Urteil des OLG Frankfurt vom 22.11.2010

OLG Frankfurt: grundstück, örtliche verhältnisse, verfügung, grunddienstbarkeit, ausstattung, unterlassen, urkunde, grundbucheintragung, einfriedung, wohnhaus

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 59/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1004 BGB, § 1020 BGB, §
1027 BGB
Leitsatz
Der Berechtigte eines Geh- und Fahrrechtes kann wegen seiner Pflicht zur schonenden
Ausübung der Grunddienstbarkeit gehalten sein, das Anbringen eines Tores
hinzunehmen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 07.10.2010 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 9.000,-- EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Landgericht
hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegner ein Anspruch aus §§ 1027,
1004 BGB, die Errichtung eines Tores zwischen den Grundstücken der Parteien und
zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der öffentlichen Straße ... zu
unterlassen, nicht zu. Der Unterlassungsanspruch ist bereits deshalb
unbegründet, weil die beiden Tore – wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt –
inzwischen angebracht worden sind, so dass allenfalls ein Anspruch auf
Störungsbeseitigung gegeben sein könnte.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Unterlassungsanspruch, nachdem die
Handlung, zu deren Abwehr er geltend gemacht wurde, vorgenommen wurde,
fortbesteht und sich demgemäß das begehrte Unterlassungsgebot in einen
Anspruch auf Störungsbeseitigung umwandelt, ist der Antrag nicht begründet. Das
Anbringen von Toren ist nicht schon nach dem Inhalt des Geh- und Fahrrechtes
ausgeschlossen.
Zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist voranging auf Wortlaut und Sinn
der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung
abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende
Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden
dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind
(ständige Rechtsprechung, etwa BGH, Urt. v. 08.02.2002, V ZR 252/00, Rn. 10,
m.w.N. juris). Hier ergibt sich weder aus der Eintragungsbewilligung gemäß
Urkunde des Notars Dr. ... Nr. .../1969 noch etwa aus den für jedermann
erkennbaren örtlichen Verhältnissen, dass die Errichtung von Toren zur
Gewährleistung des Geh- und Fahrrechtes ausgeschlossen ist.
5
6
7
8
9
10
Allerdings ergibt sich aus der Anbringung eines Tores eine Beschwernis des
Berechtigten bei der Ausübung des Geh- und Fahrrechtes. In der Rechtsprechung
ist jedoch anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur
schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) gewissen
Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen muss, soweit berechtigte
Interessen des Verpflichtenden dies als angemessen erscheinen lassen (BGH
DNotZ 1959, 240, 241; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt, NJW-
RR 1986, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785, 786, Erman/Grziwotz, 12. Aufl.,
BGB § 1020, Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB § 1020, Rn. 4, 5). Hier erscheint die
Absperrung des Grundstücks der Antragsgegner durch die beiden angebrachten
Tore angemessen. Die Antragsgegner als Grundstücksnachbarn der Antragsteller
bewohnen das auf ihrem Grundstück gelegene Wohnhaus mit ihren vier Jahre, zwei
Jahre und knapp ein Jahr alten Kindern und haben deshalb jedenfalls derzeit zum
Schutz ihrer Kinder – nicht zuletzt um zu vermeiden, dass sich die Kinder
unbemerkt vom Grundstück entfernen – ein anzuerkennendes Interesse, an einer
vollständigen Einfriedung ihres Grundstücks. Die Tore sind für die Antragsteller und
ihre Besucher jederzeit manuell zu öffnen. Für sie wirkt sich das Tor zwischen dem
Grundstück der Antragsgegner und der öffentlichen Straße sowie das Tor zwischen
ihrem Grundstück und dem der Antragsgegner lediglich im Rahmen einer gewissen
Lästigkeit bei der Ausübung des Geh- und Fahrrechtes aus. Diese Lästigkeit
hinzunehmen erscheint als zumutbar im Rahmen der schonenden Ausübung der
Dienstbarkeit.
Die Besorgnis der Antragsteller, die Tore könnten in den Wintermonaten bei
Schnee nur schwer zu öffnen sein, steht dem nicht entgegen. Es ist Sache der
Antragsgegner dafür zu sorgen, dass sich die Tore ohne besondere Erschwernisse
öffnen lassen. Welche Ansprüche der Antragsteller gegeben sind, wenn sich die
Tore wegen winterlicher Witterungsverhältnisse nicht ohne weiteres öffnen lassen,
bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung.
Auch der Hilfsantrag, die Tore so auszustatten, dass sie elektrisch und mit
Fernbedienung geöffnet werden können, dass ferner eine Klingelanlage mit
Sprechverbindung von den Toren zum Haus der Antragsteller geschaffen wird, ist
nicht begründet. Das Geh- und Fahrrecht kann auch ohne die von den
Antragsstellern verlangte technische Ausstattung der Tore ausgeübt werden.
Der technische und finanzielle Aufwand, den eine derartige Ausstattung der Tore
erfordern würde, würde in keinem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des
Komforts beim Passieren der Tore stehen.
Schließlich können die Antragsteller von den Antragsgegnern auch nicht
beanspruchen, dass die Antragsgegner es unterlassen, auf ihrem Grundstück den
von den Antragsstellern auf der vorgelegten Skizze markierten Bereich so
umzugestalten, dass dort ein Wenden von Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich ist.
Der Inhalt des den Antragstellern eingeräumten Geh- und Fahrrechtes beschränkt
sich nach dem klaren Wortlaut der Bewilligung auf einen etwa 3 m breiten
Geländestreifen mit dem in der notariellen Urkunde näher bezeichneten Verlauf.
Eine darüber hinaus gehende Fläche zum Wenden von Fahrzeugen ist nach dem
klaren Inhalt der Bewilligung nicht Inhalt des Geh- und Fahrrechtes geworden. Der
Umstand, dass die frühere Eigentümerin des nun den Antragsgegnern gehörigen
Grundstückes duldete, dass die Antragsteller die von ihnen bezeichnete Fläche auf
dem Grundstück der Antragsgegner zum Wenden von Fahrzeugen benutzten, mag
auf tatsächlicher Duldung oder auch einer stillschweigend zustande gekommenen
rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beruht haben; eine entsprechende
Ausdehnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit ergibt sich hieraus nicht. Anders
könnte es nur dann liegen, wenn die von den Antragsstellern zum Wenden von
Kraftfahrzeugen beanspruchte zusätzliche Fläche auf dem Grundstück der
Antragsgegner nach den örtlichen Verhältnissen für jedermann ohne weiteres
erkennbar im Rahmen der Nutzung der Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller
und zu der dort gelegenen Garage notwendig wäre, insbesondere etwa deshalb,
weil auf dem Grundstück der Antragsteller die zum Wenden erforderliche Fläche
weder vorhanden ist noch ohne weiteres geschaffen werden kann. Derartige
örtliche Verhältnisse ergeben sich aber weder aus den vorgelegten Lichtbildern
noch aus dem Lageplan und sind demgemäß nicht hinreichend glaubhaft
gemacht.
Fehlt es danach an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs, kann offen
bleiben, ob der begehrte Erlass der einstweiligen Verfügung eine unzulässige
11
bleiben, ob der begehrte Erlass der einstweiligen Verfügung eine unzulässige
Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, wie das Landgericht meint.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Wertfestsetzung entspricht
dem Interesse der Antragsteller an der Durchsetzung der begehrten einstweiligen
Verfügung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.