Urteil des OLG Frankfurt vom 23.01.2004

OLG Frankfurt: radfahrer, radweg, fahrbahn, mitverschulden, anteil, kennzeichnung, verantwortlichkeit, kollision, quote, sorgfalt

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 U 118/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 4 StVO, § 8 StVO, § 7
Abs 1 StVG, § 823 Abs 1 BGB
(Kollision zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer: Vorfahrt
des den Radweg benutzenden Radfahrers)
Leitsatz
1. Der Charakter eines Weges als Radweg oder anderer Weg bestimmt sich nach dem
äußeren Bilde dieses Weges.
2. Von der Aufstellung der Zeichen 237, 240, 241 ist der rechtliche Charakter des
Weges nicht abhängig.
3. Auch ein äußerlich von der Fahrbahn getrennter Weg kann Radweg sein und an der
Vorfahrt der parallel zu ihm verlaufenden Fahrbahn teilhaben.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 29.4.2003 abgeändert.
Die Beklagten werden im Rahmen des Klageantrages zu 1) verurteilt, als
Gesamtschuldner an die Kläger 885,30 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 7.7.2001 zu zahlen.
Der Klageantrag zu 2) ist dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, dass
in der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Verletzten mit
einer Quote von 1/3 zu berücksichtigen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem vom Landgericht
zu erlassenden Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien sind mit weniger als 20.000,- Euro beschwert.
Gründe
1. Die Kläger, Erben des später aus anderem Grunde verstorbenen Herrn X ,
begehren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den Herr X erlitt.
Er befuhr am 12.05.1998 mit seinem Fahrrad einen Weg, der längs der Fahrbahn
„W1“ in O. verlief, dies - aus der Sicht des Radfahrers - in Fahrtrichtung links. Auf
der einmündenden …straße näherte sich der Beklagte zu 1) mit seinem Wagen; er
hielt zunächst an dem noch vor dem längs verlaufenden Weg aufgestellten
Verkehrszeichen 205 an, fuhr dann aber wieder los. Er erfasste Herrn X, und dieser
wurde vor allem an der Wirbelsäule erheblich verletzt.
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Das Landgericht hat die Beklagten durch Teil- und Grundurteil vom 29.04.2003 zur
Zahlung von materiellem Schadensersatz verurteilt und eine Verpflichtung der
Beklagten zum Ersatz immateriellen Schadens dem Grunde nach festgestellt.
Zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatbestandlichen
Feststellungen dieses Urteils verwiesen. Mit der Berufung tragen die Beklagten vor,
der längs der Fahrbahn verlaufende Weg sei ungeachtet tatsächlicher Benutzung
durch Radfahrer schon deshalb kein Radweg gewesen, weil er nicht ausdrücklich als
solcher gekennzeichnet gewesen sei. So werde es auch daraus deutlich, dass sich
die Straßenverkehrsbehörde erst im Anschluss an den Unfall zur Aufstellung des
Zeichens 138 („Radfahrer kreuzen“) entschlossen habe. Der Weg sei
straßenverkehrsrechtlich als Waldweg einzustufen gewesen; Waldwege eröffneten
aber keine Vorfahrt. Deshalb habe sich das auf der ...straße aufgestellte Zeichen
205 auch nicht auf den von dem verletzten Radfahrer benutzten Fahrweg bezogen.
Die Beklagten beantragen,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 29.04.2003 die
Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der verletzte Radfahrer sei vorfahrtberechtigt gewesen.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die
vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
2. Die Berufung ist insoweit begründet, als den verletzten Radfahrer ein
Mitverschulden - zu einem Anteil von 1/3 - am Unfallgeschehen und damit den
Unfallfolgen traf.
Dass die Beklagten den Klägern dem Grunde nach haften (§§ 7 Abs. 1, 2 StVG und
- wegen der immateriellen Schäden - §§ 823 Abs. 1, 847 a.F. BGB, 3 Ziffer 1, 2
PflVG, 1922 Abs. 1 BGB) ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Schon
ungeachtet der Frage danach, wer in der zum Unfall führenden Situation die
Vorfahrt hatte, hätte der Beklagte zu 1) den herannahenden Radfahrer bei
Anspannung der erforderlichen Sorgfalt sehen können und müssen; das wird aus
den vorgelegten Fotografien der Örtlichkeit ohne weiteres deutlich.
a) Die Ersatzpflicht ist allerdings auf 2/3 des unfallbedingten Schadens beschränkt;
den Radfahrer traf ein Mitverschulden am Unfallgeschehen, welches das
Berufungs-gericht mit 1/3 bemisst (§ 254 BGB).
b) Allerdings ist ein Mitverschuldensvorwurf nicht deshalb gerechtfertigt, weil der
Radfahrer die Vorfahrt des Beklagten zu 1) missachtet hätte. Denn der von dem
Verstorbenen benutzte Radweg nahm am Vorrecht der parallel zu ihm
verlaufenden Straße - W1 - Anteil; der Beklagte zu 1) war - deshalb - wartepflichtig.
Der Weg war Radweg im straßenverkehrsrechtlichen Sinne. Denn er stellte sich
dem äußeren Bil-de, seiner Beschaffenheit und seinem Verlaufe nach als Radweg
dar, und dieses äußere Bild ist für die Bestimmung des rechtlichen Charakters
einer Straßen- oder Wegefläche maßgeblich. Er verlief nämlich aus der Richtung,
aus der der Radfahrer kam, über die gesamte von der Einmündung der ...straße
her übersehbare Strecke parallel zur „Hauptstraße“, zum W1. Seiner Anlage nach
stellte er schlicht eine der beiden im hiesigen Raum typischen Varianten -
unmittelbar an die Fahrbahn angrenzend, nur durch einen Randstein abgegrenzt
zum einen, durch eine schmale bewachsene Fläche von der Fahrbahn getrennt
zum anderen - eines Rad- oder Fußweges dar.
Dieses äußere Bild war entscheidend, nicht eine Kennzeichnung durch
Verkehrszeichen (237 – 241). So ergibt es sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 4
Satz 2 StVO (ebenso: OLG Karlsruhe DAR 2000, 307). Der enge räumliche
Zusammenhang von Straße und Weg - der Weg setzte sich über die Kreuzung fort
und mündete dann in die Straße ein - schloss eine Charakterisierung des Weges
als von der Straße unabhängig angelegter Wald- oder Feldweg aus.
Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der sie
zugehören. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass der auf dem Radweg
herannahende Radfahrer gegenüber dem auf der ...straße fahrenden Beklagten zu
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herannahende Radfahrer gegenüber dem auf der ...straße fahrenden Beklagten zu
1) Vorfahrt hatte. Die ...straße ist vor der Einmündung - auch des Radweges -
durch Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren!“ gekennzeichnet. Aus der Sicht des
einmündenden Verkehrs links ist der W1 gekennzeichnet durch Zeichen 301
"Vorfahrt“. Aus derselben Sicht rechts ist kein Verkehrszeichen aufgestellt, und es
brauchte dort auch zur Vorfahrtregelung keines aufgestellt werden, denn für den
von der Gegenrichtung her ankommenden Verkehr mündete die ...straße von links
ein. Damit - so ergibt es sich tatbestandlich aus der den Ermittlungsakten
beigefügten Verkehrsunfallskizze - war die Vorfahrtregelung eindeutig.
c) Der verletzte Radfahrer war aber deshalb - i.S. eines Mitverschuldens - für das
Unfallgeschehen mitverantwortlich, weil er den Radweg verbotswidrig in
Fahrtrichtung links benutzte. Radfahrer dürfen nämlich im Grundsatz nur rechte
Radwege befahren, links verlaufende Radwege nur bei besonderer Kennzeichnung,
wie sie hier nicht angebracht war (§ 2 Abs. 4 Sätze 2, 3 StVO). Die verbotswidrige
Benutzung des links verlaufenden Radweges berührte zwar das Vorfahrtsrecht des
Radfahrers als solches nicht; denn jedes Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die
gesamte Straßenbreite, und damit auch auf einen der Straße zugeordneten Weg.
Die Missachtung des Rechtsfahrgebotes begründete aber eine erhöhte
Unfallgefahr, da weniger um-sichtige Kraftfahrer erfahrungsgemäß hauptsächlich
nach links zu schauen pflegen, bevor sie in eine Einmündung einfahren. Das OLG
Düsseldorf (NZV 2000, 506; vgl. auch BGH NJW 1986, 2651; OLG Hamm 9 U
12/98) hat dies mit den Worten umschrieben, dass Kraftfahrer in solchen Fällen oft
„in die falsche Richtung schauen“.
In der Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit bemisst das
Berufungsgericht die Verantwortlichkeit des Kraftfahrers gegenüber der des
Radfahrers mit dem doppelten Gewicht. Zu Lasten des Radfahrers ist der Verstoß
gegen das Rechtsfahrgebot zu „veranschlagen“. Zu Lasten des Kraftfahrers fällt
die Vorfahrtverletzung ins Gewicht, darüberhinaus die Tatsache, dass der Beklagte
zu 1) zunächst am Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren!“ angehalten und
dadurch den herannahenden Radfahrer gleichsam in Sicherheit gewiegt hatte.
d) Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 berechnet sich der
Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens wie folgt:
Beim Erblasser verbliebene Behandlungskosten 6.795,59 DM, davon von Seiten
der Beklagten zu 2) gezahlt: 5.096,69 DM; es verbleiben 1.698,90 DM,
entsprechend 868,63 €, einschließlich 2/3 einer Unkostenpauschale von (zunächst
25,00 €) 16,66 €. ergibt sich die Summe von 885,30 €.
e) Zum Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens ist festzuhalten, dass in der
Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Verletzten mit einer
Quote von 1/3 zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.