen – bestehen, weil die Modulbäume eine selbständig
tragende Vorrichtung zur Aufnahme der Solaranlagen sind. Wenn die Trapezbleche
entfernt würden und damit zweifelsfrei kein Gebäude mehr vorhanden wäre,
würden die zwei Modulbäume stehen bleiben und die Energieerzeugung mit den
darauf angebrachten Solaranlagen wäre weiterhin möglich; allerdings könnte das
"Gebäude", das als Mindestvoraussetzung ein Dach benötigt, um Gebäudequalität
zu haben, nicht ohne die beiden für die Aufnahme der Fotovoltaikanlagen
bestimmten Pfeiler bestehen. Die die Anlagen tragenden Modulbäume sind
deshalb nicht an oder auf einem Gebäude angebracht, sondern umgekehrt ist erst
ein "Gebäude" entstanden, indem an zuvor selbständigen baulichen Anlagen, den
Modulbäumen, deren das Dach überragende Höhe auch allein durch ihre Funktion
als Träger der Fotovoltaikanlagen bedingt ist, weil als Stütze für die Dachflächen
auch 2,75 m hohe Stahlträger ausgereicht hätten, die ein Dach bildenden
Trapezpaneele angebracht wurden.
b. Auch die Gewichtsableitung der Fotovoltaikanlagen auf ein Gebäude erfordert
eine genau umgekehrte Situation: bei Entfernung des Gebäudes oder auch nur
des Daches müssten die Solarmodule die Basis ihrer Befestigung verlieren. Das
Gesamtsystem der Solaranlage mit der gesamten erforderlichen Technik steht
aber hier als Metallpfahl statisch selbständig und unabhängig von der Existenz
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aber hier als Metallpfahl statisch selbständig und unabhängig von der Existenz
eines Gebäudes auf seinem Fundament. Deshalb wird das Gewicht der
Solarmodule nicht von einem Gebäude getragen, das durch die Anbringung von
Trapezpaneelen entstanden ist. Das Dach, das seinerseits von den Pfeilern
getragen wird, hat dafür keinerlei tragende Funktion, sondern das Gewicht der
Anlagen wird, wie auch aus den Fotografien ersichtlich ist, vollständig nach unten in
das Betonfundament der Pfeiler abgeleitet. Dass der Kläger die Gelegenheit
genutzt hat, an den Modulbäumen Trapezbleche zu befestigen, die den
Zwischenräumen zwischen den Modulbäumen Gebäudequalität verleihen sollen,
führt nicht dazu, dass die FT-Module im Sinne der privilegierten
Vergütungsvorschrift ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.