Urteil des OLG Frankfurt vom 08.02.2005

OLG Frankfurt: hersteller, marke, abhängigkeit, markt, positive feststellungsklage, firma, ware, wettbewerber, händler, geschäftsbetrieb

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 60/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 20 GWB, § 33 GWB
Wettbewerbsrechtlicher Belieferungsanspruch
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
- 12. Kammer für Handelssachen - vom 10.10.2003 abgeändert.
Die Klage wird - auch mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag -.
abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin die Sattelzugmaschinen über 16 Tonnen verleast, verlangt von der
Beklagten, der deutschen Vertriebsgesellschaft für A-Sattelzugmaschinen,
Belieferung und Schadensersatz wegen Nichtbelieferung.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B, schloss mit der Beklagten im Zeitraum
von 1991 bis 1996 mehrere als Rahmenvertrag bezeichnet Vereinbarungen über
die Belieferung mit Sattelzugmaschinen der Beklagten (BI. 136ff. d. A.). Für den
Zeitraum 1997 bis 2001 schloss sie mit der Beklagten einen „Rahmenvertrag zum
Bezug von Fahrzeugen“ vom 22.11./18.12.1996(Bl. 26 f. d. A), der einvernehmlich
zum 31.12.1999 beendet wurde. Statt dessen schlossen die Parteien die
Vereinbarung vom 21.12.1999/05.01.2000 für das Jahr 2000 (Bl. 29 ff., 28 d.A.) und
die Rahmenvereinbarung vom 20.10.2000 für das Jahr 2001 (Bl. 35ff. d.A.). Die
beabsichtigten Konditionen für das Jahr 2002 teilte die Beklagte der KIägerin mit
Schreiben vom 18.01.2002 mit (Bl. 39ff. dA.). Im Anschluss an Weitere
Korrespondenz stellte die Beklagte mit Schreiben vom 08.03.2002 fest, das über
das Angebot vom 18.1.2002 zwischen den Parteien noch keine Einigkeit erzielt
worden sei. Gleichzeitig unterbreitete sie der Klägerin ein Angebot zur Belieferung
von Juni bis Dezember, das die Klägerin mit Schreiben ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 2.4.2002 annahm (Bl. 55 d.A.). Mit Schreiben
vom 12.10.2002 (Bl. 55 f. d.A) teilte dle Beklagte der Klägerin mit, sie wolle für das
Jahr 2003 vom Abschluss eines Rahmenabkommens Abstand nehmen. Der
Klägerin wurde anheimgestellt, ihren Bedarf an A-Sattelzugmaschinen bei den
autorisierten …Händlern einzudecken.
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Die Klägerin hat vorgetragen zwischen den Parteien bestehe in Vertragshändler
Kettenvertrag, den die Beklagte nicht zum 31.12.2002 habe aufkündigen können;
Sie, die Klägerin, stehe einem Vertragshändler gleich, weil sie nach der Art ihres
Leasinggeschäfts ermächtigt sei, die gelieferten Sattelzugmaschinen nach 12
Monaten an Endabnehmer zu verkaufen. Sie sei in die Vertriebsorganisation der
Beklagten eingegliedert gewesen, was zwischen den Parteien auch ausdrücklich
vereinbart gewesen sei (Beweis: Zeugnis G. J.). So habe ein Werkstattvertrag
bestanden, wonach sie, die Klägerin, zur Durchführung von Garantiearbeiten an …-
Sattelzugmaschinen berechtigt gewesen sei. Ihr Personal sei speziell zur Beratung
für Fahrzeuge der Beklagten geschult worden, ihr Betrieb sei nahezu ausschließlich
auf Fahrzeuge der Beklagten ausgerichtet gewesen. Die Beklagte habe sie bei
Werbemaßnahmen unterstützt und ihr eine Vertragshändlernummer zugeteilt.
Dem Vertragsverhältnis hätten nicht nur die für Vertragshändler geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegen, sie, die
Klägerin, habe sich auch zum größten Vertragshändler der Beklagten entwickelt
und habe die Sattelzugmaschinen von der Beklagten zu Händlerkonditionen
bezogen. In Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 Nr.2 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95
bestehe deshalb eine Mindestkündigungsfrist von 2 Jahren. Da die Beklagte keine
Kündigung ausgesprochen habe, bestehe das Vertragverhältnis ungekündigt fort.
Jedenfalls stehe ihr, so meint die Klägerin weiter, ein Anspruch auf Belieferung
gem. §§ 20 Abs. 2, 33 GWB zu. Als Leasingunternehmen für Sattelzugmaschinen
sei sie sortiments- und .unternehmensbedingt von der Beklagten abhängig. Durch
die Lieferverweigerung habe sie erhebliche Einbußen hinnehmen müssen. Kunden,
die an die Marke …. gewöhnt seien; seien schwer auf andere Marken umzulenken.
Wäre sie nicht in der Lage, ihren Kunden Sattelzugmaschinen der Marke …
anzubieten; so führe dies zu einem erheblichen Verlust an Ansehen und einer
bedeutenden Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Gleichartige
Unternehmen würden von der Beklagten beliefert. Ihre stärkte Konkurrentin, die
Firma …, erhalte von der Beklagten pro Jahr etwa 250 Fahrzeuge zu denselben
Konditionen, wie sie mit ihr, der Klägerin, vereinbart gewesen seien.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht
zum 31.12.2002 beendet wurde, sondern fortbesteht,
a) hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu den üblichen für
Vertragshändler geltenden Konditionen für ihr Leasinggeschäft mit Verkaufsoption,
zu beliefern,
b) hilfsweise zu 1. a),
die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den üblichen für Vertragshändler
geltenden Konditionen für ihr Leasinggeschäft mit Verkaufsoption zu beliefern.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichtbelieferung entstanden ist oder noch
entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, gemeint, die
Klägerin sei keine Vertragshändlerin, sie besitze keinen Vertragshändlervertrag.
Die behauptete Abhängigkeit von ihr, der Beklagten, bestehe nicht. Ein
kartellrechtlicher Belieferungs- und Schadensersatzanspruch stehe ihr ebenfalls
nicht zu. Die Klägerin verfüge über Belieferungsalternativen und sei nicht auf die
Marke“…“ fixiert, wie u.a. ihr Werbung mit Fabrikaten anderer Hersteller beweise.
Eine Abhängigkeit oder eine unbillige Behinderung der Klägerin liege nicht vor, weil
sie Fahrzeuge der Marke „…“ über jeden autorisierten …-Vertragshändler
beziehen könne. Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien falsch. Das
gelte auch für die Konditionen, zu denen die Firma …beliefert werde. Ein Schaden
sei der Klägerin nicht entstanden, da sie ihr Geschäft auch mit anderen Marken
fortsetze.
Das Landgericht hat den. Feststellungsantrag zu 1) abgewiesen, der Klägerin einen
Belieferungsanspruch bis zum 31.12:2004 zuerkannt und dem
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Belieferungsanspruch bis zum 31.12:2004 zuerkannt und dem
Schadensersatzfeststellungsbegehren stattgegeben.
Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 10.10.2003 (Bl. 212 ff. d.A,) Bezug
genommen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten.
Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie trägt vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine unternehmensbedingte
Abhängigkeit bejaht. Die Klägerin hab ihr Geschäft seit 2001/2002 massiv auf
Fahrzeuge anderer Marken umgestellt und nicht mehr auf …Sattelzugmaschinen
ausgerichtet.
Nicht berücksichtigt habe das Landgericht auch ihren, der Beklagten, Vortrag,
wonach die Klägerin jederzeit Sattenzugmaschinen von einem …Vertragshändler
beziehen könne.
Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie ein volles Sortiment führen und auch
Sattelzugmaschinen im Angebot haben müsse. Kein einziger Mitbewerber sei
Vollsortimenter. Die Klägerin werde auch nicht unbillig behindert. Sie habe die
Verpflichtung, Fahrzeuge nicht innerhalb von 12 Monaten ab Erwerb
weiterzuveräußern, nicht eingehalten, so dass ihre Nichtbelieferung sachlich
begründet sei. Die Beklagte bestreitet auch die Angaben zur
betriebwirtschaftlichen Situation der Klägerin und insbesondere, dass die
angeblichen Verluste auf den rückläufigen Bestand von …Sattelzugmaschinen
zurückzuführen seien.
Ihr, der Klägerin, Geschäftsbetrieb sei auch nicht — wie die Klägerin behauptet —
auf 500 Einheiten jährlich ausgerichtet, weil andernfalls eine Kostenunterdeckung
drohe. Jedenfalls beruhe eine Ausrichtung des Geschäftsbetriebs auf 500 Einheiten
auf der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin, für die sie, die Beklagte,
nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Klägerin habe nicht dargelegt,
dass sie die bei Nichtbelieferung durch die Beklagte angeblich fehlenden 120
Einheiten nicht über andere Hersteller beziehen könne. Auch, eine
sortimentsbedingte Abhängigkeit der Klägerin liege nicht vor. Aus der von der
Klägerin dargelegten Marktübersicht ergebe sich, dass kein einziger Wettbewerber
Vollsortimenter sei. Im übrigen habe die Klägerin massive Verkäufe von …
Neufahrzeugen im Ausland vorgenommen und damit gegen ihre, der Beklagten,
Konditionen verstoßen. Deshalb sei eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich
zu denjenigen Vertragspartnern, die sich vertragstreu verhielten, gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Erledigung des
Klageantrags zu 1 festgestellt wird.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich weiterhin auf den
Fortbestand des Vertragsverhältnisses zu der Beklagten. In Anbetracht des
Volumens, mit dem sie durch die Beklagte beliefert worden sei, sei eine
Umstellung des Geschäfts von heute auf morgen nicht ohne weiteres möglich. Sie
habe entgegen der Behauptung der Beklagten ihre Vertriebspolitik auch nicht
bereits ab dem Jahr 2000 mehr und mehr auf andere Marken ausgerichtet. Im Jahr
2000 habe sie 32 … und21 … im Jahr 2001 178 … und 31 … im Jahr 2002 253 …
bezogen.
Angesichts der von der Beklagten bezogenen Stückzahlen sei ein Ausweichen auf
andere Hersteller aber nicht ohne weiteres möglich. Auch könnten die Kunden
nicht von heute auf morgen auf andere Fabrikate umgewöhnt werden. Schließlich
seien die Gewinnmargen …höher. Hinzu kämen die erheblichen Investitionen in
ausländische Niederlassungen, die sie auf Veranlassung der Beklagten getätigt
habe. Die Nichtbelieferung mit der Marke … habe trotz des Bemühens, auf andere
Hersteller auszuweichen, zu einem Verlust und zur Entlassung von Mitarbeitern
geführt. 2003 werde der Verlust voraussichtlich bei 1,2 Millionen Euro liegen. Sie,
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geführt. 2003 werde der Verlust voraussichtlich bei 1,2 Millionen Euro liegen. Sie,
die Klägerin, sei auch sortimentsbedingt abhängig. Ein Ausweichen auf den Bezug
durch Vertragshändler sei ihr schon wegen der deutlich ungünstigeren Konditionen
nicht zumutbar. Die festzustellende Diskriminierung führe zur
Weiterbelieferungspflicht.
Der Marktanteil der „… -Gruppe“ betrage in Deutschland 15%. Die Klägerin trägt
weiter vor, sie habe ihren Geschäftsbetrieb seit 1996 konsequent ausgebaut und
an einem jährlichen Absatz von mindestens 500 Fahrzeugeinheiten ausgerichtet.
Dabei spiele auch das Geschäft über ihre europäischen Niederlassungen eine
entscheidende Rolle. …sei im europäischen Ausland bei Sattelzugmaschinen weit
überwiegend Marktführer. Eine Umstellung der Kunden auf andere Fabrikate sei im
Ausland nahezu ausgeschlossen. Die Schließung der ausländischen
Niederlassungen stehe unmittelbar bevor, wenn die Beklagte ihre
Lieferverweigerung aufrechterhalte.
Sie, die Klägerin, habe in den vergangenen Jahren marktorientiert in die
Auslandsniederlassungen investiert, wo die Marken oder … oder … in keinster
Weise mit den Produkten der Beklagten zu vergleichen seien. Nur durch einen
harten Sparkurs habe 2003 die Insolvenz abgewendet werden können (Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters …). Bezugsmöglichkeiten für andere
Sattelzugmaschinen seien begrenzt. In 2003 habe sie insgesamt 360 Fahrzeuge
erhalten (140 … 110….‚ sowie weitere von der Klägerin selbst finanzierte 110 …
und …). Ihre Wettbewerber führten in der Regel 3 bis 4 verschiedene LKW-Marken.
Die größenmäßig mit der Klägerin vergleichbaren Unternehmen böten
überwiegend auch … an.
Die Reduzierung der Bestellungen im Jahre 2001 habe technische Gründe gehabt.
Im Frühjahr 2002 habe die Beklagte eine neue Generation von
Sattelzugmaschinen auf den Markt gebracht habe. Außerdem sei 2001 eine
Umstellung der Motoren von der Abgasnorm Euro 2 auf Euro 3 erfolgt. Die
Beklagte habe im Jahr 2001 aber noch nicht ausreichend Fahrzeuge liefern
können, die mit dem Euro 3 Motor ausgestattet gewesen seien. Aufgrund der
Verhaltensweise der Beklagten sei de Klägerin entgegen ihrer Absicht gezwungen
gewesen, im Jahr 2002 die Anzahl der Sattelzugmaschinen der Marke …weiter zu
reduzieren.
Bereits im August 2003 habe sich wegen der Nichtbelieferung mit der Marke ein
Verlust realisiert, der zur Entlassung von sieben Mitarbeitern geführt habe. Im
vierten Quartal 2003 habe der Klägerin der Konkurs gedroht, der nur durch eine
vorn Geschäftsführer der Klägerin persönlich erbrachte Kapitalerhöhung habe
abgewendet werden können. Nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das
Jahr 2003 betrage der Verlust der Gesellschaft zwischen EUR 1 Millionen und EUR
1,2 Millionen liegen. Mit nicht nachgelassenem — bei Gericht am 21.1.2005
eingegangenem -Schriftsatz vom 23.9.2004 hat die Klägerin mitgeteilt, sie sehe
sich zur Einstellung ihres Inlandsgeschäfts gezwungen.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Belieferungsanspruch noch ein Anspruch
aus § 20 Abs. 2 und 4 GWB oder einer sonstigen Rechtsgrundlage zu.
(1) Einen vertraglichen Belieferungsanspruch kann die Klägerin schon deshalb
nicht geltend machen, weil das Landgericht den ursprünglichen Klageantrag zu 1
abgewiesen hat. Damit steht rechtskräftig fest, dass ein (etwaiges)
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien jedenfalls am 31.1.2.2002 endete.
Wird eine positive Feststellungsklage abgewiesen, so wird das zugrundeliegende
Rechtsverhältnis damit rechtskraftfähig verneint (BGH NJW 1994, 657, 659;
Zöller/Vollkommer ZPO, 25. Aufl. § 322 Rn. 13 m.w.N.). Mit der Abweisung des
Antrags auf Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht
zum 31.12.2002 beendet wurde, steht fest, dass (jedenfalls) über den 31.12.2002
hinaus vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht mehr bestehen.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Zwar wird der Eintritt der Rechtskraft durch
die Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt (§ 705 ZPO).. Hat ein Urteil mehrere
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die Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt (§ 705 ZPO).. Hat ein Urteil mehrere
prozessuale Ansprüche zum Gegenstand, so erstreckt sich die Hemmungskraft
grundsätzlich auf das ganze Urteil. Sie erfasst insbesondere auch diejenigen Teile,
die ausweislich der Rechtsmittelanträge nicht angefochten sind. Der nicht
angefochtene Teil des Urteils wird jedoch rechtskräftig, wenn er weder durch
Erweiterung der Rechtsmittel noch durch ein Anschlussrechtsmittel in das
Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann und damit insoweit jede
Möglichkeit einer Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist. Die Klägerin
hat den ihre Klage abweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht mit einer
eigenständigen Berufung oder im Wege der Anschlussberufung innerhalb der am
31.03.2004 endenden Berufungserwiderungsfrist angegriffen (524 Abs. 2 S. 2
ZPO). Zwar hat sie sich im Rahmen ihrer Berufungserwiderung auch auf einen
Belieferungsanspruch aufgrund der abgeschlossenen Verträge, die sie als
Vertragshändler-Kettenvertrag einordnet, gestützt. Grundsätzlich ist auch eine
stillschweigende Anschlussberufung möglich, indes reicht ein bloßer Antrag auf
kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung dazu nicht aus
(Zöller/Gummer/Heßler a.a.O. § 524 Rn. 6). Damit ist der nicht angefochtene Teil
des Urteils zu dem Zeitpunkt rechtskräftig geworden, in dem er nicht mehr durch
ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden konnte
(BGH NJW 1994, 657, 659). Vertragliche Belieferungsansprüche stehen der
Klägerin daher schon aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft der
erst1nstnzlichen Entscheidung nach dem 31.12.2002 nicht mehr zu.
(2) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Belieferung auch nicht gem. § 20 Abs:2
und 4, 33 GWB zu. Zwar kann bei einer unbilligen Behinderung oder sachlich nicht
gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung ein Anspruch auf Belieferung oder
Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses gegen das diskriminierende
Unternehmen bestehen. Die Beklagte ist im Verhältnis zur Klägerin jedoch nicht
Normadressatin im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB ist. Es fehlt an der von § 20 Abs. 2
GWB vorausgesetzten Abhängigkeit. Abhängig sind kleine oder mittlere
Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder
gewerblichen Leistungen, wenn ausreichende und zumutbare Möglichkeiten. auf
andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Abhängigkeit besteht
insbesondere dann, wenn ein Unternehmen zur Erhaltung seiner
Wettbewerbsfähigkeit auf das marktstarke Unternehmen angewiesen ist.
Alternativen dürfen entweder nicht in ausreichendem Umfang bestehen oder nicht
zumutbar sein.
Das Landgericht hat gemeint, die Stückzahlen, Jahresumsätze und Umsatzanteile
verdeutlichten die substantielle Ausrichtung der Klägerin auf die Marke … Der
damit gegebenen unternehmensbedingten Abhängigkeit stehe die Möglichkeit des
Ausweichens auf andere Fabrikate nicht entgegen. Die auf … ausgerichtete
Vertriebspolitik mache es der Klägerin nicht möglich, ihr Vermietungs- und
Leasinggeschäft unter Verzicht auf die Marke ... zu vertreiben. Dem vermag der
Senat nicht zu folgen. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit liegt vor, wenn
der Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen
Leistungen seinen Geschäftsbetrieb im Rahmen langfristiger Vertragsbeziehungen
so stark auf ein bestimmtes anderes Unternehmen ausgerichtet hat, dass er nur
unter Inkaufnahme gewichtiger Wettbewerbsnachtelle auf dem betreffenden Markt
auf andere Unternehmen über Wechseln kann. In Betracht kommen auf der
Nachfrageseite in erster Linie Handelsunternehmen, die sich im Rahmen
langfristiger Lieferbeziehungen als Handelsvertreter, Kommissionsagenten oder
Vertragshändler auf den Vertrieb der Ware eines bestimmten Herstellers
konzentriert und ihr äußeres Erscheinungsbild auf diesen ausgerichtet haben, so
dass sie von ihren Kunden weitgehend mit diesem Hersteller identifiziert Werden.
Unternehmensbedingt abhängige Nachfrager sind in der Regel die Vertragshändler
der Autormobilindustrie. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin, die ihre
Vertriebspolitik ohne entsprechende vertragliche
Ausschließlichkeitsvereinbarungen rein tatsächlich auf die Marke …ausgerichtet
hat, nicht vor. Die Klägerin war aufgrund der mit der Beklagten getroffenen
Rahmenvereinbarungen zu keinem Zeitpunkt gehindert, auch Modelle anderer
Hersteller zu beziehen und zu vertreiben. Stehen einem Händler aber
Bezugsmöglichkeiten bei allen anderen Herstellern offen und begehrt er
Belieferung eines am Markt führenden Herstellers. nur deswegen, weil er aufgrund
einer selbst gewählten Ausrichtung seines Unternehmens grundsätzlich dessen
Waren oder Waren der Spitzenstellung führen will, so liegt Abhängigkeit nicht vor.
In einem solchen Fall muss sich der Händler auf andere, ihm tatsächlich
offenstehende Bezugsmöglichkeiten verweisen lassen (Bechtold, GWB, §20 Rn.
21).
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Der Klägerin stand die Möglichkeit, Sattelzugmaschinen anderer Hersteller zu
beziehen, nicht nur theoretisch offen. Bereits in einem Schreiben vom 3.5.1999
erwähnte sie, dass sie … und … in ihren Fuhrpark aufgenommen habe (Bl. 374
d.A.). Wie sie selbst vorgetragen hat, verfügte sie spätestens im Jahr 2002 über
einen nicht unerheblichen Bestand von Sattelzugmaschinen anderer Hersteller, so
allein rund 250 Sattelzugmaschinen der Marke … Wie die von der Klägerin als
Anlage K 31 (GA 462) überreichte Übersicht zeigt, setzte sich die Fahrzeugflotte
der Klägerin im Jahr 2002 bereits zu über 50% aus Drittfabrikaten (… und …)
zusammen. Nach der Nichtbelieferung durch die Beklagte in den Jahren 2003 und
2004 verfügte die Klägerin über jeweils annähernd 400 Einheiten dieser Fabrikate.
Auch wenn die Klägerin nach ihrer Darlegung den Bestand von Fahrzeugen der
Beklagten aus technischen Gründen reduzieren musste, weil …
Sattelzugmaschinen nach wie vor nach der Euro II-Norm (Abgasnorm) hergestellt
wurden, ist daraus zu folgern, dass ein Umstellung und ein Übergang auf andere
Marken möglich war. Das Bemühen um Diversifikation wird auch in den von der
beklagten vorgelegten Werbeanzeigen für Sattelzugmaschinen anderer Hersteller
und in einem Interview des Mitarbeiters der Klägerin …. deutlich, in den es unter
anderem heißt, die Klägerin habe sich im deutschen Markt mit … durchgesetzt
(Anlage B 12 = GA 316 f.).
Die Wahrnehmung der vorhandenen Belieferungsmöglichkeiten ist der Klägerin
auch zumutbar. Soweit sie behauptet, sie könne ihren Geschäftsbetrieb nur bei
einer notwendigen Gesamtbezugsmenge von 500 Einheiten kostendeckend führen
was die Beklagte bestreitet - und sei deshalb (zusätzlich) auf eine Belieferung
durch die Beklagte angewiesen, hat sie ihren Vortrag nicht anhand konkreter
Tatsachen nachvollziehbar erläutert. Ohne konkrete Anknüpfungstatsachen konnte
zu dieser Behauptung kein Zeugenbeweis erhoben werden. Nach der von der
Klägerin vorgelegten graphischen Übersicht zum Bezugsvolumen 2000 — 2004 (K
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denen eine Belieferung durch die Beklagte noch erfolgte, nicht erreicht worden.
Überdies wäre eine solche Ausrichtung aufgrund der Geschäftspolitik der Klägerin
nicht der Beklagten anzurechnen, selbst wenn — wie die Klägerin behauptet hat —
ein entsprechendes Geschäftsvolumen mit der Beklagten abgesprochen war. Eine
feste Zusage der Belieferung mit einer bestimmten Stückzahl, insbesondere mit
jährlich 500 Einheiten, hat die Klägerin nicht behauptet. Andernfalls hätte die Zahl
der zu liefernden Fahrzeuge nicht jährlich neu verhandelt werden müssen. Endlich
ergibt sich aus dem Schreiben vom 3.5.1999 (BI. 374 d.A.), dass es sich bei der
Zahl von 500 Einheiten um ein Planziel der Klägerin handelte.
Im Hinblick auf diese Entwicklung lässt sich von einer ausschließlich auf
ausgerichteten Vertriebspolitik schon ab 2001 nicht mehr sprechen. Zwar mag es
schwierig sein, die bislang gewonnenen Kunden ohne weiteres auf Fahrzeuge
anderer Hersteller umzustellen. Die Klägerin selbst hat aber ab 1999 den Bestand
an Fahrzeugen anderer Fabrikate in verhältnismäßig kurzer Zeit deutlich erhöht,
so dass der Anteil von etwa 50 Einheiten im Jahr 2000 auf fast 300 Einheiten im
Jahr 2002 und fast 400 Einheiten im Jahr2004 angewachsen ist.
Die Klägerin macht auch nur eine Belieferung in Höhe der Differenz bis zu den von
ihr (angeblich) benötigten 500 Einheiten geltend. Das deutet darauf hin, dass der
Klägerin eine Umstellung ihrer Kunden oder die Gewinnung neuer Kunden, die nicht
auf ….fixiert sind, zu einem wesentlichen Teil gelungen ist. Dass — wie die Klägerin
vorgetragen hat — die Beklagte günstigere Konditionen anbietet als andere
Hersteller, begründet für sich allen noch keine Unzumutbarkeit der Ausschöpfung
anderer Belieferungsmöglichkeiten. Tatsächlich geht es der Klägerin um die
bislang von der Beklagten eingeräumter Rückkaufgarantie die — nach ihrer
Behauptung — von anderen Herstellern nicht in vergleichbarem Umfang
eingeräumt werde. Es steht der Beklagten aber grundsätzlich frei, wie sie ihr
Vertriebssystem gestalten und welche Konditionen sie ihren Geschäftspartnern
einräumen will. Auch bei Fortsetzung der Belieferung hätte die Klägerin nicht ohne
weiteres Anspruch auf unveränderte Beibehaltung derselben Konditionen,
insbesondere der für die Finanzierung ihrer Fahrzeugflotte wichtigen
Rückkaufgarantie gehabt. In welcher Weise die Klägerin ihr Leasinggeschäft
finanziert, hat die Beklagte nicht zu vertreten.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Umsatzeinbußen behauptet, ist nicht
festzustellen in welchem Umfang rückläufige Umsätze auf die geringere Stückzahl
umgesetzter Sattelzugmaschinen der Marke … zurückzuführen ist. Dies hätte die
Klägerin — wie die Beklagte zu Recht beanstandet hat — durch Mitteilung
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Klägerin — wie die Beklagte zu Recht beanstandet hat — durch Mitteilung
rechnerisch nachvollziehbarer Zahlen konkretisieren müssen, da angesichts der in
den Jahren 2003 und 2004 abgesetzten Einheiten anderer Fabrikate ein
existenzbedrohender Umsatzrückgang bzw. der Niedergang von Umsätzen um
mehr als 80 % nicht unmittelbar einsichtig ist. Die Klägerin hat in 2003 und 2004
knapp 400 Einheiten anderer Fabrikate bezogen. 2001 hat sie — einschließlich der
Fahrzeuge der Beklagten — knapp über 400 Einheiten, 2002 etwa 460 Einheiten
bezogen. Die Gesamtzahl der bezogenen Sattelzugmaschinen weist nach Wegfall
der Belieferung durch die Beklagte keine so erheblichen Unterschiede gegenüber
den Vorjahren auf, als dass ein Umsatzeinbruch von 80 % allein mit dem Wegfall
der Fahrzeuge der Beklagten aus sich heraus schlüssig erklärbar wäre. Die
pauschale Angabe des Steuerberaters … (Anlage K 35 = Bl. 468 d A,) kann den
substantiierten Vortrag hierzu nicht ersetzen.
Auch eine sortimentsbedingte Abhängigkeit vermag der Senat nicht festzustellen.
Sie liegt vor, wenn ein Händler eine bestimmte Ware führen muss, um
konkurrenzfähig zu sein. Abhängigkeit besteht, wenn trotz Erhältlichkeit anderer
austauschbarer Waren im Hinblick auf die Erwartung der Kunden auch die
betreffende Ware verfügbar sein muss. Objektive Kriterien, die auf fehlende
ausreichende Ausweichmöglichkeiten hindeuten, sind insoweit der hohe
Marktanteil oder die hohe Marktbedeutung der angebotenen Produkte.
Maßgebend ist in erster Linie die Geltung und das Ansehen der Ware des
Unternehmens auf dem Markt. Danach richtet sich, ob ausreichende Möglichkeiten
bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (BGH NJW 79, 2152 —
Rossignol). Dabei kommt es nicht allein auf die Zahl der Unternehmen an, auf die
der Abnehmer ausweichen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Marke im
betreffenden Absatzgebiet eine solche Bedeutung erlangt hat, dass der Anbieter
von Leasingfahrzeugen darauf angewiesen ist, sie in seinem Sortiment zu führen
und aus diesem Grund vorhandene Möglichkeiten, auf andere Unternehmen
auszuweichen, nicht als ausreichend und zumutbar angesehen werden können.
Die Klägerin hat hierzu in erster Instanz vorgetragen, dass auf dem relevanten
Markt nur wenige Hersteller miteinander konkurrierten und die „…Gruppe“ in
Deutschland einen Marktanteil von 15 % habe. Damit rangiert die Beklagte zwar
hinter …(34,7 %) und(24,6 %) an dritter Stelle. Insgesamt sind auf dem relevanten
Markt allerdings nur wenige Hersteller vertreten(A, B, C, E und D) und führen die
wesentlichen Wettbewerber der Klägerin nicht alle Marken im Angebot. Die
Beklagte hat unbestritten — vorgetragen, dass kein einziger Wettbewerber der
Klägerin „Vollsortimenter“ hei. Zwar sind markenunabhängige PKW -
Leasingunternehmen ohne Ausschließlichkeitsbindung im sog. Flottengeschäft
sortimentsabhängig, weil sie darauf angewiesen sind, alle auf dem deutschen
Markt gängigen Marken anzubieten (OLG Düsseldorf WuW/E OLG 4511 — Endspurt
87; OLG Frankfurt WuW/E OLG 4507 — AutoLeasing). Auf das Leasinggeschäft für
schwere Sattelzugmaschinen lassen sich diese Verhältnisse picht ohne Weiteres
übertragen. Das zeigt sich schon daran, dass die Klägerin selbst bis zum Jahr 2000
nahezu ausschließlich Fahrzeuge der Marke ... im Angebot hatte. Das spricht
dafür, dass Leasingnehmer bei Fahrzeugtypen dieser Art ihre Entscheidung nach
anderen Kriterien ausrichten und kein Vollsortiment oder ein weitgehend
vollständiges Sortiment der Spitzenanbieter erwarten.
Dafür spricht letztlich auch die besondere Markentreue der Kunden. Nach allem
lässt sich für das hier zu beurteilende Leasinggeschäft mit schweren
Sattelzugmaschinen nicht feststellen, dass bei den Leasingunternehmen das
markendiversifizierende Flottengeschäft gang und gäbe ist und die Klägerin als
sortimentsabhängig angesehen werden könnte (so für das PKW— Leasing aber
OLG Düsseldorf a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten
Meinungsforschungsgutachten der ... (Anlage K 39) entnehmen. Danach ist der
von der Leasing-Firma angebotene Hersteller das wichtigste Kriterium für die
Auswahl der Leasing-Firma und stellt das Nicht-Vorhandensein des gewünschten
Herstellers einen. Grund zum Wechsel der Firma oder ein Ausschlusskriterium dar.
Daraus folgt indes gerade nicht, dass die potentiellen Kunden erwarten, dass eine
Leasing-Firma sämtliche der großen Hersteller im Angebot hat. Dem steht schon
entgegen, dass für 95,9 % der Befragten das Nichtvorhandensein eines
gewünschten Herstellers ein Ausschlusskriterium ist, woraus folgt, dass die
Mehrzahl der Nachfrager nach Leasingangeboten sich weniger nach der
Angebotspalette des Leasingunternehmens als nach dem gewünschten Hersteller
richtet. Dies ist indes keine Frage der sortimentsbedingten, sondern der
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richtet. Dies ist indes keine Frage der sortimentsbedingten, sondern der
unternehmensbedingten Abhängigkeit.
(3) Zur Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 bestand keine Veranlassung. Die
Klägerin hat in das Wissen der Zeugen die Behauptung gestellt, die Beklagte habe
ihr, der Klägerin, ausdrücklich die Zusammenarbeit als Teil der …-Organisation
angeboten, es sei vereinbart worden, dass die Klägerin wie ein Händler in die
Organisation von … einbezogen werden sollte, um …Sattelzugmaschinen "auf die
Straße zu bringen“. Ihr sei zugesagt worden, als Vertriebsschiene für Fahrzeuge
behandelt zu werden, was anschließend auch gesehen sei. Diese Zusagen und die
Einbindung in die Vertriebsorganisation seien der Grund dafür gewesen, dass die
Beklagte sich nahezu ausschließlich auf …Sattelzugmaschinen ausgerichtet habe.
Diese Behauptungen zielen auf das Bestehen eines Ketten —
Vertragshändlervertrags zwischen den Parteien ab. Nachdem die Auflösung eines
zwischen den Parteien gegebenenfalls bestehenden Vertragsverhältnisses zum
31.12.2002 vom Landgericht rechtskräftig festgestellt ist, kommt es hierauf jedoch
nicht mehr an.
(4) Nach allem war die Klage abzuweisen. Zwar hat die Klägerin den Bedenken des
Senats gegen den vom Landgericht ausgeurteilten Leistungsantrag durch
Umstellung auf einen Feststeilungsantrag Rechnung getragen, so das die Klage
insoweit zulässig war. Da der Feststellungsantrag auf Belieferung unbegründet war;
konnte eine Erledigung nach dem 31.12.2004, bis zu welchem Zeitpunkt das
Landgericht einen Belieferungsanspruch festgestellt hat, nicht eingetreten. Der
Antrag festzustellen, dass sich die Klage insoweit erledigt hat, war daher
abzuweisen.
Da die Klägerin einen Belieferungsanspruch nicht geltend machen kann, steht ihr
auch ein Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtbelieferung entstandenen
Schadens nicht zu und war die Klage auch hinsichtlich des Antrags zu 2.
abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin unterlegener Partei gem. § 91
ZPO aufzuerlegen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 1
ZPO). Der Senat hat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall
angewandt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.