Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2003

OLG Frankfurt: gesetzlicher vertreter, delegation, arbeitsteilung, report, form, erfüllung, verhinderung, akte, leitbild, hilfskraft

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 300/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836 BGB, § 1836a BGB, §
1901 BGB, § 1902 BGB, §
1908i Abs 1 BGB
(Betreuervergütung: Kein vergütungsfähiger Zeitaufwand
für Wahrnehmung der Betreueraufgaben durch den
Ehemann und Sozius der anwaltlichen Berufsbetreuerin)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.566,92 EUR.
Gründe
Die Beteiligte zu 2) führt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine
Rechtsanwaltskanzlei. Sie wurde mit Beschluss vom 09. August 2001 neben der
Beteiligten zu 1), die zur Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge,
Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten und Postverkehr bestellt ist, für die
mittellose Betroffene zur Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vertretung
gegenüber dem Arbeitgeber und dem Arbeitsamt sowie in einem anhängigen
Familienrechtsverfahren und aufgrund mehrerer Erweiterungsbeschlüsse später
auch für die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren und einem
Insolvenzverfahren bestellt.
Mit zwei von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) unterzeichneten Schriftsätzen
vom 27. August 2002 wurde unter Beifügung von Tätigkeitsberichten die
Festsetzung einer Betreuervergütung für den Zeitraum vom 14. August 2001 bis
zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 1.657,83 DM und für den Zeitraum vom 01.
Januar 2002 bis zum 31. August 2002 in Höhe von 719,28 EUR beantragt. Die
Beteiligte zu 3) widersprach einer Festsetzung der Betreuervergütung gegen die
Staatskasse mit Hinweis darauf, dass die Betreuung offensichtlich nur von dem
Ehemann der Beteiligten zu 2) geführt worden sei, der sämtliche in der Akte
befindlichen Schriftsätze unterzeichnet hat. Das Amtsgericht wies mit Beschluss
vom 19. November 2002 die Vergütungsanträge zurück und führte zur
Begründung aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der
Beteiligten zu 2) nicht nur sämtliche Schreiben unterzeichnet, sondern diese auch
verfasst und die Gespräche im Rahmen der Betreuung geführt habe.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Beteiligte zu 2) im
wesentlichen geltend, sie habe die Betreuung selbst geführt. Allerdings befinde sie
sich wegen der Versorgung von zwei kleinen Kindern im Erziehungsurlaub, arbeite
von zu Hause und sei nur sehr selten im Büro. Deshalb seien der Einfachheit
halber die von ihr diktierten Schriftsätze und Texte in der Kanzlei getippt und
sodann von ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Im übrigen führe sie ihr Büro
mit dem Ehemann in einer Kanzleigemeinschaft, was es mit sich bringe, dass des
öfteren Gerichtstermine und Besprechungen mit Mandanten von dem einen
wahrgenommen würden, obwohl der andere die Fallbearbeitung durchführe. Die
Führung der Betreuung habe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben.
Darüber hinaus habe ihr Ehemann aufgrund seiner vielseitigen Betreuertätigkeit
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Darüber hinaus habe ihr Ehemann aufgrund seiner vielseitigen Betreuertätigkeit
auf diesem Gebiet viel mehr Erfahrung als sie selbst, so dass er dadurch die
Fallbearbeitung des öfteren effizienter vorangetrieben habe, als sie dies als
Betreuerin im Einzelfall vielleicht getan hätte. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit
der Delegation der Betreueraufgaben und eine diesbezügliche
Senatsentscheidung trug sie des weiteren vor, die Entscheidungskompetenz und
Verantwortung in dem vorliegenden Betreuungsverfahren behalten und die
Schriftsätze selbst diktiert und bearbeitet zu haben. Ihr Ehemann sei nur als
untergeordnete Hilfskraft zur Erledigung überschaubarer einzelner
Verwaltungsaufgaben eingesetzt gewesen. Soweit er wegen ihrer kurzfristigen
Verhinderung Gespräche geführt und Termine wahrgenommen habe, seien dort
von ihm keine Entscheidungen ohne Rücksprache mit ihr getroffen worden. Auch
dieser Schriftsatz an das Landgericht wurde von dem Ehemann der Beteiligten zu
2) unterzeichnet. Des weiteren reichte die Beteiligte zu 2) am 23. Juli 2003 eine
Aufstellung zur Akte, in welcher sie den ursprünglich von ihr selbst insgesamt
geltend gemachten Zeitaufwand in eigene Tätigkeiten und solche ihres
Ehemannes aufschlüsselte. Dabei entfällt auf sie selbst ein Zeitaufwand von 1230
Minuten, wobei die ausgeübten Tätigkeiten im wesentlichen mit Aktenprüfung,
Aktenstudium, Prüfung von Unterlagen. Anfertigung von Schreiben und
Vorbereitung von Unterlagen und Terminen bezeichnet werden, und auf ihren
Ehemann ein Zeitaufwand von 1190 Minuten, der im wesentlichen mit der
Durchführung von Telefonaten und Besprechungen umschrieben wird.
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 01. August
2003 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, nach Inhalt und
Aufschlüsselung der Tätigkeiten sowie der von dem Ehemann der Beteiligten zu 2)
verfassten Schriftsätze ergebe sich, dass die Betreuung nicht von der Beteiligten
zu 2), sondern von ihrem Ehemann geführt worden sei. Hierbei handele es sich um
eine unzulässige Delegation der Betreueraufgaben, die dem Grundsatz der
persönlichen Betreuung widerspreche. Insbesondere sei der Ehemann nicht nur
mit einzelnen untergeordneten und überschaubaren Hilfstätigkeiten oder im Falle
eigener kurzfristiger Verhinderung in Besprechungen tätig geworden.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde,
mit der sie weiterhin geltend macht, es habe sich zwar um eine sehr umständliche
Art der Betreuungsführung gehandelt, jedoch nicht um eine unzulässige
Delegation der Betreueraufgaben. Sie habe sämtliche Angelegenheiten zwar mit
ihrem in Betreuungssachen weitaus erfahrenerem Ehemann besprochen, jedoch
selbst sämtliche Entscheidungen getroffen, so dass ihr Ehemann lediglich ihr
Sprachrohr gewesen sei. Jedenfalls hätten die von ihr selbst in der Aufschlüsselung
geltend gemachten Zeiten ihrer Betreuungstätigkeit sowie der Zeitaufwand von
Hilfskräften der Rechtsanwaltskanzlei vergütet werden müssen.
II.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§§ 56 g Abs. 5 Satz 2
FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist
zulässig. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§27 Abs. 1 FGG,
546 ZPO).
Da die Betroffene mittellos ist, richtet sich der Vergütungsanspruch für die
berufsmäßige Führung der Betreuung nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2,
und Abs. 2, 1836 a BGB in Verbindung mit § 1 BVormVG.
Dem Berufsbetreuer ist derjenige Zeitaufwand zu vergüten, den er zur Erfüllung
seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen entfaltet hat und für
erforderlich halten durfte. Der Betreuer fungiert nach dem gesetzlichen Leitbild der
§§ 1901, 1902 BGB im Rahmen seiner Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter
und handelt hierbei grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig. Wie der
Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. April 2002 - 20 W 512/01 -
(veröffentlicht in Rpfleger 2002, 359, FGPrax 2002, 178, OLG-Report 2002, 223,
BtPrax 2002, 170 und FamRZ 2002, 1362) entschieden hat, ergibt sich aus dem in
§ 1897 Abs. 1 BGB hervorgehobenen Grundsatz der persönlichen Betreuung, dass
die Übertragung von Aufgaben des Betreuers an Dritte grundsätzlich unzulässig ist
(vgl. Jürgens, BtPrax 1994, 10/11 und Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1902 BGB Rn.
22; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1897 Rn. 333; Bienwald,
Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 BGB Rn. 33). Denn die Entscheidung über die
Person des Betreuers ist dem Vormundschaftsgericht vorbehalten, das hierbei die
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Person des Betreuers ist dem Vormundschaftsgericht vorbehalten, das hierbei die
gesetzlichen Vorgaben des § 1897 BGB und die hierzu ergangenen
Verfahrensvorschriften zu beachten hat. Eine Delegation der Betreuungsaufgaben
im Wege der Bevollmächtigung eines Dritten ist hiermit nicht vereinbar. Vielmehr
hat der durch das Vormundschaftsgericht ausgewählte und bestellte Betreuer die
ihm im Rahmen der gerichtlich bestimmten Aufgabenkreise zugewiesene
rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten grundsätzlich selbst zu
erledigen. Die Delegation der gesamten Betreuung oder kompletter
Aufgabenkreise durch den Betreuer auf dritte Personen widerspricht dem
gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung und stellt sich als dessen
Umgehung dar. Deshalb darf sich die Bevollmächtigung Dritter zur Wahrnehmung
von Betreuungsaufgaben nur auf einzelne Tätigkeiten beziehen, durch die sich der
Betreuer nicht der ihm übertragenen Entscheidungskompetenz und
Verantwortung für den Betreuten entzieht. Andere Personen darf der Betreuer
somit nur als untergeordnete "Hilfskraft", etwa zur Erledigung überschaubarer
einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher
Angelegenheiten einsetzen (vgl. Damrau/ Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl.,
§ 1899 BGB, Rn. 27; Bienwald, a.a.O.; Jürgens, a.a.O.; Soergel/Zimmermann, BGB,
13. Aufl., § 1899 Rn. 27; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; LG Stuttgart BtPrax 1999,
200; LG Frankfurt/Oder FamRZ 1999, 1221). Diese Grundsätze gelten nicht nur im
Falle der tatsächlichen Verhinderung des Berufsbetreuers durch urlaubsbedingte
Abwesenheit. Danach mag es - wie im Fall des BayObLG (BtPrax 2000, 214) - zwar
zulässig sein, während der urlaubs- oder krankheitsbedingten vorübergehenden
Abwesenheit des Betreuers eine Hilfsperson einzuschalten, die den Kontakt zu
diesem aufrechterhält, ihn gegebenenfalls über wesentliche Vorkommnisse
informiert und ihm so im Ernstfall eine eigene und schnelle Wahrnehmung der
Betreuungsaufgaben ermöglicht. Unzulässig ist aber die Übertragung sämtlicher
Betreuungsaufgaben durch den Betreuer selbst auf einen von ihm ausgewählten
und von ihm bevollmächtigten Urlaubsvertreter (vgl. ebenso OLG Brandenburg,
OLG Report 2001, 556/557; BayObLG, a.a.O.; OLG Dresden Rpfleger 2002, 25; LG
Bad Kreuznach Rpfleger 1997, 66).
Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist,
kommt es grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an. Es ist darauf abzustellen,
ob der Betreuer bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit
zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG Report
1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der
Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Betreuer aus seiner
Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl.
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33). Für
die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Betreuer zur pflichtgemäßen
Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem
Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten
Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG
BtPrax 2001, 76/77; OLG Zweibrücken, a.a.0.; Oberlandesgericht Frankfurt am
Main, Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2001 - 20 W 529/99 und vom 04. März
2002 - 20 W 534/01).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Landgerichts
rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Einschätzung des Landgerichts,
wonach die von der Beteiligten zu 2) gemeinsam mit ihrem Ehemann hier
praktizierte Arbeitsteilung eine unzulässige Delegation der Betreuungsaufgaben
darstellt und mit dem Grundsatz der persönlichen Betreuung nicht vereinbar und
deshalb nicht vergütungsfähig ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die vom
Betreuer selbst wahrzunehmende Kernaufgabe ist gemäß § 1901 Abs. 1 BGB die
rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten im Rahmen der
übertragenen Aufgabenkreise. Dies erfordert zum einen den persönlichen Kontakt
zum Betreuten, um sich die erforderlichen Informationen zur ordnungsgemäßen
Erledigung der Aufgaben sowie einen persönlichen Eindruck von diesbezüglichen
Wünschen und Vorstellungen des Betreuten zu verschaffen. Für den hier
gegebenen Sonderfall der Bestellung mehrerer Betreuer bedingt dies den
persönlichen Kontakt der Betreuer untereinander zur Abstimmung der jeweils zum
Wohle des Betreuten zu treffenden Maßnahmen. Weiterer Kernpunkt der Tätigkeit
des Betreuers zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten ist der Kontakt in
schriftlicher und mündlicher Form zu dritten Personen, zu denen der Betreute im
Rahmen der einzelnen Aufgabenkreise in Rechtsbeziehungen steht. Hiernach ist
das Landgericht unter Berücksichtigung der von der Beteiligten zu 2) eingereichten
Aufschlüsselung der Tätigkeitsarten und -zeiten zutreffend zu der Einschätzung
gelangt, dass sämtliche Außenkontakte sowohl in schriftlicher als auch in
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gelangt, dass sämtliche Außenkontakte sowohl in schriftlicher als auch in
mündlicher Form als Kernbereich der Betreuertätigkeit hier von dem Ehemann der
Beteiligten zu 2) wahrgenommen wurden. Dieser hat - bis auf zwei kleine
Ausnahmen - sämtliche Besprechungen durchgeführt und alle Schriftsätze
eigenverantwortlich unterzeichnet. Auch wenn die Beteiligte zu 2) diese
Schriftsätze zuvor diktiert und die Angelegenheiten, die Gegenstand von
Besprechungen sein sollten, mit ihrem Ehemann vorher erörtert haben sollte,
können die umfassenden nach außen gerichteten Aktivitäten des Ehemannes
keinesfalls als bloße Hilfsdienste im Rahmen einer von der Beteiligten zu 2)
eigenverantwortlich zu führenden Betreuung eingeordnet werden. Mit der Tätigkeit
eines Betreuers ist es unvereinbar, sich darauf zu beschränken, zu Hause am
Schreibtisch Unterlagen zu sichten und Schriftsätze vorzubereiten, aber mit der
Durchführung sämtlicher notwendiger Besprechungen unter verantwortlichen
Unterzeichnung der Schriftstücke einen Dritten zu beauftragen. Hieran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass man sich im Innenverhältnis zu diesem
Beauftragten vorbehält, die notwendigen Entscheidungen selbst zu treffen.
Für die Beteiligte zu 2) als Rechtsanwältin war auch ohne weiteres erkennbar, dass
die wegen ihrer familiären Situation bei der Erledigung von
Rechtsanwaltsmandaten in der Kanzleigemeinschaft mit ihrem Ehemann
praktizierte Arbeitsteilung auf das rechtlich völlig anders strukturierte Amt des
Betreuers nicht übertragbar sein kann. Sie durfte deshalb bei pflichtgemäßer
Einschätzung den im Rahmen dieser unzulässigen Arbeitsteilung insgesamt
entfalteten Zeitaufwand nicht für erforderlich halten. Die hier in rechtlich nicht
zulässiger Weise dauerhaft praktizierte Überlassung der Erfüllung der
Betreueraufgaben an einen Dritten hat zur Folge, dass der innerhalb dieser
Arbeitsteilung von beiden Personen entfaltete Zeitaufwand bei der Festsetzung
der Betreuervergütung nicht vergütungsfähig ist.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.